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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Grundst眉cken, Steuerbefreiung, Reinigungsleistungen, Einheitlichkeit der Leistung
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Leitsatz (amtlich)
F眉r die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundst眉cks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsr盲ume unter Umst盲nden wie denen des Ausgangsverfahrens als selbst盲ndige, voneinander trennbare Ums盲tze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung f盲llt.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b
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Beteiligte
RLRE Tellmer Property sro |
Financn铆 reditelstv铆 v 脷st铆 nad Labem |
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Verfahrensgang
Krajsk媒 soud v 脷st铆 nad Labem (Tschechien) (Urteil vom 20.11.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 79/14) |
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Tatbestand
鈥濾orabentscheidungsersuchen 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Befreiung der Vermietung von Grundst眉cken 鈥 Reinigung von Gemeinschaftsr盲umen im Zusammenhang mit der Vermietung 鈥 Nebenleistungen鈥
In der Rechtssache C-572/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Krajsk媒 soud v 脷sti nad Labem (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 20. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2007, in dem Verfahren
RLRE Tellmer Property sro
gegen
Finan膷n铆 艡editelstv铆 v 脷st铆 nad Labem
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. K农ris und L. Bay Larsen,
Generalanw盲ltin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 6. November 2008,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 des Finan膷n铆 艡editelstv铆 v 脷st铆 nad Labem, vertreten durch J. Janou拧kov谩,
鈥 der RLRE Tellmer Property sro, vertreten durch R. Lan膷铆k und J. Rambousek,
鈥 der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollm盲chtigten,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis sowie S. Alexandriou und V. Karra als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und M. Thomannov谩-K枚rnerov谩 als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 9. Dezember 2008
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RLRE Tellmer Property sro (im Folgenden: RLRE Tellmer Property) und dem Finan膷n铆 艡editelstv铆 v 脷st铆 nad Labem (Finanzdirektion von 脷st铆 nad Labem) 眉ber die Frage, ob die Kosten f眉r die Reinigung von Gemeinschaftsr盲umen eines Mietshauses ebenso wie die Vermietung von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer 鈥濴ieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt鈥.
Rz. 4
In Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie hei脽t es:
鈥濧ls Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.
Diese Leistung kann unter anderem bestehen
鈥 in der Abtretung eines unk枚rperlichen Gegenstands, gleichg眉ltig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
鈥 in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
鈥 in der Ausf眉hrung eines Dienstes auf Grund einer beh枚rdlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.鈥
Rz. 5
Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie in Abschnitt X dieser Richtlinie, der die 脺berschrift 鈥濻teuerbefreiungen鈥 tr盲gt, bestimmt:
鈥濽nbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr盲uchen festsetzen, von der Steuer:
鈥
b) die Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken mit Ausnahme
1. der Gew盲hrung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit 盲hnlicher Zielsetzung, einschlie脽lich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingpl盲tze erschlossenen Grundst眉cken,
2. der Vermietung von Pl盲tzen f眉r das Abstellen von Fahrzeugen,
3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,
4. der Vermietung von Schlie脽f盲chern.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen鈥.
Nati...