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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschl眉sse aus Konjunkturgr眉nden, Stand-Still-Klausel, 脰sterreich
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Leitsatz (amtlich)
1. Einem Mitgliedstaat ist es nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - verwehrt, die Ausgaben f眉r bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschlie脽en, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie f眉r Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach st盲ndiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbeh枚rden dieses Staates gew盲hrt wurde.
2. Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass diese Bestimmung einen Mitgliedstaat nicht erm盲chtigt, ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuer-Ausschusses Gegenst盲nde vom Vorsteuerabzug auszuschlie脽en. Diese Bestimmung erm盲chtigt einen Mitgliedstaat auch nicht, zum Ausschluss von Gegenst盲nden vom Vorsteuerabzug Ma脽nahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsma脽nahmen geh枚ren, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine R眉ckzahlung der Staatsschulden zu erm枚glichen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs.听6-7
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Beteiligte
Metropol Treuhand und Stadler |
Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH |
Finanzlandesdirektion f眉r Steiermark |
Finanzlandesdirektion f眉r Vorarlberg |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Abs盲tze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschl眉sse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Ausschl眉sse aus Konjunkturgr眉nden - Konsultation des in Artikel 29 der Richtlinie vorgesehenen Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer
In der Rechtssache C-409/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom 枚sterreichischen Verwaltungsgerichtshof in den bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreitigkeiten
Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH,
gegen
Finanzlandesdirektion f眉r Steiermark
und
Michael Stadler
gegen
Finanzlandesdirektion f眉r Vorarlberg,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 17 Abs盲tze 6 und 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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DER GERICHTSHOF (F眉nfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola, L. Sev贸n (Berichterstatter), M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
- der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch A. L盲ngle als Bevollm盲chtigten,
- der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollm盲chtigten und A. L盲ngle, sowie der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 15. Juli 2001,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2001,
folgendes
Urteil
1. Der 枚sterreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1999, gem盲脽 Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 17 Abs盲tze 6 und 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und die Finanzlandesdirektion f眉r Steiermark sowie Herr Stadler und die Finanzlandesdirektion f眉r Vorarlberg wegen des Rechts zum Abzug der f眉r den Betrieb eines Fahrzeugs Pontiac TransSport bzw. eines Fahrzeugs Fiat Ulysse entrichteten Vorsteuer gegen眉berstehen.
Das Gemeinschaftsrecht
3. Gem盲脽 Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuer (ABl. 1967, 71, S. 1301, im Folgenden: Erste Richtlinie) wird bei allen Ums盲tzen 鈥 die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz眉glich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar be...