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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Ums盲tzen mit Geldspielautomaten
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Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die H枚he der Bemessungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnm枚glichkeiten. Streitig war, ob die Bemessungsgrundlage die Gesamtheit der Spieleins盲tze ohne Abzug der automatisch an die Spieler ausgezahlten Gewinne umfa脽t oder die ausgezahlten Gewinne abzuziehen sind.
Nach der bis dahin vertretenen Verwaltungsauffassung war als Besteuerungsgrundlage der zum jeweiligen Spiel berechtigende Geldeinsatz (nach Abzug der Umsatzsteuer) anzusetzen und die ausgezahlten Gewinne durften die Besteuerungsgrundlage nicht mindern.
Der EuGH hat entschieden, da脽 der Teil der Spieleins盲tze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aufgenommen werden darf. Das bedeutet, da脽 nur der sogenannten Kasseninhalt die Bemessungsgrundlage bildet. Die Finanzverwaltung hat auf das Urteil mit BMF-Schreiben vom 5.7.1994 (BStBl. I 1994, 465) reagiert.
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Beteiligte
Glawe H. J. Spiel- und Unterhaltungsger盲te Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG |
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst |
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Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Sechste Richtlinie 鈥 Geldspielautomaten 鈥 Besteuerungsgrundlage鈥
In der Rechtssache C-38/93
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg (Bundesrepublik Deutschland) in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsger盲te Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG
gegen
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), erl盲脽t
Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten G. F. Mancini, der Richter M. D铆ez de Velasco, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler (Berichterstatter) und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat,
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
der H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsger盲te Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch Steuerberater Prof. Dr. A. J. R盲dler und Rechtsanwalt M. Lausterer, M眉nchen;
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. R枚der und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als Bevollm盲chtigte;
des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch J. D. Colahan, Treasury Solicitor's Department, als Bevollm盲chtigten; Beistand: Barrister D. Bethlehem;
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald, Juristischer Dienst, als Bevollm盲chtigten;
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsger盲te Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG, der deutschen Regierung, vertreten durch E. R枚der und Rechtsanwalt J. Sedemund, K枚ln, des Vereinigten K枚nigreichs und der Kommission in der Sitzung vom 20. Januar 1994,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. M盲rz 1994,
folgendes
Urteil
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschlu脽 vom 22. Dezember 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 1993, gem盲脽 Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsger盲te Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: Kl盲gerin) und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (im folgenden: Finanzamt) wegen des Umsatzsteuerbescheids der Kl盲gerin f眉r 1991.
3 Die Kl盲gerin ist ein Unternehmen, das Geldspielautomaten mit Gewinnm枚glichkeit in Gastst盲tten aufstellt und betreibt. Die Funktionsweise dieser Automaten ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Der Aufsteller ist verpflichtet, vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme das f眉r die Gewinnauszahlung vorhandene M眉nzstapelrohr mit Geldm眉nzen vollst盲ndig aufzuf眉llen. Wenn ein Spieler ein Geldst眉ck in den Automaten einwirft, f盲llt es in die Automatenkasse, falls das M眉nzstapelrohr vollst盲ndig gef眉llt ist. Ist das M眉nzstapelrohr infolge von Gewinnauszahlungen nicht mehr vollst盲ndig gef眉llt, fallen die von den Spielern eingeworfenen M眉nzen nicht in die Kasse, sondern gelangen in das M眉nzstapelrohr. Beim 脰ffnen des Automaten kann der Aufsteller nur den Inhalt der Kasse entnehmen; vor der Wiederi...