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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Finanzdienstleistung, Outsourcing, Betrieb eines Geldausgabeautomaten, Zahlungsverkehr
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn f眉r eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu bef眉llen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gew眉nschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz 眉ber die Auszahlungen zu generieren.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2018, in dem Verfahren
Finanzamt Trier
gegen
Cardpoint GmbH, Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH,
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpr盲sidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovsk媒 und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Cardpoint GmbH, vertreten durch M. Robisch, Steuerberater, und Rechtsanw盲ltin J. Habla,
- der deutschen Regierung, zun盲chst vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollm盲chtigte, dann durch R. Kanitz als Bevollm盲chtigten,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaite und B.-R. Killmann als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2019
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Trier (Deutschland) und der Cardpoint GmbH als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH 眉ber die Weigerung des Finanzamts, Letzterer eine Umsatzsteuerbefreiung f眉r Leistungen zu gew盲hren, die einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbracht wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Sechste Richtlinie
Rz. 3
Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie lautet:
鈥濽nbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr盲uchen festsetzen, von der Steuer:
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d) die folgenden Ums盲tze:
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3. die Ums盲tze 鈥 einschlie脽lich der Vermittlung 鈥 im Einlagengesch盲ft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und 脺berweisungsverkehr, im Gesch盲ft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der [Einziehung] von Forderungen,
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Mehrwertsteuerrichtlinie
Rz. 4
Die Sechste Richtlinie wurde zum 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) aufgehoben und ersetzt.
Rz. 5
Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
鈥濪ie Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
鈥
d) Ums盲tze 鈥 einschlie脽lich der Vermittlung 鈥 im Einlagengesch盲ft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und 脺berweisungsverkehr, im Gesch盲ft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen鈥.
Deutsches Recht
Rz. 6
Nach 搂 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes sind steuerfrei
鈥瀌ie Ums盲tze und die Vermittlung der Ums盲tze im Einlagengesch盲ft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und 脺berweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren鈥.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Rz. 7
Cardpoint erbrachte f眉r ihre Kundin, eine Bank, Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Das Unternehmen war damit beauftragt, Geldausgabeautomaten aufzustellen und zu warten. Dazu installierte es die Hardware der betreffenden Automaten sowie die f...