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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche T盲tigkeit, Abwasserentsorgungssystem, Bewirtschaftung eines Abwasserentsorgungssystems durch eine Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, Begriff der Dienstleistung
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsbauten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen durch eine Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, die diese T盲tigkeit nur erg盲nzend als ein Gewerbe mit Erzielung von Einnahmen aus眉bt, ungeachtet des Umstands, dass diese Bauten in erheblichem Ma脽e mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringf眉gigen Geb眉hr erbringt, eine wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellt, soweit diese Geb眉hr aufgrund der vorgesehenen Dauer ihrer Erhebung einen nachhaltigen Charakter aufweist.
2. Art. 24 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Bewirtschaftung von Landwirtschaftsbauten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt besteht, weil diese Dienstleistungen mit der erhaltenen oder zu erhaltenden Geb眉hr in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vorausgesetzt, dass diese geringf眉gige Geb眉hr den Gegenwert f眉r die erbrachte Dienstleistung darstellt. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass mit diesen Dienstleistungen eine gesetzliche Verpflichtung erf眉llt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr眉fen, ob die H枚he der erhaltenen oder zu erhaltenden Geb眉hr als Gegenleistung geeignet ist, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen und dieser Gegenleistung und damit die Entgeltlichkeit der gew盲hrten Dienstleistungen zu begr眉nden. Insbesondere muss sich das Gericht vergewissern, dass die von den Kl盲gerinnen des Ausgangsverfahrens vorgesehene Geb眉hr die erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen nicht nur teilweise verg眉tet und dass die H枚he der Geb眉hr nicht durch etwaige andere Faktoren bestimmt wurde, die gegebenenfalls den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und deren Gegenleistung in Frage stellen k枚nnten.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听9 Abs. 1, Art.听24
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Beteiligte
尝补箩惫茅谤 Melior谩ci贸s Nonprofit Kft., 尝补箩惫茅谤 Csapad茅kv铆zrendez茅si Nonprofit Kft |
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 Foigazgat贸s谩ga (NAV) |
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Verfahrensgang
K煤ria (Ungarn) (Beschluss vom 14.05.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 294/23) |
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerrecht 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 9 Abs. 1 鈥 Begriffe 鈥歮ehrwertsteuerpflichtig鈥 und 鈥歸irtschaftliche T盲tigkeit鈥 鈥 Art. 24 Abs. 1 鈥 Begriff 鈥欴ienstleistung鈥 鈥 Landwirtschaftsbauten 鈥 Bau und Bewirtschaftung eines Abwasserentsorgungssystems durch eine Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht 鈥 Auswirkungen der Finanzierung der Bauten durch staatliche Beihilfen und Beihilfen der Europ盲ischen Union鈥
In der Rechtssache C-263/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der K煤ria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 14. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2015, in dem Verfahren
尝补箩惫茅谤 Melior谩ci贸s Nonprofit Kft.,
尝补箩惫茅谤 Csapad茅kv铆zrendez茅si Nonprofit Kft.
gegen
Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 F艖igazgat贸s谩ga (NAV)
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten D. Sv谩by sowie der Richter J. Malenovsk媒 und M. Vilaras (Berichterstatter),
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Feh茅r und G. Ko贸s als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch K. Talab茅r-Ritz und M. Owsiany-Hornung als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung der Generalanw盲ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den als Handelsgesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht verfassten Unternehmen 尝补箩惫茅谤 Melior谩ci贸s Nonprofit Kft. und 尝补箩惫茅谤 Csapad茅kv铆zrendez茅si Nonprofit Kft. auf der einen Seite und der Nemzeti Ad贸- 茅s V谩mhivatal D茅l-dun谩nt煤li Region谩lis Ad贸 F艖igazgat贸s谩ga (NAV) (Hauptdirektion f眉r Steuern der Region S眉dtransdanubien, Ungarn) auf der anderen Seite wegen des Rechts dieser Handelsgesellschaften auf Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die von der Recont铆r BPM Kft. f眉r von ihnen in ihrem Namen durchgef眉hrte Arbeiten ausgestellt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sieht vor, dass Lieferu...