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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung mit Krankenhausbehandlung, eng verbundene Ums盲tze, Telefon眉berlassung an Patienten, Unterbringung und Verpflegung von Angeh枚rigen
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Zurverf眉gungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehger盲ten an Krankenhauspatienten durch unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der 盲rztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Ums盲tze im Sinne dieser Vorschrift dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der 盲rztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerl盲sslich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zus盲tzliche Einnahmen durch die Erzielung von Ums盲tzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Ums盲tzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen get盲tigt werden.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Ber眉cksichtigung aller konkreten Umst盲nde der bei ihm anh盲ngigen Rechtsstreitigkeiten und gegebenenfalls des Inhalts der f眉r die betroffenen Patienten erstellten 盲rztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erf眉llen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
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Beteiligte
Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE |
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Verfahrensgang
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) (Entscheidung vom 16.06.2004) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b 鈥 Befreiungen 鈥 Mit einer Krankenhausbehandlung oder 盲rztlichen Heilbehandlung eng verbundene Ums盲tze 鈥 Zurverf眉gungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehger盲ten an Krankenhauspatienten 鈥 Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten鈥
In den verbundenen Rechtssachen C-394/04 und C-395/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 16. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2004, in den Verfahren
Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE
gegen
Ypourgos Oikonomikon
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. L玫hmus und A. 脫 Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. L茅ger,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, vertreten durch K. Karlis, dikigoros,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna, S. Trekli und V. Kyriazopoulos als Bevollm盲chtigte,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollm盲chtigte,
鈥 der zypriotischen Regierung, vertreten durch A. Miltiadou-Omirou als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollm盲chtigten,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2005
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE (im Folgenden: Ygeia), einer juristischen Person des Privatrechts, deren Gesellschaftszweck in der Erbringung von Krankenhausbehandlungen und 盲rztlichen Heilbehandlungen besteht, und dem Ypourgos Oikonomikon (Finanzminister) wegen der Weigerung der Dimosia Oikonomiki Ypiresia Forologias Anonymon Emborikon Etairion Athinon (f眉r die Besteuerung von Aktiengesellschaften zust盲ndige Finanzbeh枚rde von Athen), die Zurverf眉gungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehger盲ten an Krankenhauspatienten sowie die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen dieser Patienten als mit der Krankenhausbehandlung und der medizinischen Behandlung eng verbundene Ums盲tze von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:
鈥(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfac...