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Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangfolge von Erstattungsanspr眉chen gegen眉ber dem Rentenversicherungstr盲ger bei r眉ckwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gew盲hrung von Arbeitslosengeld durch BA. Gew盲hrung von aufstockenden Leistungen gem 搂 22 SGB 2 durch den Grundsicherungstr盲ger zu Unrecht an Nichterwerbsf盲higen
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Leitsatz (amtlich)
Hat der Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld und aufstockende Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende (f眉r Unterkunft und Heizung) bezogen, ohne dass Erwerbsf盲higkeit vorgelegen hat, ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur f眉r Arbeit gegen den Rentenversicherungstr盲ger gegen眉ber dem des SGB 2-Leistungstr盲gers vorrangig, wenn r眉ckwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus allein medizinischen Gr眉nden bewilligt wird.
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Normenkette
SGB X 搂听106 Abs.听1, 2 S. 1, 搂搂听102, 搂 102 ff., 搂听103 Abs.听1-2, 搂听104 Abs. 1 S盲tze听1-2, 搂搂听105, 110-111; SGB 2 搂听6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听8 Abs. 1, 搂搂听22, 44a Fassung: 2004-07-30, 搂听44a Abs.听1 S. 3 Fassung: 2006-12-02, Abs.听2 S. 1 Fassung: 2006-12-02, 搂听44b Abs. 3 S. 2 Fassung: 2004-07-30; SGB III Fassung: 2003-12-23 搂 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III Fassung: 2003-12-23 搂 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 搂 142 Abs. 2 S. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 搂 125 Abs. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 搂 125 Abs. 3 S. 1; SGB VI 搂 43 Abs. 2 S. 2; SGB V 搂 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I 搂听12 S. 1, 搂听19a Abs. 2 S. 1, 搂听43
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts L眉beck vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl盲gerin weitere 54,55 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens aller Rechtsz眉ge tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur H盲lfte.
Der Streitwert wird auf 54,55 Euro festgesetzt.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rangfolge von Erstattungsanspr眉chen in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 12.7.2005 und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005.
Die im Jahre 1963 geborene Leistungsempf盲ngerin bezog von der Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund; im Folgenden: Beklagte) eine vom 1.12.2003 bis zum 31.5.2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.10.2003). Den Antrag von September 2004 auf Weitergew盲hrung der Rente lehnte diese ab (Bescheid vom 10.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005). Im Klageverfahren vor dem SG L眉beck (S 18 R 820/05) erkannte die Beklagte 眉ber den Monat Mai 2005 hinaus bis zum 30.9.2008 Leistungen wegen voller Erwerbsminderung an (Teilanerkenntnis vom 27.9.2006; entsprechender Ausf眉hrungsbescheid vom 30.10.2006). Die monatliche Rentenzahlung begann am 1.12.2006 (591,55 Euro zzgl Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung = insgesamt 657,64 Euro). Die f眉r den Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2006 errechnete Rentennachzahlung iHv 9800,01 Euro behielt sie vorl盲ufig ein (t盲glicher Leistungsbetrag im Juli 2005: 19,17 Euro; im November 2005: 19,81 Euro).
Auf ihre Arbeitslosmeldung im Mai 2005 bezog die Leistungsempf盲ngerin von der Bundesagentur f眉r Arbeit (BA; im Folgenden: Kl盲gerin) im Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 12.7.2005 Arbeitslosengeld (Alg; t盲glicher Leistungsbetrag 17,37 Euro). Vom 13.7.2005 bis zum 2.11.2005 erhielt sie Krankengeld. Am 2.11.2005 meldete sie sich erneut arbeitslos und bezog Alg vom 3.11.2005 bis zum 3.3.2006 (t盲glicher Leistungsbetrag 23,77 Euro). Jeweils aufstockend zum Alg und zum Krankengeld bezog sie im Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende (f眉r Unterkunft und Heizung) von der Arbeitsgemeinschaft L眉beck (Rechtsvorg盲ngerin des Jobcenters L眉beck, im Folgenden: Beigeladener).
Die Kl盲gerin machte mit Schreiben vom 9.11.2006 und 23.2.2007 bei der Beklagten Erstattungsanspr眉che wegen des Alg iHv 3124,15 Euro f眉r die Zeitr盲ume vom 1.6.2005 bis zum 12.7.2005 und vom 3.11.2005 bis zum 3.3.2006 geltend (unter Einschluss nicht streitgegenst盲ndlicher Beitr盲ge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 3710,18 Euro). Der Beigeladene machte mit Schreiben vom 13.12.2006, 17.1. und 29.1.2007 eine Erstattungsforderung iHv 364,84 Euro gegen die Beklagte f眉r die im Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 an die Leistungsempf盲ngerin aufstockend gezahlten Leistungen nach dem SGB II geltend.
Mit Schreiben vom 19.2. und 10.4.2007 bezifferte die Beklagte die H枚he des Erstattungsanspruchs der Kl盲gerin wegen des Alg auf nur 3069,60 Euro. Der Rentennachzahlbetrag reiche nicht f眉r die vollst盲ndige Befriedigung beider Erstattungsanspr眉che. Der Erstattungsanspruch der Kl盲gerin sei nur anteilsm盲脽ig zu befriedigen, weil dem Beigeladenen ein gleichrangiger Erstattungsanspruch f眉r dieselben Zeitr盲ume zustehe. Entsprechend erstatte die Beklagte dem Beigeladenen nur 358,96 Euro.
Im Verh盲ltnis zum Beigeladenen hielt sich die Kl盲gerin jedoch weiterhin f眉r vorrangig erstattungsberechtigt. Das auf die Erstattung des Restbetrags von 54,55 Euro gerichtete Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos (Urteile SG L眉beck vom 26.5.2009; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 10.9.2010). Das LSG hat im Wesentlichen ausgef眉hrt, dass kein weiterer Erstattungsanspruch bestehe, weil sich die Anspr眉che der Kl盲gerin und des Beigeladenen gleichrangig - jeweils gest眉tzt auf 搂 103 SGB X - gegen眉berst眉nden. Deshalb habe die Beklagte die Erstattungsforderungen zutreffend nach 搂 106 Abs 2 S 1 SGB X anteilsm盲脽ig beglichen. Die Ansicht der Kl盲gerin, wonach der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auf 搂 104 SGB X beruhe und deshalb nachrangig sei, k枚nne nicht auf Rechtsprechung des BSG zu Erstattungsanspr眉chen des Sozialhilfetr盲gers alten Rechts gest眉tzt werden (Hinweis auf BSGE 81, 30 = SozR 3-1300 搂 104 Nr 12). Wegen fehlender Erwerbsf盲higkeit der Leistungsempf盲ngerin habe kein Anspruch auf Leistungen des Beigeladenen bestanden (搂 8 Abs 1 SGB II). Die Gew盲hrung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung f眉hre bei einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft - wie hier - dazu, dass der Anspruch nach dem SGB II nachtr盲glich entfalle, sodass sich der Erstattungsanspruch nach 搂 103 SGB X richte, anders bei blo脽er Anrechnung der Rente auf die Leistungen nach dem SGB II (dann 搂 104 SGB X). Im 脺brigen scheide ein Erstattungsanspruch nach 搂 104 SGB X auch deshalb aus, weil der Beigeladene weder institutionell nachrangig noch hier im Einzelfall subsidi盲r zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Schlie脽lich folge aus 搂 44a Abs 2 SGB II (aF) kein anderslautendes Ergebnis. Der in dieser Vorschrift normierte Erstattungsanspruch setze eine Entscheidung der Einigungsstelle dar眉ber voraus, dass ein Grundsicherungsanspruch nicht bestehe. Ein Kompetenzkonflikt um die Erwerbsf盲higkeit der Leistungsempf盲ngerin habe hier nicht vorgelegen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts (搂搂 103, 104, 106 Abs 1 Nr 3 und 4, Abs 2 S 1 SGB X). Ihr stehe ein vorrangiger Erstattungsanspruch nach 搂 103 SGB X zu, der voll und nicht nur anteilsm盲脽ig zu befriedigen sei, weil sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach 搂 104 SGB X richte. Die Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe (Hinweis auf BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 搂 13 Nr 1; BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 搂 53 Nr 4; BSGE 58, 119 = SozR 1300 搂 104 Nr 7). Der Grundsatz der Nachrangigkeit folge aus 搂 5 Abs 1 SGB II (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 15) und klarstellend aus 搂 12a SGB II. Deshalb sei nicht zu pr眉fen, ob das materielle Recht die Subsidiarit盲t der konkreten Leistung im Einzelfall bestimme. Zwar schlie脽e Erwerbsunf盲higkeit Leistungen nach dem SGB II aus (搂搂 7, 8 SGB II). F眉r die grunds盲tzliche Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II k枚nne es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Leistungsanspruch wegen fehlender Erwerbsf盲higkeit voll oder wegen Einkommensanrechnung nur teilweise entfalle. Die zur Nachrangigkeit der Sozialhilfe ergangene Rechtsprechung (Hinweis auf BSGE 81, 30 = SozR 3-1300 搂 104 Nr 12; BSG SozR 3-5870 搂 11a Nr 1) stehe dem nicht entgegen. Auch aus 搂 44a Abs 2 SGB II (aF) k枚nne der Beigeladene keinen Erstattungsanspruch herleiten, weil kein Konflikt 眉ber die Erwerbsf盲higkeit der Leistungsempf盲ngerin im Sinne dieser Vorschrift bestanden habe.
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Die Kl盲gerin beantragt, |
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts L眉beck vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 54,55 Euro zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zur眉ckzuweisen. |
Sie ist der Ansicht, dass die Nachrangigkeit von Leistungen des SGB II gegen眉ber denen des SGB III nicht von vornherein die Rangfolge der Erstattungsanspr眉che im Verh盲ltnis des Beigeladenen zur Beklagten bestimme. Jedenfalls kenne das SGB II keinen Nachrang "sui generis". Vielmehr sehe 搂 5 Abs 2 S 1 SGB II sogar einen partiellen Vorrang der Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende vor.
Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht ge盲u脽ert.
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Die Revision ist zul盲ssig und begr眉ndet. Die Kl盲gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die Leistungsempf盲ngerin in den Zeitr盲umen vom 1.7.2005 bis zum 12.7.2005 und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 gezahlten Alg, weil die Beklagte der Leistungsempf盲ngerin f眉r dieselben Zeitr盲ume r眉ckwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung gew盲hrt hat (1). Dieser Erstattungsanspruch ist voll und nicht nur anteilsm盲脽ig zu befriedigen, weil dem Beigeladenen gegen die Beklagte kein gleichrangiger Erstattungsanspruch f眉r die von ihm zeitgleich gezahlten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende (hier f眉r Unterkunft und Heizung) zusteht (2). F眉r eine richterliche Rechtsfortbildung besteht kein Grund (3). Einer Beiladung der Leistungsempf盲ngerin bedurfte es nicht (4).
Die von der BA erhobene allgemeine Leistungsklage (搂 54 Abs 5 SGG) ist zul盲ssig. Ein Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r ihre Erhebung besteht; insbesondere steht der Klage nicht die Bagatellgrenze von 50 Euro (搂 110 S 2 SGB X) entgegen, f眉r die keine Erstattung erfolgt. Diese bezieht sich nicht auf den geltend gemachten Einzelbetrag, sondern auf den Gesamtbetrag pro Erstattungsfall (BSG SozR 3-2200 搂 548 Nr 4 S 6), der hier weit 眉berschritten ist.
Ob und wieweit Erstattungsanspr眉che mehrerer Sozialleistungstr盲ger zu befriedigen sind, bestimmt 搂 106 SGB X. 奥盲丑谤别苍诲 搂搂 102 bis 105 SGB X die Erstattungsanspr眉che f眉r Sozialleistungen im Verh盲ltnis zweier Sozialleistungstr盲ger normieren, regelt 搂 106 SGB X den Fall, dass ein Leistungstr盲ger mehreren Leistungstr盲gern zur Erstattung verpflichtet ist. Gem盲脽 搂 106 Abs 1 SGB X sind die Anspr眉che nach der in den Nr 1 bis 5 genannten Rangfolge wie folgt zu befriedigen: Zun盲chst der Anspruch des vorl盲ufig leistenden Leistungstr盲gers nach 搂 102 (搂 106 Abs 1 Nr 2 SGB X), dann der Anspruch des Leistungstr盲gers, dessen Leistungsverpflichtung nachtr盲glich entfallen ist, nach 搂 103 (搂 106 Abs 1 Nr 3 SGB X), dann der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungstr盲gers nach 搂 104 (搂 106 Abs 1 Nr 4 SGB X) und zuletzt der Anspruch des unzust盲ndigen Leistungstr盲gers nach 搂 105 (搂 106 Abs 1 Nr 5 SGB X). Die im Rahmen des 搂 106 Abs 1 SGB X angeordnete Rangfolge ist von Bedeutung, wenn - wie hier - die Erstattung eines Leistungstr盲gers nicht zur Erf眉llung der Anspr眉che aller Erstattungsberechtigten ausreicht (vgl BT-Drucks 9/95, S 25 f zu 搂 112). Treffen ranggleiche Erstattungsanspr眉che mehrerer Sozialleistungstr盲ger zusammen, sind sie nach der Grundregel des 搂 106 Abs 2 S 1 SGB X anteilsm盲脽ig zu befriedigen, sofern es sich nicht um solche nach 搂 104 SGB X handelt (搂 106 Abs 2 S 2 SGB X). Die Erstattungspflicht ist nach 搂 106 Abs 3 SGB X begrenzt, so dass nicht mehr zu leisten ist, als der Erstattungspflichtige nach den f眉r ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen h盲tte.
Die in 搂 106 Abs 1 SGB X normierte Rangfolge ergibt sich mithin aus der Einordnung des jeweiligen Erstattungsanspruchs nach 搂搂 102 ff SGB X und richtet sich damit nach den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ("sachlogische Hierarchie", vgl Kater in Kasseler Komm, Stand M盲rz 2001, SGB X, 搂 106 RdNr 6; Becker in Hauck/Noftz, Stand 2012, SGB X, K 搂 106 RdNr 10). Bestehen au脽erhalb des Normenkomplexes von 搂搂 102 ff SGB X Erstattungsregelungen in den anderen B眉chern des SGB, sind diese speziellen Regelungen vorrangig anzuwenden, wenn sie Abweichendes regeln (搂 37 S 1 SGB I).
Daher kommt es f眉r die Rangfolge der hier streitigen Erstattungsanspr眉che - entgegen der Ansicht der Kl盲gerin - nicht darauf an, ob Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende nach dem SGB II generell nachrangig (systemsubsidi盲r) gegen眉ber anderen Leistungen wie dem Alg nach dem SGB III sind. Denn es ist nicht etwa 眉ber einen Erstattungsanspruch der klagenden BA gegen das beigeladene Jobcenter zu entscheiden. Vielmehr ist zu kl盲ren, welcher Erstattungsanspruch im Verh盲ltnis der klagenden BA zum beklagten Rentenversicherungstr盲ger besteht (1) und welcher im Verh盲ltnis des beigeladenen Jobcenters zum beklagten Rentenversicherungstr盲ger (2); etwaige Erstattungsanspr眉che sind dann in die in 搂 106 SGB X vorgesehene Rangfolge einzuordnen. Hieraus folgt ihre Vor-, Gleich- oder Nachrangigkeit und mit ihr deren volle oder nur anteilsm盲脽ige Befriedigung.
1. Der Kl盲gerin steht ein spezialgesetzlich normierter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von 搂 103 SGB X zu.
Dieser ergibt sich aus 搂 142 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 2, S 2 iVm 搂 125 Abs 3 S 1 SGB III (letztgenannte Vorschrift idF des Dritten Gesetzes f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2828 鈮猘F鈮). Danach steht der BA ein Erstattungsanspruch entsprechend 搂 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch auf Alg ruht w盲hrend dieser Zeit erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.
a) Dieser spezielle Erstattungsanspruch der BA ist in 搂 142 Abs 2 S 2 SGB III aF eingef眉gt worden (durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit 鈮猂RErwerbG鈮 vom 20.12.2000, BGBl I 1827 鈮猘F鈮 mWv 1.1.2001, als Folge盲nderung zur 脛nderung von 搂 96a SGB VI, vgl BT-Drucks 14/4630, S 26, 50), um auch den Ersatz des "regul盲r" - und nicht als Sonderform der "Nahtlosigkeitsregelung" von 搂 125 SGB III aF im Rahmen eines Kompetenzkonflikts zwischen den Leistungstr盲gern (vgl dazu noch unten 2a) - gezahlten Alg bei r眉ckwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung f眉r deckungsgleiche Zeitr盲ume vom Rentenversicherungstr盲ger zu gew盲hrleisten. Damit hat die BA bei r眉ckwirkender Rentenbewilligung stets einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungstr盲ger (vgl dazu BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - Juris RdNr 16). Dies gilt unabh盲ngig davon, ob sie das Alg zu Recht oder (wie hier wegen der medizinisch vollen Erwerbsminderung der Leistungsempf盲ngerin) im Widerspruch zum materiellen Recht gezahlt hat.
Anders als es die direkte Anwendung von 搂 103 Abs 1 SGB X voraussetzt, entf盲llt der Anspruch auf das Alg im Fall r眉ckwirkender Gew盲hrung einer zeitgleichen Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nachtr盲glich. Vielmehr ruht der Anspruch auf Alg erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung (搂 142 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III aF, vgl BSG SozR 4-2600 搂 89 Nr 2 RdNr 20). Der Rechtsgrund des davor erbrachten Alg wird dadurch weder beseitigt noch im Sinne der Feststellungen des Rentenversicherungstr盲gers nachtr盲glich ersetzt (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - Juris RdNr 19). Die Kl盲gerin hat die Bewilligung des Alg in den streitigen Zeitr盲umen auch nicht nachtr盲glich gegen眉ber der Leistungsempf盲ngerin aufgehoben.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs entsprechend 搂 103 SGB X nach 搂 142 Abs 2 S 2 iVm 搂 125 Abs 3 S 1 SGB III aF sind erf眉llt. Die Kl盲gerin hat in den Zeitr盲umen vom 1.7.2005 bis zum 12.7.2005 und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 Alg an die Leistungsempf盲ngerin gezahlt. F眉r den Zeitraum ab 1.6.2005 ist der Leistungsempf盲ngerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 SGG) r眉ckwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gr眉nden (搂 43 Abs 2 SGB VI) zuerkannt worden. Die Beklagte hatte auch nicht bereits selbst an die Leistungsempf盲ngerin geleistet, bevor sie von der Leistungspflicht der Kl盲gerin Kenntnis erlangt hat (entsprechende Anwendung von 搂 103 Abs 1 Halbs 2 SGB X); vielmehr hat sie nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG den Rentennachzahlungsbetrag f眉r den Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2006 vorl盲ufig einbehalten.
Der Erstattungsanspruch (entsprechend 搂 103 SGB X) ist auch nicht nach 搂 111 S 1 SGB X ausgeschlossen. Die dort genannte Frist zur Geltendmachung ist eingehalten.
b) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den f眉r den zust盲ndigen Leistungstr盲ger geltenden Rechtsvorschriften (entsprechend 搂 103 Abs 2 SGB X). Dies sind die f眉r die Beklagte geltenden Vorschriften des SGB VI zur Rentenh枚he. Der von der Beklagten geleistete Rentenzahlbetrag im Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 12.7.2005 (t盲glich 19,17 Euro) reichte aus, um das von der Kl盲gerin gezahlte Alg (t盲glich 17,37 Euro) zu erstatten. F眉r die Zeit vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005, in dem das Alg (t盲glich 23,77 Euro) den Rentenzahlbetrag (t盲glich 19,81 Euro) 眉berstieg, hat die Kl盲gerin zutreffend den Erstattungsanspruch nur in H枚he der von der Beklagten gezahlten Rente geltend gemacht.
2. Dem Beigeladenen steht kein gleichrangiger Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Das beigeladene Jobcenter ist gem盲脽 搂 70 Nr 1 SGG beteiligtenf盲hig. Nach 搂 76 Abs 3 S 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter, 搂搂 6d, 44b SGB II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II war von Amts wegen durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BSG SozR 4-1300 搂 107 Nr 4 RdNr 10; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 搂 54 Nr 21, nur in Juris RdNr 14).
Der Beigeladene hat f眉r die Zeitr盲ume vom 1.7.2005 bis zum 12.7.2005 und vom 3.11.2005 bis zum 30.11.2005 in Wahrnehmungszust盲ndigkeit f眉r den kommunalen Tr盲ger (搂 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II, 搂 44b Abs 3 S 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 g眉ltigen Fassung; vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 搂 22 Nr 1, RdNr 20; dazu BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 搂 44b Nr 1 RdNr 165, 207) Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende (hier f眉r Unterkunft und Heizung, 搂 22 SGB II) erbracht. Er ist daher auch berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen f眉r den kommunalen Tr盲ger zu verlangen.
a) Der Beigeladene kann nicht die spezielle Erstattungsregelung nach 搂 44a Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB II (in der bis 31.12.2010 g眉ltigen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende 鈮狦SiFoG鈮 vom 20.7.2006, BGBl I 1706 鈮狥assung 2006鈮) f眉r sich beanspruchen. Hiernach steht den Leistungstr盲gern des SGB II ein Erstattungsanspruch entsprechend 搂 103 SGB X zu, wenn dem Hilfebed眉rftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt wird. Nach 搂 44a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB II (Fassung 2006) setzte dies voraus, dass die gemeinsame Einigungsstelle entschied, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende nicht besteht. Die Vorg盲ngernorm von 搂 44a SGB II (in der bis zum 31.7.2006 g眉ltigen Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014 鈮狥assung 2004鈮) sah hingegen einen solchen Erstattungsanspruch noch nicht vor. Mit der Erg盲nzung der Erstattungsregelung in 搂 44a Abs 2 S 1 SGB II (Fassung 2006) sollte klargestellt werden, dass in den F盲llen, in denen ein anderer als die SGB II-Tr盲ger leistungspflichtig ist, dieser den Tr盲gern der Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende entsprechend 搂 103 SGB X erstattungspflichtig ist (vgl BT-Drucks 16/1410, S 27).
Der Senat kann offen lassen, ob hier 搂 44a SGB II in der Fassung 2004 oder Fassung 2006 gilt. Selbst bei Anwendbarkeit der Fassung 2006 l盲gen deren Voraussetzungen nicht vor.
Die Vorschrift des 搂 44a Abs 1 S 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur 脛nderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 鈮狥assung 2006鈮) ordnete an, dass die zust盲ndigen Tr盲ger Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende bis zur Entscheidung der nach S 2 der Vorschrift angerufenen Einigungsstelle zu erbringen hatten. Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des 搂 125 Abs 1 SGB III aF interpretiert worden, und nicht als nur vorl盲ufige Leistungspflicht der SGB II-Tr盲ger (vgl BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 搂 22 Nr 2, RdNr 19 f - zu 搂 44a S 3 SGB II 鈮狥assung 2004鈮). Jedenfalls aber griff sie nur dann, wenn die zust盲ndigen SGB II-Leistungstr盲ger sich nicht f眉r zust盲ndig erachteten oder zwischen den Leistungstr盲gern Uneinigkeit 眉ber die Erwerbsf盲higkeit bestand.
Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Denn 眉bereinstimmend (wenn auch irrt眉mlich) sind sowohl die Kl盲gerin als auch der Beigeladene von der Erwerbsf盲higkeit der Leistungsempf盲ngerin ausgegangen. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungstr盲gern 眉ber die Erwerbsf盲higkeit der Leistungsempf盲ngerin ist der Anwendungsbereich von 搂 44a SGB II (Fassung 2006) nicht er枚ffnet (vgl BSG SozR 4-2500 搂 9 Nr 3 RdNr 13; Chojetzki, NZS 2010, 662, 667). Die Leistungsempf盲ngerin war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei St眉hlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 搂 22 Nr 2, RdNr 20), in der keiner der Leistungstr盲ger Leistungen erbringen wollte (vgl BSG aaO RdNr 21; Bl眉ggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, 搂 44a RdNr 33).
b) Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte nach 搂 102 SGB X kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen nach dem SGB II nicht vorl盲ufig iS von 搂 43 SGB I geleistet worden sind. Denn hierf眉r bedarf es einer ausdr眉cklichen gesetzlichen Erm盲chtigung; es reicht nicht aus, vorl盲ufige Leistungen freiwillig zu erbringen (vgl BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 搂 104 Nr 7 S 19). 搂 44a Abs 1 S 3 SGB II (Fassung 2006) enthielt aber keine Anordnung einer vorl盲ufigen Leistung (s oben a).
c) Dem Beigeladenen steht gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von 搂 103 Abs 1 SGB X zu. Diese Norm setzt ua voraus, dass ein Leistungstr盲ger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachtr盲glich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entf盲llt iS von 搂 103 Abs 1 Halbs 1 SGB X nur, wenn durch die Erf眉llung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zust盲ndigen Leistungstr盲ger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl BSG SozR 1300 搂 103 Nr 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl ferner BSGE 72, 163, 165 = SozR 3-2200 搂 183 Nr 6 S 14; BSGE 57, 146, 148 = SozR 1300 搂 103 Nr 2 S 1, 4; Kater in Kasseler Komm, Stand April 2012, SGB X, 搂 103 RdNr 20; zB auch 搂 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung an endet).
Der Anspruch der Leistungsempf盲ngerin auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die r眉ckwirkende Gew盲hrung noch durch die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente an sie nachtr盲glich ganz oder teilweise iS von 搂 103 Abs 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - 搂 142 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III aF oder dem 搂 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende bzw das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II f眉r den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung r眉ckwirkend zeitgleich gew盲hrt wird.
Hingegen regelt 搂 103 SGB X nicht den Fall, dass ein Leistungstr盲ger Leistungen zu Unrecht erbracht hat (vgl BT-Drucks 9/95, S 25 zu 搂 109; vgl Kater in Kasseler Komm, Stand April 2012, 搂 103 SGB X RdNr 27; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2012, K 搂搂 102 - 114 RdNr 9a, c). Denn dann entf盲llt ein Anspruch auf Sozialleistungen nicht "nachtr盲glich", wie Abs 1 der Vorschrift verlangt; vielmehr bestand ein solcher von vornherein nicht. So liegt der Fall hier. Die Leistungen nach dem SGB II sind zu Unrecht gezahlt worden, weil die allein lebende Leistungsempf盲ngerin die Anspruchsvoraussetzung des 搂 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II von Anfang an nicht erf眉llt hat und auch andere Leistungsanspr眉che nach dem SGB II f眉r sie nicht in Betracht kamen. Die Leistungsempf盲ngerin war nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen Feststellungen des LSG ab Beginn der SGB II-Leistungen wegen Krankheit auf absehbare Zeit au脽er Stande, unter den 眉blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t盲glich erwerbst盲tig zu sein, mithin nicht erwerbsf盲hig nach 搂 8 Abs 1 SGB II. Dass das Fehlen der Erwerbsf盲higkeit erst sp盲ter festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen.
d) Hat das beigeladene Jobcenter im Ergebnis weder einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung von 搂 103 SGB X noch einen Erstattungsanspruch nach 搂搂 102, 103 SGB X gegen den beklagten Rentenversicherungstr盲ger, folgt daraus, dass ihm im Verh盲ltnis zur klagenden BA kein (zumindest) gleichrangiger Erstattungsanspruch zusteht, der anteilsm盲脽ig zu befriedigen w盲re (搂 106 Abs 2 S 1 SGB X).
Der Senat kann daher offen lassen, ob das beigeladene Jobcenter f眉r den nachrangig verpflichteten Leistungstr盲ger einen Erstattungsanspruch gegen den beklagten Rentenversicherungstr盲ger auf 搂 104 Abs 1 S 1 SGB X st眉tzen k枚nnte. Dieser Erstattungsanspruch w盲re nach der in 搂 106 Abs 1 SGB X normierten Rangfolge (dort Nr 4) immer nachrangig gegen眉ber dem auf 搂 103 SGB X (in entsprechender Anwendung) gest眉tzten Erstattungsanspruch der Kl盲gerin gegen die Beklagte (搂 106 Abs 1 Nr 3 vor Nr 4 SGB X). Ebenso wenig muss der Senat entscheiden, ob sich die Kl盲gerin f眉r ihre Rechtsmeinung auf einen aus 搂 5 bzw 搂 12a SGB II folgenden Grundsatz der generellen Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II - wie f眉r die Sozialhilfe nach 搂 2 Abs 1 SGB XII (vormals 搂 2 Abs 2 BSHG) - berufen kann(zur "Systemsubsidiarit盲t" des SGB II: vgl BSG SozR 4-2500 搂 44 Nr 15 RdNr 14 ff, 16 im Verh盲ltnis zu Leistungen nach dem SGB V; vgl BSG SozR 4-3250 搂 51 Nr 2 RdNr 15 im Verh盲ltnis zu Leistungen nach dem SGB III, dort wohl nicht tragend; s aber BSG SozR 4-1300 搂 107 Nr 4 RdNr 14 und BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R - SozR 4-1300 搂 107 Nr 5 RdNr 18).
3. Der Senat sieht sich ferner nicht veranlasst, dem Beigeladenen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Erstattungsanspruch in der hier vorliegenden Fallkonstellation zuzubilligen.
Dies gilt selbst dann, wenn den SGB II-Tr盲gern bei nachtr盲glicher Gew盲hrung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (die F盲lle einer sog "Arbeitsmarkt-Rente" ausgenommen) auch ohne konkurrierenden Erstattungsanspruch der BA eine Erstattung vom Rentenversicherungstr盲ger nach 搂 104 oder 搂 105 SGB X verwehrt bliebe. Ein solches Ergebnis lie脽e sich damit begr眉nden, dass auch im Rahmen dieser Vorschriften die konkreten Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzust盲ndigen Leistungstr盲gers materiell rechtm盲脽ig erbracht worden sein m眉ssten ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 搂 104 SGB X", BSG SozR 3-1300 搂 104 Nr 12 S 38; vgl auch BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 搂 104 Nr 7 S 21; BSGE 70, 186, 195 f = SozR 3-1200 搂 53 Nr 4 S 26; BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 搂 104 Nr 8 S 18; BSG 鈮狦ro脽er Senat鈮 BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 搂 39 Nr 10, RdNr 7; aA BSG SozR 3-1300 搂 107 Nr 10 S 12 ff, 15; BSG SozR 3-2600 搂 93 Nr 12 S 109 f mwN; zu 搂 105 SGB X zB BSG SozR 3-5670 搂 3 Nr 4 S 21). Einer n盲heren 脺berpr眉fung dieser Argumentation bedarf es hier nicht. Selbst wenn sie zutr盲fe, schiede eine richterliche Rechtsfortbildung aus.
Ein derartiges Vorgehen ist allenfalls dort angebracht, wo Programme ausgef眉llt, L眉cken geschlossen, Wertungswiderspr眉che aufgel枚st werden m眉ssen oder besonderen Umst盲nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BVerfG - Kammerbeschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 RdNr 45; BVerfGE 126, 286, 306). Das l盲sst sich hier nicht feststellen.
Denn der Gesetzgeber hat Erstattungsanspr眉che bei Erbringung von Leistungen an nicht Erwerbsf盲hige durch die - hierf眉r an sich nicht leistungsverpflichteten - SGB II-Tr盲ger geregelt. Er hat, wie bereits oben (bei 2 a) ausgef眉hrt, im Jahre 2006 den speziellen Erstattungstatbestand des 搂 44a Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB II (Fassung 2006) geschaffen. Diese ausdr眉ckliche Erstattungsregelung erfasst erkennbar nur einen engen Teilbereich der F盲lle, in denen SGB II-Leistungen rechtsgrundlos an nicht Erwerbsf盲hige gezahlt werden. Damit sieht sich der Senat aber daran gehindert, sie im Wege der Rechtsfortbildung auf jene F盲lle zu erweitern, in denen die SGB II-Tr盲ger ohne n盲here Pr眉fung f盲lschlicherweise von der Erwerbsf盲higkeit eines Antragstellers ausgehen.
4. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass das LSG von einer Beiladung (搂 75 SGG) der Leistungsempf盲ngerin abgesehen hat, obwohl diese von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Erf眉llungsfiktion des 搂 107 Abs 1 SGB X betroffen ist. Zwar ist eine Beiladung des Leistungsempf盲ngers im Erstattungsstreit (zwischen Sozialhilfetr盲ger und Rentenversicherungstr盲ger vgl BSG SozR 1500 搂 75 Nr 80; BSG vom 15.11.1989 - 5 RJ 78/88 - Juris; zwischen Sozialhilfetr盲ger und Krankenkasse vgl BSG SozR 1500 搂 75 Nr 60; BSG SozR 3-1300 搂 111 Nr 7; s hierzu auch Becker, SGb 2011, 84) als notwendig erachtet worden. Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann aber keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zur眉ckverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 搂 51 Nr 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 搂 121 Nr 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 搂 6 Nr 1 S 3 f; BSG SozR 3-1500 搂 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190 f = SozR 4-4300 搂 421g Nr 1 RdNr 20). Eine m枚gliche Benachteiligung der Leistungsempf盲ngerin ist hier nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 197a Abs 1 S 1 SGG iVm 搂 154 Abs 1, 搂 159 S 1 VwGO und 搂 100 Abs 1 ZPO. Danach tr盲gt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften sie f眉r die Kostenerstattung nach Kopfteilen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 搂 197a Abs 1 S 1 SGG iVm 搂 63 Abs 2 S 1, 搂 52 Abs 3, 搂 47 Abs 1 S 1 GKG.
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Fundstellen
WzS 2013, 86 |
SGb 2012, 717 |
SGb 2014, 108 |
ZfF 2013, 116 |
Breith. 2013, 604 |
NJOZ 2014, 917 |