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Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstst盲ndige Erwerbst盲tigkeit. Provision. Mehrarbeitsverg眉tung. arbeitsvertragliche Zusatzabrede. Auslegung. Ausnahme von der Bindung des Revisionsgerichts an tats盲chliche Feststellungen. erforderliche Feststellung des Erkl盲rungstatbestands. Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften. gesetzliche H枚chstarbeitszeit. Akkordarbeitsverbot f眉r werdende M眉tter. sonstige Bez眉ge. laufender Arbeitslohn. Anbindung an materielles Steuerrecht. regelm盲脽ige Zahlung in den arbeitsvertraglichen Lohnzahlungszeitr盲umen. keine fortwirkende Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung nach Erlass des Einkommensteuerbescheids. fehlende Tatsachenfeststellungen. Zur眉ckverweisung
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Leitsatz (redaktionell)
1. F眉r die Frage, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug i. S. d. Elterngeldrechts ist, kommt es allein auf die einschl盲gige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an. Danach stellen sonstige Bez眉ge Entgeltbestandteile dar, deren Zahlungszeitr盲ume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus f眉r Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen (hier: variable Verg眉tungskomponente).
2. Der Inhalt einer bestandskr盲ftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstst盲ndiger Erwerbst盲tigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers jedoch nicht ausnahmslos angenommen werden (Fortf眉hrung der Rechtsprechung).
3. Ist die Lohnsteueranmeldung 鈥 insbesondere aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids 鈥 nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbeh枚rde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht allerdings steuerrechtlich keine Bindung an das in 搂 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbeh枚rde aus eigener Kompetenz zur Pr眉fung verpflichtet, ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist.
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Leitsatz (amtlich)
Provisionen sind elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie entsprechend den materiell-lohnsteuerrechtlichen Vorgaben bezogen auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeitr盲ume regelm盲脽ig und l眉ckenlos gezahlt werden.
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Normenkette
BEEG 搂 2c Abs. 1 S. 2; ArbZG 搂 3; MuSchG 搂听4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 搂听11 Abs. 6; MuSchG 2018 搂 11 Abs. 6; BGB 搂听611 Abs. 1, 搂搂听133, 157, 134; HGB 搂听87c Abs. 1, 搂听65; EStG 搂听38a Abs.听1 S. 3, Abs.听3, 搂听41a; AO 搂 124 Abs. 2; AO 1977 搂 124 Abs. 2; AO 搂 164 Abs. 2 S. 2; AO 1977 搂 164 Abs. 2 S. 2; AO 搂 166; AO 1977 搂 166; AO 搂 168 S. 1; AO 1977 搂 168 S. 1; SGG 搂搂听163, 170 Abs. 2 S. 2
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Tenor
Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zur眉ckverwiesen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin begehrt h枚heres Elterngeld unter Ber眉cksichtigung einer von M盲rz bis November 2014 ausgezahlten "variablen Verg眉tungskomponente".
Die Kl盲gerin ist deutsche Staatsangeh枚rige und Mutter eines am 3.5.2015 geborenen Sohnes. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte w盲hrend des Bezugszeitraums mit dem Sohn und dem Kindesvater in einem Haushalt, betreute und erzog ihren Sohn selbst und 眉bte keine Erwerbst盲tigkeit aus.
Die Kl盲gerin arbeitete vor der Geburt ihres Sohnes in einer labor盲rztlichen Gemeinschaftspraxis in Vollzeit als medizinisch-technische Assistentin. Arbeitsvertraglich war ein Bruttogehalt vereinbart und die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, "gegen entsprechende Verg眉tung in einem zumutbaren Rahmen 脺berstunden zu leisten, wenn die Erfordernisse des Praxisbetriebes es notwendig machen". Aus dem Arbeitsverh盲ltnis bezog die Kl盲gerin im Zeitraum M盲rz bis Juni 2014 ein monatliches Gehalt iH von 2950 Euro und ab Juli 2014 iH von 3100 Euro, das in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als laufender Arbeitslohn gekennzeichnet war. Zudem erhielt die Kl盲gerin in den Monaten M盲rz bis November 2014 jeweils eine variable Verg眉tungskomponente ausgezahlt, die der Arbeitgeber in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als "Festbezug netto jhrl" bezeichnete und lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug behandelte. Es handelte sich dabei um Betr盲ge zwischen 526 und 2208,54 Euro pro Monat. Die Kl盲gerin unterlag ab dem 22.3.2015 einem Besch盲ftigungsverbot. Von da an bezog sie Mutterschaftsleistungen bis zum 3.7.2015.
Mit Bescheid vom 16.6.2015 bewilligte der Beklagte der Kl盲gerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs Elterngeld f眉r die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes (3.5.2015 bis 2.5.2016). Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat 0 Euro, im zweiten Monat 158,40 Euro und in den 眉brigen Monaten 1187,89 Euro, bemessen nach dem Einkommen von M盲rz 2014 bis Februar 2015. Bei der Elterngeldbemessung ber眉cksichtigte der Beklagte die variable Verg眉tungskomponente nicht.
Mit ihrem Widerspruch legte die Kl盲gerin eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 1.7.2015 vor, in der mitgeteilt wurde, dass es sich bei den variablen Verg眉tungskomponenten um die Auszahlung der "im Zeitraum des Vormonates geleisteten 脺berstunden oder Zusatzstunden" handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.7.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zur眉ck.
Das SG hat mit Urteil vom 18.11.2015 den Beklagten verurteilt, der Kl盲gerin Elterngeld unter Ber眉cksichtigung der von M盲rz bis November 2014 bezogenen variablen Verg眉tungskomponente zu gew盲hren. Bei diesen Einnahmen handele es sich entgegen den Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen um laufenden Arbeitslohn.
Im Berufungsverfahren hat die Kl盲gerin ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 16.2.2016 vorgelegt, wonach es sich bei der variablen Verg眉tungskomponente um eine Leistungspr盲mie handele, die jeweils aufgrund 眉blicherweise im Vormonat bearbeiteter Untersuchungsmaterialien ermittelt werde. Die Berechnung der variablen Verg眉tungskomponente wurde in diesem Schreiben nach St眉ckzahlen aufgeschl眉sselt. Nach einer vom LSG eingeholten weiteren Stellungnahme des Arbeitgebers vom 23.8.2017 sei mit der variablen Verg眉tungskomponente keine 脺berstundenverg眉tung ausgezahlt worden. Die Verg眉tung beziehe sich vielmehr auf eine gesonderte m眉ndliche Vertragsabrede mit der Kl盲gerin. Dieser sei angeboten worden, an Werktagen au脽erhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weitere Proben zu bearbeiten. Die Kl盲gerin habe frei entscheiden k枚nnen. Jede ausgewertete Probe sei mit einem Euro-Multiplikator (1,80 Euro netto) verg眉tet worden. Darauf basierend sei die Lohnart als "sonstiger Bezug" bzw "Einmalbezug" abgerechnet worden.
Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 16.1.2018 zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung hat es im Wesentlichen ausgef眉hrt: Ma脽gebend f眉r das bei der Bemessung des Elterngelds ber眉cksichtigungsf盲hige Einkommen sei dessen lohnsteuerrechtliche Einordnung als laufender Arbeitslohn. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die variable Verg眉tungskomponente kein sonstiger Bezug, sondern laufender Arbeitslohn. Die variable Verg眉tungskomponente beruhe auf einer "m眉ndlichen Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag der Kl盲gerin", die zu einer zeitlichen Erweiterung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag gef眉hrt habe. Es handele sich um eine Kombination von Festlohn und aufgesetztem Akkordlohn, mithin um ein schwankendes Monatsgehalt bzw jedenfalls um eine regelm盲脽ige Mehrarbeit im Rahmen des Arbeitsvertrages. Die Richtigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sei widerlegt. Die falsche lohnsteuerrechtliche Einordnung durch den Arbeitgeber sei nicht bindend. Eine absolute Bindung der Lohnsteueranmeldungen im Elterngeldrecht begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit seiner Revision r眉gt der Beklagte die Verletzung von 搂 2c Abs 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren binde die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskr盲ftig geworden sei. Daher komme es nicht darauf an, ob die variable Verg眉tungskomponente materiell-rechtlich als sonstiger Bezug zu betrachten sei. Von der Bestandskraft der Lohnsteueranmeldungen k枚nne hier ausgegangen werden.
Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zur眉ckverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begr眉ndet (搂 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschlie脽ende Entscheidung nicht zu.
Der Senat konnte ohne m眉ndliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich 眉bereinstimmend damit einverstanden erkl盲rt haben (搂 124 Abs 2, 搂 153 Abs 1, 搂 165 Satz 1 SGG). Die Einverst盲ndniserkl盲rung der Kl盲gerin nach 搂 124 Abs 2 SGG ist auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollm盲chtigten iS von 搂 73 Abs 4 Satz 1 SGG wirksam, weil diese Prozesshandlung nicht dem Vertretungszwang unterliegt (Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R - SozR 4-5860 搂 15 Nr 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 13/10 R - SozR 4-4300 搂 132 Nr 6 RdNr 7 f; BSG Urteil vom 30.6.1981 - 5b/5 RJ 126/79 - SozR 1500 搂 124 Nr 6 - juris RdNr 12).
Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Kl盲gerin f眉r die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes Elterngeld zusteht (dazu unter A). Ob die Kl盲gerin h枚heres Elterngeld unter Ber眉cksichtigung der variablen Verg眉tungskomponente beanspruchen kann, l盲sst sich auf der Grundlage der bisherigen tats盲chlichen Feststellungen des LSG nicht beantworten. Es kann im Hinblick auf die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bez眉gen nicht abschlie脽end entschieden werden, ob im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des Elterngelds eine Bindungswirkung an die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers besteht (dazu unter B 1). Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob die an die Kl盲gerin von M盲rz bis November 2014 gezahlte variable Verg眉tungskomponente nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu bewerten ist (dazu unter B 2). Denn hierzu sind weitere Feststellungen des LSG notwendig (dazu unter C).
A. Der Kl盲gerin steht dem Grunde nach Elterngeld f眉r die ersten 12 Lebensmonate ihres Sohnes (3.5.2015 bis 2.5.2016) zu.
Rechtsgrundlage f眉r den Elterngeldanspruch ist 搂 1 BEEG(in der hier ma脽geblichen ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einf眉hrung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325; vgl 搂 27 Abs 1 Satz 2 BEEGidF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) . Im 脺brigen sind f眉r die vor dem 1.7.2015 geborenen Kinder - und damit auch f眉r den am 3.5.2015 geborenen Sohn der Kl盲gerin - die 搂搂 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (搂 27 Abs 1 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO); allerdings mit Ausnahme von 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG, der gem盲脽 der gesetzlichen Anordnung des 搂 27 Abs 1 Satz 3 BEEG(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) bereits in der Fassung ab dem 1.1.2015 Anwendung findet.
Die Kl盲gerin erf眉llt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach 搂 1 Abs 1 Satz 1 BEEG. Wie in 搂 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte sie nach den f眉r den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des LSG (搂 163 SGG) im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen Kind und 眉bte im Bezugszeitraum keine volle Erwerbst盲tigkeit aus iS von 搂 1 Abs 6 BEEG(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) .
B. Der Senat kann nicht abschlie脽end entscheiden, ob die Kl盲gerin einen Anspruch auf h枚heres Elterngeld hat.
Die H枚he des Elterngelds bemisst sich nach 搂 2 BEEG (in der ab dem 18.9.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878) . Wie 搂 2 Abs 1 Satz 1 BEEG insoweit bestimmt, wird Elterngeld iH von 67 % des Einkommens aus Erwerbst盲tigkeit vor der Geburt des Kindes gew盲hrt. Es wird bis zu einem H枚chstbetrag von 1800 Euro monatlich f眉r volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbst盲tigkeit erzielt. War das Einkommen aus Erwerbst盲tigkeit vor der Geburt - wie hier - h枚her als 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 um 0,1 Prozentpunkte f眉r je zwei Euro, um die dieses Einkommen aus Erwerbst盲tigkeit den Betrag von 1200 Euro 眉berschreitet, auf bis zu 65 % (搂 2 Abs 1, Abs 2 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO).
1. Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum von M盲rz 2014 bis Februar 2015 herangezogen. Wurde - wie vom LSG festgestellt - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus nichtselbstst盲ndiger Erwerbst盲tigkeit iS von 搂 2c BEEG bezogen, sind f眉r die Ermittlung des Einkommens die zw枚lf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes ma脽geblich (搂 2b Abs 1 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO). Der Bemessungszeitraum verschiebt sich jedoch gem盲脽 搂 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG(idF des Gesetzes vom 10.9.2012, aaO) um Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat. Daher waren hier aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs der Kl盲gerin ab M盲rz 2015 die Monate M盲rz und April 2015 bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht zu ber眉cksichtigen.
2. Der Senat kann nicht abschlie脽end beurteilen, ob der Beklagte das Bemessungseinkommen hinsichtlich der von der Kl盲gerin zwischen M盲rz bis November 2014 bezogenen variablen Verg眉tungskomponente zutreffend bestimmt hat. Nicht beim Elterngeld zu ber眉cksichtigen sind solche Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez眉ge zu behandeln sind (搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEGidF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO). Anhand der getroffenen Feststellungen l盲sst sich nicht kl盲ren, ob die streitige variable Verg眉tungskomponente allein deshalb als sonstiger Bezug zu behandeln ist, weil der Arbeitgeber sie als solchen zur Lohnsteuer angemeldet hat und diese Anmeldung auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens bindet.
Einer bestandskr盲ftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt nach der Rechtsprechung des Senats grunds盲tzlich Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu (dazu unter a). Allerdings gilt diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG begrenzt. Die Elterngeldbeh枚rde kann sich insbesondere dann nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen, wenn die Lohnsteueranmeldung aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr Grundlage der Besteuerung ist (dazu unter b). Im vorliegenden Fall reichen unter Zugrundelegung dieser Ma脽st盲be die Feststellungen des LSG nicht aus, um von einer Ausnahme von der Bindungswirkung auszugehen (dazu unter c).
a) Der Inhalt einer bestandskr盲ftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (搂 41a EStG) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG m眉ssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder Gehaltsbestandteilen als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu 眉berpr眉fen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht (Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 搂 2c Nr 1 RdNr 35, 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 搂 2c Nr 2, RdNr 34, 36).
Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser zu 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ergangenen Rechtsprechung zur grunds盲tzlichen Bindungswirkung einer bestandskr盲ftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen (vgl dazu Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 29 f).
b) Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstst盲ndiger Erwerbst盲tigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers jedoch nicht ausnahmslos angenommen werden (vgl Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 31 f mwN).
Diese Rechtsprechung f眉hrt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte daf眉r, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit sind, m眉ssen die Elterngeldbeh枚rden bei eigenen Bedenken oder Einw盲nden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Verg眉tungsbestandteilen ebenfalls in eine eigenst盲ndige steuerrechtliche Pr眉fung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung - insbesondere aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbeh枚rde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbeh枚rde aus eigener Kompetenz zur Pr眉fung verpflichtet (vgl 搂 26 Abs 1 BEEG iVm 搂 20 SGB X), ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist (vgl dazu ausf眉hrlich Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 33 ff).
Im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG stehen den Arbeitnehmern somit hinreichende Korrektur- und Rechtsschutzm枚glichkeiten gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zur Verf眉gung. Sie erf眉llen die rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires Verfahren und an eine klare und berechenbare Verfahrensgestaltung und bewirken einen sachgerechten Ausgleich zwischen der mit 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG bezweckten Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilit盲t einerseits und dem sch眉tzenswerten Interesse der Elterngeldberechtigen an einen effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) andererseits (vgl zu den Rechtsschutzm枚glichkeiten des Arbeitnehmers und zu den Korrekturentscheidungen der Elterngeldbeh枚rden: Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 44 ff).
c) Das LSG hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts vorgesehene Bindungswirkung an die Festsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen ist. Dies w盲re dann der Fall, wenn f眉r das Kalenderjahr 2014 eine Veranlagung der Kl盲gerin durch einen Einkommensteuerbescheid erfolgt ist. Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Denn die Entscheidung des LSG erweist sich auch nicht aus anderen Gr眉nden als richtig (dazu sogleich unter 3).
3. Mangels ausreichender Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschlie脽end entscheiden, ob sich die Behandlung der variablen Verg眉tungskomponente im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug materiell-rechtlich als richtig erweist.
搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) sieht vor, dass solche Einnahmen nicht ber眉cksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez眉ge zu behandeln sind. Allein die einschl盲gige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung entscheidet dar眉ber, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ist (dazu unter a und b). Die Feststellungen des LSG erlauben keine Entscheidung dar眉ber, ob es sich bei den der Kl盲gerin von M盲rz bis November 2014 monatlich zugeflossenen variablen Verg眉tungsbestandteilen um sonstige Bez眉ge iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG gehandelt hat (dazu unter c).
a) Allein die einschl盲gige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung entscheidet dar眉ber, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG elterngeldrechtlich unbeachtlich ist. Im Bemessungszeitraum bezogene Einkommensbestandteile, die lohnsteuerrechtlich sonstige Bez眉ge sind, sind auch elterngeldrechtlich sonstige Bez眉ge (stRspr, zB Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 21 f mwN).
b) Sonstige Bez眉ge iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG sind nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats unter Ber眉cksichtigung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeitr盲ume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus f眉r Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Ma脽geblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (stRspr, zB Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 23 mwN). Ist also zB f眉r die Zahlung eines Grundgehalts ein monatlicher Zahlungszeitraum vereinbart, ist auch bei anderen Entgeltbestandteilen eine l眉ckenlose monatliche Zahlung im Bemessungszeitraum erforderlich, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu k枚nnen (Senatsurteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R, aaO).
c) Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG l盲sst sich nicht entscheiden, ob es sich bei der variablen Verg眉tungskomponente um laufenden Arbeitslohn oder um einen sonstigen Bezug iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG gehandelt hat. Seine Feststellungen zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitgeber reichen hierf眉r nicht aus, weil sie l眉ckenhaft und widerspr眉chlich sind.
Das Revisionsgericht ist zwar grunds盲tzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden (搂 163 SGG). Zu den bindenden Feststellungen geh枚ren auch die W眉rdigungen der Gegebenheiten in tats盲chlicher Hinsicht; bei Willenserkl盲rungen und Vertr盲gen also der Wortlaut einer abgegebenen Erkl盲rung und der ihr zu Grunde liegende Erkl盲rungswille (Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 5/16 R - SozR 4-7837 搂 2 Nr 32 RdNr 30; Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 搂 12 Nr 1 RdNr 63; Senatsurteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 搂 141b Nr 10 S 47 = juris RdNr 31). Sind die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tats盲chlichen Feststellungen hingegen unklar oder widerspr眉chlich, muss das Revisionsgericht - auch ohne R眉ge eines Beteiligten - die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen in die Tatsacheninstanz zur眉ckverweisen, wenn sie sich nicht aus anderen Gr眉nden als richtig erweist (BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 1 KR 4/17 R - SozR 4-2500 搂 2 Nr 12 RdNr 24; Hauck in Hennig, SGG, Band 2, Stand Dezember 2018, 搂 163 RdNr 73). Das Revisionsgericht pr眉ft nach diesen Vorgaben auch, ob die zur Auslegung von Vertr盲gen erforderlichen Umst盲nde von der Vorinstanz vollst盲ndig ermittelt worden sind. Nur dann hat das Revisionsgericht die Umst盲nde in die Rechtsanwendung einzubeziehen. Bei der Auslegung schuldrechtlicher Vertr盲ge hat das Revisionsgericht zudem zu pr眉fen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des 搂 162 SGG verletzt hat, also insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der 搂搂 133, 157 BGB nicht beachtet und gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽en hat (BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 67; BSG Urteil vom 13.12.2011 - B 1 KR 9/11 R - SozR 4-2500 搂 133 Nr 6 RdNr 24). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle f眉r die Auslegung erheblichen Umst盲nde umfassend w眉rdigt, sondern auch, dass er seine Erw盲gungen in den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten f眉r und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umst盲nde hat er in ihrer Bedeutung f眉r das Auslegungsergebnis zu er枚rtern und gegeneinander abzuw盲gen. Verletzt die Begr眉ndung dieses Gebot der Er枚rterung und Abw盲gung auf vollst盲ndiger Tatsachengrundlage, dann ist sie l眉ckenhaft. In diesem Fall leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - SozR 4-2500 搂 109 Nr 59 RdNr 19 ff). Das Revisionsgericht kann dann selbst die Erkl盲rungen auslegen, wenn ihm die erforderlichen Tatsachenfeststellungen verf眉gbar sind (Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 5/16 R - SozR 4-7837 搂 2 Nr 32 RdNr 30 mwN). Anderenfalls muss es die Sache zur眉ckverweisen (Hauck in Hennig, SGG, Band 2, Stand Dezember 2018, 搂 163 RdNr 51, 55).
Nach diesen Ma脽st盲ben binden die Feststellungen des LSG zu den vertraglichen Abreden zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitgeber zur variablen Verg眉tungskomponente den Senat nicht. Das LSG hat mit seiner Auslegung gegen Auslegungsgrunds盲tze versto脽en (dazu unter aa). Zudem hat es nicht alle f眉r die Auslegung erheblichen Umst盲nde umfassend gew眉rdigt und seine Erw盲gungen in den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n nicht nachvollziehbar dargelegt (dazu unter bb). Auf Grundlage der hiernach noch verbleibenden tats盲chlichen Feststellungen des LSG l盲sst sich keine abschlie脽ende Entscheidung dar眉ber treffen, ob es sich bei den vom Arbeitgeber gezahlten variablen Verg眉tungskomponenten in der Zeit zwischen M盲rz und November 2014 um laufenden Arbeitslohn oder um sonstige Bez眉ge gehandelt hat (vgl zu den nachzuholenden Feststellungen unter C).
aa) Die Auslegung des LSG, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitgeber zur variablen Verg眉tungskomponente um eine "Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag der Kl盲gerin" handele, die zu einer zeitlichen Erweiterung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw jedenfalls zu einer regelm盲脽igen Mehrarbeit im Rahmen des Arbeitsvertrages gef眉hrt habe, widerspricht den hierf眉r ma脽geblichen vorgenannten Auslegungsgrunds盲tzen.
Das LSG hat bereits nicht ausreichend ber眉cksichtigt, dass der Auslegung die Feststellung des Erkl盲rungstatbestandes vorangehen muss (vgl BGH Urteil vom 19.3.1992 - IX ZR 120/91 - juris RdNr 27 mwN). Feststellungen zu den konkreten Willenserkl盲rungen der Kl盲gerin und ihres Arbeitgebers, die Grundlage der "m眉ndlichen Zusatzvereinbarung" gewesen sein sollen, sind aber nicht getroffen. Damit fehlt es schon an einer ausreichenden Grundlage f眉r die Auslegung der Zusatzvereinbarung, zumal die allein zugrunde gelegten 脛u脽erungen des Arbeitgebers vom 23.8.2017 seinen fr眉heren Angaben und den Angaben der Kl盲gerin widersprechen (dazu sogleich unter bb). Zudem hat sich das LSG auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel enth盲lt, dass 脛nderungen und Erg盲nzungen des Arbeitsvertrages der schriftlichen Best盲tigung bed眉rfen, w盲hrend die vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 23.8.2017 geschilderte 脛nderungsabrede entgegen dieser Schriftformklausel m眉ndlich erfolgt sein soll (vgl zu den Folgen 搂 125 Satz 2 BGB).
Hiervon unabh盲ngig geh枚rt es zu den anerkannten Grunds盲tzen bei der Feststellung und Auslegung einer 脛nderung eines Arbeitsvertrages, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gew盲hlten Wortlaut der Vereinbarungen und den objektiv erkl盲rten Parteiwillen zu ber眉cksichtigen hat, wie er sich aus dem Wortlaut und den Umst盲nden ergibt (搂搂 133, 157 BGB; BAG Urteil vom 3.7.2019 - 4 AZR 312/18 - juris RdNr 21; BAG Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 - juris RdNr 23 f). Dabei darf das Gericht einer Erkl盲rung keinen Sinn unterschieben, den sie nach dem ma脽geblichen Parteiwillen nicht hat (vgl OLG Stuttgart Urteil vom 14.12.2017 - 2 U 58/17 - juris RdNr 67; Reichold in Herberger/Martinek/R眉脽mann/Weth/W眉rdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl 2020, Stand Mai 2020, 搂 133 BGB RdNr 9). Auch dies hat das LSG nicht hinreichend beachtet. Es ist vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Arbeitgebers vom 23.8.2017 davon ausgegangen, die Vertragsparteien h盲tten die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten zeitlich erweitert. Aus dieser Stellungnahme l盲sst sich aber gerade keine Vereinbarung einer l盲ngeren Arbeitszeit innerhalb des arbeitsvertraglich Vereinbarten entnehmen. Vielmehr wird darin ausgef眉hrt, bei der Vereinbarung habe es sich um eine "gesonderte" Vertragsabrede gehandelt; der Kl盲gerin sei "angeboten" worden, an Werktagen "au脽erhalb ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen" weitere Proben zu bearbeiten. Die zus盲tzliche Arbeit der Kl盲gerin sollte danach - gerade abweichend vom eigentlichen Arbeitsvertrag - auch nicht nach Zeitstunden, sondern nach St眉ckzahlen (1,80 Euro netto pro Probe) verg眉tet werden.
bb) Des Weiteren l盲sst das LSG eine nachvollziehbare Darlegung f眉r seine Erw盲gungen und eine umfassende W眉rdigung aller f眉r die Auslegung erheblichen Umst盲nde vermissen. Insbesondere setzt sich das LSG nicht damit auseinander, dass die Kl盲gerin und ihr Arbeitgeber im Laufe des Verfahrens wechselnde und widerspr眉chliche Angaben zu der angeblichen "Zusatzvereinbarung" gemacht haben. Zun盲chst hat der Arbeitgeber unter dem 1.7.2015 bescheinigt und die Kl盲gerin vorgetragen, bei der streitigen Verg眉tung handele es sich um die Verg眉tung von 脺berstunden bzw Zusatzstunden. Als n盲chstes hat der Arbeitgeber in einem weiteren Schreiben vom 16.2.2016 mitgeteilt, es habe sich um eine Leistungspr盲mie gehandelt. Schlie脽lich hat der Arbeitgeber auf Nachfrage des LSG unter dem 23.8.2017 geantwortet, es habe sich um eine gesonderte Vereinbarung von Leistungen an Werktagen au脽erhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt. Mit diesen offensichtlichen Wechseln und Widerspr眉chen im Vortrag des Arbeitgebers hat sich das LSG in seinen 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n nicht auseinandergesetzt. Schon deshalb sind seine Tatsachenfeststellungen unvollst盲ndig.
Dar眉ber hinaus h盲tte das LSG bei seiner Auslegung der angeblichen Zusatzabrede erw盲gen m眉ssen, wie es der Kl盲gerin 眉berhaupt m枚glich gewesen sein sollte, neben ihrer Vollzeitt盲tigkeit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten an Werktagen derart zu erweitern, dass sie ihre Verg眉tung mit einem "aufgesetzten Akkordlohn" teilweise fast verdoppeln konnte. Denn die einschl盲gigen Arbeitsschutzvorschriften verbieten in der Regel eine werkt盲gliche Arbeitszeit von mehr als acht Stunden; auf bis zu zehn Stunden darf sie nur verl盲ngert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werkt盲glich nicht 眉berschritten werden (搂 3 Arbeitszeitgesetz 鈮狝rbzG鈮 idF des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 6.6.1994, BGBl I 1170). Ohnehin galten f眉r die Kl盲gerin ab Beginn ihrer Schwangerschaft die weitergehenden Vorschriften des Mutterschutzes. Insbesondere war die Besch盲ftigung von werdenden M眉ttern mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten verboten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein h枚heres Entgelt erzielt werden konnte (vgl 搂 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Mutterschutzgesetz 鈮狹uSchG鈮 in der hier noch ma脽geblichen Fassung vom 20.6.2002, BGBl I 2318). Ausnahmen konnte nur die zust盲ndige Aufsichtsbeh枚rde bewilligen (vgl 搂 4 Abs 3 Satz 2 MuSchG, aaO). Die genannten Vorschriften des ArbZG und des MuSchG sind gesetzliche Verbote iS des 搂 134 BGB und bewirken die (Teil-)Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen. Dies h盲tte das LSG bei seiner Vertragsauslegung ebenfalls w眉rdigen m眉ssen.
Ebenso wenig nachvollziehbar begr眉ndet hat das LSG schlie脽lich seine Schlussfolgerung, bei der variablen Verg眉tungskomponente habe es sich um Nachzahlungen gehandelt, etwa im M盲rz 2014 f眉r den Monat Februar 2014. Die Aufschl眉sselung der Verg眉tung durch den Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 16.2.2016 k枚nnte eher daf眉r sprechen, dass die jeweilige Verg眉tung f眉r den jeweils abgerechneten Monat erfolgt ist.
C. In dem wiederzuer枚ffnenden Berufungsverfahren wird das LSG die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben.
1. In einem ersten Schritt wird es pr眉fen m眉ssen, ob die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers (dazu oben B 1) entfallen ist. Das w盲re nach Ma脽gabe der dargestellten Grunds盲tze insbesondere dann der Fall, wenn f眉r das Kalenderjahr 2014 eine Veranlagung der Kl盲gerin durch einen Einkommensteuerbescheid erfolgt ist. Dass und wann ein solcher Bescheid gegen眉ber der Kl盲gerin ergangen ist, hat das LSG jedoch nicht festgestellt.
2. In einem zweiten Schritt wird das LSG Feststellungen zu den tats盲chlich zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen 眉ber die hier in Rede stehenden variablen Verg眉tungskomponenten nachzuholen haben (dazu oben B 2), sofern aufgrund eines Einkommensteuerbescheids f眉r das Jahr 2014 keine Bindung an die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren mehr besteht.
Die wechselnden und widerspr眉chlichen Angaben der Kl盲gerin und ihres Arbeitgebers zum Inhalt der "Zusatzvereinbarung" dr盲ngen zu weiteren Ermittlungen, die der Senat als Revisionsgericht nicht selbst durchf眉hren kann. Es ist aus Sicht des Senats offen, ob und ggf welche vertraglichen Zusatzabreden die Kl盲gerin mit ihrem Arbeitgeber getroffen hat oder welchen Inhalt die zugrundeliegenden Willenserkl盲rungen hatten. Die Vertragsfreiheit l盲sst verschiedene denkbare Varianten der Vereinbarung zu, die es im Detail unter Ber眉cksichtigung der Arbeitnehmerschutzvorschriften festzustellen gilt: Insbesondere ist unklar, wann und f眉r welchen Zeitraum die Zusatzabrede getroffen oder eventuell erneuert wurde, ob die Kl盲gerin also nur am Anfang, jeden Monat, jede Woche oder jeden Tag neu die Bearbeitung weiterer Proben mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusatzabrede 眉ber die Probenbearbeitung f眉r bestimmte, aufeinanderfolgende Zeitr盲ume im Voraus oder im jeweiligen Einzelfall neu erfolgte und die Kl盲gerin sie auch in jedem Einzelfall ablehnen konnte. Weiter ist unklar, ob die Kl盲gerin mit ihrem Arbeitgeber 脺berstunden oder Mehrarbeit im Rahmen des regul盲ren Arbeitsvertrages vereinbart oder davon losgel枚st eine zus盲tzliche Vereinbarung getroffen hat. Auch zu dem Hintergrund der Verg眉tung von 1,80 Euro netto pro Probe hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Hier stellt sich die Frage, wie es zu der Vereinbarung von 1,80 Euro kam, insbesondere, ob es sich um eine Gewinnbeteiligung (Provision) oder um eine Leistungspr盲mie f眉r ohnehin im Rahmen des Arbeitsvertrages untersuchte Proben oder ob es sich um einen Akkordlohn f眉r vereinbarte Mehrarbeit/脺berstunden im Rahmen des regul盲ren Arbeitsvertrages oder au脽erhalb des Arbeitsvertrages gehandelt hat. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, wieso die Kl盲gerin in den Monaten Dezember 2014, Januar 2015 und Februar 2015 die Zusatzverg眉tung nicht erwirtschaftet hat, obwohl sie ihr regul盲res Gehalt im Rahmen des Arbeitsvertrages jedenfalls bis Februar 2015 erhalten hat.
Zusammenfassend wird das LSG deshalb zu ermitteln haben, in welchem rechtlichen Rahmen was genau zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitgeber zur variablen Verg眉tungskomponente vereinbart worden ist, worauf sich die variable Verg眉tungskomponente im Einzelnen bezogen und ggf aus welchem Grund die Kl盲gerin von Dezember 2014 bis Februar 2015 keine variable Verg眉tungskomponente mehr verdient hat. Auf dieser Basis wird das LSG sodann in Bezug auf die streitbefangene variable Verg眉tungskomponente auf der Grundlage der ma脽geblichen materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben und unter Ber眉cksichtigung der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung zu entscheiden haben, ob es sich bei ihr um laufenden Arbeitslohn oder sonstigen Bezug iS des 搂 2c Abs 1 Satz 2 BEEG gehandelt hat.
D. Das LSG wird auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14035325 |
NJW 2021, 10 |
NZS 2020, 821 |
ZfSH/SGB 2020, 698 |