听(1) 1Anspruch auf Elterngeld hat, wer
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einen Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, |
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mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, |
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dieses Kind selbst betreut und erzieht und |
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keine oder keine volle Erwerbst盲tigkeit aus眉bt. |
2Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
听(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erf眉llen,
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nach 搂 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden 枚ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh盲ltnisses vor眉bergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, |
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Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des 搂 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, t盲tig ist oder |
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die deutsche Staatsangeh枚rigkeit besitzt und nur vor眉bergehend bei einer zwischen- oder 眉berstaatlichen Einrichtung t盲tig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vor眉bergehend eine nach 搂 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder 搂 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene T盲tigkeit im Ausland wahrnimmt. |
2Dies gilt auch f眉r mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.
听(3) 1Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
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mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, |
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ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder |
2F眉r angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Ma脽gabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person ma脽geblich ist.
听(4) K枚nnen die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die 眉brigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erf眉llen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
听(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unber眉hrt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
听(6) Eine Person ist nicht voll erwerbst盲tig, wenn
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ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht 眉bersteigt, |
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sie eine Besch盲ftigung zur Berufsbildung aus眉bt oder |
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbst盲tig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht 眉bersteigt, sie eine Besch盲ftigung zur Berufsbildung aus眉bt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des 搂 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als f眉nf Kinder in Tagespflege betreut.
听(6a) Als erwerbst盲tig im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die vor眉bergehend nicht arbeiten, solange sie
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sich in einem Arbeitsverh盲ltnis befinden oder |
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selbst盲ndig erwerbst盲tig sind. |
听(7) 1Ein nicht freiz眉gigkeitsberechtigter Ausl盲nder oder eine nicht freiz眉gigkeitsberechtigte Ausl盲nderin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
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eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, |
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eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die f眉r einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Aus眉bung einer Erwerbst盲tigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde |