听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlage f眉r das Insolvenzgeld. Arbeitgeber. Wohnungseigent眉mergemeinschaft. geringf眉gige Besch盲ftigung als Hausmeisters. Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzf盲higkeit
听
Leitsatz (amtlich)
Eine Wohnungseigent眉mergemeinschaft wird durch die Besch盲ftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgem盲脽en Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet, f眉r das aus diesem Arbeitsverh盲ltnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu erbringen.
听
Normenkette
SGB 3 搂 358 Abs. 1 S.听1 Fassung: 2008-10-30, S.听2 Fassung: 2008-10-30; SGB 4 搂 7 Abs. 1; SGB 4 搂 8a; WoEigG 搂听10 Abs.听6 S盲tze听1-3, Abs.听7, 8 S. 1, 搂听11 Abs. 3, 搂听21 Abs. 5 Nr. 2
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 wird zur眉ckgewiesen.
Die Beklagte tr盲gt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
听
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl盲gerin als Wohnungseigent眉mergemeinschaft im Sinne des Gesetzes 眉ber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz 鈮猈EG鈮) zur Zahlung der Umlage f眉r das Insolvenzgeld (Insg) heranzuziehen ist.
Die Kl盲gerin besch盲ftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringf眉giger Besch盲ftigungsverh盲ltnisse und entrichtete deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung g眉ltigen Pauschalbeitr盲ge nach den f眉r geringf眉gige Besch盲ftigungen allgemein geltenden Beitragss盲tzen. Nachdem die Beklagte f眉r die Einziehung der Insg-Umlage bei geringf眉gigen Besch盲ftigungen zust盲ndig geworden war, stelle sie die Verpflichtung der Kl盲gerin zur Zahlung der Insg-Umlage ab 1.1.2009 dem Grunde nach fest, weil die Kl盲gerin nach 搂 358 Abs 1 S 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht von der Umlage ausgenommen sei (Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010).
Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 7.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen und zur Begr眉ndung ua ausgef眉hrt: Die Kl盲gerin sei zur Zahlung der Insg-Umlage nicht verpflichtet. Zwar ergebe sich ihre Befreiung von der Insg-Umlage nicht aus dem Wortlaut des 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III. Die Vorschrift sei aber auf eine kraft Gesetzes nicht insolvenzf盲hige Wohnungseigent眉mergemeinschaft analog anzuwenden (Urteil vom 5.12.2013).
Mit ihrer Revision r眉gt die Beklagte eine Verletzung des 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III und f眉hrt zur Begr眉ndung im Wesentlichen aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen f眉r eine Befreiung von der Umlagepflicht seien nicht erf眉llt und es gebe auch keine Anhaltspunkte f眉r eine planwidrige Regelungsl眉cke. Bei der Einf眉hrung des Konkursausfallgeldes (Kaug) habe der Gesetzgeber m枚glichst viele Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen und mit einer abschlie脽enden Aufz盲hlung von Ausnahmen eine klare, f眉r die Verwaltung praktikable Abgrenzung schaffen wollen. Das sp盲tere Festhalten an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche f眉r eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von Wohnungseigent眉mergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe. Das LSG habe insoweit auch wiederholte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend ber眉cksichtigt. Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf m枚glichst viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Revision der Beklagten zur眉ckzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die zul盲ssige Revision ist nicht begr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz 鈮猄GG鈮). Das LSG hat zu Recht das Bescheid aufhebende Urteil des SG best盲tigt.
Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010 ist rechtswidrig, weil die Kl盲gerin nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet ist. Das ergibt sich allerdings - wie das LSG zutreffend ausgef眉hrt hat - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des 搂 358 Abs 1 S 1 SGB III (in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 鈮狟GBl I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG鈮).
Nach dieser Vorschrift sind Schuldner der Umlage die Arbeitgeber. Das LSG hat die Kl盲gerin zu Recht als Arbeitgeberin der von ihr besch盲ftigten Hausmeister iS dieser Vorschrift angesehen (allgemein zum Arbeitgeberbegriff vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2013, 搂 358 RdNr 5 f; Schneider in jurisPK-SGB III, 搂 358 RdNr 21). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 SGG) hat die Kl盲gerin Arbeitsvertr盲ge mit den Hausmeistern geschlossen und diesen damit von ihr bestimmte und das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Aufgaben gegen Arbeitsentgelt 眉bertragen.
Die Besch盲ftigung der Eheleute als Hausmeister f盲llt auch in den Kernbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil die Eigent眉mer nach 搂 21 Abs 5 Nr 2 WEG einander zur ordnungsm盲脽igen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind.
Zugleich lag darin sozialversicherungsrechtlich die Begr眉ndung von Besch盲ftigungsverh盲ltnissen zwischen der Kl盲gerin und den nichtselbst盲ndige Arbeit verrichtenden Hausmeistern iS von 搂 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine gemeinschaftsbezogene Besch盲ftigung von Personen durch eine Wohnungseigent眉mergemeinschaft l枚st f眉r letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr盲gen als Arbeitgeberin aus (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 搂 8a Nr 1 RdNr 13).
Auch nach zivilrechtlichen Ma脽st盲ben ist die Kl盲gerin als Arbeitgeberin der von ihr ausschlie脽lich f眉r gemeinschaftsbezogene Zwecke eingestellten Hausmeister anzusehen. Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsvertr盲ge im Rahmen der ihr durch 搂 10 Abs 6 S 1 bis 3 WEG f眉r die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsf盲higkeit als gegen眉ber den einzelnen Wohnungseigent眉mern rechtlich verselbst盲ndigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Tr盲gerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten (搂 10 Abs 6 S 2 WEG; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 搂 8a Nr 1 RdNr 20).
Schlie脽lich bestehen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine Wohnungseigent眉mergemeinschaft, die im eigenen Namen mit einem zur Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellten Hausmeister einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und objektiv auch Nutznie脽erin der vereinbarten gemeinschaftsbezogenen Arbeitsleistung ist, als Arbeitgeberin des Hausmeisters anzusehen, falls der beim Abschluss des Arbeitsvertrags erkennbar gewordene Parteiwille nichts anderes ergibt (vgl BAG AP Nr 18 zu 搂 611 BGB Hausmeister = NJW 2013, 1692).
Als Arbeitgeberin w盲re die Kl盲gerin bei wortgetreuer Gesetzesanwendung zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Denn nicht in die Umlage einbezogen werden nach 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III (idF seit 1.1.2009) nur der Bund, die L盲nder, die Gemeinden sowie K枚rperschaften, Stiftungen und Anstalten des 枚ffentlichen Rechts, 眉ber deren Verm枚gen ein Insolvenzverfahren nicht zul盲ssig ist, und solche juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsf盲higkeit sichert, sowie private Haushalte. Als teilrechtsf盲higes Privatrechtssubjekt geh枚rt die Kl盲gerin weder zu den in der Vorschrift aufgef眉hrten Rechtstr盲gern des 枚ffentlichen Rechts noch zu den "privaten Haushalten".
Zur geringf眉gigen Besch盲ftigung in Privathaushalten gem盲脽 搂 8a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 搂 8a Nr 1) bereits entschieden, dass Besch盲ftigungen als Hausmeister bzw Reinigungskraft f眉r eine Wohnungseigent眉mergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erf眉llung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen "privaten Haushalt" begr眉ndete Besch盲ftigungen darstellen, wie 搂 8a S 2 SGB IV ua voraussetzt, noch derartigen Besch盲ftigungen gleichzusetzen sind. Auch wenn der in 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III ebenfalls verwendete Begriff des "privaten Haushalts" keine n盲here gesetzliche Definition erfahren hat, spricht bereits aus Gr眉nden der systematischen Zusammenh盲nge nichts daf眉r, ihn anders oder insbesondere weiter zu verstehen als bei der Auslegung des 搂 8a SGB IV. Denn geringf眉gige Besch盲ftigungen in Privathaushalten iS dieser Bestimmung wirken sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch beitragsrechtliche Verg眉nstigungen aus, weil der Arbeitgeber ggf nur Beitr盲ge nach niedrigeren Pauschalbeitragss盲tzen zu entrichten hat (搂 249b S 2 Sozialgesetzbuch F眉nftes Buch; 搂 172 Abs 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Anhaltspunkte daf眉r, dass der Gesetzgeber die in 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III angeordnete und gleichfalls beg眉nstigende Befreiung "privater Haushalte" von der Insg-Umlage etwa einem anderen bzw gr枚脽eren Kreis von Arbeitgebern zugutekommen lassen wollte als den in 搂 8a SGB IV genannten, sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass zu einem unterschiedlichen Begriffsverst盲ndnis besteht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Tatbestandsmerkmal "private Haushalte" 2009 in 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III eingef眉gt worden ist, um im Bereich der haushaltsnahen Besch盲ftigung den Abbau von Meldehindernissen festzuschreiben und so der Schattenwirtschaft entgegenzuwirken; keineswegs sollte eine sachliche Vergleichbarkeit mit insolvenzfesten Personen des 枚ffentlichen Rechts angedeutet werden (vgl BT-Drucks 16/9154 S 40; Schneider in juris-PK SGB III, 2014, 搂 358 RdNr 26).
Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III 眉ber seinen Wortlaut hinaus erg盲nzend dahingehend auszulegen ist, dass auch als Arbeitgeber am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigent眉mergemeinschaften nicht in die Insg-Umlage einzubeziehen sind, weil ein Insolvenzverfahren 眉ber deren Verwaltungsverm枚gen (搂 10 Abs 7 WEG) kraft gesetzlicher Anordnung in 搂 11 Abs 3 WEG nicht stattfindet und daher auch Anspr眉che ihrer Arbeitnehmer auf Insg ausscheiden. Denn insoweit gleicht die Wohnungseigent眉mergesellschaft den in 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III genannten juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts. Eine solche erg盲nzende Auslegung von Gesetzesvorschriften kommt in Betracht, wenn im Laufe der Rechtsentwicklung eine verdeckte Regelungsl眉cke entstanden ist (vgl zB BVerfGE 88, 145, Juris RdNr 66 ff; BVerfG NJW 1997, 2230, Juris RdNr 14 ff). So liegen die Dinge auch hier.
Vorg盲ngerleistung des Insg war das Kaug. Zur Einf眉hrung dieser neuen Lohnersatzleistung am 1.1.1999 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er die Anspr眉che von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt im Fall des Konkurses ihres Arbeitgebers sogar bei ausreichender Konkursmasse als ungen眉gend gesichert ansah (BT-Drucks 7/1750 S 1). Bei der umlagefinanzierten Aufbringung der Mittel f眉r das Kaug sollten die Lohnsummen von "konkursunf盲higen" Betrieben unber眉cksichtigt bleiben, "da sie nicht zahlungsunf盲hig werden k枚nnen und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Konkursausfallversicherung nicht gesch眉tzt zu werden brauchen" (BT-Drucks 7/1750 S 15 鈮獄u 搂 186c Abs 2鈮). Bei den Beratungen im 11. Ausschuss f眉r Arbeit und Sozialordnung wurde die Finanzierung des Kaug 眉ber eine Umlage der Arbeitgeber als angemessen angesehen, "da der Konkurs ausschlie脽lich in deren Verantwortungsbereich f盲llt". Ferner hielt man eine gesamtwirtschaftliche Umlage f眉r geboten, "um ungleiche Belastungen der einzelnen Wirtschaftszweige zu vermeiden". F眉r eine gleichm盲脽ige und gerechte Umlage der Mittel schien es dem Gesetzgeber aber nur notwendig, all diejenigen Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen, "bei denen der Konkurs nicht rechtlich ausgeschlossen ist" (vgl zu allem BT-Drucks 7/2260 S 3 [zu 2.]).
Das fand seine Entsprechung auf der leistungsrechtlichen Seite. Denn die Lohnanspr眉che der Arbeitnehmer wurden nicht f眉r jeden Fall der Zahlungsunf盲higkeit von Arbeitgebern gesichert, sondern der eigentlich nach tats盲chlichen Merkmalen zu bestimmende Begriff der "Zahlungsunf盲higkeit" wurde durch eine Ankn眉pfung an den juristischen Begriff des Konkurses konkretisiert. Daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Normalfall regeln wollte, dass bei Zahlungsunf盲higkeit eines privat-wirtschaftlichen Unternehmers das Konkursverfahren 眉ber sein Verm枚gen nach den Vorschriften der damals geltenden Konkursordnung er枚ffnet wird oder mangels Masse nicht stattfindet. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, bei denen ein Konkurs aus rechtlichen Gr眉nden nicht eintreten kann, sollten dagegen schon aufgrund der Leistungsvoraussetzungen von der Konkursausfallversicherung ausgenommen sein (vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b RAr 11/80 - Juris RdNr 37).
Zur Abgrenzung des mangels Konkursf盲higkeit nicht umlagepflichtigen Kreises von Arbeitgebern w盲hlte der Gesetzgeber in 搂 186c Abs 2 S 2 Alt 1 des Arbeitsf枚rderungsgesetzes (AFG) idF durch das Gesetz 眉ber Konkursausfallgeld - Drittes Gesetz zur 脛nderung des Arbeitsf枚rderungsgesetzes - vom 17.7.1974 (BGBl I 1481) die Formulierung "Unber眉cksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der L盲nder, der Gemeinden sowie der K枚rperschaften, Stiftungen und Anstalten des 枚ffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zul盲ssig ist". Dar眉ber hinaus erstreckte er die Regelung auf die Lohnsummen "solcher juristischer Personen des 枚ffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsf盲higkeit sichert" (搂 186c Abs 2 S 2 Alt 2 AFG). Vom BSG ge盲u脽erte Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber damit die Gruppe der Umlagepflichtigen nach ausschlie脽lich formalen Kriterien bestimmt habe, ohne zu ber眉cksichtigen, ob ein Konkursverfahren tats盲chlich vorstellbar sei (Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b/12 RAr 17/79 - 鈮狿arallelentscheidung zum schon erw盲hnten Vorlagebeschluss vom selben Tag - 10/8b RAr 11/80 - aaO, dort Juris RdNr 40 ff), hat das BVerfG nicht geteilt. Es hat vielmehr mit Beschluss vom 5.10.1993 (1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 搂 186c Nr 1, Juris RdNr 42, zur Umlagepflicht einer Handelskammer) ua das Abstellen auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses als sachgerecht gebilligt, weil andere Abgrenzungskriterien praktisch kaum handhabbar w盲ren.
Die mit 搂 186c Abs 2 S 2 AFG getroffene Regelung wurde (von hier nicht erheblichen redaktionellen 脛nderungen abgesehen) bei der Einf眉hrung des SGB III zum 1.1.1998 in 搂 359 Abs 2 S 2 SGB III beibehalten und auch vom Gesetzgeber des UVMG mit Wirkung ab 1.1.2009 in 搂 358 Abs 1 S 2 SGB III im Wesentlichen 眉bernommen, allerdings mit der Erg盲nzung, dass auch private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden. Hierbei ging der Gesetzgeber jedoch nicht von einer Neuerung, sondern vielmehr davon aus, dass private Haushalte - obwohl in keiner der Vorg盲ngerregelungen erw盲hnt - schon bisher von der Umlage ausgenommen gewesen seien (BT-Drucks 16/9154 S 40 鈮獄u 搂 358鈮). Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut der Vorg盲ngervorschriften alle Ausnahmen von der Umlagepflicht abschlie脽end erfasst habe.
Im 脺brigen war schon bei der Einf眉hrung des SGB III und erst recht bei der Verabschiedung des UVMG bekannt, dass die Rechtsprechung den Wortlaut des 搂 186c Abs 2 S 2 AFG nicht im Sinne eines in jedem Fall abschlie脽enden Ausnahmekatalogs verstanden hatte. Denn das BSG hatte bereits mit Urteil vom 31.5.1978 (12 RAr 57/77 - SozR 4100 搂 186c Nr 2 - Juris RdNr 15 f) entschieden, dass ein Unternehmen, das nach Konkurser枚ffnung weitergef眉hrt wird und deshalb derzeit nicht erneut in Konkurs gehen kann, durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift 眉ber ihren Wortlaut hinaus ebenfalls von der Umlagepflicht freizustellen sei, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollst盲ndigkeit erkennen lasse und eine Regelungsl眉cke aufweise, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausnahmevorschrift zu schlie脽en sei. Eine Missbilligung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber ist in der Folgezeit und insbesondere bei der Einf眉hrung des SGB III oder des UVMG ebenso wenig erkennbar geworden wie etwa umgekehrt der Versuch, dieser Rechtsprechung durch eine entsprechende Pr盲zisierung des Wortlauts der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.
Auch die Rechtsprechung des BVerfG, dass die zur Befreiung von der Umlagepflicht f眉hrende Unzul盲ssigkeit eines Konkurses nicht ausdr眉cklich normiert sein m眉sse, sondern sich auch aus Verfassungsgrunds盲tzen ergeben k枚nne, mit denen die konkrete Ausgestaltung des Konkursrechts nicht zu vereinbaren sei (Beschluss vom 5.10.1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 搂 186c Nr 2 鈮獄u einer 枚ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt鈮; Urteil vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 搂 186c Nr 6 鈮獄u den Kirchen und ihren Organisationen鈮), hat den Gesetzgeber nie veranlasst, den Wortlaut der Ausnahmeregelung wenigstens im Interesse einer Klarstellung zu 盲ndern.
Bereits diese Umst盲nde sprechen gegen den Standpunkt der Revision, allein schon dem Festhalten des Gesetzgebers an 眉berkommenen Formulierungen sei ein Erkl盲rungswert in dem Sinne beizumessen, dass Wohnungseigent眉mergemeinschaften trotz ihrer Insolvenzunf盲higkeit bewusst nicht von der Insg-Umlage h盲tten ausgenommen werden sollen. Das gilt umso mehr, als sich weder in den Gesetzesmaterialien zum UVMG noch sonst Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber sein urspr眉ngliches Konzept, Arbeitgeber von der Umlage auszunehmen, die aus Rechtsgr眉nden nicht konkursf盲hig (bzw heute nicht insolvenzf盲hig) sind und deshalb auch keine Versicherungsf盲lle verursachen k枚nnen, etwa im Laufe der Zeit aufgegeben h盲tte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass dieses Konzept und die darauf beruhenden Vorschriften zur Insg-Umlage bei der Reform des Rechts der Wohnungseigent眉mergemeinschaften nicht bedacht wurden, sodass eine unbewusste Regelungsl眉cke entstanden ist.
In dem 2006 eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 脛nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucks 16/887 S 1 ff) waren zun盲chst keine Regelungen vorgesehen, welche die vorher ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsf盲higkeit von Wohnungseigent眉mergemeinschaften (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) aufgriffen. Erst auf Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks 16/887, Anlage 2, S 49 ff) ging die Bundesregierung in ihrer Gegen盲u脽erung (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 56 ff) auf diese Problematik ein und wollte nunmehr als Konsequenz der Anerkennung der Teilrechtsf盲higkeit der Wohnungseigent眉mergemeinschaft auch das Insolvenzverfahren 眉ber ihr Verwaltungsverm枚gen zulassen, allerdings mit der Ma脽gabe, dass die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Aufl枚sung der Gemeinschaft f眉hren sollte (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 67 ff 鈮獄u Nr 2鈮). Die anschlie脽enden Beratungen im Rechtsausschuss f眉hrten dann jedoch aus im Wesentlichen pragmatischen Erw盲gungen zu der Entscheidung, die Insolvenzf盲higkeit der Wohnungseigent眉mergemeinschaft durch 搂 11 Abs 3 WEG auszuschlie脽en (BT-Drucks 16/3843, Beschlussempfehlung und Bericht, S 25 鈮獄u Nr 5鈮).
Die von der Revision angef眉hrte Rechtsprechung des BVerfG steht der Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das LSG nicht entgegen. Dem die Umlagepflicht einer 枚ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verneinenden Beschluss des BVerfG vom 5.10.1993 (1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 搂 186c Nr 2) ist nicht zu entnehmen, dass die Befreiung von der Umlagepflicht Rechtssubjekten mit Systemrelevanz f眉r grundgesetzlich garantierte Freiheiten vorzubehalten sei. Das BVerfG ist vielmehr - ebenso wie in seinem die Umlagepflicht der Kirchen verneinenden Urteil vom 13.12.1983 (2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 搂 186c Nr 6) - davon ausgegangen, dass f眉r die Befreiung von der Umlagepflicht die rechtliche Unzul盲ssigkeit eines Konkurses ausschlaggebend ist, und hat lediglich diese tatbestandliche Voraussetzung f眉r die Anwendung der damals in 搂 186c Abs 2 S 2 AFG normierten Ausnahmeregelung aus dem Verfassungsrecht hergeleitet. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die durch Gesetz - wie hier durch 搂 11 Abs 3 WEG - ausdr眉cklich bestimmte Unzul盲ssigkeit eines Insolvenzverfahrens f眉r die Umlagepflicht unerheblich sei.
Aus dem Hinweis der Revision auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08 - ZInsO 2009, 714) l盲sst sich ebenfalls nichts f眉r ihren Standpunkt gewinnen. Diese zur Umlagepflicht eines Reiseunternehmens ergangene Entscheidung bekr盲ftigt lediglich, dass die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insg-Umlage nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst枚脽t (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 搂 186b Nr 2). Dagegen gibt sie nichts her f眉r die hier entscheidende Frage, ob der rechtliche Ausschluss der Insolvenzf盲higkeit der Umlagepflicht entgegensteht. Dasselbe gilt f眉r das vorhergehende, mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos angegriffene Urteil des BSG vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 搂 359 Nr 1).
Schlie脽lich f眉hrt der Hinweis der Revision auf das sog Fiskusprivileg bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gem盲脽 搂 882a der Zivilprozessordnung (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass auch Gl盲ubiger von Wohnungseigent眉mergemeinschaften Einschr盲nkungen hinnehmen m眉ssen, weil 搂 11 Abs 2 WEG das Recht ausschlie脽t, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, geht es hier nicht um die Frage einer allgemeinen Gleichstellung von Wohnungseigent眉mergemeinschaften und 枚ffentlich-rechtlichen Rechtstr盲gern. Ausschlaggebend ist vielmehr das der Finanzierung des Kaug und des Insg zugrunde liegende Grundkonzept, das einerseits eine Verteilung der Umlagelast auf m枚glichst viele Beitragsschuldner vorsieht, andererseits aber nur diejenigen Arbeitgeber zu der Umlage heranziehen will, bei denen ein Konkurs- bzw heute Insolvenzereignis rechtlich 眉berhaupt in Betracht kommt, um so auf der leistungsrechtlichen Seite (auch nur) die Arbeitsentgeltanspr眉che der Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber zu sichern.
Das LSG hat deshalb zutreffend auch darauf abgestellt, dass einer Heranziehung der Kl盲gerin zur Finanzierung des Insg kein entsprechendes Versicherungsrisiko gegen眉berst眉nde. Denn ein Anspruch der von der Kl盲gerin besch盲ftigten Hausmeister auf Insg k盲me nach 搂 165 SGB III (idF seit 1.4.2012; bis 31.3.2012: 搂 183 SGB III) nur in Betracht, falls sie bei einem Insolvenzereignis noch Anspr眉che auf Arbeitsentgelt f眉r die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverh盲ltnisses h盲tten. "Anspr眉che auf Arbeitsentgelt" sind nach 搂 165 Abs 2 S 1 SGB III alle Anspr眉che auf Bez眉ge aus dem Arbeitsverh盲ltnis. Solche Anspr眉che k枚nnten die Hausmeister aber aus den bereits genannten Gr眉nden nur gegen眉ber der Kl盲gerin als ihrem Vertragspartner und Arbeitgeber haben. Dementsprechend k枚nnten sie wegen solcher Anspr眉che kein Insg beanspruchen, weil ein Insolvenzverfahren 眉ber das f眉r die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverh盲ltnissen haftende Verwaltungsverm枚gen der Kl盲gerin kraft Gesetzes von vornherein ausscheidet. Denn mit der Teilrechtsf盲higkeit und Insolvenzfestigkeit der WEG korrespondiert ein selbstst盲ndiger, unmittelbarer Haftungsanspruch des Gl盲ubigers gegen jeden einzelnen Wohnungseigent眉mer selbst, 搂 10 Abs 8 WEG, der im Falle ausbleibender Lohnzahlung namens der WEG im Ergebnis zu einem anteiligen Entlohnungsanspruch der Besch盲ftigten gegen jeden der Wohnungseigent眉mer f眉hrt (zur Entstehungsgeschichte vgl etwa Klein in B盲rmann, WEG, 12. Aufl 2013, 搂 10 RdNr 298 ff).
Die Kosten ihres nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat nach 搂 197a Abs 1 S 1 SGG iVm 搂 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Beklagte zu tragen.
Ein Streitwertbeschluss ergeht gesondert.
听
Fundstellen
BSGE 2015, 171 |
DB 2015, 7 |
NZG 2014, 7 |
ZAP 2015, 19 |
ZIP 2014, 88 |
ZIP 2015, 601 |
ZfIR 2014, 4 |
ZfIR 2015, 304 |
LGP 2014, 200 |
NZI 2014, 6 |
NZI 2015, 312 |
NZI 2015, 383 |
SGb 2014, 678 |
SGb 2015, 562 |
ZWE 2015, 230 |
AUR 2014, 489 |
NWB-BB 2014, 359 |
info-also 2015, 166 |
info-also 2015, 278 |