听(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gl盲ubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Beh枚rde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Beh枚rde verwaltetes Verm枚gen erfolgen soll, auch dem zust盲ndigen Ministerium [Bis 30.11.2021: Minister] der Finanzen angezeigt hat. 2Dem Gl盲ubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 3Soweit in solchen F盲llen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gl盲ubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
听(2) 1Die Zwangsvollstreckung ist unzul盲ssig in Sachen, die f眉r die Erf眉llung 枚ffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners [Bis 30.11.2021: des Schuldners] unentbehrlich sind oder deren Ver盲u脽erung ein 枚ffentliches Interesse entgegensteht. 2Dar眉ber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach 搂 766 zu entscheiden. 3Vor der Entscheidung ist das zust盲ndige Ministerium [Bis 30.11.2021: der zust盲ndige Minister] zu h枚ren.
听(3) 1Die Vorschriften der Abs盲tze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechtes mit der Ma脽gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beh枚rde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. 2F眉r 枚ffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschr盲nkungen der Abs盲tze 1 und 2 nicht.
听(4) 1Soll in eine f眉r die Erf眉llung 枚ffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gem盲脽 搂 766 f眉r unzul盲ssig erkl盲ren. 2Antragsberechtigt sind
听 2. |
der Bund, das Land, die K枚rperschaft, Anstalt oder Stiftung des 枚ffentlichen Rechts. |
3Voraussetzung f眉r die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erf眉llung der jeweiligen 枚ffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. 4Vor der Entscheidung ist das zust盲ndige Ministerium zu h枚ren.
听(5) Der Ank眉ndigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Ma脽gabe der Abs盲tze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verf眉gung handelt.