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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer eigenh盲ndigen Unterschrift bei einem mit einem normalen Telefax-Ger盲t an das Gericht 眉bermittelten Schriftsatz. Zul盲ssigkeit einer eingescannten Unterschrift nur bei elektronischer 脺bertragung einer Textdatei, da in diesem Fall die 脺bersendung des Schriftsatzes mit eigenh盲ndiger Unterschrift nicht m枚glich ist
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Leitsatz (amtlich)
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollm盲chtigten in einem bestimmenden Schriftsatz gen眉gt nicht den Formerfordernissen des 搂 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxger盲tes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
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Normenkette
ZPO 搂 130 Nr. 6
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Verfahrensgang
OLG Braunschweig (Beschluss vom 01.11.2005; Aktenzeichen 8 U 97/05) |
LG Braunschweig (Entscheidung vom 29.04.2005; Aktenzeichen 5 O 841/04) |
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Nachgehend
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Kl盲ger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Braunschweig vom 1.11.2005 wird auf ihre Kosten als unzul盲ssig verworfen.
Die Kl盲ger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschlie脽lich der Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Der Gegenstandswert betr盲gt 61.815,19 EUR.
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I.
[1] Das LG hat mit Urteil vom 29.4.2005, zugestellt am 3.5.2005, die Vollstreckungsgegenklage der Kl盲ger abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3.6.2005 haben sie gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die per Telekopie beim OLG am selben Tag eingegangene Berufungsschrift ist von ihrem Prozessbevollm盲chtigten nicht unterschrieben worden, sondern weist eine eingescannte Unterschrift auf. Das am 7.6.2005 beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelschrift schlie脽t mit einem handschriftlichen Namenszug ab, der mit der eingescannten Unterschrift nicht 眉bereinstimmt.
[2] Das OLG hat die Berufung als unzul盲ssig verworfen. Zur Begr眉ndung hat es im Wesentlichen ausgef眉hrt, der mit normalem Faxger盲t 眉bermittelte Schriftsatz vom 3.6.2005 erf眉lle nicht die an eine formgerechte und damit fristwahrende Einlegung der Berufung zu stellenden Anforderungen. Bestimmende Schrifts盲tze im Anwaltsprozess m眉ssten von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, weil nur mit der Unterschrift der Nachweis gef眉hrt werde, dass er die Verantwortung f眉r den Inhalt der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr眉ndungsschrift 眉bernehme. Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5.4.2000 (GmS-OGB v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, MDR 2000, 1089 m. Anm. Liwinska = CR 2000, 578 = NJW 2000, 2340) noch f眉r zul盲ssig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gew盲hlten 脺bertragungsform nicht unterzeichnen k枚nne, habe der BGH in seinem Urteil vom 18.5.2005 (BGH v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, MDR 2005, 1182 = CR 2005, 645 = BGHReport 2005, 1209 = NJW 2005, 2086) f眉r eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegr眉ndung mit R眉cksicht auf die Neufassung des 搂 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern ein technisch ohne Weiteres m枚gliches Einscannen der Unterschrift gefordert. Da er sich damit gegen eine nicht durch technische Notwendigkeiten begr眉ndete Aufgabe oder Einschr盲nkung des Schriftformerfordernisses ausgesprochen habe, reiche eine eingescannte Unterschrift unter einem mit normalem Faxger盲t 眉bermittelten Schriftsatz zur Wirksamkeit der Berufung nicht aus.
[3] Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liege nicht vor. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollm盲chtigten k枚nne zwar unsch盲dlich sein, wenn sich aus anderen Umst盲nden eine der Unterschrift vergleichbare Gew盲hr daf眉r ergebe, dass er die Verantwortung f眉r den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes 眉bernommen habe. Hierbei k枚nnten aber nur solche Umst盲nde ber眉cksichtigt werden, die sp盲testens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt geworden seien. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Original der Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Gericht eingegangen sei. Zudem best眉nden Zweifel an einer durch den Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲ger autorisierten Einlegung der Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist, da die Unterschriften auf der Telekopie und auf dem Original nicht identisch seien.
[4] Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl盲ger.
II.
[5] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (搂 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul盲ssig. Die Voraussetzungen des 搂 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul盲ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m眉ssen (BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 = BGHReport 2002, 745 m. Anm. Burgermeister = MDR 2002, 1266; BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 = BGHReport 2002, 948 = MDR 2002, 1207; Senatsbeschluss v. 22.11.2005 - XI ZB 43/04, BGHReport 2006, 322 = MDR 2006, 589 = NJW-RR 2006, 284), sind nicht erf眉llt.
[6] 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine Unterschrift des Prozessbevollm盲chtigten bei einer per Telefax 眉bermittelten Berufung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat auch keine grunds盲tzliche Bedeutung, sondern ist seit langem h枚chstrichterlich gekl盲rt.
[7] a) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BGH m眉ssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr眉ndungsschriften als bestimmende Schrifts盲tze im Anwaltsprozess grunds盲tzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (搂搂 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis gef眉hrt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung f眉r den Inhalt der Rechtsmittelbegr眉ndungsschrift 眉bernimmt (s. z.B. BGH, Beschl. v. 25.3.1986 - IX ZB 15/86, BGHZ 97, 283, 284 f. = MDR 1986, 846; BGH, Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 192/02, BGHReport 2003, 827 = MDR 2003, 896 = NJW 2003, 2028; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 9/04, BGHReport 2004, 1447 = MDR 2004, 1252 = NJW-RR 2004, 1364; s. ferner Senatsbeschluss v. 23.11.2004 - XI ZB 4/04, BGHReport 2005, 459 = MDR 2005, 526 = NJW-RR 2005, 435, 436 und Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, BGHReport 2005, 1209 = MDR 2005, 1182 = NJW 2005, 2086, 2087). Dass in der Literatur (Z枚ller/Greger, ZPO 25. Aufl., 搂 130 Rz. 21 f. m.w.N.) das Unterschriftserfordernis vereinzelt nicht mehr als zeitgem盲脽 angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Kl盲ger keine grunds盲tzliche Bedeutung.
[8] b) Allerdings hat die h枚chstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen von dem Unterschriftserfordernis zugelassen. So hat die Rechtsprechung bereits fr眉h die 脺bermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schrifts盲tze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben f眉r zul盲ssig erachtet (vgl. die Nachw. bei GmS-OGB v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 162 ff. = MDR 2000, 1089 m. Anm. Liwinska = CR 2000, 578). Auch die 脺bermittlung fristwahrender Schrifts盲tze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschr盲nkt zul盲ssig (vgl. GmS-OGB v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 = MDR 2000, 1089 m. Anm. Liwinska = CR 2000, 578). F眉r eine durch Computer-Fax 眉bermittelte Berufungsbegr眉ndung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtsh枚fe des Bundes entschieden (GmS-OGB v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f. = MDR 2000, 1089 m. Anm. Liwinska = CR 2000, 578), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftst眉cke formwirksam durch elektronische 脺bertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxger盲t des Gerichts 眉bermittelt werden k枚nnen. Auf eine eigenh盲ndige Unterzeichnung von Rechtsmittelbegr眉ndungsschriften ist allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur dann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erforderlich machen. Das ist hier nicht der Fall.
[9] Wird der bestimmende Schriftsatz - wie hier - mittels eines normalen Telefaxger盲tes 眉bermittelt, so kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu 眉bermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne Weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der BGH es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschl. v. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, MDR 1990, 226 = WM 1989, 1820, 1821) oder das blo脽e Einscannen der Unterschrift gen眉gen zu lassen (BGH, Beschl. v. 6.7.2006 - V ZR 260/05, Umdr. S. 2). Daran h盲lt der Senat fest.
[10] c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verlangt die Neufassung des 搂 130 Nr. 6 ZPO nicht stets lediglich die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Zwar fordert Halbs. 2 dieser Vorschrift f眉r den durch einen Telefax-Dienst 眉bermittelten bestimmenden Schriftsatz nur "die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Der weit gefasste Wortlaut erkl盲rt sich aber ohne Weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anlehnung an die gefestigte h枚chstrichterliche Rechtsprechung (zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil v. 10.5.2005, a.a.O. S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenh盲ndigen Unterschrift zulassen wollte.
[11] Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beider F盲lle - 脺bermittlung des bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax oder aber mit Hilfe eines normalen Faxger盲tes - ist entgegen der Ansicht der Kl盲ger auch sachlich berechtigt. Anders als bei einer eigenh盲ndigen Unterschrift ist bei einer eingescannten Unterschrift nicht gew盲hrleistet, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung f眉r die Rechtsmittelbegr眉ndungsschrift 眉bernimmt und es sich nicht lediglich um einen vom Rechtsanwalt nicht gepr眉ften Entwurf handelt. Dass sich die Authentizit盲t der Unterschrift in aller Regel nur zuverl盲ssig feststellen l盲sst, wenn der Schriftsatz mit der eigenh盲ndigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax 眉bermittelten eigenh盲ndig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer solchen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, F盲lschungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888 f.).
[12] 2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kl盲ger auch ihr Verfahrensgrundrecht auf Gew盲hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger盲umten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr眉nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; BVerfGE 41, 332, 334 f.; BVerfG, Urt. v. 14.5.1985 - 1 BvR 370/84, MDR 1985, 816 = BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814, 815; BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 = BGHReport 2002, 948 = MDR 2002, 1207). Das ist durch das vom Berufungsgericht f眉r notwendig erachtete Erfordernis einer Unterschrift nicht geschehen. Der Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲ger h盲tte, wie dargelegt, aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des BGH vom Erfordernis einer Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schrifts盲tze ausgehen und dem Rechnung tragen m眉ssen. Das w盲re ihm durch eigenh盲ndige Unterzeichnung der ausgedruckten Berufungsschrift problemlos und ebenso leicht m枚glich gewesen wie das Einscannen seiner Unterschrift mit Hilfe eines Computers.
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Fundstellen
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HFR 2007, 168 |
NJW 2006, 3784 |
Inf 2007, 332 |
BGHR 2006, 1548 |
EBE/BGH 2006, 371 |
FamRZ 2007, 37 |
JurB眉ro 2007, 164 |
JurB眉ro 2007, 97 |
WM 2006, 2331 |
AnwBl 2007, 86 |
VersR 2007, 563 |
Info M 2007, 42 |
MMR 2007, 103 |
MMR 2007, 68 |
NJW-Spezial 2007, 143 |
NWB direkt 2007, 11 |
ZFE 2007, 82 |