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Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageschrift ohne Unterschrift bei Kostenvorschusszahlung
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Leitsatz (redaktionell)
Wurde die Klageschrift nicht unterschrieben, der Kostenvorschuss aber in entsprechender H枚he entrichtet, und die Unterschrift nach Ablauf der Klagefrist nachgeholt. ist von der Eindeutigkeit der Klageerhebung auszugehen.
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Normenkette
VVG 搂 12 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. M盲rz 2004 鈥 IV ZR 458/02 鈥 verletzt den Beschwerdef眉hrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zur眉ckverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdef眉hrer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Klage nach 搂 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes 眉ber den Versicherungsvertrag (im Folgenden: VVG).
I.
1. Der Beschwerdef眉hrer, der durch einen dienstleistenden europ盲ischen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes 眉ber die T盲tigkeit europ盲ischer Rechtsanw盲lte in Deutschland in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl I S. 2074) vertreten wird, forderte im Ausgangsverfahren von den beklagten Versicherungsunternehmen wegen des Verlusts seines bei diesen versicherten Schiffes die Zahlung von 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten dies ab und wiesen den Beschwerdef眉hrer am 23. Juni 1999 darauf hin, dass sie nach 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei w眉rden, wenn der Beschwerdef眉hrer den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache.
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage des Beschwerdef眉hrers beim Landgericht ein. Weder das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem der Vertreter des Beschwerdef眉hrers vom Gericht unter dem 29. Dezember 1999 auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden war, holte er diese am 7. Januar 2000 nach. Schon am 23. Dezember 1999 war bei der Justizkasse der Eingang des am 20. Dezember 1999 zu dem zun盲chst vergebenen Aktenzeichen angeforderten Gerichtskostenvorschusses unter Angabe dieses Aktenzeichens und der Parteien des Rechtsstreits gebucht worden; als Einzahler war der damalige Prozessbevollm盲chtigte des Beschwerdef眉hrers angegeben. Nach Kl盲rung der Frage, welcher Spruchk枚rper zust盲ndig sein werde, wurde die Klage am 8. Februar 2000 den Beklagten zugestellt. Diese r眉gten, dass die Frist nach 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht gewahrt worden sei.
Das Landgericht gab der Klage des Beschwerdef眉hrers statt; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zur眉ck. Diese seien nicht leistungsfrei geworden, weil der Beschwerdef眉hrer seinen Anspruch fristgem盲脽 gerichtlich geltend gemacht habe. Eine Klage m眉sse zwar im Anwaltsprozess zwingend unterschrieben werden. Die Rechtsprechung lasse jedoch Ausnahmen zu. Hier sei die am 23. Dezember 1999, dem letzten Tag der Frist des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, bei der Justizkasse eingebuchte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in H枚he von 42.015 DM unter Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung der Parteien durch den damaligen Prozessbevollm盲chtigten des Beschwerdef眉hrers ein eindeutiges Indiz daf眉r, dass der am 15. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene, mit 鈥濳lage鈥 bezeichnete Schriftsatz mit Wissen und Wollen des Bevollm盲chtigten an das Gericht gelangt sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage dagegen auf die Revision der Beklagten mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen (vgl. NJW-RR 2004, S. 755 = VersR 2004, S. 629). Die Frist des 搂 12 Abs. 3 VVG sei nicht durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gewahrt worden. Aus der Einzahlung lasse sich zwar entnehmen, dass der Einzahler vom Eingang einer Klage in dieser Sache ausgegangen sei. Ob der Vorschuss vom postulationsf盲higen Anwalt selbst oder von seinem B眉ro in seinem Namen gezahlt worden sei, bleibe aber offen. Es fehle ferner jeder Anhaltspunkt in der Buchungsanzeige der Justizkasse daf眉r, dass es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift habe handeln sollen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, der Bund der Versicherten e.V. und f眉r die Gegner des Ausgangsverfahrens die A. und M. Versicherung AG Stellung genommen.
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II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdef眉hrers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (搂 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des 搂 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG f眉r eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.
1. Unzul盲ssig ist allerdings die R眉ge, 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG selbst sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie gen眉gt nicht den Darlegungserfordernissen nach 搂 92 in Verbindung mit 搂 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Von einer weiteren Begr眉ndung wird insoweit gem盲脽 搂 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Auslegung und Anwendung des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG im angegriffenen Urteil versto脽en jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 鈮92 f.鈮; stRspr).
a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gew盲hrt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Richter ist danach gehalten, das bei ihm anh盲ngige Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten d眉rfen: Er darf sich nicht widerspr眉chlich verhalten und aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Vers盲umnissen keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein ist er zur R眉cksichtnahme gegen眉ber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 鈮126鈮; BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Das f眉hrt, wovon das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme zutreffend ausgegangen ist, auch zu gerichtlichen F眉rsorgeverpflichtungen und schlie脽t die 鈥 in den Stellungnahmen der oberen Bundesgerichte weiter betonte 鈥 Verpflichtung der Gerichte ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch 眉bertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird.
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gew盲hrleistet den Parteien im Zivilprozess au脽erdem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 鈮123鈮). Auch die Verletzung dieses Grundrechts hat der Beschwerdef眉hrer mit der Berufung auf seinen Justizgew盲hrungsanspruch ger眉gt. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgr眉nde nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf zwar Regelungen treffen, die f眉r ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch f眉r den Rechtsuchenden einschr盲nkend auswirken. Solche Einschr盲nkungen m眉ssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und d眉rfen den Rechtsuchenden nicht unverh盲ltnism盲脽ig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 鈮124鈮; 93, 99 鈮107 f.鈮; BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auslegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grunds盲tzen nicht in Widerspruch ger盲t (vgl. BVerfGE 88, 118 鈮125鈮).
b) In beiden Hinsichten wird das angegriffene Urteil den verfassungsrechtlichen Ma脽st盲ben nicht gerecht.
aa) Der Bundesgerichtshof hat 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, den er als Normierung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist versteht, in erster Linie nach den prozessrechtlichen Grunds盲tzen beurteilt, die in der Rechtsprechung f眉r das Unterschriftserfordernis f眉r bestimmende Schrifts盲tze im Anwaltsprozess entwickelt worden sind. Danach ist f眉r solche Schrifts盲tze zwar grunds盲tzlich die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtigten erforderlich. Doch sind schon im Bereich des Prozessrechts von der Rechtsprechung unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses in erheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen worden (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh枚fe des Bundes, BGHZ 144, 160 鈮161 ff.鈮). Auch der Bundesgerichtshof ist im angegriffenen Urteil von der M枚glichkeit solcher Ausnahmen ausgegangen. Er hat es jedoch trotz des von ihm angenommenen materiellrechtlichen Charakters des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG bei seiner vornehmlich prozessrechtlichen Betrachtungsweise bewenden lassen. Dabei hat er zwar unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur auf den Zweck und die Besonderheiten des 搂 12 Abs. 3 VVG hingewiesen, sich mit diesen aber nicht n盲her befasst. Das f眉hrt zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Verk眉rzung des Rechtsschutzes.
(1) Zweck des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG ist nach allgemeiner Meinung, m枚glichst schnell eine zuverl盲ssige Feststellung der f眉r den Versicherungsfall ma脽geblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Kl盲rung zu erm枚glichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist. Die Norm, deren Zeitgem盲脽heit zunehmend bezweifelt wird (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 47 f.), er枚ffnet den Versicherern damit die im 眉brigen Zivilrecht 盲u脽erst seltene M枚glichkeit, ohne Pr眉fung des materiellen Anspruchs selbst leistungsfrei zu werden. Mit R眉cksicht darauf wird 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG in der Praxis der Gerichte eher gro脽z眉gig gehandhabt mit dem Ziel, m枚glichst zu einer Entscheidung 眉ber die eigentlichen materiellen Rechtsfragen zu gelangen. Daf眉r sei erforderlich, reiche aber auch aus, dass der Versicherungsnehmer 鈥瀠nmissverst盲ndlich鈥 Klage erhoben habe (vgl. BGH, VersR 1978, S. 313 鈮314鈮; BGHZ 103, 20 鈮28鈮; BGH, NJW-RR 1992, S. 470 鈮471鈮; NJW 1993, S. 2614 鈮2615鈮; OLG Celle, VersR 1981, S. 446 鈮447鈮; OLG Saarbr眉cken, VersR 1997, S. 434 鈮435鈮).
(2) Das angegriffene Urteil geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und setzt sich deshalb auch nicht mit der Auffassung auseinander, nach der es in den F盲llen des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht um die Rechtskraft schaffende Wirkung des Ablaufs einer prozessualen Frist geht, sondern um die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die zur Erhaltung eines materiellrechtlichen Anspruchs nach materiellem Recht erforderliche Handlung rechtzeitig vorgenommen hat. Danach stehen 鈥 anders als dies im angegriffenen Urteil angenommen worden ist 鈥 nicht grundlegende Institutionen des Prozessrechts zur Diskussion, deren Erhaltung im unmittelbaren Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist, sondern nur das Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft daran, den Versicherungsnehmer bei Strafe des Anspruchsverlusts zu zwingen, seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen (vgl. OLG Celle, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund w盲re es unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes notwendig gewesen, auch die hier in Rede stehende Klageerhebung als 鈥瀠nmissverst盲ndlich鈥 anzusehen, weil der ihr anhaftende formelle Mangel nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis umgehend 鈥 wenn auch nicht mehr innerhalb der Frist des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, sondern nur geringf眉gig sp盲ter 鈥 behoben worden ist. Geht es bei der Einhaltung dieser Frist nicht um die Wahrung des dem Allgemeinwohl dienenden Anwaltszwangs, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Klage von einem zugelassenen Anwalt unterschrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, dass unmissverst盲ndlich Klage erhoben worden ist. Daf眉r gab es aber, worauf mit Recht auch der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vor Ablauf der Frist unter Benennung der Prozessparteien, der Rechtssache und des gerichtlichen Aktenzeichens hinreichend sichere Indizien. Dabei spricht, worauf der Bund der Versicherten abgehoben hat, auch die H枚he des Vorschusses von 42.015 DM gegen die Annahme, bei der Klageschrift k枚nne es sich nur um einen Entwurf gehandelt haben. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Bewertung, der Buchungsanzeige der Justizkasse sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift handeln sollte, ist unter diesen Umst盲nden unverst盲ndlich. Nicht feststellbar ist tats盲chlich nur, ob die Einzahlung von einem postulationsf盲higen Rechtsanwalt veranlasst war.
bb) Zu ber眉cksichtigen ist schlie脽lich auch, dass bei Vers盲umung einer fristgebundenen Prozesshandlung wegen fehlender Unterschriftsleistung grunds盲tzlich die M枚glichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Nach der Stellungnahme des Bundessozialgerichts wird von dieser M枚glichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren sogar bei der Vers盲umung materiellrechtlicher Fristen Gebrauch gemacht. Wenn der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil im Hinblick auf den von ihm angenommenen materiellrechtlichen Charakter der Frist des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG eine Wiedereinsetzung gleichwohl nicht in Betracht ziehen wollte, h盲tte es jedenfalls einer n盲heren Pr眉fung der Frage bedurft, ob es den Beklagten im Ausgangsverfahren verwehrt war, sich auf den Ablauf dieser Frist zu berufen.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage nur kurz befasst und dabei die konkreten Umst盲nde des Prozessgeschehens nicht in der gebotenen Weise gew眉rdigt. Insbesondere ist uner枚rtert geblieben, ob das Landgericht, bei dem die Klage am 15. Dezember 1999 eingegangen war, bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 23. Dezember 1999 nicht unter dem f眉rsorgerischen Gesichtspunkt der Erm枚glichung eines effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen w盲re, den Prozessbevollm盲chtigten des Beschwerdef眉hrers auf das Fehlen seiner Unterschrift hinzuweisen, damit diese noch rechtzeitig h盲tte nachgeholt werden k枚nnen. Es ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, wenn es in der Stellungnahme des Bundessozialgerichts dazu hei脽t, die Vers盲umung der in Rede stehenden Frist h盲tte angesichts der zur Verf眉gung stehenden Zeit von acht Tagen zwischen Klageeinreichung und Fristablauf durch einen fr眉hzeitigen Hinweis auf die fehlende Unterschrift vermutlich vermieden werden k枚nnen. Der Hinweis h盲tte vor Kl盲rung der Zust盲ndigkeit zugleich mit der Anforderung des Kostenvorschusses erfolgen k枚nnen. Beruhte das Unterlassen des Hinweises auf einem Fehler des Gerichts, h盲tte Anlass bestanden, die Anforderungen an die Anwendung des 搂 242 BGB mit besonderer Fairness zu handhaben (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2887). Ein Prozessbeteiligter kann erwarten 鈥 auch darauf weist das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme zutreffend hin 鈥, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen F眉rsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgem盲脽en Gesch盲ftsgangs die notwendigen Ma脽nahmen getroffen werden, um eine drohende Fristvers盲umung zu vermeiden.
3. Das angegriffene Urteil beruht auf der danach anzunehmenden Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist nicht auszuschlie脽en, dass der Bundesgerichtshof zu einem f眉r den Beschwerdef眉hrer g眉nstigeren Ergebnis gelangt w盲re, wenn er bei der Auslegung und Anwendung des 搂 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von den vorstehenden Ma脽gaben ausgegangen w盲re. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne dass es auf die vom Beschwerdef眉hrer weiter ger眉gten Verfassungsverst枚脽e noch ankommt. Die Sache ist nach 搂 93 c Abs. 2 in Verbindung mit 搂 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof zur眉ckzuverweisen.
III.
Die Entscheidung 眉ber die Auslagenerstattung folgt aus 搂 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (搂 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
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Unterschriften
Jaeger, H枚mig, Bryde
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Fundstellen