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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Titelrechts 鈥濪ie Welt鈥 durch Domainname 鈥瀢eltonline鈥. Blo脽e Registrierung eines Gattungsbegriffs keine wettbewerbswidrige Benutzung im gesch盲ftlichen Verkehr, kein Versto脽 gegen die guten Sitten 搂 826 BGB
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Leitsatz (amtlich)
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt i.d.R. keine sittenwidrige Sch盲digung, auch wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domainnamen f眉r seinen Internetauftritt verwenden k枚nnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte daf眉r bestehen, dass der Domainname im gesch盲ftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
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Normenkette
BGB 搂 826; MarkenG 搂听14 Abs. 2 Nr. 3, 搂听15 Abs. 3
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Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 6 U 72/00) |
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.2000) |
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 10.5.2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. v. 24.2.2000 abge盲ndert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber den Domainnamen "weltonline.de" in jeder beliebigen Schreibweise (mit Ausnahme von "welt-online.de").
Die Kl盲gerin ist die Axel Springer AG. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszeitung "Die Welt" heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke gesch眉tzt. Die Kl盲gerin pr盲sentiert unter dem Domainnamen "welt.de" die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der Internetseite selbst als "DIE WELT online" bezeichnet hat.
Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, darunter zahlreiche generische Begriffe, geografische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle g盲ngigen Automarken mit Zus盲tzen wie "boerse" registriert. Diese Domainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum Verkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, einen Internetf眉hrer aufzubauen.
Unter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 auch der Domainname "welt-online.de". Die Benutzung dieses Domainnamens im gesch盲ftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskr盲ftig untersagt worden. Statt dessen lie脽 sich die Beklagte 1999 den Domainnamen "weltonline.de" registrieren. Ein von der Kl盲gerin angestrengtes Verf眉gungsverfahren f眉hrte dazu, dass es der Beklagten untersagt wurde, den Domainnamen "weltonline.de" unabh盲ngig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Dar眉ber hinaus war der Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen f眉r sich reserviert zu halten. Nach Erlass dieses Verbots wurden die Domainnamen "welt-online.de" und "weltonline.de" im Oktober 1999 auf die Kl盲gerin umgeschrieben. Das LG hat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen "weltonline.de" f眉r sich reserviert zu halten, als unzul盲ssige Vorwegnahme der Hauptsache wieder aufgehoben.
Der vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten Verf眉gungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Kl盲gerin auf ihre Marke und ihren bekannten Titel "Die Welt" sowie auf den Titel "DIE WELT online" gest眉tzt. Das Berufungsgericht hat das vom LG ausgesprochene Verbot im Wesentlichen best盲tigt, es dem ge盲nderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas anders gefasst und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren 眉ber den Domainnamen "welt-online.de" geringf眉gig eingeschr盲nkt (OLG Frankfurt G-RUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen, die Internet-Domain "weltonline.de" unabh盲ngig von der Schreibweise, insb. unabh盲ngig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu lassen. Ausgenommen hiervon ist die Internet-Domain "welt-online.de".
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten versto脽ende vors盲tzliche Sch盲digung der Kl盲gerin gesehen (搂搂 826, 226 BGB) und der Kl盲gerin daher einen Unterlassungsanspruch aus 搂 1004 BGB zugebilligt. Zur Begr眉ndung hat es ausgef眉hrt:
Die Kl盲gerin habe an dem Domainnamen "weltonline.de" ein eigenes kennzeichenm盲脽iges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung "Die Welt". Im Internet pr盲sentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse "www.welt.de" dagegen als "DIE WELT online". Auf diese Weise entstehe ein neues Titelschlagwort, f眉r das die Kl盲gerin kennzeichenrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen k枚nne.
Da die Begriffe "Welt" und "online" rein beschreibender Natur seien, m眉sse es die Kl盲gerin allerdings hinnehmen, dass Dritte den daraus gebildeten Domainnamen f眉r sich registrieren lie脽en, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste anzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche beziehe. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeicheninhaber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den Domainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege unabh盲ngig vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vors盲tzliche sittenwidrige Sch盲digung. Wer das nahe liegende Interesse des Inhabers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entsprechenden Domainnamens bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versuche, versto脽e grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der Beklagten. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kennzeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Gesch盲ftsidee der Beklagten m枚ge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vors盲tzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Gesch盲ftemachen einsetze.
Bei dieser Sachlage sei auch das von der Kl盲gerin begehrte Schlechthinverbot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch des Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme.
Auch wenn die Kl盲gerin heute Inhaberin des Domainnamens "weltonline.de" sei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbed眉rfnis, weil die Beklagte die Entscheidung im Verf眉gungsverfahren nicht als endg眉ltige Regelung anerkannt habe.
II. Diese Beurteilung h盲lt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie f眉hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens "weltonline.de" die Kl盲gerin i.S.v. 搂 826 BGB in sittenwidriger Weise vors盲tzlich gesch盲digt.
a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen l盲sst sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Versto脽 gegen die guten Sitten i.S.v. 搂 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Domainnamens einen Versto脽 gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der blo脽en Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sittenversto脽 jedoch i.d.R. nicht in Betracht.
Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enth盲lt au脽er der sog. Top-Level-Domain "de" einen aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung "weltonline" den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung "Die Welt" hinweisen mag, handelt es sich um eine - f眉r die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach g盲ngige - Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hinweisenden Zusatz "online". Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs "Welt" aus, vermittelt sie den Eindruck, dass unter dieser Adresse Informationen 眉ber die Welt im Internet erh盲ltlich sind. Die Informationen k枚nnen das Weltgeschehen, also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es k枚nnen aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefasst werden.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der Senat hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben k枚nnen, als Domainnamen registrieren l盲sst und sich damit einen Vorteil gegen眉ber seinen Mitbewerbern verschafft (BGH v. 17.5.2001 - I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de, BGHZ 148, 1 [5 ff.] = BGHReport 2001, 838 m. Anm. H盲rting = CR 2001, 777 m. Anm. Jaeger-Lenz). Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorit盲t unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der als Erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH v. 17.5.2001 - I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de, BGHZ 148, 1 [5 ff.] = BGHReport 2001, 838 m. Anm. H盲rting = CR 2001, 777 m. Anm. Jaeger-Lenz).
Wie die Erfahrung lehrt, besteht an Gattungsbegriffen als Domainnamen ein reges Interesse. Eine un眉berschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem entsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit diesem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es i.d.R. beim Prinzip der Priorit盲t der Registrierung, so dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, 眉ber kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verf眉gt (OLG K枚ln, Urt. v. 4.9.2001 - 15 U 47/01; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 15.8.2002 - l ZR 246/01). Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen k枚nnen. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden 脺bung hat sich auch das Bed眉rfnis entwickelt, m枚glichst viele geeignete Begriffe registrieren zu lassen, die in n盲herer oder fernerer Zukunft entsprechend eingesetzt werden k枚nnen. Dabei ist zu beachten, dass die Registrierung eines Domainnamens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender eigener Internetauftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der Weise genutzt werden, dass Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer anderen Internetseite umgeleitet werden.
b) Dar眉ber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kl盲gerin durch die Registrierung des Domainnamens "weltonline.de" ein von der Beklagten vors盲tzlich herbeigef眉hrter Schaden entstanden sein oder drohen k枚nnte. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der f眉r die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens "weltonline.de" und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens f眉r die Kl盲gerin ergeben k枚nnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die Kl盲gerin die Internetausgabe ihrer Zeitung unter dem Domainnamen "welt.de" zug盲nglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel "DIE WELT online" durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser Umstand sie nicht dazu veranlasst, den Domainnamen "weltonline.de" registrieren zu lassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Domainnamen "welt-online.de" Anlass h盲tten geben k枚nnen. Unter diesen Umst盲nden kann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen Bereitschaft der Beklagten, der Kl盲gerin den Domainnamen "weltonline.de" gegen ein Entgelt zur Verf眉gung zu stellen, nicht auf eine Sch盲digungsabsicht geschlossen werden.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr眉nden als zutreffend.
a) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Kl盲gerin an dem Titel "DIE WELT online" (搂 5 Abs. 3, 搂 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach 搂 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens "weltonline.de" noch keine Benutzung des Titels im gesch盲ftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer 盲hnlichen Branche nicht dargetan ist.
b) Die Kl盲gerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel "Die Welt" st眉tzen (搂 14 Abs. 2 Nr. 3, 搂 15 Abs. 3 MarkenG). Auch insoweit gilt, dass mit der Registrierung von "weltonline.de" noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im gesch盲ftlichen Verkehr verbunden ist. Auch eine durch ein Gesch盲ftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnutzung oder Beeintr盲chtigung der Kennzeichen der Kl盲gerin ist nicht dargetan.
c) Die Frage, ob der Kl盲gerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (搂 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeintr盲chtigung der aus dem Kennzeichenrecht flie脽enden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de, BGHZ 149, 191 [198, 201] = BGHReport 2002, 509 m. Anm. H盲rting = MDR 2002, 835 = CR 2002, 525). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Kl盲gerin, deren Internetausgabe seit jeher 眉ber den Domainnamen "welt.de" zug盲nglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert, dass "weltonline.de" f眉r sie als weiterer Domainname blockiert ist. Dies l盲sst sich bereits dem Umstand entnehmen, dass die Kl盲gerin selbst von der M枚glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den Domainnamen "weltonline.de" registrieren zu lassen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat eine abschlie脽ende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzu盲ndern. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 91 Abs. 1 ZPO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1375043 |
NJW 2005, 2315 |
BGHR 2005, 1067 |
CR 2005, 593 |
GRUR 2005, 687 |
JurB眉ro 2005, 556 |
AfP 2005, 364 |
MDR 2005, 1182 |
VersR 2005, 1151 |
VuR 2005, 318 |
WRP 2005, 893 |
ZUM 2005, 559 |
ITRB 2005, 198 |
K&R 2005, 379 |
MMR 2005, 534 |
MarkenR 2005, 322 |
Mitt. 2005, 386 |