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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Lohnzuflu脽 bei Gehaltsverzicht von Geistlichen
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Leitsatz (amtlich)
Ein Gehaltsverzicht, der nicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verkn眉pft ist, f眉hrt nicht zum Zuflu脽 von Arbeitslohn.
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Orientierungssatz
Ein Gehaltsverzicht von Geistlichen und Laienmitarbeitern kann nicht in eine konkludente Verwendungsabrede der freigewordenen Mittel zu beliebigen kirchlichen Zwecken umgedeutet werden.
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Normenkette
EStG 搂搂听10b, 11 Abs. 1, 搂听19 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Entscheidung vom 13.02.1992; Aktenzeichen 5 K 4353/90) |
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Tatbestand
I. Bei einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 1983 bis 1987 wurde festgestellt, da脽 eine Gruppe von Geistlichen und Laienmitarbeitern seit dem 1.Januar 1982 gegen眉ber ihrem Arbeitgeber, dem Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger), auf Teile des monatlichen Gehalts verzichtet hatten. Auf der Grundlage der entsprechend geminderten Bruttobetr盲ge berechnete der Kl盲ger die einzubehaltende Lohnsteuer und f眉hrte sie an den Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) ab. Nach den Feststellungen des Finanzgericht (FG) war es Ziel der unter der Bezeichnung "Gerechter Lohn" auftretenden Gruppe, durch freiwillige materielle Selbstbeschr盲nkung im Lebensstil ein Zeichen der Solidarit盲t, Glaubw眉rdigkeit und N盲he zu den Arbeitern und "kleinen Leuten" zu setzen. Der Gehaltsverzicht sollte ferner im Hinblick auf die wachsende Arbeitslosigkeit dazu beitragen, innerhalb der Di枚zese zus盲tzliche Arbeitspl盲tze zu schaffen. Schriftliche Vereinbarungen wurden nur mit den Laienmitarbeitern getroffen, die in eine niedrigere Gehaltsgruppe eingestuft wurden. Diese Vereinbarungen enthielten keine Auflagen bez眉glich der Verwendung der eingesparten Geh盲lter durch den Kl盲ger. Im Jahre 1983 richtete der Kl盲ger einen Solidarit盲tsfonds f眉r Arbeitslose ein, den er im Jahre 1985 um die durch den Gehaltsverzicht ersparten Personalkosten aufstockte. In einem Rundschreiben der Initiative war ausgef眉hrt worden, da脽 das ersparte Geld zus盲tzlich zum Solidarit盲tsfonds des Kl盲gers zur Schaffung von Arbeitspl盲tzen verwendet werden solle. In Gespr盲chen mit dem Kl盲ger sei man bem眉ht, dieses Ziel zu erreichen.
Das FA verneinte einen wirksamen Gehaltsverzicht und sah hierin lediglich eine gem盲脽 搂 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begrenzt abziehbare Spende f眉r kirchliche Zwecke. Im Anschlu脽 an die Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung erlie脽 es einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid, mit dem es Lohn- und Kirchensteuer f眉r die bisher nicht lohnversteuerten Gehaltsteile nachforderte, abz眉glich fiktiver Spenden bis zur H枚he von 5 v*H. des Gesamtbetrags der Eink眉nfte der einzelnen Geistlichen. Der Kl盲ger, der sich mit der Haftungsinanspruchnahme als solcher einverstanden erkl盲rte, erhob gegen den Haftungsbescheid Klage.
Das FG gab der Klage aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 20, ver枚ffentlichten Gr眉nden statt.
Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der Revision und macht geltend: Die vom FG zugrunde gelegte Vereinbarung eines Gehaltsverzichts sei eine reine Fiktion, die im Sachverhalt keinerlei Grundlage finde. Entgegen der W眉rdigung des FG sei vielmehr von einem "zweckgebundenen" Verzicht auf Ausbezahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten der Einstellung Arbeitsloser auszugehen. Dem Kl盲ger sei aufgrund verschiedener Schreiben bekannt gewesen, da脽 die Mitglieder der Gruppe als eines ihrer Ziele die Linderung der Arbeitslosigkeit anstrebten. Das besondere kirchliche Vertrauens- und Treueverh盲ltnis gebiete eine entsprechende Lohnverwendung, n盲mlich die Not der arbeitslosen Menschen zu lindern. Unerheblich sei, ob der Kl盲ger eine ganz konkrete Bindung zur Verwendung des Geldes eingegangen sei. Denn die Konkretisierung k枚nne auch darin liegen, da脽 zwischen den Beteiligten "v枚llig klar" gewesen sei, das Geld nur entsprechend den Intentionen der auf die Barzahlung Verzichtenden zu verwenden. Der Kl盲ger sei nicht frei darin gewesen, das Geld 眉berhaupt zur Linderung des Schicksals arbeitsloser Menschen auszugeben. Daher sei von einer lohnsteuerpflichtigen Einkommensverwendung auszugehen.
Das FA beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist nicht begr眉ndet. Das FG hat den Haftungsbescheid zu Recht um die auf den Gehaltsverzicht entfallende Lohn- und Kirchensteuer herabgesetzt, weil es in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise von einem echten Gehaltsverzicht ausgegangen ist, bei dem es an einem Lohnzuflu脽 fehlt.
1. Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit sind gem盲脽 搂 11 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige 眉ber sie wirtschaftlich verf眉gen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgezahlt oder 眉berwiesen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erf眉llt hat (vgl. Giloy, Betriebs-Berater --BB-- 1984, 715). An einem Lohnzuflu脽 fehlt es hingegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsminderung vereinbaren, diese tats盲chlich durchgef眉hrt wird und der Arbeitnehmer keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel kn眉pft. Verzicht auf Lohn und Verf眉gung 眉ber die Verwendung schlie脽en sich gegenseitig aus (vgl. BFH-Urteil vom 5.Dezember 1990 I R 5/88, BFHE 163, 87, BStBl II 1991, 308; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 搂 19 Anm.8; Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrerLohnsteuer, "Gehaltsverzicht"). Da die F盲lligkeit eines Lohnanspruchs allein --vor seiner Erf眉llung-- noch nicht zu einem gegenw盲rtigen Lohnzuflu脽 f眉hrt, kommt es auch nicht darauf an, ob der vereinbarte Lohnverzicht --etwa wegen Versto脽es gegen das Tarifvertragsgesetz oder die Pfarrbesoldungsordnung-- arbeitsrechtlich als wirksam anzusehen ist (搂 41 der Abgabenordnung --AO 1977--). Ob im Einzelfall ein bedingungsfreier Lohnverzicht oder lediglich ein Verzicht unter Lohnverwendungsauflage vereinbart wurde, ist eine Frage der tatrichterlichen W眉rdigung, die revisionsrechtlich nur auf Verst枚脽e gegen Denk- oder Erfahrungss盲tze 眉berpr眉ft werden kann (搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Nach diesen Rechtsgrunds盲tzen ist die Entscheidung des FG, wonach im Streitfall von einem echten Lohnverzicht ohne Lohnverwendungsabrede auszugehen ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat festgestellt, da脽 die arbeitsrechtlichen Gehaltsanspr眉che der Pfarrer und kirchlichen Laienmitarbeiter auf deren Wunsch einvernehmlich mit dem Bistum als Arbeitgeber abge盲ndert worden sind und die Gehaltsminderung tats盲chlich durchgef眉hrt wurde. Es hat weiterhin gepr眉ft, ob der Gehaltsverzicht unbedingt erfolgte oder nur unter der Voraussetzung einer den Lohnzuflu脽 begr眉ndenden bestimmten Mittelverwendung. Dies hat es mit der Begr眉ndung verneint, weder in den schriftlichen noch m眉ndlichen Verzichtsvertr盲gen sei eine Lohnverwendungsauflage enthalten. Auch die tats盲chliche Mittelverwendung lasse nicht auf eine stillschweigend vereinbarte Mittelverwendung schlie脽en. Denn das Generalvikariat habe eine Zweckbindung der freigewordenen Mittel ausdr眉cklich abgelehnt. Auch die einmalige Aufstockung des Solidarit盲tsfonds f眉r Arbeitslose im Jahre 1985 --drei Jahre nach der Gehaltsk眉rzung-- entspreche lediglich den W眉nschen der Gruppe, beruhe aber nicht auf einer f眉r den Arbeitgeber bindenden Lohnverwendungsabrede, zumal es der Gruppe bei dem Gehaltsverzicht wesentlich um einen demonstrativen Akt der Selbstbeschr盲nkung gegangen sei. Diese tats盲chliche W眉rdigung des FG ist f眉r den Senat revisionsrechtlich bindend (搂 118 Abs.2 FGO), denn die W眉rdigung ist m枚glich und verst枚脽t nicht gegen Denk- oder Erfahrungss盲tze. Das FA hat der W眉rdigung des FG lediglich eine eigene W眉rdigung mit abweichendem Ergebnis entgegengestellt.
3. Der Gehaltsverzicht kann auch nicht in eine konkludente Verwendungsabrede der freigewordenen Mittel zu beliebigen kirchlichen Zwecken umgedeutet werden. Denn bei einem Gehaltsverzicht von Kirchenangeh枚rigen ist die mit der Gehaltsminderung zwangsl盲ufig verbundene Schonung des Kirchenhaushalts nur ein notwendig verbundener Reflex (ebenso Erla脽 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 8.Dezember 1982 S 2332 - 64 - V B 3, BB 1983, 43 beim Sanierungsverzicht).
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 3 |
BStBl II 1993, 884 |
BFHE 171, 566 |
BFHE 1994, 566 |
BB 1994, 554 |
BB 1994, 554 (LT) |
DB 1993, 2366-2367 (LT) |
DStR 1993, 1744 (KT) |
DStZ 1993, 763 (KT) |
HFR 1994, 78 (LT) |
StE 1993, 610 (K) |