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Leitsatz (amtlich)
R盲umt der Eigent眉mer sein eigengenutztes Einfamilienhaus vor眉bergehend, um es w盲hrend dieser Zeit erweitern, modernisieren und reparieren zu lassen, und ist das Haus in dieser Zeit nicht bewohnbar, so kann er die Reparaturkosten und die anteilige Grundsteuer als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 Nr. 7, 搂听7 Abs. 4; EinfHaus-VO 搂 2 Abs. 2
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Eigent眉mer von zwei Einfamilienh盲usern. Ende April 1968 r盲umte er das als Einfamilienhaus bewertete, eigengenutzte Einfamilienhaus in N und verlegte seinen Hausstand in sein zweites Einfamilienhaus in S, wobei nur weniges unbrauchbares Mobiliar im Kellergang zur眉ckblieb. Nach seinem Auszug lie脽 der Kl盲ger das Haus in N f眉r 231 860 DM erweitern, f眉r 20 075 DM modernisieren und f眉r 31 334 DM reparieren. Nach Beendigung der Bauma脽nahmen bezog er es 1969 wieder.
Der Antrag des Kl盲gers, die im Veranlagungszeitraum 1968 entstandenen Reparaturkosten und die auf die Monate Mai bis Dezember 1968 entfallende Grundsteuer als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, wie auch den Mietwert des Einfamilienhauses nur f眉r die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1968 anzusetzen, blieb, wie auch der Einspruch, ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, soweit der Kl盲ger begehrte, den Nutzungswert nur f眉r die ersten vier Monate des Jahres 1968 anzusetzen. Im 眉brigen wies es die Klage ab. Es ist der Ansicht, da脽 die Reparaturaufwendungen nach 搂 2 Abs. 2 der Verordnung 眉ber die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHaus-VO) nicht abzugsf盲hig seien. Der Sinn und Zweck der EinfHaus-VO, auf l盲ngere Sicht das angelegte Kapital angemessen zu verzinsen, f眉hre dazu, den tats盲chlich anfallenden Aufwand f眉r das Haus als mit dem Grundbetrag abgegolten anzusehen. Das gelte auch, wenn der Eigent眉mer die Eigennutzung zeitweise unterbreche.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung der 搂 21 Abs. 2 i. V. m. 搂 2 Abs. 4 Nr. 2 und 搂 29 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO. Er macht geltend, da脽 der Abzug von Werbungskosten auch dann in Betracht komme, wenn ein Nutzungswert wegen Leerstehens des Einfamilienhauses nicht anzusetzen sei, die Aufwendungen aber mit sp盲teren Einnahmen oder Nutzungen im Zusammenhang st眉nden (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., 搂 9 EStG, Rdnr. 16 ff.). Das FG gehe zutreffend davon aus, da脽 die Anwendung der EinfHaus-VO die tats盲chliche Nutzung durch den Eigent眉mer voraussetze. Trotzdem wolle es den 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO auch f眉r die Zeit anwenden, in der das Haus nicht genutzt werde. Dem k枚nne nicht gefolgt werden. Der den Werbungskostenabzug einschr盲nkende 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO k枚nne nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang, in den er gestellt sei, nur eingreifen, wenn 眉berhaupt ein Nutzungswert nach dieser Verordnung zu ermitteln sei. Das habe das FG auch gesehen und aus diesem Grund seine Begr眉ndung auf den Gedanken der Kapitalnutzung gest眉tzt. Das FG verkenne dabei aber wieder, da脽 die Anwendung des 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO die Anwendung der EinfHaus-VO 眉berhaupt voraussetze.
Es treffe zwar zu, da脽 die bisher bekanntgewordenen Entscheidungen des BFH den Abzug von Erhaltungskosten bei 脛nderung der Nutzungsart, von Werbungskosten vor dem erstmaligen Einzug oder im Zusammenhang mit Erweiterungsbauten betrafen. Allen diesen Entscheidungen sei jedoch gemein, da脽 die Anwendung der EinfHaus-VO auf den Zeitraum beschr盲nkt worden sei, in dem das Einfamilienhaus vom Eigent眉mer tats盲chlich genutzt wurde, und da脽 eine Ausdehnung des 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO auf andere Zeitr盲ume unter dem Gesichtspunkt der vorgezogenen oder fortdauernden Kapitalnutzung nicht in Betracht komme. Der BFH habe weder gefragt, wann die Sch盲den entstanden seien noch wann die Aufwendungen sich in den Nutzungen niedergeschlagen h盲tten. Man k枚nne auch nicht von einer unzul盲ssigen Umgehung der EinfHaus-VO ausgehen, wenn der Eigent眉mer das von ihm bewohnte Einfamilienhaus f眉r die Dauer der Durchf眉hrung von Instandsetzungsarbeiten verlasse (Hinweis auf Seithel, Rechts- und Wirtschaftspraxis 14 D ESt II B 43 f, der dies bejahe). Im vorliegenden Fall sei jedenfalls das Haus wegen umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten nicht bewohnbar gewesen.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1968 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzu盲ndern, da脽 die Einkommensteuer auf 27 446 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Es macht geltend, da脽 sich die Nichtabzugsf盲higkeit von Aufwendungen f眉r das Geb盲ude als Werbungskosten zwangsl盲ufig daraus ergebe, da脽 dem Kl盲ger f眉r den fraglichen Zeitraum keine Eink眉nfte zuzurechnen seien. W眉rden aber aus einem Verm枚gensgegenstand keine Eink眉nfte erzielt, dienten die Aufwendungen nicht der Einkunftserzielung, sondern der einkommensteuerlich unbeachtlichen Erhaltung des Verm枚gens. Die vom Kl盲ger angef眉hrten BFH-Urteile vom 29. Oktober 1953 IV 238/53 U (BFHE 58, 162, BStBl III 1953, 353), vom 25. November 1954 IV 622/53 U (BFHE 60, 67, BStBl III 1955, 26) und vom 4. M盲rz 1966 VI 251/65 (BFHE 86, 78, BStBl III 1966, 350) seien im vorliegenden Fall nicht einschl盲gig. Es sei ein Unterschied, ob ein Haus erst bezogen werden solle, oder ob es wegen Instandsetzungsarbeiten nur zwischenzeitlich nicht benutzt werden k枚nne. Lie脽e man in einem solchen Fall den Abzug der Instandsetzungskosten zu, so k枚nnte man diese Kosten in gewissem Ma脽 doppelt geltend machen; zum einen durch den vollen Abzug und zum anderen durch den niedrigen Nutzungswert. Deshalb sei auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Januar 1964 VI 108/62 U (BFHE 79, 13, BStBl III 1964, 238) gerechtfertigt.
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Die Revision ist begr眉ndet. Der Kl盲ger kann die im Streitjahr 1968 angefallenen Reparaturkosten und die anteilige Grundsteuer als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (搂搂 9, 21 EStG).
Das FG ging zutreffend davon aus, da脽 der Ansatz des Mietwertes eines eigengenutzten Einfamilienhauses nach der EinfHaus-VO zwingend die tats盲chliche Eigennutzung voraussetzt. Dieser bereits vom Reichsfinanzhof (RFH) vertretenen Meinung (vgl. RFH-Urteil vom 10. M盲rz 1938 IV 298/37, RStBl 1938, 528) ist der BFH gefolgt (Urteil vom 24. Januar 1969 VI R 173/67, BFHE 95, 100, BStBl II 1969, 312, und die weiteren Rechtsprechungshinweise dort); der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen (vgl. z. B. das Urteil vom 26. August 1975 VIII R 120/72, BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9). Da nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG das Einfamilienhaus wegen der Bauarbeiten nicht genutzt wurde, entfiel f眉r die Zeit von Mai bis Dezember 1968 die Anwendung der EinfHaus-VO. Das hat aber begriffsnotwendig auch die Nichtanwendung des 搂 2 Abs. 2 EinfHaus-VO zur Folge. Deshalb kann der vom FG angef眉hrte Sinn und Zweck der EinfHaus-VO dahingestellt bleiben, solange davon auszugehen ist, da脽 diese Regelung nicht anzuwenden ist.
Mit dieser Ansicht steht das Senatsurteil vom 26. Juli 1977 VIII R 194/73 (BFHE 122, 522, BStBl II 1977, 723) in Einklang. Dort ist ausgesprochen worden, da脽 es f眉r die Anwendung der EinfHaus-VO gen眉ge, wenn die Wohnung dem Eigent眉mer zur jederzeitigen Nutzung zur Verf眉gung stehe. Das trifft jedoch dann nicht zu, wenn - wie im Streitfall vom FG festgestellt - das Haus nicht bewohnbar ist.
Der Vorentscheidung kann nicht gefolgt werden, wenn dort die Abzugsf盲higkeit der Reparaturkosten und der Grundsteuer als Werbungskosten abgelehnt wird. Dies w盲re nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufwendungen des Kl盲gers nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienten (搂 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 EStG). Hierf眉r hat es der BFH gen眉gen lassen, da脽 die Aufwendungen in einem ausreichenden klaren Zusammenhang mit den zuk眉nftigen (fiktiven) Mieteinnahmen stehen (BFH-Urteil IV 238/53 U). Deshalb hat der BFH den Abzug von Reparaturaufwendungen in dem Fall bejaht, da脽 die Reparaturen zu einer Zeit vorgenommen wurden, f眉r die die EinfHaus-VO nicht mehr anzuwenden war, ganz gleich, zu welcher Zeit die Sch盲den entstanden waren (BFH-Urteil VI 108/62 U). Er war der Meinung, da脽 es f眉r die steuerliche Ber眉cksichtigung des Erhaltungsaufwandes weder auf den Zeitpunkt der Entstehung der Sch盲den noch auf die Bezahlung der Reparaturkosten ankomme, sondern nur darauf, wann die Arbeiten ausgef眉hrt wurden. Diese Ansicht hat der BFH auch auf den Fall 眉bertragen, da脽 die EinfHaus-VO noch nicht anzuwenden ist (BFH-Urteil VI R 173/67). Als Schlu脽folgerung ist der BFH in diesem Urteil zu dem Ergebnis gelangt (Ende des drittletzten Absatzes), da脽 Aufwendungen f眉r Instandsetzungsarbeiten, die zu einer Zeit ausgef眉hrt werden, f眉r die die EinfHaus-VO nicht mehr oder noch nicht angewendet werden kann, nicht unter die Abgeltung des 搂 2 EinfHaus-VO fallen. Der erkennende Senat teilt diese Meinung. Dies f眉hrt im vorliegenden Fall, da eine Unterbrechung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Aufwendungen und der Erzielung von (fiktiven) Mieteinnahmen nicht vorliegt, zur Anerkennung der Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 201/73 (BFHE 126, 277, BStBl II 1979, 178). Dort hat der Senat zwar ausgef眉hrt, da脽 sich die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die mit Eink眉nften sp盲terer Jahre im ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach den Regeln richtet, die f眉r die zuk眉nftigen Eink眉nfte gelten. Dieser Ausspruch sollte, wie sich aus der Entscheidung im 眉brigen ergibt, nur f眉r die Behandlung von Schuldzinsen mit R眉cksicht auf deren Laufzeitbezogenheit gelten. Auf die Behandlung von anderen, nicht regelm盲脽ig und 眉ber eine bestimmte Zeit zu erbringenden Aufwendungen als Werbungskosten sind diese Rechtsgrunds盲tze nicht 眉bertragbar.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 73115 |
BStBl II 1979, 431 |
BFHE 1979, 367 |