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Leitsatz (amtlich)
1. Das im 搂 32b Abs.1 Nr.1 EStG genannte Arbeitslosengeld ist bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nach Abs.2 Nr.1 dieser Vorschrift mit Bruttobetr盲gen zu erfassen.
2. Die Erm盲chtigung im 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG an den BMF, die f眉r die Anwendung des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG ma脽gebenden Bruttobetr盲ge festzusetzen, entspricht den Anforderungen des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG.
3. 搂 32b Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Orientierungssatz
1. Wegen Versto脽es gegen Art. 80 Abs. 1 GG ist eine Erm盲chtigung verfassungswidrig, wenn diese so unbestimmt ist, da脽 nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen F盲llen, in welcher Richtung und mit welchem Inhalt die aufgrund der Erm盲chtigung ergehenden Verordnungen erlassen werden. Bei Steuergesetzen mu脽 schon aus der Erm盲chtigung voraussehbar sein, was vom B眉rger gefordert werden kann (vgl. BVerfG-Rechtsprechung; Literatur).
2. Eine Rechtsverordnung eines Bundesministers bedarf dann nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn der Bundesrat in dem ma脽geblichen Bundesgesetz, das seiner Zustimmung bedarf, auf die Zustimmungsbed眉rftigkeit der Rechtsverordnung verzichtet hat (vgl. Literatur). Hier: incidenter ausgesprochener Verzicht des Bundesrates auf die Zustimmung zum Erla脽 der sich auf 搂 51 Abs. 4 EStG gr眉ndenden Bekanntmachungen des BMF.
3. Bei wirtschaftslenkenden Ma脽nahmen des Gesetzgebers innerhalb einer bestimmten Marktordnung ist eine starke Zur眉ckhaltung bei Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes geboten. Dem Gesetzgeber kann nicht schon Willk眉r vorgeworfen werden, wenn seine Prognose durch die Entwicklung nachtr盲glich widerlegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.1986 III R 78/67).
4. Soweit sich bei Anwendung von 搂 32b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren (搂 42 Abs. 4 Satz 4 EStG) ergibt, da脽 einbehaltene Lohnsteuer nicht zu erstatten, sondern Lohnsteuer nachzuerheben ist, hat das FA einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid au脽erhalb des Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahrens zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1974 VI R 17/72).
5. Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) sch眉tzt grunds盲tzlich nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Steuern den Steuerpflichtigen 眉berm盲脽ig belasten und hierdurch seine Verm枚gensverh盲ltnisse grundlegend beeintr盲chtigen (vgl. BVerfG-Beschlu脽 vom 15.12.1970 1 BvR 559/70, 1 BvR 571/70, 1 BvR 586/70).
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Normenkette
EStG 1981 搂听32b Abs. 1 Nr. 1, 搂听51 Abs. 4 Nr. 2, 搂听32b Abs. 2 Nr. 1; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听20, 14 Abs. 2, Art.听80 Abs.听1 S. 2, Abs.听2; EStG 搂 42 Abs. 4 S. 4
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Entscheidung vom 13.11.1985; Aktenzeichen X 395/83) |
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Nachgehend
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Tatbestand
Die verheirateten und f眉r das Streitjahr 1982 zusammenveranlagten Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) bezogen 1982 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Der Kl盲ger war seit dem 1.M盲rz 1982 arbeitslos und erhielt im Streitjahr 1982 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von 10 309,06 DM netto. Im Einkommensteuerbescheid 1982 lie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens au脽er Ansatz. Das FA berechnete jedoch den auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Einkommensteuersatz nach dem Progressionsvorbehalt des 搂 32b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes 1982 (EStG) unter Einbeziehung eines Arbeitslosengeldes von brutto 14 525,93 DM. Dies ergab eine um 752 DM h枚here Einkommensteuer.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl盲ger mit Zustimmung des FA Sprungklage. Sie sind der Ansicht, der Einkommensteuerbescheid 1982 sei rechtswidrig, weil die Ber眉cksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Ermittlung des Steuersatzes im 搂 32b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG verfassungswidrig sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f眉hrte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 409 ver枚ffentlichten Urteil u.a. aus:
1. Das FA habe das Arbeitslosengeld zu Recht in die Berechnung des Steuersatzes nach 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG mit Bruttobetr盲gen einbezogen. Der Ansatz von Bruttobetr盲gen ergebe sich aus dem Wortlaut wie auch aus dem Sinn und Zweck dieser Norm. Die H枚he dieser Betr盲ge habe das FA zu Recht dem auf Grund der Erm盲chtigung in 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG ergangenen Erla脽 des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31.Dezember 1981 IV B 6 - S 2230 - 95/81 (BStBl I 1981, 882) entnommen. Die Erm盲chtigungsvorschrift entspreche den Anforderungen des Art.80 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) zum Erla脽 von Rechtsverordnungen.
2. 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG sei nicht verfassungswidrig.
Verst枚脽e gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit und gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit f眉hrten im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn sie willk眉rlich und nicht hinreichend sachlich begr眉ndet seien. 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG sei insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zum Vergleich sei eine Gruppe von Steuerpflichtigen heranzuziehen, die anstelle von Lohnersatzleistungen Eink眉nfte aus aktiver Besch盲ftigung als Arbeitnehmer bez枚gen. Ein Versto脽 gegen Art.3 Abs.1 GG liege nicht vor, wenn der Gesetzgeber unter Neubewertung der Gr眉nde, die ihn zur Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr.2 EStG veranla脽t h盲tten, diese Tatbest盲nde teilweise wieder der Besteuerung unterordne. Der Progressionsvorbehalt diene dem Gleichheitssatz, weil er die Steuerbefreiungen im 搂 3 Nr.2 EStG wieder dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit unterstelle und die Ungleichbehandlung gegen眉ber Beziehern steuerpflichtiger Einnahmen teilweise ausgleiche.
Stelle man die Gruppe "Empf盲nger progressionsvorbehaltsbetroffener steuerfreier Bez眉ge" der Gruppe "Empf盲nger nicht nach 搂 32b EStG erfa脽ter steuerfreier Einnahmen" einander gegen眉ber, so liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ebenfalls nicht vor. Denn die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen beruhe nicht auf willk眉rlichen Erw盲gungen des Gesetzgebers. Da dem Gesetzgeber bei Tarifvorschriften eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustehe, sei dieser berechtigt gewesen, bei der Tarifvorschrift des 搂 32b EStG vom Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit zugunsten volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer, konjunktureller und wirtschaftslenkender Zielsetzungen abzuweichen. Der Progressionsvorbehalt sei in einer Zeit stetiger Verschlechterungen der Situation auf dem Arbeitsmarkt erweitert worden. In dieser Lage habe der Gesetzgeber alle ihm zur Verf眉gung stehenden Mittel zur Beeinflussung des Arbeitsmarktes einbeziehen d眉rfen. Nach der Regierungsbegr眉ndung zum 2.Haushaltsstrukturgesetz --2.HStruktG-- (BTDrucks 9/842, S.67 zu Nr.8) habe er durch Unterwerfung bestimmter Lohnersatzleistungen unter den Progressionsvorbehalt dazu beizutragen, die Bereitschaft von B眉rgern zu Arbeitsaufnahmen, ihre Mobilit盲t sowie die Eigeninitiative bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu f枚rdern.
搂 32b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG versto脽e auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit gegen den Gleichheitssatz. Der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Eink眉nften nach einem Doppelbeteuerungsabkommen (DBA) entspreche jahrelanger Praxis, die im Einkommensteuerreformgesetz 1974 einen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Die insoweit im 搂 32b EStG erfa脽ten Eink眉nfte seien durch das EStG 1982 auf weitere Tatbest盲nde ausgedehnt worden. Es bestehe kein Gebot, da脽 steuerbefreite Eink眉nfte in keiner Weise steuerwirksam werden d眉rften.
Das Prinzip der Einkommensteuer als Jahressteuer werde durch die Erweiterung der Tatbest盲nde des 搂 32b EStG nicht ber眉hrt. Da脽 die Kl盲ger mit einer h枚heren Einkommensteuer belastet w眉rden als ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts, beruhe nicht auf gek眉rzten Freibetr盲gen bei der Ermittlung der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Mehrbelastung sei vielmehr gerechtfertigt, weil sich durch den Bezug des Arbeitslosengeldes die wirtschaftliche Leistungsf盲higkeit der Kl盲ger gegen眉ber den Steuerpflichtigen erh枚ht habe, die den gleichen Arbeitslohn, aber kein zus盲tzliches Arbeitslosengeld erhalten h盲tten.
Gegen diese Entscheidung legten die Kl盲ger Revision ein. Sie sind der Ansicht, 搂 32b EStG verletze Art.3, Art.20, Art.14 GG und 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG entspreche nicht Art.80 GG.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽,
1. das Verfahren auszusetzen und nach Art.100 Abs.1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 眉ber die Verfassungswidrigkeit des 搂 32b Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 EStG einzuholen, hilfsweise,
2. den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 24.Juni 1985 sowie die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerschuld von 3 556 DM auf 2 804 DM herabzusetzen sowie hilfsweise
3. eine amtliche Auskunft von der Bundesanstalt f眉r Arbeit einzuholen, die sich mit der Arbeitsmarktentwicklung und insbesondere mit der Situation der Bezieher von Arbeitslosengeld f眉r den Zeitraum von 1981 bis heute besch盲ftigt.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen und den Hilfsantrag der Kl盲ger zu 3 abzulehnen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Denn FA und FG haben 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung der Kl盲ger f眉r 1982 zutreffend angewandt und es bestehen gegen diese Vorschrift keine verfassungsm盲脽igen Bedenken.
Der Kl盲ger hatte im Streitfall in der Zeit vom 1.M盲rz 1982 bis 31.Dezember 1982 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit einem Nettobetrag von 10 309,06 DM erhalten. Dieser Betrag ist nach 搂 3 Nr.2 EStG steuerfrei. F眉r den unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld bestimmt aber 搂 32b Abs.1 Nr.1 EStG, da脽 auf das 眉brige, nach 搂 32a Abs.1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist. Dieser besondere Steuersatz ist nach Abs.2 Nr.1 dieser Vorschrift der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer die Betr盲ge einbezogen werden, "die nach Abzug der bei Arbeitnehmern gew枚hnlich anfallenden gesetzlichen Abz眉ge i.S. des 搂 111 des Arbeitsf枚rderungsgesetzes (AFG) die ausgezahlten Leistungen ergeben". Der Gesetzgeber hat in 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG den BMF erm盲chtigt,"die f眉r die Anwendung des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG ma脽gebenden Betr盲ge festzusetzen". Von dieser Erm盲chtigung hat der BMF f眉r das Streitjahr 1982 in der Bekanntmachung vom 31.Dezember 1981 (a.a.O.) Gebrauch gemacht.
I. Auslegung des 搂 32b EStG
Das FA hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1982 entsprechend dem Progressionsvorbehalt des 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG nicht das dem Kl盲ger netto ausgezahlte Arbeitslosengeld von 10 309,06 DM, sondern den sich aus der Bekanntmachung des BMF im BStBl I 1981, 882 ergebenden "steuerlich ma脽gebenden Bruttobetrag" von 14 525,93 DM zugrunde gelegt. Dies ist gem盲脽 den im Ergebnis zutreffenden Ausf眉hrungen des FG nicht zu beanstanden.
搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG nimmt --wie erw盲hnt-- auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes in 搂 111 AFG Bezug. Nach Abs.1 dieser Vorschrift betr盲gt das Arbeitslosengeld
1. f眉r Arbeitslose, die mindestens ein Kind i.S. des 搂 32 Abs.4, 6 und 7 EStG haben, 68 v.H.,
2. f眉r die 眉brigen Arbeitslosen 63 v.H.
"des um die gesetzlichen Abz眉ge, die bei Arbeitnehmern gew枚hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts" i.S. des 搂 112 AFG. Das Arbeitsentgelt i.S. des 搂 112 AFG wird nach 搂 111 Abs.2 AFG um die Lohnsteuer nach der zust盲ndigen Leistungsgruppe (d.h. nach den Lohnsteuerklassen I bis VI), um die pauschalierte Lohnkirchensteuer und um die pauschalierten Sozialversicherungsabz眉ge vermindert. Hierauf wird der in 搂 111 Abs.1 AFG genannte Prozentsatz von 68 bzw. 63 v.H. angewandt. Hat man die f眉r den Arbeitslosen ma脽gebende Leistungsgruppe anhand der Kriterien des 搂 111 Abs.2 AFG ermittelt, so kann die H枚he der "ausgezahlten Leistungen" i.S. des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG nach den Tabellens盲tzen der vom Bundesminister f眉r Arbeit und Sozialordnung auf Grund der Erm盲chtigung in 搂 111 Abs.2 AFG erlassenen AFG-Leistungsverordnungen abgelesen werden (vgl. auch Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Kommentar zum Arbeitsf枚rderungsgesetz, 1.Aufl., 1984, 搂 111 Anm.3).
In die Ermittlung des besonderen Einkommensteuersatzes nach 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG sind nicht die "ausgezahlten Leistungen" nach 搂 111 AFG (Nettobetr盲ge) einzubeziehen, sondern es sind gem盲脽 seinem Wortlaut zugrunde zu legen, "die Betr盲ge, die nach Abzug der bei Arbeitnehmern gew枚hnlich anfallenden gesetzlichen Abz眉ge im Sinne des 搂 111 des Arbeitsf枚rderungsgesetzes die ausgezahlten Leistungen ergeben". Das sind die durch entsprechende R眉ckrechnung zu ermittelnden Bruttobetr盲ge.
Diese Auslegung des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG entspricht der Regierungsbegr眉ndung zum 2.HStruktG (a.a.O.), durch das 搂 32b EStG erweitert wurde. So hei脽t es auf S.67 rechte Spalte, auf das zu versteuernde Einkommen sei der Steuersatz anzuwenden, der sich ergebe, wenn die Lohnersatzleistung mit einem hochgerechneten Betrag wie Arbeitslohn bei der Berechnung der Einkommensteuer einbezogen werde. Die Hochrechnung solle dem bei einer Nettolohnvereinbarung 眉blichen Verfahren durch Feststellung des steuerlich ma脽gebenden Bruttoarbeitslohns entsprechen, wobei allerdings unabh盲ngig von den f眉r den einzelnen Arbeitnehmer individuell in Betracht kommenden Kirchensteuers盲tzen und den Beitragss盲tzen zur Renten- und Krankenversicherung die Abzugsbetr盲ge mit S盲tzen ermittelt w眉rden, die f眉r die Errechnung der Lohnersatzleistungen nach dem AFG selbst ma脽gebend gewesen seien. Eine Nettolohnvereinbarung l盲脽t sich nach Ansicht des Senats allerdings nur insoweit zum Vergleich heranziehen, als auch dort Betr盲ge von netto auf brutto umgerechnet werden m眉ssen. Im 眉brigen bestehen zur Hochrechnung im Rahmen des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG jedoch erhebliche Unterschiede bez眉glich ihres Anlasses und der zu verwendenden Rechengr枚脽en.
F眉r die Ansicht des Senats, im Rahmen des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG seien nicht die Netto-, sondern die Bruttobetr盲ge des Arbeitslosengeldes ma脽gebend, spricht auch die in 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG dem BMF erteilte Erm盲chtigung, "die f眉r die Anwendung des 搂 32b Abs.2 Nr.1 ma脽gebenden Betr盲ge festzusetzen". Einer solchen Erm盲chtigung h盲tte es nicht bedurft, wenn die "ausgezahlten Leistungen" in die Berechnung des besonderen Steuersatzes des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG einzubeziehen w盲ren. Denn dann h盲tten keine besonderen Betr盲ge durch den BMF festgesetzt werden m眉ssen; die Vorlage entsprechender Bescheide 眉ber die H枚he des ausgezahlten Arbeitslosengeldes h盲tte gen眉gt.
II. Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG
1. Der Senat tritt dem FG darin bei, da脽 die Erm盲chtigung an den BMF in 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG hinreichend bestimmt i.S. des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG ist.
Nach Art.80 Abs.1 GG kann durch Gesetz ein Bundesminister erm盲chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei m眉ssen Inhalt, Zweck und Ausma脽 der erteilten Erm盲chtigung im Gesetz bestimmt werden. Wegen Verstosses gegen Art.80 Abs.1 GG ist daher eine Erm盲chtigung verfassungswidrig, wenn diese so unbestimmt ist, da脽 nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen F盲llen, in welcher Richtung und mit welchem Inhalt die aufgrund der Erm盲chtigung ergehenden Verordnungen erlassen werden. Bei Steuergesetzen mu脽 schon aus der Erm盲chtigung voraussehbar sein, was vom B眉rger gefordert werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, in welchen F盲llen und mit welcher Tendenz von der Erm盲chtigung Gebrauch gemacht wird (vgl. Mauntz/D眉rig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art.80 Rdnr.33; Beschl眉sse des BVerfG vom 2.Juni 1964 2 BvL 23/62, BVerfGE 18, 52, 61, und vom 15.Dezember 1959 2 BvL 73/58, BVerfGE 10, 251, 258).
Bez眉glich des hier ma脽gebenden 搂 32b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG wurde der BMF --wie erw盲hnt-- im 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG erm盲chtigt, "die f眉r die Anwendung des 搂 32b Abs.2 Nr.1 ma脽gebenden Betr盲ge festzusetzen". Geht man davon aus, da脽 die hiernach ergehenden Bekanntmachungen des BMF als Rechtsverordnungen i.S. des Art.80 Abs.1 GG anzusehen sind, ist die Erm盲chtigungsnorm des 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG auf 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG Bezug nimmt und nur im Zusammenhang mit der letztgenannten Norm verst盲ndlich ist, widerstreitet dies nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG. Denn viele in 搂 51 EStG enthaltenen Erm盲chtigungen beziehen sich auf vorangegangene Vorschriften des EStG, da sie ihrer Anwendung bzw. ihrer Spezifizierung dienen. Ebenso wie bei ihnen setzt auch 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG eine zutreffende Auslegung der Bezugsnorm, hier des 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG, voraus. Der Umstand, da脽 letztere wiederum auf 搂 111 AFG verweist, beeintr盲chtigt ebenfalls nicht die Rechtswirksamkeit des 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG. Denn es w眉rde zur Un眉bersichtlichkeit des EStG f眉hren, wenn der Gesetzgeber Vorschriften aus anderen Gesetzen, auf die er verweist, im EStG jeweils w枚rtlich wiederholen m眉脽te.
Sieht man 搂 51 Abs.4 Nr.2 im Zusammenhang mit 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG und dem dort genannten 搂 111 AFG, so ist es f眉r den B眉rger hinreichend erkennbar und vorhersehbar, was von ihm gefordert werden kann. Wie ausgef眉hrt, richtet sich das Arbeitslosengeld gem盲脽 搂 111 Abs.1 AFG nach Nettobetr盲gen, n盲mlich nach einem bestimmten Prozentsatz des um die gesetzlichen Abz眉ge, die bei Arbeitnehmern gew枚hnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Wie hoch diese Minderung jeweils ist, ergibt sich aus 搂 111 Abs.2 AFG und den vom Bundesminister f眉r Arbeit und Sozialordnung durch Erla脽 entsprechender Rechtsverordnungen bestimmten Leistungss盲tzen f眉r ein Kalenderjahr, f眉r das Streitjahr 1982 somit aus der Verordnung des Bundesministers f眉r Arbeit und Sozialordnung vom 30.Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1704). Da 搂 32b Abs.2 Nr.1 EStG jedoch den Ansatz von Bruttobez眉gen vorsieht, m眉ssen die Nettobez眉ge dieser Verordnung wieder auf Bruttobetr盲ge umgerechnet werden. Diesem Zweck dient die Erm盲chtigung in 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG und die daraufhin f眉r das Streitjahr 1982 ergangenen Bekanntmachung des BMF vom 31.Dezember 1981 (a.a.O.). Im Hinblick darauf, da脽 die Umrechnung auf Bruttobetr盲ge ein rein rechnerischer Vorgang ist, brauchte der Gesetzgeber die Grunds盲tze hierf眉r im einzelnen im 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG nicht festzulegen; es gen眉gt, da脽 sie nach den vorstehenden Grunds盲tzen bestimmbar sind. Das gilt umso mehr, als die Betr盲ge sich j盲hrlich jeweils 盲ndern. Da gegen die Erm盲chtigungsnorm des 搂 111 Abs.2 AFG keine verfassungsm盲脽igen Bedenken bestehen, widerspricht es auch insoweit nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG, da脽 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG indirekt auf die hierzu ergangenen Verordnungen des Bundesministers f眉r Arbeit und Sozialordnung mit Bezug nimmt.
2. Entgegen dem Vorbringen der Kl盲ger ist die Erm盲chtigungsnorm des 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die Zustimmung des Bundesrats f眉r die Bekanntmachungen des BMF nicht vorsieht.
Verordnungen eines Bundesministers bed眉rfen zwar nach Art.80 Abs.2 GG grunds盲tzlich der Zustimmung des Bundesrates. Diese Regelung gilt aber nur "vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung". Das bedeutet, da脽 eine Rechtsverordnung dann nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, wenn der Bundesrat in dem ma脽geblichen Bundesgesetz, das seiner Zustimmung bedarf, auf die Zustimmigkeitsbed眉rftigkeit der Rechtsverordnung verzichtet hat (vgl. Mauntz/D眉rig/Herzog, a.a.O., Art.80 Rdnr.67).
Von einem solchen Verzicht ist im Streitfall auszugehen. Ebenso wie die Erweiterung des 搂 32b EStG ist auch die Erm盲chtigung im 搂 51 Abs.4 Nr.2 EStG durch das 2.HStruktG (BStBl I 1982, 235) eingef眉hrt worden. Dieses Gesetz bedurfte der Zustimmung des Bundesrats und es ist nach seiner Pr盲ambel mit seiner Zustimmung beschlossen worden. Der Bundesrat stimmte damit der Regelung in Art.26 Nr.2 dieses Gesetzes zu, wonach 搂 51 EStG sowohl in Abs.1 Nr.2 Buchst.q Satz 6 als auch in mehrfacher Hinsicht in Abs.4 --so auch bez眉glich der Einf眉gung der hier ma脽geblichen Nr.2-- ge盲ndert wurde. In Anbetracht dessen, da脽 搂 51 Abs.1 bis 3 EStG f眉r den Erla脽 von Rechtsverordnungen stets die Zustimmung des Bundesrats verlangt, Abs.4 hingegen nicht, Art.26 Nr.26 des Gesetzes sowohl 搂 51 Abs.1 als auch Abs.4 EStG betrifft, mu脽 aus der Zustimmung des Bundesrats zu dieser Regelung des 2.HStruktG der incidenter ausgesprochene Verzicht auf die Zustimmung zum Erla脽 der sich auf 搂 51 Abs.4 EStG gr眉ndenden Bekanntmachungen des BMF erblickt werden.
III. Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 32b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG
Der Senat teilt die Ansicht des FG, da脽 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG nicht verfassungswidrig ist. Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage ans BVerfG nach Art.100 Abs.1 GG bedarf es daher nicht. Der Senat folgt der zutreffenden verfassungsrechtlichen W眉rdigung des FG und hebt im 眉brigen hervor:
1. Das FG hat zu Recht einen Versto脽 gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG verneint. Es hat in seine W眉rdigung zu Recht nicht nur die Steuerpflichtigen einbezogen, die Eink眉nfte aus einer aktiven Besch盲ftigung ziehen, sondern hat seine Betrachtung auch auf die Personengruppe ausgedehnt, die nicht von 搂 32b EStG erfa脽te steuerfreie Einnahmen bezieht. Es hat ohne Rechtsversto脽 ein willk眉rliches Handeln des Gesetzgebers verneint und dessen Recht best盲tigt, sich bei der Gestaltung von Tarifvorschriften auch von arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Sachgr眉nden leiten zu lassen.
a) Durch das 2.HStruktG wurde der Progressionsvorbehalt im 搂 32b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1982 auf F盲lle erweitert, in denen ein unbeschr盲nkt Steuerpflichtiger Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Nach der Regierungsbegr眉ndung zu diesem Gesetz (a.a.O.) sollten hierdurch Mi脽st盲nde beseitigt werden, die als indirekte Folge der Abschnittsbesteuerung aufgetreten waren. Da die Einkommen- und Lohnsteuer Jahressteuern sind (搂 2 Abs.7 Satz 1, 搂 38a EStG), erhielten Personen, die nur w盲hrend eines Teils des Jahres besch盲ftigt waren und w盲hrend der restlichen Zeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, infolge der auf das Kalenderjahr abgestimmten Besteuerung oftmals die gesamte Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bzw. der Einkommensteuerveranlagung erstattet. Dies f眉hrte nach der Regierungsbegr眉ndung zu einer weitgehenden Gleich- oder sogar Besserstellung der zeitweilig Arbeitslosen gegen眉ber den ganzj盲hrig Besch盲ftigten. Denn ein zeitweilig Arbeitsloser konnte 眉ber die Lohnsteuererstattungen netto mehr beziehen, als er bezogen h盲tte, wenn er das ganze Jahr 眉ber gearbeitet h盲tte. Das wirkte sich zu Anfang der 80iger Jahre nachteilig auf die Bereitschaft zur m枚glichst schnellen Wiederaufnahme von Arbeit aus. Dem wollte der Gesetzgeber durch 脛nderung des 搂 32b EStG entgegentreten. Er hat wegen der damit entstehenden Probleme des Finanzausgleichs davon abgesehen, die im 搂 3 Nr.2 EStG normierte Steuerfreiheit der vorgenannten Bez眉ge zu beseitigen, obwohl dies nach den Ausf眉hrungen von Herrmann/Heuer/Raupach (Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 32b EStG, Gr眉ne Bl盲tter, S.2/3) vielleicht systemgerechter gewesen w盲re. Er hat sich zur L枚sung dieses Problems im Rahmen des Progressionsvorbehalts entschlossen, weil im Lohnsteuerrecht ein 脺bergang vom Jahresprinzip zum Monatsprinzip zur Vermeidung von Lohnsteuererstattungen f眉r Monate der Arbeitslosigkeit technisch nicht m枚glich erschien und eine Reihe von nichtsteuerrechtlichen L枚sungen von ihm ebenfalls verworfen werden mu脽te (vgl. Hellwig in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., 搂 32b Rdnr.27; Koch in Tipke --Herausgeber-- Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften im Einkommensteuerrecht, K枚ln 1982, 369).
b) Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die Vorstellungen des Gesetzgebers 眉ber eine finanzielle Gleich- oder Besserstellung von im Jahr zeitweise arbeitslosen B眉rgern nach durchgef眉hrtem Lohnsteuer-Jahresausgleich gegen眉ber ganzj盲hrig besch盲ftigten Arbeitnehmern der Wirklichkeit entsprachen. Auch wenn eine Gleich- oder Besserstellung nur verh盲ltnism盲脽ig selten der Fall gewesen sein sollte, so konnte der Gesetzgeber sein Ziel, die Bereitschaft der Arbeitslosen zur schnellen Wiederaufnahme der Arbeit zu f枚rdern, zumindest dadurch verwirklicht sehen, da脽 er durch die Erweiterung des Progressionsvorbehalts die Lohnsteuererstattung verminderte und damit den finanziellen Anreiz zur baldigen Arbeitsaufnahme vergr枚脽erte. So hatten die Kl盲ger nach ihrer Berechnung im Streitjahr 1982 durch den Bezug von Arbeitslosengeld einen finanziellen Nachteil von 3 800 DM, der sich durch Anwendung des 搂 32 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG um den streitbefangenen Einkommensteuerbetrag von 752 DM erh枚hte.
c) Es kann auch nicht als willk眉rlich angesehen werden, da脽 der Gesetzgeber die Neuregelung in 搂 32b EStG "zun盲chst bewu脽t auf den Kernbereich der steuerfreien Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit beschr盲nkt" hat (Regierungsbegr眉ndung a.a.O.), so da脽 andere Lohnersatzleistungen, die dort nicht genannt sind, dem Progressionsvorbehalt nicht unterworfen wurden, wie z.B. die Arbeitslosenhilfe nach 搂 13 des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) vom 18.Juni 1969 (vgl. Horlemann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1984, 164). Er konnte sich bei Aus眉bung seines Ermessens von der Erw盲gung leiten lassen, nur solche Leistungen im Rahmen des 搂 32b EStG zu erfassen, "bei denen die unbefriedigenden Auswirkungen der derzeitigen Regelung besonders auff盲llig und praktisch bedeutsam sind und bei denen Rechts盲nderungen deshalb besonders dringlich erscheinen (Regierungsbegr眉ndung a.a.O.).
Im Hinblick auf die genannte Zielsetzung kann es insbesondere nicht als willk眉rlich gewertet werden, da脽 der Gesetzgeber die 脛nderung des 搂 32b EStG nicht auf Personengruppen ausgedehnt hat, bei denen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, da脽 durch Steuererstattungen die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme (zeitweise) beeintr盲chtigt werden k枚nnte. Das trifft insbesondere auf die vom Kl盲ger genannten Empf盲nger von Unterhaltsgeld nach 搂 44 AFG wegen Teilnahme an Ma脽nahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganzt盲gigem Unterricht oder auf Bezieher von Konkursausfallgeld nach 搂 141d AFG oder von Krankengeld zu, deren Bez眉ge ebenfalls nach 搂 3 Nr.2 EStG steuerfrei sind, die aber nicht unter 搂 32b EStG fallen.
Sollte der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 die bisher unter 搂 32b Abs.1 Nr.1 EStG fallenden Personengruppen um die Empf盲nger weiterer, im Katalog des 搂 3 EStG enthaltener steuerfreier Einnahmen wie Mutterschaftsgeld und Renten von der Berufsgenossenschaft erweitern, so ist hieraus nicht zu folgern, da脽 der Gesetzgeber erkannt habe, der Katalog der bisher unter dem Progressionsvorbehalt des 搂 32b Abs.1 Nr.1 EStG fallenden Personen k枚nne einer verfassungsrechtlichen Pr眉fung nicht standhalten. Wenn der Gesetzgeber, wie ausgef眉hrt, die Regelung im 搂 32b Abs.1 Satz 1 EStG "zun盲chst bewu脽t auf den Kernbereich der steuerfreien Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit beschr盲nkt" hat, so ist dies ebensowenig willk眉rlich wie eine k眉nftige Regelung, die ggfs. aus Gr眉nden der Gleichbehandlung 搂 32b EStG auch auf die Bezieher von Mutterschaftsgeld, Renten von der Berufsgenossenschaft usw. ausdehnt.
d) Ob der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des 搂 32b EStG seine arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Ziele erreicht hat, spielt f眉r die Beurteilung der Verfassungsm盲脽igkeit dieser Regelung keine Rolle, wenn er sie als ein taugliches Mittel hierf眉r angesehen hat und ansehen konnte. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.April 1968 III R 78/67 (BFHE 92, 495, BStBl II 1968, 620, 626 linke Spalte) und der dort erw盲hnten Rechtsprechung des BVerfG ist bei wirtschaftslenkenden Ma脽nahmen des Gesetzgebers innerhalb einer bestimmten Marktordnung ohnehin starke Zur眉ckhaltung bei Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes geboten. Dem Gesetzgeber kann nicht schon Willk眉r vorgeworfen werden, wenn seine Prognose durch die Entwicklung nachtr盲glich widerlegt wird.
Der Gesetzgeber konnte die Erweiterung des Progressionsvorbehalts als ein geeignetes Mittel f眉r seine arbeitsmarktpolitischen Ziele ansehen. Der Senat folgt nicht dem Vorbringen des Kl盲gers, der Gesetzgeber habe deshalb willk眉rlich gehandelt, weil schon beim Erla脽 des 2.HStruktG ersichtlich gewesen sei, da脽 durch die Erweiterung des Progressionsvorbehalts die Bereitschaft der Arbeitslosen zur Wiederaufnahme der Arbeit mangels eines entsprechenden Angebots auf dem Arbeitsmarkt objektiv nicht habe gef枚rdert werden k枚nnen. Die jahresdurchschnittliche Zahl der Arbeitslosen von 1 271 574 Personen in 1981 ist zwar auf 1 811 324 Personen in 1982 gestiegen. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Ma脽gebend ist vielmehr der Umstand, da脽 nach dem Statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1983 (S.111) trotz der erheblichen Zahl von arbeitslos gewordenen B眉rgern im Jahr 1982 1 394 745 Arbeitslosen eine neue Arbeit vermittelt worden ist. Da diese Angaben auf Mitteilungen der Bundesanstalt f眉r Arbeit in N眉rnberg beruhen, brauchte der Senat eine entsprechende Auskunft dieser Anstalt hierzu nicht einzuholen. Die Zahl von 1 394 745 vermittelten Arbeitspl盲tzen belegt, da脽 der Gesetzgeber sich bei der Erweiterung des Progressionsvorbehalts zu Recht von der Vorstellung eines vorhandenen, wenn auch nicht ausreichenden, Arbeitsplatzangebots hat leiten lassen.
Anhaltspunkte f眉r die Annahme des Kl盲gers, der Gesetzgeber habe durch Anwendung des Progressionsvorbehalts Leistungen nach dem AFG finanzieren wollen, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit zeitgleich mit dem 2.HStruktG andere soziale Leistungen aus anderen Gr眉nden abgebaut wurden, kann der Senat dahingestellt sein lassen, da dies auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des 搂 32b EStG keinen Einflu脽 haben kann.
e) Unzutreffend ist die Annahme der Kl盲ger, der Gleichheitssatz werde verletzt, weil der Progressionsvorbehalt bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten im Rahmen des 搂 46 Abs.2 Nr.2 c Buchst.b EStG ber眉cksichtigt werde, wenn der andere Ehegatte nach Steuerklasse III besteuert werde, w盲hrend dort, wo ein Ehegatte nicht berufst盲tig sei und keine anderen Eink眉nfte habe und es daher nicht zu einer Veranlagung nach 搂 46 EStG wegen Bezugs von Arbeitslosengeld komme, die auf den Progressionsvorbehalt entfallende Einkommensteuer nicht nachgefordert werden k枚nne. Die Kl盲ger 眉bersehen, da脽 nach 搂 42 Abs.4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG die Vorschriften des 搂 32b Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 EStG auch im Lohnsteuer-Jahresausgleich anzuwenden sind. Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, da脽 einbehaltene Lohnsteuerbetr盲ge nicht zu erstatten, sondern Lohnsteuer nachzuerheben ist, hat das FA nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.Mai 1974 VI R 17/72, BFHE 112, 384, BStBl II 1974, 619) einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid au脽erhalb des Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahrens zu erlassen.
2. Der Gesetzgeber hat auch das Gebot der Systemgerechtigkeit nicht verletzt.
a) Ein solcher Versto脽 kann nicht darin erblickt werden, da脽 dem Progressionsvorbehalt nach 搂 32b Abs.1 Nr.1 EStG nur Einnahmen, nach Nr.2 des Absatzes 1 hingegen Eink眉nfte unterworfen werden. Denn es sind aus den Vorschriften des EStG keine Einschr盲nkungen zu entnehmen, die es dem Gesetzgeber untersagen, im Rahmen der Tarifvorschrift des 搂 32b EStG neben Eink眉nften i.S. des 搂 2 Abs.2 EStG auch Einnahmen in die Berechnung des Steuersatzes mit einzubeziehen, vorausgesetzt, da脽 die zugerechneten Einnahmen nicht bei den der Einkommensteuer unterworfenen Eink眉nften nochmals erfa脽t werden, was hier nicht der Fall ist.
b) Es ist auch nicht systemwidrig, nach 搂 3 EStG steuerbefreite Einnahmen dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Denn dieser Vorbehalt will im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Besteuerung nach der individuellen Leistungsf盲higkeit gerade solche Eink眉nfte bzw. Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes ber眉cksichtigen, die nicht unter das zu versteuernde Einkommen des 搂 32a Abs.1 EStG fallen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Arbeitslosengeld seinem Wesen nach nicht steuerbar ist oder ob es im 搂 3 Nr.2 EStG in konstitutiver Weise von der Einkommensteuer befreit wurde. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch nichtsteuerbare Einnahmen als Rechengr枚脽e f眉r die Ermittlung des Einkommensteuersatzes auf steuerpflichtige Eink眉nfte zu verwenden, wenn dies der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit des Betroffenen dient. Ebenso wie beim Progressionsvorbehalt nach 搂 32 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2 EStG (vgl. Urteil des Senats vom 11.September 1987 VI R 19/84, BFHE 151, 50, BStBl II 1987, 856) werden hier Betr盲ge nicht dadurch der Einkommensteuer unterworfen, da脽 sie zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden.
c) Es verst枚脽t ebenfalls nicht gegen das System des EStG, diese Berechnung auf Bruttobetr盲ge zu erstrecken, die beim Arbeitslosengeld nach 搂 111 Abs.2 Nr.1 und 2 AFG nach Vornahme bestimmter Abz眉ge als Nettobetr盲ge errechnet waren. Denn mit diesen Abz眉gen wurde das Arbeitslosengeld nicht vorweg besteuert. Der Gesetzgeber wollte mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes im 搂 111 Abs.2 AFG vielmehr den Arbeitslosen im Ergebnis so stellen, da脽 er 68 bzw. 63 v.H. des Nettobetrags eines Arbeitnehmers erh盲lt, der ein Arbeitsentgelt i.S. des 搂 112 AFG bezieht.
3. 搂 32b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG verst枚脽t auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art.14 GG.
Nach dem Beschlu脽 des BVerfG vom 15.Dezember 1970 1 BvR 559/70, 1 BvR 571/70, 1 BvR 586/70 (BStBl II 1971, 39, 43) sch眉tzt Art.14 GG grunds盲tzlich nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Eine Verletzung dieses Grundrechts k枚nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Steuern den Steuerpflichtigen 眉berm盲脽ig belasten und hierdurch seine Verm枚gensverh盲ltnisse grundlegend beeintr盲chtigen w眉rden. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da lediglich Eink眉nfte aus der aktiven Besch盲ftigung mit einem h枚heren Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen werden.
Es trifft zwar zu, da脽 das Arbeitslosengeld im Streitfall letztlich ein R眉ckflu脽 von fr眉heren Beitragsleistungen des Kl盲gers an die gesetzliche Sozialversicherung darstellt. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wird durch die Erweiterung des 搂 32b EStG jedoch nicht beeintr盲chtigt. Dadurch, da脽 sich durch die Anwendung dieser Vorschrift die festgesetzte Einkommensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung bzw. die Jahreslohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erh枚ht, mindert sich im Ergebnis nur der Anspruch auf Erstattung von im Streitjahr einbehaltener und ans FA abgef眉hrter Lohnsteuer.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62404 |
BStBl II 1988, 674 |
BFHE 153, 363 |
BFHE 1989, 363 |
DB 1988, 1678-1681 (ST) |
HFR 1988, 567 (LT) |