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Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei einem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in diesem Verfahren eine Nachforderung von Lohnsteuer nicht zul盲ssig. Das schlie脽t aber eine Nachforderung au脽erhalb dieses Verfahrens nicht aus.
2. Durch den Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich werden Ehegatten nicht Gesamtschuldner im Sinne des 搂 7 Abs. 2 StAnpG.
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Normenkette
StAnpG 搂 7 Abs. 2; JAV 1966 搂 7a
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) und seine Ehefrau hatten f眉r das Streitjahr 1968 Antr盲ge auf Lohnsteuererm盲脽igung gestellt. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (FA) hatte daraufhin auf der Lohnsteuerkarte des Kl盲gers und auf der seiner Ehefrau je einen Freibetrag eingetragen. Nachdem der Kl盲ger und seine Ehefrau einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt hatten, stellte sich heraus, da脽 der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau infolge eines Rechenfehlers mit 872 DM anstatt richtig mit 283 DM eingetragen war. Das FA teilte dem Kl盲ger mit Schreiben vom 12. September 1969 mit, der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich werde zu einer Nachforderung in H枚he von 91,74 DM f眉hren. Es erlie脽 gegen den Kl盲ger einen "Steuerbescheid 眉ber Lohnsteuer und Kirchensteuer", in dem es ihn aufforderte, "gem盲脽 搂 92 Abs. 2 AO an Lohnsteuer 83,40 DM, ... an r枚m. kath. Kirchensteuerer 8,34 DM zur眉ckzuzahlen".
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt. Mit dem in den EFG 1972, 149, ver枚ffentlichten Urteil vom 27. Oktober 1971 hob es den Steuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Das FG war der Auffassung, da脽 Lohnsteuer schon deshalb nicht habe nachgefordert werden d眉rfen, weil weder ein Fall des 搂 38 Abs. 3 EStG 1967 vorgelegen habe, noch der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder die der Eintragung zugrunde liegende Verf眉gung in den Akten des FA gem盲脽 搂 92 Abs. 2 AO f枚rmlich berichtigt worden seien.
Mit der wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Das FA r眉gt die Verletzung der 搂搂 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 223 AO, des 搂 38 Abs. 3 EStG 1967 und des 搂 5 JAV 1966. Im wesentlichen tr盲gt es vor: Im angefochtenen Nachforderungsbescheid seien die Berichtigung des steuerfreien Betrags nach 搂 92 Abs. 2 AO sowie die sich hieraus ergebende Nachforderung nach 搂 223 AO und die aufgrund des Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968 festgestellte endg眉ltige Steuerschuld 1968 aus verfahrens枚konomischen Erw盲gungen zusammengefa脽t. Die Auffassung des FG, da脽 zuvor formell die Verf眉gung 眉ber die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte h盲tte berichtigt und der Ehefrau des Kl盲gers h盲tte bekanntgegeben werden m眉ssen, gehe 眉ber die Anforderungen hinaus, die 搂 91 Abs. 1 AO an das ordnungsm盲脽ige Zustandekommen einer Verf眉gung stelle. Der Hinweis des FG auf 搂 38 Abs. 3 EStG gehe fehl, da 搂 92 Abs. 2 AO den Vorrang habe. Der Nachforderungsbescheid sei auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er gegen den Ehemann statt gegen die Ehefrau, auf deren Lohnsteuerkarte die fehlerhafte Eintragung vorgenommen war, gerichtet sei. Der Nachforderungsbescheid stehe im Zusammenhang mit dem Antrag der Eheleute auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968. Nach 搂 7 Abs. 1 und 2 StAnpG seien die Eheleute Gesamtschuldner. Der nach 搂 210 Abs. 2 AO zu erlassende einheitliche Bescheid diene nur der Vereinfachung; er k枚nne auch an jeden Ehegatten gesondert erlassen werden.
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Die Revision ist im Ergebnis unbegr眉ndet.
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats kann ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht zu einer Lohnsteuer-Nachforderung f眉hren, sondern nur zu einer Erstattung, ung眉nstigstenfalls zur Ablehnung einer Erstattung (so bereits Urteil des BFH vom 12. Mai 1955 IV 69/55 U, BFHE 61, 39, BStBl III 1955, 213). Das gilt auch f眉r einen gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich; denn nach 搂 4 Abs. 7 Satz 1 JAV 1966 ist ganz allgemein vorgeschrieben, da脽 der Lohnsteuer-Jahresausgleich im Wege der Erstattung durchzuf眉hren ist. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, da脽 der zu erstattende Betrag sich nach den 搂搂 5 bis 10 JAV ergibt. Diese Regelung umfa脽t mit 搂 7a JAV auch die besonderen Vorschriften 眉ber den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich; sie spricht ebenfalls daf眉r, da脽 f眉r diesen jedenfalls hinsichtlich der Beschr盲nkung auf eine Erstattung keine Besonderheiten gelten sollen. Diese Auffassung wird schlie脽lich auch durch 搂 7a Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 JAV best盲tigt, der ausdr眉cklich davon spricht, da脽 der Unterschied zwischen der ermittelten Jahreslohnsteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer "ausgeglichen" wird. Folgerichtig hat der Senat auch bereits in den Urteilen vom 24. Januar 1969 VI R 43/67 (BFHE 94, 529, BStBl II 1969, 250) und vom 13. August 1971 VI R 175/68 (BFHE 103, 161, BStBl II 1972, 41), bei denen die Verl盲ngerung der Frist f眉r den gemeinsamem Lohnsteuer-Jahresausgleich streitig war, entschieden, da脽 es sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich um einen Erstattungsfall handelt, ohne zwischen dem allgemeinen und dem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu unterscheiden. Der Antrag auf Durchf眉hrung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs konnte die Zul盲ssigkeit einer Nachforderung gegen眉ber dem Kl盲ger demnach nicht begr眉nden.
Auf 搂 7 Abs. 2 StAnpG kann das FA sich hinsichtlich der Lohnsteuer-Nachforderung gegen眉ber dem Kl盲ger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die zusammen zu veranlagen sind, zwar Gesamtschuldner. Der Kl盲ger und seine Ehefrau sind aber unstreitig nicht zu veranlagen, so da脽 nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich in Betracht kommt (搂 4 Abs. 3 JAV).
Auch 搂 7 Abs. 1 StAnpG kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander f眉r dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner. Nachdem - wie ausgef眉hrt - der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich eine Nachforderung nicht zul盲脽t und somit auch eine Schuld oder eine Haftung des Kl盲gers f眉r die bei seiner Ehefrau zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht begr眉nden kann, ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Inanspruchnahme des Kl盲gers erfolgen k枚nnte. Zu der Frage, ob eine Erstattung in einem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu einer Gesamtgl盲ubigerschaft von Eheleuten f眉hrt, ist hier nicht Stellung zu nehmen.
Das FA h盲tte hiernach eine Nachforderung nur bei der Ehefrau des Kl盲gers, nicht aber bei dem Kl盲ger vornehmen d眉rfen, da der Rechenfehler bei der Errechnung des auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau eingetragene Freibetrags unterlaufen ist. Aus diesem Grunde war der gegen den Kl盲ger gerichtete Nachforderungsbescheid rechtswidrig.
Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, da脽 diese Entscheidung es nicht ausschlie脽t, einen bei der Einbehaltung der Lohnsteuer eines Ehegatten unterlaufenen Fehler im gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich richtigzustellen, sofern sich dadurch lediglich eine geringere Erstattung oder auch eine Erstattung von 0 DM ergibt. F眉r das weitere Verfahren in dieser Sache bemerkt der Senat, da脽 einer auf 搂 223 und 搂 92 Abs. 2 AO gest眉tzten Nachforderung gegen眉ber der Ehefrau weder 搂 38 Abs. 3 EStG 1967 noch die Tatsache entgegensteht, da脽 das FA die Aktenverf眉gung 眉ber die Eintragung des Freibetrags nicht f枚rmlich berichtigt hatte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 70984 |
BStBl II 1974, 619 |
BFHE 1974, 384 |