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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesch盲ftsf眉hrerhaftung nach 搂 69 AO 1977
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Leitsatz (NV)
Keine Haftung des Gesch盲ftsf眉hrers einer Gesellschaft, wenn die vertretene Gesellschaft zur Bezahlung der Umsatzsteuer finanziell nicht in der Lage war.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听69, 34; UStG 1967 搂搂听18, 16
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger war der f眉r den kaufm盲nnischen Bereich zust盲ndige Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH. 脺ber das Verm枚gen der GmbH ist im Juli 1974 das Konkursverfahren er枚ffnet worden.
F眉r die Monate Januar bis Mai 1974 hat der Kl盲ger folgende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben:
Januar 1974: 10 696,70 DM
Februar 1974: 14 279,50 DM
M盲rz 1984: 13 825,75 DM
April 1974: 8 012,10 DM
Mai 1974: 6 446,80 DM.
Ferner hatte sich die GmbH bereit erkl盲rt, um die Fristverl盲ngerung f眉r die Abgabe der Voranmeldungen bis Mitte Februar 1974 zu erhalten, eine Abschlagszahlung von 13 217 DM zu leisten (Erla脽 des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. Dezember 1968 IV A/2 - S 7346-75/68, BStBl I 1969, 30), was jedoch nicht geschah.
Auf die Umsatzsteuervorauszahlungen hat die GmbH insgesamt 2 707,64 DM erbracht, davon 213,48 DM am 31. Oktober 1974.
Das FA hat den Kl盲ger als Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH mit Haftungsbescheid vom 16. Oktober 1974 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1974 mit 63 983,69 DM in Anspruch genommen. Da hierbei die am 31. Oktober 1974 erbrachte Zahlung von 213,48 DM 眉bersehen worden war, erm盲脽igte das FA die Haftungssumme sp盲ter auf 63 770,21 DM.
Mit der Klage begehrte der Kl盲ger, den Haftungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1974 aufzuheben. Er begr眉ndete den Aufhebungsantrag damit, die GmbH sei wegen des schlechten Gesch盲ftsganges und des Ausfalls hoher Forderungen . . . DM ab Januar 1974 nicht mehr in der Lage gewesen, die Vorauszahlungen - abgesehen von dem getilgten Betrag von 2 707,64 - zu entrichten.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 7. November 1978 II 17-18/75, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 262).
Das FG hatte Beweis erhoben 眉ber die Frage, von welchem Zeitpunkt an den Arbeitnehmern der GmbH Konkursausfallgeld gezahlt worden war, durch Einholung einer Auskunft des zust盲ndigen Arbeitsamts. Aus dieser Auskunft ergab sich, da脽 das Arbeitsamt ab Mai 1974 Konkursausfallgeld gezahlt hatte. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das FG zu der Auffassung gelangt, da脽 die Umsatzsteuervorauszahlungen f眉r Mai 1974 nicht mehr gezahlt werden konnten.
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Auf die Revision ist - insoweit unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils - die in dem Haftungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung festgesetzte Haftungssumme um 8 012, 10 DM auf 36 094,31 DM herabzusetzen. Im 眉brigen ist die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
1. Die mit der Revision in erster Linie - d. h. im Hauptantrag - begehrte v枚llige Freistellung von der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner kann der Kl盲ger nicht erreichen. Das FG hat hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungsschulden jedenfalls f眉r Januar bis M盲rz 1974 im Ergebnis zutreffend entschieden, da脽 die durch unterbliebene Zahlung eingetretenen Steuerverk眉rzungen auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kl盲gers in seiner Eigenschaft als Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH beruhen, daher insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen f眉r die Haftungsschuld gegeben sind (搂搂 109, 103 AO) und die Inanspruchnahme des Kl盲gers als Haftungsschuldner keinen Ermessensversto脽 enth盲lt (搂 118 AO). Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegr眉ndet.
Das FG hat in revisionsrechtlich verbindlicher Weise festgestellt (搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -),da脽 die GmbH in den ersten drei Monaten des Jahres 1974 noch fortlaufend Zahlungen an andere Gl盲ubiger geleistet hat, w盲hrend auf die Umsatzsteuerschulden (zu denen die Vorauszahlungen geh枚ren, 搂 18 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967) - unbeschadet anderweitiger Steuerzahlungen - insgesamt nur 2 707,64 DM gezahlt wurden. F眉r die Monate Januar bis M盲rz 1974 ist dem Kl盲ger daher wegen Nichtabf眉hrung der Umsatzsteuer eine grobfahrl盲ssige Pflichtverletzung anzulasten, so da脽 sich auch eine ausdr眉ckliche Begr眉ndung aus der Sicht sachgerechter Ermessensaus眉bung er眉brigte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508). Die Inanspruchnahme f眉r die - in H枚he von 36 094,31 DM - nicht getilgten Vorauszahlungsschulden Januar bis M盲rz 1974 ist sonach nicht zu beanstanden.
2. a) Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hilfsantrag zu Recht gegen die Inanspruchnahme wegen der Vorauszahlungsschuld f眉r April 1974 (8 012,10 DM). Insoweit fehlt es an einer fahrl盲ssigen Handlungsweise des Kl盲gers zwar nicht aus dem von ihm geltend gemachten Grund (vermeintliche Stundung der Vorauszahlung gem盲脽 BMF-Erla脽 vom 20. Dezemer 1968), sondern deshalb, weil diese Vorauszahlungsschuld ohnehin erst am 10. Mai 1974 f盲llig war (搂 18 Abs. 2 Satz 3 UStG 1967). Zu diesem Zeitpunkt befand sich aber die GmbH - nach den finanzgerichtlichen Feststellungen - bereits so weitgehend in Zahlungsschwierigkeiten, da脽 ihr die zur Tilgung der Vorauszahlungsschuld April 1974 erforderlichen Mittel m枚glicherweise - auch nur anteilig - nicht mehr zur Verf眉gung gestanden haben. Bei dieser - jedenfalls nicht auszuschlie脽enden - M枚glichkeit ist der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich dieses Teilbetrags der Haftungssumme nicht ausreichend zu belegen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249).
b) Nicht entsprochen werden kann hingegen dem mit dem Hilfsantrag zus盲tzlich verfolgten Begehren einer weiteren K眉rzung der Haftungssumme um 17 831 DM. Da die Haftung - wie unter Ziffer 1 ausgef眉hrt - nur die nicht getilgten Vorauszahlungsschulden Januar bis M盲rz 1974 umfa脽t, k枚nnte eine K眉rzung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen in H枚he der auf diese entfallenden Umsatzsteuer nur in Betracht kommen, wenn die Uneinbringlichkeit in diesem Zeitraum - also zwischen Januar und M盲rz 1974 - eingetreten w盲re (搂 18 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 17 Abs. 2 Satz 1 und 搂 17 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967). Demgegen眉ber hat das FG - auf der Grundlage der im Klageverfahren zu den in Frage kommenden Forderungen gemachten Angaben - in sehr eingehenden Ausf眉hrungen gefolgert, da脽 die Uneinbringlichkeit der in Betracht kommenden Forderungen entweder bereits im Jahr 1973 oder erst ab Juni 1974, jedenfalls aber nicht - und dies ist entscheidend - in der Zeit von Januar bis April (und daher auch nicht zwischen Januar und M盲rz) 1974 eingetreten ist. Da脽 dies nicht zutr盲fe, wird von der Revision nicht einmal geltend gemacht, geschweige denn im einzelnen dargetan. Aus diesem Grund kann das Revisionsbegehren insoweit - schon mangels Schl眉ssigkeit - keinen Erfolg haben, ohne da脽 es darauf ank盲me, ob und inwieweit die geltend gemachten Forderungsausf盲lle im einzelnen belegm盲脽ig nachzuweisen sind.
3. In Zusammenfassung der vorstehenden Ausf眉hrungen ist die vom FG festgesetzte Haftungssumme
von 44 106,41 DM
zu k眉rzen gem盲脽 vorstehender Ziff. 2a um 8 012,10 DM
so da脽 eine Haftungssumme von 36 094,31 DM
verbleibt.
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Fundstellen
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BFH/NV 1985, 19 |