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Leitsatz (amtlich)
Das Finanzamt, das den gesetzlichen Vertreter gem盲脽 搂 103, 搂 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Haftung genommen hat, hat darzutun, da脽 diesem hinreichende Mittel zur Verf眉gung standen, die von der vertretenen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.
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Normenkette
RAO 搂搂听103, 109 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger war Gesch盲ftsf眉hrer und Gesellschafter der A-Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung und der B-Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung. Die B-GmbH betrieb seit April 1967 einen sogenannten Lebensmittel-Supermarkt mit Frischfleischabteilung. Am 1. Oktober 1968 眉bernahm die A-GmbH, die bereits einen sogenannten Verbrauchermarkt betrieb, deren Gesch盲ftsbetrieb mit Ausnahme des Verkaufs von Frischfleisch, der weiterhin von der B-GmbH betrieben wurde. Am 1. Juli 1969 眉bernahm die C-Kommanditgesellschaft die Gesch盲ftsbetriebe der A-GmbH sowie den Gesch盲ftsbetrieb der B-GmbH. Im Januar 1970 wurden Antr盲ge auf Er枚ffnung des Konkursverfahrens 眉ber das Verm枚gen der A-GmbH und der B-GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Kurz darauf wurden die beiden Gesellschaften von Amts wegen im Handelsregister gel枚scht.
Nach einer Betriebspr眉fung bei den beiden Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung erlie脽 das beklagte Finanzamt gegen den Kl盲ger am 26. Januar 1971 einen Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer 1969 und 1970 sowie Verm枚gensteuer 1970 der A-GmbH in H枚he von insgesamt 9 655,35 DM und am 29. Januar 1971 einen Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer 1968 bis 1970 sowie Verm枚gensteuer 1969 und 1970 der B-GmbH in H枚he von insgesamt 14 778,04 DM. Mit der auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klage hat der Kl盲ger geltend gemacht, die Feststellungen des Betriebspr眉fers rechtfertigten nicht -- zumindest nicht f眉r das Jahr 1968 -- eine Erh枚hung der in den Voranmeldungen erkl盲rten Ums盲tze. Jedenfalls habe er die Steuerr眉ckst盲nde nicht zu verantworten. Die B眉cher seien ordnungsgem盲脽 gef眉hrt und die Umsatzsteuervoranmeldungen -- zumindest f眉r das Jahr 1968 -- fristgerecht abgegeben worden. Zwar sei der Steuerberater wegen Personalausfalls und Krankheit mit der Verbuchung gelegentlich in R眉ckstand geraten; dem Kl盲ger k枚nne daraus jedoch kein Vorwurf gemacht werden.
Das Finanzgericht hat die Haftung des Kl盲gers f眉r die Steuerr眉ckst盲nde der Gesellschaften im Jahre 1970 in H枚he von insgesamt 1 276,40 DM aufgrund fehlender Zahlungsf盲higkeit sowie f眉r Versp盲tungszuschl盲ge in H枚he von 300 DM verneint und die Klage im 眉brigen als unbegr眉ndet abgewiesen. F眉r 1969 seien Umsatzsteuervoranmeldungen der B-GmbH nur f眉r die Monate Januar bis April 1969 abgegeben und Zahlungen 眉berhaupt nicht geleistet worden. In den Umsatzsteuervoranmeldungen der A-GmbH f眉r das Jahr 1969 seien die Ums盲tze an die C-KG sowie "Provisionen" nicht erkl盲rt und die hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet worden.
Es sei die Pflicht des Kl盲gers gewesen, f眉r die fristgerechte Abgabe zutreffender Steuererkl盲rungen und die Zahlung der geschuldeten Steuern zu sorgen. Der Kl盲ger habe nicht vorgetragen, da脽 ihm Geldmittel zur Begleichung der Steuerschulden nicht zur Verf眉gung gestanden h盲tten. Nach dem Akteninhalt und den Ermittlungen der Betriebspr眉fung k枚nne hiervon, obwohl Mitte Januar 1970 Antrag auf Er枚ffnung des Konkursverfahrens gestellt wurde, f眉r die Jahre 1968 und 1969 auch nicht ausgegangen werden. Denn die Gesellschaften h盲tten Ums盲tze aus Bargesch盲ften get盲tigt sowie Provisionseinnahmen gehabt und w盲ren somit imstande gewesen, die Umsatzsteuerr眉ckst盲nde f眉r die Jahre 1968 und 1969 zu tilgen. Gleiches gelte f眉r die B-GmbH hinsichtlich der restlichen Verm枚gensteuerschuld 1969 in H枚he von 50 DM.
Mit der Revision verfolgt der Kl盲ger sein Anliegen weiter. Er r眉gt Verletzung der 搂搂 103, 109 Abs. 1 RAO und des 搂 76 FGO.
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Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet.
Der Kl盲ger haftet gem盲脽 搂 109 Abs. 1 RAO nur insoweit pers枚nlich f眉r Steuerschulden der Gesellschaften, als durch schuldhafte Verletzung der ihm nach 搂 103 RAO obliegenden Pflichten Steueranspr眉che verk眉rzt worden sind. Als Gesch盲ftsf眉hrer war er u. a. verpflichtet, daf眉r zu sorgen, da脽 die Steuererkl盲rungen der Gesellschaften inhaltlich richtig und fristgerecht abge geben und die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden. Die Feststellungen des Finanzgerichts tragen nicht den Vorwurf, der Kl盲ger habe seine Pflicht, f眉r die Zahlung der Steuern der Gesellschaften aus den Jahren 1968 und 1969 zu sorgen, schuldhaft verletzt.
Das Finanzgericht geht davon aus, die Steuerr眉ckst盲nde h盲tten aus Mitteln der Gesellschaften beglichen werden k枚nnen, weil einerseits der Kl盲ger das Fehlen solcher Mittel nicht geltend gemacht habe und andererseits sich aus den Bargesch盲ften der Gesellschaften und den Provisionszahlungen entnehmen lasse, da脽 Einnahmen zur Zahlung der Steuern zur Verf眉gung gestanden h盲tten. Diese Schlu脽folgerungen ersetzen nicht die f眉r eine volle oder teilweise Haftung des Kl盲gers unentbehrliche tats盲chliche Feststellung, da脽 die beiden Gesellschaften -- ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten -- bei F盲lligkeit der Steuerschulden oder sp盲ter 眉ber hinreichende Mittel zu deren Begleichung verf眉gten oder da脽 der Kl盲ger -- wenn diese Lage nicht gegeben war -- die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gl盲ubiger und des Finanzamts verwendet hat.
Der Kl盲ger hat zwar die sich aus 搂 76 Abs. 1 und 2 FGO ergebenden Mitwirkungspflichten bei der dem Finanzgericht obliegenden Verpflichtung zur Erforschung des zutreffenden Sachverhalts. F眉r das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Kl盲gers, die in der Nichtverwendung vorhandener Mittel zur vollen oder anteiligen Befriedigung des Finanzamtes lag, tr盲gt indessen, was das Finanzgericht ersichtlich verkannt hat, das Finanzamt die objektive Beweislast. Das Finanzgericht h盲tte zwar ein Schweigen des Kl盲gers auf den Vorwurf einer solchen Pflichtverletzung gegen ihn verwerten k枚nnen; doch durfte es ihm im gegebenen Fall das blo脽e Nichteingehen auf diese Frage nicht anlasten, weil das Finanzamt gegen ihn einen solchen Vorwurf konkret bisher nicht erhoben hat, wie die Haftungsbescheide, die Einspruchsentscheidungen und der Tatbestand des angefochtenen Urteils zeigen.
Da脽 die Gesellschaften Einnahmen hatten, besagt noch nicht, ob und in welcher H枚he sie hier眉ber zugunsten des Finanzamts verf眉gen konnten. Wie der Betriebspr眉fungsbericht zeigt, arbeiteten die Gesellschaften bereits in den Jahren 1968 und 1969 ohne jeden Gewinn.
Da das Finanzamt bislang keine Ermittlungen zu diesen Fragen getroffen hat und die insoweit erforderliche Aufkl盲rung beim Finanzgericht selbst einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern w眉rde, sind -- ohne Entscheidung in der Sache selbst -- die Haftungsbescheide, die Einspruchsentscheidungen und das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben, soweit dieses Urteil nicht bereits eine Haftung des Kl盲gers f眉r Steuern des Jahres 1970 und f眉r S盲umniszuschl盲ge verneint hat (搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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Fundstellen
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BStBl II 1983, 249 |
BFHE 1982, 1 |
BFHE 1983, 194 |