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Leitsatz (amtlich)
Die von den Jugend盲mtern gem盲脽 搂 6 JWG an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder sind nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
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Normenkette
EStG 搂 3 Nr. 11
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute. Sie nahmen im Jahre 1977 die im Jahre 1969 geborene T in ihrem Haushalt als Pflegekind auf. Im Streitjahr 1979 erhielten sie auf der Grundlage eines am 9. Juli 1979 mit dem Bezirksamt Charlottenburg in Berlin abgeschlossenen "Sonderpflegevertrags" r眉ckwirkend vom 15. Januar 1979 an "ein Pflegegeld und eine Zulage in der H枚he, die von dem f眉r das Jugendwesen zust盲ndigen Mitglied des Senats durch Verwaltungsvorschriften allgemein festgesetzt und im Amtsblatt f眉r Berlin ver枚ffentlicht wird ...". Danach wurde an die Kl盲ger monatlich ein Pflegegeld gezahlt; au脽erdem erhielten die Kl盲ger ein als "Zulage" bezeichnetes (monatliches) Erziehungsgeld in H枚he von 1 038 DM.
Bei der Veranlagung der Kl盲ger zur Einkommensteuer 1979 behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) das Pflegegeld als Einnahmen, die nach 搂 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 steuerfrei sind, die Zulage dagegen als eine nach 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Verg眉tung.
Einspruch und Klage blieben insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Zulage sei als Erziehungsgeld i. S. der Pflegekindervorschriften des Berliner Senators f眉r Familie, Jugend und Sport vom 28. September 1978 - PKV - (Amtsblatt f眉r Berlin 1979, 132) zu den Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit zu rechnen. Das Erziehungsgeld sei keine nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Einnahme.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 und des 搂 3 Nr. 11 EStG. Zur Begr眉ndung f眉hren sie im wesentlichen aus: Bei den vom Jugendamt geleisteten Zahlungen handle es sich nicht um steuerpflichtige Eink眉nfte, sondern um Aufwendungsersatz. Dem Sonderpflegevertrag h盲tte nicht entnommen werden k枚nnen, da脽 die Zulage als Honorar gezahlt worden sei. Ihnen - den Kl盲gern - habe die Absicht gefehlt, mit der im Pflegevertrag zugesagten T盲tigkeit Gewinne zu erzielen. Dies habe das FG unzureichend gew眉rdigt. Mit den Leistungen des Jugendamts sei im 眉brigen unmittelbar die Erziehung und Ausbildung des Kindes gef枚rdert worden; es handle sich deshalb um steuerfreie Zusch眉sse nach 搂 3 Nr. 11 EStG.
Die Kl盲ger beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und in 脛nderung der angefochtenen Entscheidungen des FA das Erziehungsgeld in voller H枚he als steuerfrei zu behandeln.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen mit der Ma脽gabe, da脽 bei der Berechnung der Steuer ein Betrag von 575 DM zus盲tzlich als Betriebsausgabe zu ber眉cksichtigen ist.
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Die Revision ist begr眉ndet. Das den Kl盲gern gezahlte Erziehungsgeld (Zulage) unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Der Senat kann dabei ungepr眉ft lassen, ob die T盲tigkeit als Pflegeperson 眉berhaupt zu Eink眉nften nach 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG (oder zu sonstigen Eink眉nften i. S. des 搂 22 Abs. 1 Nr. 1 b EStG) f眉hren kann. Jedenfalls stellt das hier allein streitige Erziehungsgeld eine nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Einnahme dar.
Das Erziehungsgeld geh枚rt zu den nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerbefreiten "Bez眉gen aus 枚ffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu f枚rdern".
1. Das Erziehungsgeld wird ebenso wie das Pflegegeld aus "枚ffentlichen Mitteln" gezahlt.
Voraussetzung f眉r die Annahme einer Zahlung "aus 枚ffentlichen Mitteln" ist eine Verausgabung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., 搂 3 Stichwort "Ausbildungsf枚rderung"). Diese Voraussetzung ist bei den Pflege- und Erziehungsgeldern gegeben.
Die Pflege- und Erziehungsgelder werden im Rahmen der 枚ffentlichen Jugendhilfe von den Jugend盲mtern gezahlt. Sie haben ihre Grundlage in den Regelungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG - (BGBl I 1977, 634) 眉ber die Erziehungshilfe bei Minderj盲hrigen (搂搂 1, 4 Nr. 1 und 搂 6). Der Finanzbedarf f眉r die hiernach erforderlichen Leistungen wird in den Haushaltspl盲nen der Gemeinden festgestellt. Die Beschlu脽fassung hier眉ber steht den betreffenden K枚rperschaften aufgrund des Gemeindeverfassungsrechts der L盲nder zu (Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. Aufl., 搂 15 Anm. 4).
Der Annahme, da脽 die Pflege- und Erziehungsgelder "aus 枚ffentlichen Mitteln" gezahlt werden, steht nicht entgegen, da脽 zur Begr眉ndung von Pflegeverh盲ltnissen - neben der nach 搂 28 JWG vorgeschriebenen Erlaubnis des Jugendamts - der Abschlu脽 zivilrechtlicher Pflegevertr盲ge zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern f眉r erforderlich gehalten wird. Mit diesen Vertr盲gen 眉bertr盲gt das Jugendamt den Pflegepersonen die Befugnis und Verpflichtung, das Erziehungs- und Beaufsichtigungsrecht auszu眉ben (Nr. 49 Abs. 2 PKV). Die mit dem Abschlu脽 solcher Vertr盲ge verbundenen Zahlungen an Pflege- und Erziehungsgeldern stellen trotz der in zivilrechtliche Form gekleideten 脺bertragung des Erziehungsrechts eine haushaltsplanm盲脽ige Verausgabung "枚ffentlicher Mittel" dar.
2. Das Pflege- und Erziehungsgeld hat auch den Charakter einer "Beihilfe" i. S. des 搂 3 Nr. 11 EStG.
Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Begriff "Beihilfe" zur F枚rderung der Erziehung in 搂 3 Nr. 11 EStG nur Leistungen bis zu einer gewissen H枚he umfa脽t (so Urteil des FG D眉sseldorf vom 27. April 1977 VIII 273/76 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1977, 467). Selbst wenn man dieser betragsm盲脽igen Begrenzung des Beihilfebegriffs folgt und deshalb f眉r den entstehenden Erziehungs- und Unterhaltsaufwand auch gewisse eigene Leistungen des Erziehenden fordert, w眉rden die Voraussetzungen hierf眉r bei der Zahlung von Pflege- und Erziehungsgeld in aller Regel vorliegen.
Gesetzliche Grundlage f眉r die "Gew盲hrung von Erziehungshilfen" ist 搂 6 JWG. Hiernach geh枚rt es zu den Aufgaben des Jugendamts, "... die notwendigen Hilfen zur Erziehung f眉r einzelne Minderj盲hrige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu gew盲hren". Unter "notwendiger Hilfe" wird bei der Gew盲hrung von Pflege- und Erziehungsgeldern in der Regel nicht die vollst盲ndige Abgeltung aller f眉r den Unterhalt und die Erziehung erforderlichen Kosten sowie des f眉r die Pflegeeltern entstehenden Zeitaufwands zu verstehen sein. Nach den mit den Jugend盲mtern abgeschlossenen Erziehungs- und Pflegevertr盲gen erhalten die Erziehungsfamilien monatliche Beitr盲ge f眉r den Sachaufwand (Ern盲hrung, Bekleidung, K枚rperpflege, Schulmittel, Taschengeld, Unterkunft usw.) sowie f眉r die p盲dagogische Betreuung, den Zeitaufwand und 盲hnlichen Einsatz. Die H枚he dieser Beitr盲ge ist nicht einheitlich geregelt; sie wurde in der Vergangenheit vielfach zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern frei vereinbart (vgl. Verf眉gung der Oberfinanzdirektion - OFD - Kiel vom 1. Februar 1979 S 2113 A - St 11, Steuererlasse in Karteiform - StEK -, Einkommensteuergesetz, 搂 18 Nr. 88). Die H枚he der Pflege- und Erziehungsgelder kann auch durch Verwaltungsvorschriften geregelt sein (vgl. die Pflegekindervorschriften des Berliner Senators f眉r Familie, Jugend und Sport, a. a. O.).
Die im Streitfall aus den PKV zu entnehmenden S盲tze lassen erkennen, da脽 keine vollst盲ndige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt war. Gerade in den F盲llen, in denen - wie auch bei den Kl盲gern - ein Erziehungsgeld an heilp盲dagogische Pflegestellen gezahlt wird, kann dieses Erziehungsgeld nicht als 脛quivalent f眉r die oft schwierige sozialp盲dagogische T盲tigkeit der Pflegeeltern gesehen werden. Eine nach der Arbeitszeit bemessene Verg眉tung w眉rde weitaus 眉ber den S盲tzen liegen, die mit dem Erziehungsgeld geleistet wird. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, da脽 mit dem Erziehungsgeld nicht die gesamte T盲tigkeit der Pflegeeltern abgegolten werden sollte. Vielmehr verbleibt den Pflegeeltern ein erheblicher Teil an eigenen Leistungen, die ihnen von keiner Seite verg眉tet werden. Unter diesen Umst盲nden ist dem Erziehungsgeld auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG D眉sseldorf im Urteil in EFG 1977, 467 der Charakter einer "Beihilfe" zuzumessen.
3. Das Erziehungsgeld, das im Zusammenhang mit der Begr眉ndung eines Pflegekindschaftsverh盲ltnisses gezahlt wird, geh枚rt auch zu den aus 枚ffentlichen Mitteln gezahlten Bez眉gen, die i. S. des 搂 3 Nr. 11 EStG "die Erziehung f枚rdern" sollen.
F眉r die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder die "Erziehung f枚rdern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es entscheidend auf Inhalt und Durchf眉hrung des Pflegeverh盲ltnisses an. Ein Pflegekindschaftsverh盲ltnis i. S. des JWG wird durch den Begriff "Familienpflege" (搂 27 Abs. 1) gekennzeichnet. Der Begriff der Familienpflege steht im Gegensatz zur Heimpflege; er umfa脽t nicht nur die rein k枚rperliche Versorgung (Verpflegung, Unterbringung usw.), sondern die gesamte Erziehung i. S. des 搂 1 Abs. 1 JWG (Potrykus, a.a.O., 搂 27 Anm. 2). Ein Pflegekindschaftsverh盲ltnis setzt hiernach voraus, da脽 das Kind im Haushalt der Pflegeeltern seine Heimat hat und zwischen den Pflegeeltern und dem Kind ein dem Eltern-Kind-Verh盲ltnis 盲hnliches Band besteht; dazu geh枚rt, da脽 das Kind von seinen Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird (vgl. Abschn. 180 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - zum Begriff des Pflegekinds in 搂 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1979). Es kann kein Zweifel daran bestehen, da脽 die in einem solchen Fall an die Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, "die Erziehung zu f枚rdern". Im Gegensatz dazu steht die Zahlung vergleichbarer Betr盲ge an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen im Haushalt aufnehmen (sog. "Kostkinder"). Hier k枚nnte zweifelhaft sein, ob die in einem solchen Fall gew盲hrten Zusch眉sse ausschlie脽lich "zur Erziehung" bestimmt sind; es m眉脽te ber眉cksichtigt werden, da脽 die Zusch眉sse bei Kostkindern nicht in erster Linie zur F枚rderung der Erziehung gedacht sind, sondern vor allem die Unterbringung und Verk枚stigung abgelten sollen (vgl. zur steuerlichen W眉rdigung der Unterbringung, Verk枚stigung und der allgemeinen Betreuung von Kindern in Kinderheimen: BFH-Urteil vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).
Im Streitfall sind die Beteiligten - ebenso wie das FG - davon ausgegangen, da脽 die Kl盲ger ein Pflegekindschaftsverh盲ltnis i. S. des 搂 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1979 begr眉ndet haben. Die Kl盲ger wollten das Kind T in eigene Obhut nehmen und nicht anders als ein leibliches Kind aufziehen.
4. Schlie脽lich wird durch die Gew盲hrung von Erziehungsgeldern i. S. des 搂 3 Nr. 11 EStG die Erziehung "unmittelbar" gef枚rdert.
Der Begriff der "unmittelbaren F枚rderung" ist verschieden auszulegen, je nachdem, ob es sich um die F枚rderung von Wissenschaft, Kunst, Erziehung oder Ausbildung handelt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1972 IV 133/64, BFHE 105, 374, BStBl II 1972, 566). Eine unmittelbare F枚rderung der Erziehung ist gegeben, wenn der Person, der die Erziehung anvertraut ist, Zusch眉sse gegeben werden, um hierdurch die Erf眉llung der Erziehungsaufgabe zu unterst眉tzen. Das trifft auf die von den Jugend盲mtern nach den Vorschriften des JWG gezahlten Erziehungsgelder zu. Diese Zusch眉sse werden - ebenso wie die Pflegegelder - gezahlt, um die Aufnahme von Kindern in Familienpflegestellen zu erleichtern und auf diese Weise eine Erziehung der Kinder 盲hnlich wie in einer Familie zu erm枚glichen.
Von einer "unmittelbaren" F枚rderung der Erziehung k枚nnte zwar dann nicht gesprochen werden, wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson - wie im Falle der Kostkinder - auf seiten der Pflegepersonen als Erwerbst盲tigkeit anzusehen ist. Im Streitfall war dies indessen - wie oben bereits ausgef眉hrt - nicht der Fall. Aus dem Umstand, da脽 ein Pflege- und Erziehungsgeld vertraglich zugesagt war, l盲脽t sich nicht auf das Vorliegen einer Erwerbst盲tigkeit schlie脽en (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 1979 8 b RKg 3/78, Sozialrecht Nr. 16 zu 5870; 搂 2 des Bundeskindergeldgesetzes).
Mit seiner Entscheidung steht der Senat im Gegensatz zu der Rechtsauffassung, die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. November 1982 IV B 4 - S 2121 - 85/82 (StEK, Einkommensteuergesetz, 搂 18 Nr. 119) vertreten wird. Danach ist das Erziehungsgeld eine nach 搂 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtige Verg眉tung, f眉r die 搂 3 Nr. 11 EStG keine Anwendung findet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Erziehungsgeld bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens au脽er. Betracht zu bleiben hat.
Die Steuerberechnung wird dem FA 眉bertragen (Art. 3 搂 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 75029 |
BStBl II 1984, 571 |
BFHE 1985, 154 |