听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung bei Feststellung verrechenbarer Verluste
听
Leitsatz (NV)
Im Verfahren der Feststellung verrechenbarer Verluste nach 搂 15 a Abs. 4 EStG sind Kommanditisten stets beizuladen; denn nur um deren verrechenbare Verluste geht es in 搂 15 a EStG.
听
Normenkette
FGO 搂 60 Abs. 3; EStG 搂 15a
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlagen) und zwei Kommanditisten. Streitig ist im Rahmen der Feststellung der verrechenbaren Verluste der KG f眉r die Streitjahre 1990 bis 1992, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto der beiden Kommanditisten i. S. des 搂 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erh枚hen oder als Fremdkapital zu behandeln sind. Die Kl盲gerin vertrat die Ansicht, da脽 die Darlehen den Kapitalkonten der Gesellschafter hinzuzurechnen seien und dementsprechend deren Verlustausgleichsvolumen i. S. von 搂 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG erh枚hten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) war demgegen眉ber der Ansicht, da脽 die Gesellschafterdarlehen Fremdkapital der Gesellschafter darstellten, das nicht zum Ausgleich der Verluste der Gesellschafter berechtige. Dementsprechend stellte er die Verluste der Kl盲gerin f眉r die streitigen Feststellungszeitr盲ume lediglich als verrechenbare Verluste fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts (搂 15 a EStG).
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Bescheide wegen gesonderter Feststellung der verrechenbaren Verluste 1990 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt bereits aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Der verrechenbare Verlust nach 搂 15 a Abs. 4 EStG ist durch besonderen Bescheid festzustellen. Er bleibt auch dann eine selbst盲ndige Feststellung, wenn er -- wie im Streitfall -- in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns verbunden wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. M盲rz 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.; vom 11. Mai 1995 IV R 44/93, BFHE 177, 466, unter 4. der Gr眉nde).
2. Die Kl盲gerin war gem盲脽 搂 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a. F. befugt, Klage gegen diese Feststellungsbescheide zu erheben (zur Zul盲ssigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Verfahrensrecht BFH-Beschlu脽 vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Personengesellschaft im Verfahren der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach 搂 15 a Abs. 4 EStG jedenfalls dann klagebefugt, wenn die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach 搂 15 a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG verbunden worden ist (BFH in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.). Die Klage war deshalb zul盲ssig. Das FG h盲tte jedoch nicht ohne Beiladung der Kommanditisten 眉ber sie entscheiden d眉rfen (搂 60 Abs. 3 i. V. m. 搂 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n. F.; zum zeitlichen Anwendungsbereich des 搂 48 FGO n. F. bei notwendiger Beiladung BFH-Urteil vom 26. M盲rz 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606). Denn nur um deren verrechenbare Verluste geht es in 搂 15 a EStG (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 2. der Gr眉nde).
3. Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, mu脽 das Revisionsgericht die Vorentscheidung aufheben und die Sache an das FG zur眉ckverweisen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Gr盲ber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 搂 60 Anm. 73, m. w. N.).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 422333 |
BFH/NV 1997, 874 |
DStRE 1998, 500 |