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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Lasten des Nie脽brauchers gem盲脽 搂 1047 BGB kein Entgelt f眉r Nie脽brauchsgew盲hrung - Nie脽brauch gegen Gew盲hrung eines unverzinslichen Darlehens als tausch盲hnlicher Umsatz - Jahreswert der Nutzungs眉berlassung der Darlehenssumme - unentgeltliche 脺berlassung eines nach Bestellung eines Quotennie脽brauchs nicht belasteten Grundst眉cksanteils als steuerfreier Verwendungseigenverbrauch, der zur Vorsteuerabzugsberichtigung f眉hrt - Mindestbemessungsgrundlage bei entgeltlicher Nie脽brauchsbestellung der Eltern zugunsten ihrer Kinder ab 1980)
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Lasten, die der Nie脽braucher gem盲脽 搂 1047 BGB zu tragen hat, sind umsatzsteuerrechtlich kein Entgelt f眉r die Nie脽brauchsgew盲hrung.
2. Wird der Nie脽brauch gegen Gew盲hrung eines unverzinslichen Darlehens einger盲umt, liegt ein tausch盲hnlicher Umsatz (Nutzungs眉berlassung des Grundst眉cks gegen Nutzungs眉berlassung der Darlehenssumme) vor.
3. Der Jahreswert der Nutzungs眉berlassung der Darlehenssumme bestimmt sich nach 搂 15 Abs.1 BewG.
4. Bestellt ein bisher vermietender Grundst眉ckseigent眉mer einen Quotennie脽brauch (hier zu 3/4) und 眉berl盲脽t er den ihm unbelastet verbliebenen 1/4-Miteigentumsanteil der Verwaltungsgemeinschaft (aus Grundst眉ckseigent眉mer und Quotennie脽braucher) unentgeltlich zur Nutzung, so liegt hinsichtlich des Miteigentumsanteils ein Verwendungseigenverbrauch gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973/1980 vor.
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Orientierungssatz
1. Der Eigenverbrauch, der in der 脺berlassung unbelasteten Miteigentumsanteil durch die Grundst眉ckseigent眉mer an die Verwaltungsgemeinschaft liegt, ist nach 搂 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973/1980 steuerfrei. Er steht einer steuerfreien Vermietung oder Verpachtung des Grundst眉cks gleich. Durch den steuerfreien Eigenverbrauch haben sich die Verh盲ltnisse f眉r den Vorsteuerabzug ge盲ndert, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung des Grundst眉cks ma脽gebend waren, weshalb der Vorsteuerabzug nach 搂 15a UStG 1973/1980 zu berichtigen ist.
2. R盲umen Eltern zugunsten ihrer Kinder entgeltlich den Nie脽brauch an einem vermieteten Grundst眉ck ein, und 眉bersteigen die auf das Grundst眉ck entfallenden Kosten das Entgelt f眉r die Nie脽brauchsbestellung, wird der Nie脽brauchsumsatz ab dem Veranlagungszeitraum 1980 nach den bei der Ausf眉hrung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Kosten i.S. des 搂 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980 sind die Aufwendungen der Eltern auf das Grundst眉ck und nicht die durch die Nie脽brauchsbestellung entgangenen Mieteinnahmen der Eltern (abz眉glich Werbungskosten).
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Normenkette
UStG 1973 搂 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG 1973 搂 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1980 搂 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1973 搂 10 Abs. 3; UStG 1980 搂 10 Abs. 3; BewG 1974 搂 15 Abs. 1; BGB 搂 1047; UStG 1973 搂 10 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 搂 10 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听4 Nr. 2, Abs.听5; UStG 1973 搂 4 Nr. 12a; UStG 1980 搂 4 Nr. 12a; UStG 1973 搂 15a; UStG 1980 搂 15a
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und Miteigent眉mer zu je 1/2 zweier Zweifamilienh盲user in K. Sie vermieteten 1976 die H盲user 眉ber das Bundesverm枚gensamt an amerikanische Dienststellen.
Mit notarieller Urkunde vom 23.Dezember 1976 bestellten die Kl盲ger ihren drei Kindern einen Quotennie脽brauch zu je 1/4 auf die Dauer von 10 Jahren 鈥昰erechnet vom 1.Januar 1977鈥 an den Grundst眉cken. F眉r die Nie脽brauchsrechte sollten die Bestimmungen der 搂搂 1030 f. des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten mit der Einschr盲nkung, da脽 "die Zinsen aus den an den 鈥 Grundst眉cken ruhenden Grundpfandrechten", mit denen die Hausgrundst眉cke belastet waren, von den Eigent眉mern zu tragen seien. Gleichzeitig gew盲hrte jedes der Kinder seinen Eltern ein unverzinsliches Darlehen von 40 000 DM. Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte die Unverzinslichkeit Gegenleistung f眉r die Bestellung der Nie脽brauchsrechte sein.
Die Mietvertr盲ge mit dem Bundesverm枚gensamt wurden entsprechend ge盲ndert. Zum 31.Dezember 1981 k眉ndigte die Bundesverm枚gensverwaltung die Mietvertr盲ge. Seitdem werden die Wohnungen an die bisherigen Benutzer vermietet.
Im Anschlu脽 an einen Umsatzsteuer-Rechtsstreit f眉r das Jahr 1977 kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) zur 脺berzeugung, die Gemeinschaft der Kl盲ger sei auch 眉ber den 1.Januar 1977 hinaus Unternehmerin geblieben und habe in H枚he des ihr verbleibenden Viertels der Mieteinnahmen steuerfreie Vermietungsums盲tze ausgef眉hrt. Wegen des den Kindern einger盲umten Quotennie脽brauchs nahm das FA einen steuerpflichtigen Verwendungseigenverbrauch an. Als Bemessungsgrundlage ging es von den auf die Grundst眉cke entfallenden Kosten aus, die es seinerseits aufgrund der Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ermittelte. Au脽erdem ber眉cksichtigte es bei der Umsatzsteuerveranlagung der Kl盲ger f眉r 1981 eine von der Grundst眉cksgemeinschaft Eheleute und Kinder erkl盲rte Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem盲脽 搂 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980).
Der Einspruch der Kl盲ger gegen die Umsatzsteuerbescheide f眉hrte zu einer 脛nderung der Bemessungsgrundlage f眉r den Eigenverbrauch.
Die Klage hatte nur einen Teilerfolg. Auch das Finanzgericht (FG) nahm einen Eigenverbrauch nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973/1980 an; es ber眉cksichtigte aber bei der Bemessungsgrundlage (den Grundst眉ckskosten) lediglich die Absetzungen f眉r die Abnutzung der Geb盲ude nach 搂 7 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht mehr die vom FA angesetzte Absetzung nach 搂 7b EStG. Eine entgeltliche Nie脽brauchsbestellung verneinte es in 脺bereinstimmung mit beiden Beteiligten, da die von den Kl盲gern abweichend von 搂 1047 BGB getragenen Zinsen aus den Grundpfandrechten erheblich h枚her gewesen seien als die markt眉blichen Zinsen f眉r die Darlehen der Kinder.
Mit der Revision machen die Kl盲ger geltend, durch die Nie脽brauchsbestellung und die Umstellung der Mietvertr盲ge sei auch ein Unternehmerwechsel eingetreten. Unternehmer sei nicht mehr die Vermietungsgesellschaft der Eheleute, sondern die Vermietungsgesellschaft der Eheleute und ihrer drei Kinder.
Au脽erdem r眉gen die Kl盲ger Verletzung des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973/1980 und des 搂 10 UStG 1973/1980.
Der Quotennie脽brauch sei durch die unternehmerisch nicht mehr t盲tige Grundst眉cksgemeinschaft der Eheleute einger盲umt worden. Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere sei nicht umsatzsteuerbar. Die Entnahme eines Teilrechts unterliege zumindest bis 1979 nicht der Umsatzsteuer.
Auch ein Verwendungseigenverbrauch nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b, Nr.3 UStG 1980 scheide in den Streitjahren aus, da der Nie脽brauch den Kindern bereits im Dezember 1976 einger盲umt worden sei.
Im 眉brigen sei die Bemessungsgrundlage des vom FA f盲lschlich angenommenen Eigenverbrauchs nur aus der Differenz der auf die Kinder entfallenden Mieteinnahmen abz眉glich der entsprechenden Werbungskosten ableitbar. Lediglich diese Differenz entspreche dem realen Wertabflu脽 aus dem Verm枚gen der Kl盲ger.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, das Urteil des FG und die Umsatzsteuerbescheide f眉r 1978 bis 1981 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist zum Teil begr眉ndet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Die Einr盲umung des Nie脽brauchs zugunsten der Kinder unterliegt als sonstige Leistung nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1973/1980 der Umsatzsteuer. Entgegen der Auffassung des FG ist den Kindern der Nie脽brauch an den Grundst眉cken nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich einger盲umt worden. Entgelt (搂 10 UStG 1973/1980) f眉r die Einr盲umung des Nie脽brauchs war der Vorteil durch die zinslose Darlehensgew盲hrung der Kinder an die Eltern. Die gegenteilige W眉rdigung des Vertrags vom 23.Dezember 1976 眉ber die Nie脽brauchsbestellung durch das FG h盲lt der revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand.
Sollte das FG angenommen haben, die Gew盲hrung der Darlehen sei "keine Gegenleistung f眉r die Bestellung der Nie脽brauchsrechte" gewesen, sondern nur Gegenleistung daf眉r, da脽 die Eltern weiterhin die Grundschuldzinsen trugen, widerspr盲che dies dem Grundsatz, da脽 seitens der Eltern nur eine einheitliche Leistung an die Kinder vorlag 鈥昻盲mlich die Nie脽brauchseinr盲umung鈥. Hieran 盲ndert auch nichts die von der Regelung in 搂 1047 BGB abweichende Vereinbarung, da脽 die Eltern die Zinsen aus den Grundschulden zu tragen hatten. 脛hnlich wie die Regelung des 搂 1047 BGB betreffen auch von 搂 1047 BGB abweichende Vereinbarungen den Inhalt des Nie脽brauchs (vgl. Petzoldt in M眉nchner Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl. 1986, 搂 1047 Anm.3; Palandt/Bassenge, B眉rgerliches Gesetzbuch, 50.Aufl. 1991, 搂 1047 Rz.8; Promberger in Staudinger, Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl. 1981, 搂 1047 Anm.29). Die Einr盲umung des Nie脽brauchs unter gleichzeitiger Vereinbarung einer von 搂 1047 BGB abweichenden Lastentragung hat nur eine besondere Ausgestaltung des Nie脽brauchsrechts zum Gegenstand; sie ist somit eine (schon zivilrechtlich) einheitliche Leistung, der auch das Entgelt nur einheitlich zugeordnet werden kann.
Sollte das FG zur Annahme unentgeltlicher Nie脽brauchseinr盲umung durch Verrechnung der Grundschuldzinsen mit dem geringerwertigen Zinsvorteil aus der Gew盲hrung der unverzinslichen Darlehen gekommen sein, w盲re ebenfalls keine tragf盲hige Begr眉ndung ersichtlich. Eine derartige Verrechnung widerspr盲che dem Grundsatz, da脽 bei Tausch und tausch盲hnlichen Ums盲tzen (搂 3 Abs.12, 搂 10 Abs.3 Satz 2 UStG 1973, 搂 3 Abs.12, 搂 10 Abs.2 Satz 2 UStG 1980) die wechselseitigen Ums盲tze nach Gegenstand von Leistung und Entgelt jeweils f眉r sich zu beurteilen und nicht zu saldieren sind.
Der Vorteil durch die zinslose Darlehensgew盲hrung ist deshalb Entgelt f眉r die Einr盲umung des Nie脽brauchs.
2. Der Umsatz der Nie脽brauchsgew盲hrung ist in den Streitjahren 1978 und 1979 nach dem Entgelt zu bemessen (搂 10 Abs.1 Nr.1 UStG 1973).
a) Entgelt ist der Vorteil durch die 脺berlassung der Darlehenssumme durch die Kinder an die Eltern zur Nutzung. Es handelt sich um einen tausch盲hnlichen Umsatz (Nutzungs眉berlassung des Grundst眉cks gegen Nutzungs眉berlassung der Darlehenssumme) i.S. des 搂 3 Abs.12 Satz 2 UStG 1973. Bei derartigen tausch盲hnlichen Ums盲tzen gilt der Wert jeden Umsatzes als Entgelt f眉r den anderen Umsatz (搂 10 Abs.3 Satz 2 UStG 1973); die Umsatzsteuer geh枚rt nicht zum Entgelt (搂 10 Abs.3 Satz 3 UStG 1973). Der Jahreswert der Nutzungs眉berlassung der Darlehenssumme durch die Kinder an die Eltern bestimmt sich nach 搂 15 Abs.1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Diese Vorschrift gilt mangels einer besonderen Bewertungsvorschrift im UStG auch f眉r die Umsatzsteuer (vgl. 搂 1 Abs.1 BewG). Nach 搂 15 Abs.1 BewG ist der einj盲hrige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 v.H. anzunehmen. Da jedes der drei Kinder den Eltern ein unverzinsliches Darlehen von 40 000 DM gegeben hat, betr盲gt der Jahresnutzwert der Darlehen insgesamt 6 600 DM (5,5 v.H. von 120 000 DM). Nach Herausrechnung der Umsatzsteuer gem盲脽 搂 10 Abs.3 Satz 3 UStG 1973 verbleibt ein Entgelt von 5 893 DM in 1978 und 5 867 DM in 1979 (vgl. 搂 12 Abs.1 UStG i.d.F. des Art.1 des Steuer盲nderungsgesetzes 鈥昐t脛ndG鈥 1977 vom 16.August 1977, BGBl I 1977, 1586, BStBl I 1977, 442, und des Art.3 Abs.1 Nr.1 St脛ndG 1979 vom 30.November 1978, BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978, 479).
b) Kein Entgelt (搂 10 Abs.1 Satz 2 UStG) f眉r die Nie脽brauchsgew盲hrung sind die vom Nie脽braucher nach 搂 1047 BGB zu tragenden Lasten. 脛hnlich wie die Versicherungspflicht nach 搂 1045 BGB geh枚rt die Pflicht zur Lastentragung zum Inhalt des Nie脽brauchsrechts, das Gegenstand der steuerbaren Leistung ist; sie kann deshalb nicht auch Entgelt f眉r diese Leistung sein. Der Nie脽braucher verpflichtet sich nicht zur Lastentragung nach 搂 1047 BGB, um den Nie脽brauch zu erhalten; vielmehr ist er 鈥昮alls nichts anderes vereinbart ist鈥 kraft Gesetzes zur Lastentragung verpflichtet, nachdem er Nie脽braucher geworden ist.
3. F眉r das Jahr 1980 bemi脽t sich der Nie脽brauchsumsatz nach den auf den nie脽brauchsbelasteten Teil der Grundst眉cke entfallenden Kosten von 25 533 DM und f眉r das Jahr 1981 nach den Kosten von 28 037 DM, weil die nie脽brauchsberechtigten Kinder den Kl盲gern gegen眉ber nahestehende Personen i.S. des 搂 10 Abs.5 Nr.1 UStG 1980 sind. Da die auf die Grundst眉cke entfallenden Kosten das Entgelt f眉r die Nie脽brauchsbestellung nach 搂 10 Abs.1 UStG 1980 眉bersteigen, wird der Umsatz der Nie脽brauchsgew盲hrung nach den bei der Ausf眉hrung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen (搂 10 Abs.5 Nr.1, Abs.4 Nr.2 UStG 1980). Diese Kosten betrugen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG im Jahre 1980 25 533 DM und im Jahre 1981 28 037 DM.
Kosten i.S. des 搂 10 Abs.4 Nr.2 UStG 1980 sind die Aufwendungen der Kl盲ger auf das Grundst眉ck und nicht die durch die Nie脽brauchsbestellung entgangenen Mieteinnahmen der Kl盲ger (abz眉glich der Werbungskosten). Entgangene Mieteinnahmen sind keine Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergibt sich auch aus der entsprechenden Vorschrift des Art.11 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten EG-Richtlinie, wo statt von den "Kosten" von den "Ausgaben" des Steuerpflichtigen f眉r die Erbringung der Dienstleistung die Rede ist.
4. Soweit die Grundst眉cksanteile der Kl盲ger nicht mit dem Nie脽brauchsrecht der Kinder belastet waren (zu 1/4), liegt Eigenverbrauch i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973/1980 der Kl盲ger vor.
Die Grundst眉cke wurden seit der Einr盲umung des Nie脽brauchs nicht mehr von den Kl盲gern im Rahmen ihres Unternehmens, sondern von der Verwaltungsgemeinschaft (搂 1066 Abs.1, 搂 1030 Abs.1, 搂 741 BGB) der Kl盲ger und ihrer Kinder (vgl. zur Verwaltungsgemeinschaft aus Grundst眉cksmiteigent眉mern und Quotennie脽brauchern Palandt/Bassenge, a.a.O., 搂 1030 Rz.2) durch Vermietung genutzt. Diese Gemeinschaft war nunmehr Vermieter und damit ein selbst盲ndiger Unternehmer (Unternehmer II) i.S. des 搂 2 UStG 1973/1980 neben den Kl盲gern (Unternehmer I). Gleichwohl verblieb das gesamte Grundst眉ck auch im Unternehmen der Kl盲ger, da der Quotennie脽brauch der Kinder nicht r盲umlich auf einen Grundst眉cksteil begrenzt war und begrenzt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 2.Februar 1989 V R 98/84, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1989, 181 = Steuerrechtsprechung in Karteiform 鈥昐tRK鈥, Umsatzsteuergesetz 1967, 搂 1 Abs.1 Nr.2, Rechtsspruch 23, mit Anmerkung Stadie) und insofern das gesamte Grundst眉ck von den Kl盲gern (Unternehmer I) durch die Nie脽brauchseinr盲umung zugunsten der Kinder unternehmerisch genutzt wurde. Soweit die Kl盲ger unbelastetes Eigentum an den Grundst眉cken behielten, 眉berlie脽en sie diesen ideellen Grundst眉cksanteil dem aus ihnen und den Kindern bestehenden Unternehmen (Unternehmen II), das durch Grundst眉cksvermietung unternehmerisch t盲tig war, unentgeltlich zur Nutzung. Die Kl盲ger (Unternehmer I) verwandten die Grundst眉cke insoweit f眉r Zwecke, die au脽erhalb ihres Unternehmens (I) lagen (vgl. 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973) und erbrachten f眉r diese Zwecke sonstige Leistungen i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b, 搂 3 Abs.9 UStG 1980.
5. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt der Senat f眉r den Streitfall nicht den Ansichten, die f眉r die 脺bertragung eines Miteigentumsanteils an einem unternehmerisch genutzten Grundst眉ck durch den bisherigen Alleineigent眉mer vertreten werden.
V枚lkel/Karg (UR 1985, 48) nehmen f眉r diesen Fall an, da脽 der alte Unternehmer (Alleineigent眉mer = Unternehmer I) das gesamte Grundst眉ck auf den neuen Unternehmer (Grundst眉cksgemeinschaft = Unternehmer II) 眉bertr盲gt und als Gegenleistung u.a. den Anteil an der Grundst眉cksgemeinschaft erh盲lt. Dem entspr盲che es, im Streitfall eine entgeltliche 脺bertragung des Nutzungsrechts am ganzen Grundst眉ck durch die Kl盲ger (Unternehmer I) an das aus den Kl盲gern und den Kindern bestehende Vermietungsunternehmen (Unternehmer II) anzunehmen. Der Senat sieht demgegen眉ber entsprechend den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen nur einen Leistungsaustausch bez眉glich eines Grundst眉cksteils zwischen den Kl盲gern und den Kindern 鈥昻盲mlich die entgeltliche Bestellung des Quotennie脽brauchs zu insgesamt 3/4鈥.
Sch枚ckel (Steuerliche Quintessenz 1990, 246 = Fach 5 Nr.300) verneint f眉r den Fall der 脺bertragung eines Miteigentumsanteils durch den bisherigen Alleineigent眉mer (Unternehmer I) bei diesem die Entnahme des Grundst眉cks unter Berufung auf die zu 搂 15a UStG vertretene Auffassung, da脽 das neue Unternehmen (Grundst眉cksgemeinschaft = Unternehmer II) das alte Unternehmen (Unternehmen I) fortsetze (vgl. Abschn.215 Abs.2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 鈥昒StR鈥; Bayerischer Staatsminister der Finanzen, Erla脽 vom 14.M盲rz 1985 S.7300-62/2, UR 1985, 259; Oberfinanzdirektion 鈥昈FD鈥 Bremen, Verf眉gung vom 13.M盲rz 1986 S.7100/S.7316-St 240, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 1986, 565 sowie Lothmann, Betriebs-Berater 鈥旴B鈥 1987, 244, 246). Dagegen bejaht Nowak (UVR 1989, 367) f眉r diesen Fall sowohl eine Entnahme des Grundst眉cks als auch die Voraussetzungen f眉r die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach 搂 15a UStG beim alten Unternehmer. Der Senat braucht auf diesen Meinungsstreit insoweit nicht einzugehen, als die Entnahme des Grundst眉cks oder eines Grundst眉cksteils (搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a UStG 1973/ 1980) im Streitfall ausscheidet. Er ist jedoch der Ansicht, da脽 die Annahme eines Eigenverbrauchs nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b UStG 1973/1980 insoweit unausweichlich ist, als der alte Unternehmer (Unternehmer I) das Grundst眉ck mit der unentgeltlichen 脺berlassung zur Nutzung an den neuen Unternehmer f眉r Zwecke verwendet, die au脽erhalb seines Unternehmens liegen (im Streitfall zu 1/4).
6. Der Eigenverbrauch, der in der 脺berlassung der unbelasteten Grundst眉cksanteile (zu 1/4) durch die Kl盲ger (Unternehmer I) an das aus den Kl盲gern und den Kindern bestehende Unternehmen (Unternehmer II) liegt (vgl. oben unter 4.), ist nach 搂 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1973/1980 steuerfrei. Er steht einer steuerfreien Vermietung oder Verpachtung des Grundst眉cks gleich.
7. Durch den steuerfreien Eigenverbrauch haben sich die Verh盲ltnisse f眉r den Vorsteuerabzug ge盲ndert, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung der H盲user ma脽gebend waren. Der Vorsteuerabzug ist deshalb nach 搂 15a UStG 1973/1980 zu berichtigen.
Wie sich aus dem Sachverhalt der Vorentscheidung ergibt, ist den Kl盲gern im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung der H盲user Vorsteuer in Rechnung gestellt worden. Nach der vom FG in Bezug genommenen Steuererkl盲rung der Eheleute und ihrer Kinder f眉r 1981 betrug diese Vorsteuer 65 269,20 DM. Sie betraf Leistungen, die im Jahre 1974, als die H盲user von den Kl盲gern erstmals 眉ber einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet wurden, zu steuerpflichtigen Ums盲tzen verwandt wurden. Durch den steuerfreien Eigenverbrauch haben sich seit der Nie脽brauchseinr盲umung die f眉r den Vorsteuerabzug ma脽gebenden Verh盲ltnisse ge盲ndert, so da脽 der Vorsteuerabzug gem盲脽 搂 15a UStG 1973/1980 zu berichtigen ist.
Soweit die Finanzverwaltung in vergleichbaren F盲llen keine 脛nderung der Verh盲ltnisse i.S. des 搂 15a UStG annimmt, folgt ihr der Senat f眉r den Streitfall nicht (vgl. oben unter Nr.5).
Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist f眉r jedes Kalenderjahr der 脛nderung von einem Zehntel der auf die Grundst眉cke entfallenden Vorsteuerbetr盲ge auszugehen (搂 15a Abs.2 Satz 1 UStG 1980).
Die auf die H盲user entfallenden Vorsteuerbetr盲ge betrugen 鈥晈ie dargelegt鈥 65 269,20 DM. Der steuerfreie Eigenverbrauch, durch den sich die Verh盲ltnisse f眉r den Vorsteuerabzug 盲nderten, betraf ein Viertel (16 317,30 DM). Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist somit f眉r jedes Streitjahr von 1 631 DM (1/10 von 16 317,30 DM) auszugehen.
8. Dagegen liegt in der Umstellung der Mietvertr盲ge zum 31.Dezember 1981 von dem Bundesverm枚gensamt auf die Endmieter keine 脛nderung der Verh盲ltnisse im Unternehmen der Kl盲ger. Der damit verbundene 脺bergang von der steuerpflichtigen Vermietung zur steuerfreien Vermietung fand nicht im Unternehmen der Kl盲ger (Unternehmen I) statt, sondern im Unternehmen der Kl盲ger und ihrer Kinder (Unternehmen II). Damit entf盲llt bei den Kl盲gern die f眉r 1981 vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Aus demselben Grunde entf盲llt bei diesen auch der von den Vermietern erkl盲rte Vorsteuerabzug (1978: 184,15 DM, 1979: 1 066,87 DM, 1980: 145,35 DM, 1981: 337,50 DM).
9. Die Umsatzsteuer berechnet sich wie folgt:
1978 1979 1980 1981
DM DM DM DM
Bemessungsgrundlage
lt. 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Nr.2 a, 3, 5 893,鈥 5 867,鈥 25 533,鈥 28 037,鈥
Nr.7 1 631,鈥 1 631,鈥 1 631,鈥 1 631,鈥
鈥曗曗曗 鈥曗曗曗 鈥曗曗曗- 鈥曗曗曗-
Steuersatz v.H. 12 12/13 13 13
鈥曗曗曗 鈥曗曗曗 鈥曗曗曗- 鈥曗曗曗-
902,85 937,25 3 531,30 3 856,鈥.
Da dem Senat eine "Verb枚serung" der Steuerfestsetzung verwehrt ist, bleibt es f眉r 1980 bei der Steuerfestsetzung durch das FG (3 173,94 DM).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63745 |
BFH/NV 1991, 58 |
BStBl II 1991, 649 |
BFHE 164, 485 |
BFHE 1992, 485 |
BB 1991, 1993 |
BB 1991, 1993-1995 (LT) |
DB 1991, 1967 (L) |
HFR 1991, 611 (LT) |
StE 1991, 255 (K) |