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Leitsatz (amtlich)
Ist ein gewerbliches Unternehmen an einer nicht gewerblichen Grundst眉cksgemeinschaft (Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts) beteiligt und sind f眉r die im Zusammenhang mit einem Neubau der Grundst眉cksgemeinschaft aufgenommenen Schulden Zinsen zu bezahlen, so k枚nnen diese bei dem beteiligten Unternehmen anteilig Dauerschuldzinsen sein.
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Normenkette
GewStG 搂听2 Abs. 1 Nr. 1, 搂搂听7, 8 Nr. 1; EStG 搂搂听5, 6 Abs. 1 Nr. 2
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine KG, betreibt einen Schuhwareneinzelhandel. Sie ist zu 8/18 an einer Grundst眉cksgemeinschaft (Nachbargrundst眉ck) beteiligt. Die Gemeinschaft - eine nicht gewerbliche Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts - errichtete in den Jahren 1963 bis 1966 auf dem Grundst眉ck ein Geb盲ude. Zur Finanzierung nahm sie eine Hypothek auf. Grundst眉ck und Geb盲ude dienten nicht dem Schuhwareneinzelhandel der Kl盲gerin; die R盲umlichkeiten waren vielmehr fremdvermietet.
Die Kl盲gerin bilanzierte zum 31. Dezember 1963 und zum 31. Dezember 1964 nur den anteiligen Wert des Grund und Bodens, nicht dagegen die anteiligen Neubaukosten und Wiederaufbauschulden. Bei einer im Jahre 1966 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung belie脽 es der Pr眉fer f眉r das Streitjahr 1964 bei dieser Handhabung. Der Neubau und die hierauf entfallenden Schulden wurden jedoch in die Bilanz der Kl盲gerin zum 31. Dezember 1965 anteilig aufgenommen.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (FA) stellte f眉r die Grundst眉cksgemeinschaft f眉r 1964 einheitlich und gesondert Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung fest, die es zu 8/18 der Kl盲gerin zuteilte. Die anteiligen Eink眉nfte waren um einen Betrag von 16 948 DM (anteilige Zinsen f眉r die Wiederaufbauschulden) gemindert. Das FA behandelte den so ermittelten Anteil der Eink眉nfte bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuerme脽betrags 1964 als Gewerbeertrag der Kl盲gerin und die anteilig abgesetzten Zinsen als Dauerschuldzinsen. Der Einspruch wurde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG hielt in seiner in EFG 1973, 391, ver枚ffentlichten Entscheidung die Hinzurechnung der anteiligen Zinsen f眉r ungerechtfertigt. Die Grundst眉cksgemeinschaft sei - obwohl nicht der Gewerbesteuer unterliegend - gewerbesteuerrechtlich ein von der Kl盲gerin zu sonderndes Steuersubjekt. Es versto脽e gegen den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Kl盲gerin Zinsen der Grundst眉cksgemeinschaft zu ber眉cksichtigen. Nur der Ertrag aus der Beteiligung sei Teil des Gewerbeertrags.
Das FA r眉gt mit der Revision eine Verletzung des 搂 8 Nr. 1 GewStG und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen. Sie ist mit dem FG der Auffassung, die Zinsen seien bei der Grundst眉cksgemeinschaft angefallen und h盲tten mit ihrem Betrieb nichts zu tun. Sie halte eine Beteiligung an der Grundst眉cksgemeinschaft. Dauerschuldzinsen k枚nnten nur angenommen werden, sofern sie f眉r den Erwerb der Anteile Kredite aufgenommen h盲tte.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist von dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen (搂 7 GewStG). Dem Gewinn sind u. a. wieder hinzuzurechnen Zinsen f眉r Schulden, die wirtschaftlich mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh盲ngen oder der nicht nur vor眉bergehenden Verst盲rkung des Betriebskapitals dienen (Dauerschuldzinsen, 搂 8 Nr. 1 GewStG).
Zutreffend hat das FG angenommen, da脽 die Ertr盲ge aus der Grundst眉cksgemeinschaft - soweit sie auf die Kl盲gerin entfallen - Teil des Gewinns der Kl盲gerin aus Gewerbebetrieb und damit Gewerbeertrag sind. Zu Unrecht hat das FG aber den Dauerschuldcharakter der abgesetzten anteiligen Hypothekenzinsen verneint.
a) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Ausgangsgr枚脽e f眉r die Errechnung des Gewerbeertrags darstellt, ist seinerseits wieder nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung zu ermitteln (搂 5 EStG). Das FG ist unwidersprochen davon ausgegangen, da脽 die Grundst眉cksgemeinschaft, an der die Kl盲gerin beteiligt ist, eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (Gesamthandsgemeinschaft) sei. Die handelsrechtliche Literatur 盲u脽ert sich zu der Frage, wie der an einer Gesamthandsgemeinschaft beteiligte Kaufmann zu bilanzieren hat, nicht eindeutig. Adler-D眉ring-Schmaltz (Rechnungslegung und Pr眉fung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., 搂 151 Anm. 91) halten bei Gesamthandsgemeinschaften (au脽er OHG und KG) und bei Bruchteilsgemeinschaften den Ausweis der betreffenden Verm枚genswerte unter Beteiligungen f眉r "vertretbar". Mellerowicz (Aktiengesetz, Gro脽kommentar, 搂 151 Anm. 34) h盲lt im Zweifel das kaufm盲nnische Ermessen f眉r ausschlaggebend und spricht sich f眉r die Aktivierung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften unter der Bilanzposition "Beteiligung" aus. Wie der bilanzierende Kaufmann handelsrechtlich vorzugehen hat oder vorgehen darf (Aktivierung der Beteiligung oder anteiliger Ansatz der Wirtschaftsg眉ter der Gesamthandsgemeinschaft, an der die Beteiligung besteht), kann hier offenbleiben. In jedem Fall ber眉hren die Schuldzinsen, die ihn infolge der Aufnahme einer Schuld der Gesamthandsgemeinschaft anteilig treffen, seinen Gewinn aus Gerwerbebetrieb. Es ist gleichg眉ltig, ob diese Gewinnminderung dadurch eintritt, da脽 der Anteil des Beteiligten am Gewinn der Gesamthandsgemeinschaft um den auf ihn entfallenden Teil der Schuldzinsen verringert ist, oder ob die Minderung des Gewinns darauf zur眉ckzuf眉hren ist, da脽 er die Wirtschaftsg眉ter der Gesamthandsgemeinschaft anteilig in seiner Bilanz ausweist und die Schuldzinsen unmittelbar seine Verlust-oder Gewinnrechnung ber眉hren.
b) Ob die Schuldzinsen im Streitfall der Kl盲gerin oder der Gesamthandsgemeinschaft zuzurechnen sind, entscheidet sich allein nach gewerbesteuerrechtlichen Erw盲gungen. Die Schuldzinsen k枚nnten der Kl盲gerin nur dann nicht zugerechnet werden, wenn sie Teil des Gewerbeertrags eines anderen Gewerbesteuerobjekts im Sinne des 搂 2 GewStG w盲ren. Das FG hat die Rechtslage verkannt, wenn es die Kl盲gerin und die Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts (Grundst眉cksgemeinschaft) als zwei "Steuersubjekte" oder "Betriebe" einander gegen眉bergestellt und die Schuldzinsen der Grundst眉cksgemeinschaft zugeordnet hat. Losgel枚st von der gewerbesteuerrechtlichen Qualifikation gibt es weder ein Steuersubjekt noch einen Betrieb. 脺bt die Grundst眉cksgemeinschaft - wie das FG unwidersprochen festgestellt hat - keine gewerbliche T盲tigkeit aus, so ist sie kein Gewerbesteuerobjekt im Sinne des 搂 2 GewStG. Sie hat dann aber auch keinen Gewinn aus Gewerbebetrieb und keinen Gewerbeertrag im Sinne des 搂 7 GewStG. Infolgedessen k枚nnen auch Schuldzinsen bei dieser Gesamthandsgemeinschaft nicht wieder nach 搂 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden. Anders w盲re es im Falle einer Beteiligung an einem anderen gewerblichen Unternehmen, z. B. an einer Personengesellschaft, die nach 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG selbst als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes anzusehen w盲re.
2. Der Senat ist nicht in der Lage, zugunsten des FA durchzuerkennen. Das FA hat als Gewinnanteil und als hinzuzurechnende anteilige Dauerschuldzinsen die Betr盲ge angesetzt, die der einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundst眉cksgemeinschaft zugrunde liegen. Die Kl盲gerin bezog indes in vollem Umfang - auch hinsichtlich des Grundst眉cksanteils - Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG). Das FG wird im Rahmen der Antr盲ge der Beteiligten (搂 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) den Gewinnanteil der Kl盲gerin aus dem Grundst眉ck nach den Grunds盲tzen der 搂搂 5, 6 EStG neu ermitteln und im Anschlu脽 daran die anteilig abgesetzten und hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen ber眉cksichtigen. Dem steht die "einheitliche" Feststellung der Eink眉nfte f眉r die Grundst眉cksgemeinschaft nicht entgegen. Der Gewerbeertrag ist zwar nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, jedoch ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung und die ihr vorangehenden Feststellungen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 71389 |
BStBl II 1975, 516 |
BFHE 1975, 271 |