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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtr盲glicher Antrag nach 搂 68 FGO
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Leitsatz (NV)
- Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt und weist das FA entgegen 搂 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in 搂 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist f眉r den Antrag, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend 搂 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grunds盲tzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden.
- Legt der Steuerpflichtige gegen den Berichtigungsbescheid zun盲chst Einspruch ein und wird danach dieser Bescheid auf Antrag des Kl盲gers nach 搂 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, dann beinhaltet der Antrag auch die Zur眉cknahme des Einspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag nach 搂 68 FGO zu einer Sachentscheidung des FG f眉hren kann.
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Normenkette
FGO 搂搂听68, 127
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 511) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) betreibt ein Unternehmen, in dessen Rahmen er im Streitjahr 1996 Abw盲sser aus Sickergruben und Sammelgruben 眉ber Einleitungsstellen des Wasserwerks 鈥 und des Wasserverbands 鈥 entsorgte.
Der Kl盲ger stellte seinen Kunden die zun盲chst von ihm verausgabten Einlassgeb眉hren gesondert in Rechnung, ohne daf眉r Umsatzsteuer auszuweisen.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung bezog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die vom Kl盲ger als durchlaufende Posten behandelten Geb眉hren in die Entgelte f眉r die steuerpflichtigen Leistungen ein. Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 511 ver枚ffentlicht ist, legte der Kl盲ger Revision ein.
W盲hrend des Revisionsverfahrens 盲nderte das FA den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1996, indem es noch Ums盲tze in H枚he von 鈥 DM hinzusch盲tzte (Umsatzsteuerbescheid vom 27. M盲rz 2000).
Der Kl盲ger hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt (Schriftsatz vom 11. April 2000) und ihn gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (Schriftsatz vom 12. Mai 2000). Auf Anfrage hat er klargestellt, dass er sich sowohl gegen die Behandlung der Einlassgeb眉hren als auch gegen die Hinzusch盲tzung wendet.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Nach 搂 127 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH), wenn w盲hrend des Revisionsverfahrens ein ge盲nderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckverweisen.
Der 脛nderungsbescheid vom 27. M盲rz 2000 ist gem盲脽 搂 68 FGO w盲hrend des Revisionsverfahrens Gegenstand des Verfahrens geworden.
1. Der Antrag ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des 搂 68 Satz 2 FGO gestellt worden. Dies ist aber unbeachtlich, da die dem Kl盲ger bekannt gegebene Bescheidausfertigung keinen Hinweis auf die Frist des 搂 68 Satz 2 FGO enthielt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt und weist das FA entgegen 搂 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in 搂 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist f眉r den Antrag, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend 搂 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grunds盲tzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328).
2. Der Wirksamkeit des Antrags nach 搂 68 FGO steht auch nicht der zuvor eingelegte Einspruch entgegen. Legt der Steuerpflichtige gegen einen w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Berichtigungsbescheid zun盲chst Einspruch ein und wird danach dieser Bescheid auf Antrag des Kl盲gers nach 搂 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, dann umfasst der Antrag auch die Zur眉cknahme des Einspruchs (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag nach 搂 68 FGO 鈥晈ie im Streitfall鈥 zu einer Sachentscheidung des FG f眉hren kann (BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 I B 165/98, BFH/NV 1999, 1611).
3. Nach 搂 127 FGO ist regelm盲脽ig eine Zur眉ckverweisung der Sache an das FG geboten, wenn der Bescheid einen neuen Streitpunkt enth盲lt. Da die Hinzusch盲tzung der Ums盲tze im ersten Rechtsgang noch nicht streitig war, war die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
4. Das FG hat im zweiten Rechtsgang Gelegenheit zu pr眉fen, ob der Rechtsstreit auch die Einleitungsgeb眉hren des Wasserwerks f眉r Abwasser aus 鈥 betrifft, die nach dem Tatbestand der Vorentscheidung wohl ohnehin Umsatzsteuer enthalten, und welche Konsequenzen sich hieraus f眉r die Vorsteuer und die (Ausgangs-)Umsatzsteuer ergeben.
5. Der Senat entscheidet im Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung durch Urteil (搂 121 Satz 1, 搂 90 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
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BFH/NV 2001, 57 |