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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des 搂 3c EStG auf Schuldzinsen bei Zahlung eines Arbeitgeber-Zinszuschusses - Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des 搂 3c EStG
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Leitsatz (amtlich)
Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gem盲脽 搂 21 Abs.2 Alternative 1 i.V.m. 搂 52 Abs.21 Satz 2 EStG (Gro脽e 脺bergangsregelung) steuerbaren Nutzung der eigenen Wohnung stehen, sind insoweit gem盲脽 搂 3c EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, als der Arbeitgeber einen gem盲脽 搂 3 Nr.68 EStG steuerfreien Zinszuschu脽 gew盲hrt hat.
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Orientierungssatz
1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des 搂 3c EStG liegt vor, wenn Einnahmen und Ausgaben durch das dasselbe Ereignis veranla脽t sind. Eine Veranlassung durch dasselbe Ereignis ist jedenfalls zu bejahen, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Eink眉nften i.S. des 搂 2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei erfordert die Vorschrift des 搂 3c EStG aber nicht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur; entgegen FG M眉nchen).
2. Parallelentscheidung: BFH, 27.4.1993, IX R 61/90, NV.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 68, 搂搂听3c, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 搂听21 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, 搂听52 Abs. 21 S. 2, 搂听9 Abs. 1 Nr. 1, 搂听2
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.01.1991; Aktenzeichen 5 K 2057/90) |
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten in der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr (1988) bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen geltend, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung eines Zweifamilienhauses standen, dessen Nutzungswert weiterhin nach 搂 21 Abs.2 Satz 1 1.Alternative i.V.m. 搂 52 Abs.21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern war. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) k眉rzte diese Werbungskosten um einen nach 搂 3 Nr.68 EStG steuerfreien Zuschu脽 des Arbeitgebers zur Finanzierung der eigengenutzten Wohnung. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 527).
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 3 Nr.68 und des 搂 3c EStG.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs.3 Nr.1 FGO). Das FG hat zu Unrecht die Anwendbarkeit des 搂 3c EStG verneint. Die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung der eigenen Wohnung stehenden Schuldzinsen, die die Kl盲ger nach 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 i.V.m. 搂 21 Abs.2 Satz 1 1.Alternative und 搂 52 Abs.21 Satz 2 EStG (Gro脽e 脺bergangsregelung) weiterhin als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen k枚nnen, sind um die steuerfreien Zinszusch眉sse zu k眉rzen.
1. Nach 搂 3c EStG d眉rfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerfrei sind gem盲脽 搂 3 Nr.68 EStG u.a. Zinszusch眉sse des Arbeitgebers, wenn die Darlehen mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in einem im Inland belegenen Geb盲ude zusammenh盲ngen, soweit die Zinszusch眉sse insgesamt 2 000 DM im Kalenderjahr nicht 眉bersteigen. Mit diesen Zinszusch眉ssen stehen die als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang i.S. des 搂 3c EStG.
a) Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranla脽t sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom 18.Juli 1990 I R 72/86, BFHE 161, 132, BStBl II 1990, 926). Eine Veranlassung durch dasselbe Ereignis ist jedenfalls zu bejahen, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Eink眉nften i.S. des 搂 2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dementsprechend stellt der BFH in st盲ndiger Rechtsprechung darauf ab, ob und inwieweit durch die Erstattung Werbungskosten ausgeglichen werden sollen (Urteile des BFH vom 9.November 1976 VI R 139/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207; vom 4.M盲rz 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507; vom 14.November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385; vom 9.Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119; vom 24.Oktober 1991 VI R 83/89, BFHE 165, 542, BStBl II 1992, 140).
b) Nach diesen Ma脽st盲ben besteht zwischen steuerfreien Zusch眉ssen i.S. des 搂 3 Nr.68 EStG und Darlehenszinsen f眉r die Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung des Arbeitnehmers ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von 搂 3c EStG, weil der Zinszuschu脽 des Arbeitgebers die Zinslasten des Arbeitnehmers insoweit verringern soll.
c) Diese Auslegung steht in Einklang mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Gesetzeszweck des 搂 3 Nr.68 EStG.
Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Zinszusch眉sse des Arbeitgebers geh枚ren zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (搂 19 EStG). Zinsen f眉r ein Arbeitgeberdarlehen waren bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Darlehen f眉r die Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus gew盲hrt worden war (搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 i.V.m. 搂 21 Abs.2 Satz 1 1.Alternative EStG). Wurde das Arbeitgeberdarlehen f眉r eine solche Anschaffung zinslos oder zinsverbilligt einger盲umt, so standen den Einnahmen in Form der Zinsersparnis entsprechende Werbungskosten gegen眉ber. Das gleiche steuerliche Ergebnis erreichte die Finanzverwaltung dadurch, da脽 nach Abschn.50 Abs.2 Nr.5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1984 Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen waren, wenn die Zinsen im Fall ihrer Zahlung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar gewesen w盲ren. Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung wurde dieser vereinfachenden Verwaltungsregelung der Boden entzogen, weil die Nutzung der Wohnung im eigenen Haus nicht mehr zu Einnahmen f眉hrte und im Zusammenhang damit auch kein Werbungskostenabzug mehr in Betracht kam. Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen w盲ren dann in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen gewesen. Um dies zu vermeiden und um die Steuerfreiheit von Zinsersparnissen bei Arbeitgeberdarlehen sowie von Zinszusch眉ssen des Arbeitgebers zur Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung f眉r eine Vielzahl von F盲llen weiterhin --im Ergebnis entsprechend der fr眉heren Richtlinienregelung-- aufrechtzuerhalten, f眉hrte der Gesetzgeber zugleich mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung durch das Wohneigentumsf枚rderungsgesetz vom 15.Mai 1986 (BGBl I 1986, 730) die Steuerfreiheit der in 搂 3 Nr.68 EStG genannten Einnahmen ein (vgl. BTDrucks 10/5208, 36, 40). Daraus folgt aber nicht, da脽 diese Zinsersparnisse und Zinszusch眉sse auch dann steuerfrei sein sollten, wenn die entsprechenden Zinsen auf Grund der Gro脽en 脺bergangsregelung des 搂 52 Abs.21 Satz 2 EStG weiterhin als Werbungskosten abziehbar sind. Ein solcher doppelter Steuervorteil entspr盲che nicht dem Zweck des 搂 3 Nr.68 EStG.
d) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist entgegen der Rechtsansicht des FG auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Zusch眉sse im Rahmen der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, die Schuldzinsen hingegen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu ber眉cksichtigen sind (a.A. FG M眉nchen, Urteil vom 14.August 1990 16 K 1815/89, EFG 1991, 304; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., 搂 3c Anm.3; Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 搂 3c EStG Rn.19; Stuhrmann, Finanz-Rundschau 1989, 41). Die Vorschrift des 搂 3c EStG erfordert nicht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Einnahmen und Ausgaben innerhalb derselben Einkunftsart. Ihr Zweck, einen doppelten Steuervorteil zu verhindern, gebietet eine Auslegung, nach der ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang auch dann gegeben ist, wenn steuerfreie Einnahmen einer Einkunftsart Werbungskosten einer anderen Einkunftsart ersetzen.
2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen (搂 126 Abs.3 Nr.1 FGO).
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Fundstellen
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BFH/NV 1993, 68 |
BStBl II 1993, 784 |
BFHE 171, 443 |
BFHE 1994, 443 |
BB 1994, 411 |
BB 1994, 411-412 (LT) |
DB 1993, 2108-2109 (LT) |
DStZ 1993, 694 (KT) |
HFR 1993, 703 (LT) |
StE 1993, 534 (K) |