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Leitsatz (amtlich)
脺berl盲脽t der Eigent眉mer den von ihm privat angeschafften PKW seinem Ehegatten unentgeltlich zur Nutzung in dessen Gewerbebetrieb, so erlangt der Ehegatte in der Regel kein einlagef盲higes Nutzungsrecht an dem Wagen und kann daher keine AfA geltend machen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. November 1980 IV R 117/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68).
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1, 搂听5 Abs. 1, 搂听6 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1977 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann war als angestellter Handelsvertreter t盲tig, w盲hrend die Ehefrau einen Gewerbebetrieb unterhielt. Der Ehemann hat den von ihm privat angeschafften PKW, den er f眉r seine berufliche T盲tigkeit nicht benutzte, seiner Ehefrau zur 眉berwiegenden Nutzung in deren Gewerbebetrieb unentgeltlich 眉berlassen. F眉r das Streitjahr begehrten die Kl盲ger den Ansatz der Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) des PKW bei den gewerblichen Eink眉nften der Ehefrau. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies bei der Veranlagung ab, wogegen die Kl盲ger Einspruch einlegten. 脺ber den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Zugleich beantragten die Kl盲ger ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids. Die Oberfinanzdirektion (OFD) gab der Beschwerde im Streitpunkt nicht statt.
Die in der Aussetzungssache erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da脽 keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Steuerbescheids best眉nden (Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 78).
In ihrer Revision, die der erkennende Senat wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassen hat, r眉gen die Kl盲ger Verletzung der 搂搂 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie machen geltend, da脽 das angefochtene FG-Urteil von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche (Urteile vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244; vom 20. November 1980 IV R 117/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68). Sie beantragen, das angefochtene Urteil und die Beschwerdeentscheidung der OFD sowie die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Verf眉gung des FA aufzuheben und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1977 mit der Ma脽gabe auszusetzen, da脽 bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens Kraftfahrzeugkosten in H枚he von 4 599 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das FA beantragt die Zur眉ckweisung der Revision.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung der Finanzbeh枚rden gebilligt, die begehrte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (搂 361 der Abgabenordnung - AO 1977 -) abzulehnen. Es hatte dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie sich den Finanzbeh枚rden darstellte, summarisch zu beurteilen.
Der Senat geht davon aus, da脽 auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten die Eink眉nfte der Eheleute nach den allgemeinen Grunds盲tzen getrennt ermittelt werden (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 196/77, BFHE 121, 168, BStBl II 1979, 401, mit weiteren Nachweisen). Hiernach kann der Kl盲ger eine AfA nicht geltend machen, da er den PKW seiner Ehefrau, der Kl盲gerin, unentgeltlich 眉berlassen hat. Die Kl盲gerin ihrerseits ist zur AfA nicht befugt, weil sie nicht wirtschaftliche Eigent眉merin des PKW war.
Bei der Kl盲gerin k盲me eine AfA nur hinsichtlich eines ihr zustehenden Nutzungsrechts in Betracht. Ein solches Nutzungsrecht k枚nnte indes nur angenommen werden, wenn ihr der Kl盲ger ein einlagef盲higes Nutzungsrecht i. S. einer gesicherten Rechtsposition verschafft h盲tte (vgl. insbesondere BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68). Daran fehlte es hier, wie das FG zutreffend entschieden hat.
F眉r ihre Behauptung, da脽 die Kl盲gerin eine solche Rechtsposition erlangt habe, k枚nnen sich die Kl盲ger nicht auf das Urteil in BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68 berufen. Dort ist allerdings ausgef眉hrt, da脽 eine gesicherte Rechtsposition i. S. der st盲ndigen Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH zur Anerkennung einlagef盲higer Nutzungsrechte auch dann gegeben sein k枚nne, wenn der Ehegatte im Hinblick auf seine aus 搂搂 1353 ff. des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) erwachsende eheliche Mitwirkungspflicht zu einem uneingeschr盲nkten Entzug der unentgeltlichen Nutzungsbefugnis gegen den Willen des anderen Ehegatten nicht berechtigt ist. Der IV. Senat hat in dem dort entschiedenen Falle das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht, nachdem der Kl盲ger seine Nutzungsbefugnis mehrere Jahre hindurch unwidersprochen ausge眉bt hatte. In jenem Falle handelte es sich um ein den Ehegatten je zur H盲lfte geh枚rendes Einfamilienhaus, in welchem der Ehemann seine Arztpraxis betrieb. Dieser Sachverhalt kann mit der 脺berlassung eines PKW zur unentgeltlichen Nutzung an den Ehegatten nicht verglichen werden. Im Falle der Arztpraxis des Ehegatten geht es um ein Nutzungsrecht, welches die wirtschaftliche Existenzgrundlage ber眉hrt. F眉r die Beurteilung der Frage, ob die Pflicht der Ehegatten zur gegenseitigen R眉cksichtnahme nach 搂 1353 BGB zur Folge hat, da脽 verm枚gensrechtliche Anspr眉che nicht geltend gemacht werden d眉rfen, kommt es auf die Umst盲nde des Einzelfalles an (vgl. dazu Roth-Stielow in Das B眉rgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, 12. Aufl. 1981, Rdnr. 84 zu 搂 1353; Palandt, B眉rgerliches Gesetzbuch, 2b ff. zu 搂 1353). Wenn das FG in bezug auf die m枚gliche Entziehung der Nutzung eines PKW eine solche Rechtsposition des anderen Ehegatten verneint hat, ist dies eine W眉rdigung des Sachverhalts, die keinen Rechtsfehler erkennen l盲脽t.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74334 |
BStBl II 1982, 594 |
BFHE 1983, 118 |