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Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitserla脽 von S盲umniszuschl盲gen
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Leitsatz (NV)
Die Erhebung von S盲umniszuschl盲gen ist als sachlich unbillig anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern unm枚glich ist und deshalb die Aus眉bung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听5, 37 Abs. 1, 搂听3 Abs. 3, 搂听227 Abs. 1, 搂听240; FGO 搂搂听76, 96, 101 S盲tze听1-2, 搂搂听102, 108, 118 Abs. 2, 搂听120 Abs. 2 S. 2, 搂听136 Abs. 1 S. 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Alleinerbin nach ihrem 1973 verstorbenen Ehemann. Dieser war bis zu seinem Tode als selbst盲ndiger Handelsvertreter t盲tig. Die Eheleute hatten zuletzt f眉r 1962 eine Einkommensteuererkl盲rung, der Erblasser zugleich eine Gewerbe- und Umsatzsteuererkl盲rung eingereicht. Diese Steuererkl盲rungen wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht ausgewertet. Weitere Steuererkl盲rungen wurden weder angefordert noch eingereicht. Der Erblasser zahlte bis zu seinem Tode die aufgrund der Veranlagungen f眉r 1961 festgesetzten Vorauszahlungen.
Im November 1976 wurden beim FA die unbearbeiteten Steuerakten der Kl盲gerin und ihres verstorbenen Ehemannes aufgefunden.
Das FA sch盲tzte ohne weitere R眉ckfrage die Besteuerungsgrundlagen f眉r 1968. Die Steuerbescheide 1968 vom 10. Dezember 1976 ergaben Abschlu脽zahlungen in H枚he von 22 384,70 DM. Diese waren am 13. Januar 1977 f盲llig. Die Kl盲gerin legte Einspr眉che ein. Das FA stundete die Abschlu脽zahlungen antragsgem盲脽 bis zum 15. M盲rz 1977 und forderte die Kl盲gerin auf, die Steuererkl盲rungen f眉r 1968 bis zum gleichen Datum und die Steuererkl盲rungen f眉r die Jahre 1969 bis 1973 jeweils in monatlichen Abst盲nden einzureichen. Die Kl盲gerin hielt diese Fristen nicht ein, sondern begehrte mehrfach Fristverl盲ngerungen.
Das FA sch盲tzte deshalb auch die Besteuerungsgrundlagen f眉r die Jahre 1969 bis 1973. Entsprechende Bescheide ergingen am 15. Juli 1977. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe der Steuererkl盲rungen f眉r 1974 und 1975 sch盲tzte das FA die Eink眉nfte der Kl盲gerin auch f眉r diese Jahre. Die Bescheide f眉r 1974 und 1975 ergingen am 6. und 14. September 1977.
Auch gegen die Bescheide 1969 bis 1975 legte die Kl盲gerin Einspr眉che ein. Sie erbat jeweils eine Begr眉ndungsfrist von zwei Monaten und Stundung der Abschlu脽zahlungen. Die Abschlu脽zahlungen f眉r 1969 bis 1975 beliefen sich auf insgesamt 167 789,80 DM. Das FA lehnte die als Antr盲ge auf Aussetzung der Vollziehung angesehenen Stundungsbegehren ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde von der zust盲ndigen Oberfinanzdirektion (OFD) mit bestandskr盲ftiger Entscheidung vom 3. Februar 1978 zur眉ckgewiesen.
Im Hinblick auf die vorgenannte Beschwerdeentscheidung 眉ber die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung zahlte die Kl盲gerin 眉ber 50 000 DM an das FA.
Die Steuererkl盲rungen f眉r 1968, 1969, 1974 und 1975 wurden von der Kl盲gerin im Juli 1978, die restlichen Steuererkl盲rungen im M盲rz 1979 eingereicht. Nach verschiedenen R眉ckfragen setzte das FA die Steuern im wesentlichen erkl盲rungsgem盲脽 durch Bescheide vom 12. November 1979 fest. Die sich danach ergebenden Abschlu脽zahlungen machten nur einen kleinen Teil der vorher in den Sch盲tzungsbescheiden berechneten Abschlu脽zahlungen aus, n盲mlich nur rund 14 000 DM an Stelle von rund 200 000 DM.
Bei der Abrechnung aufgrund der ge盲nderten Bescheide behielt das FA von der vorgenannten Abschlagszahlung 22 659 DM S盲umniszuschl盲ge ein, die durch Nichtzahlung der aufgrund der Sch盲tzungsbescheide geschuldeten Steuern f眉r 1968 bis 1975 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungen f眉r 1977 und 1978 entstanden waren.
Die Kl盲gerin beantragte den Erla脽 der verrechneten S盲umniszuschl盲ge und berief sich darauf, da脽 sie von den gesch盲ftlichen Angelegenheiten ihres verstorbenen Mannes nichts gewu脽t habe und deshalb die Steuererkl盲rungen nicht fr眉her habe abgeben k枚nnen. Im 眉brigen habe sie durch die Abschlagszahlung auf die Sch盲tzungsbescheide die tats盲chlich geschuldeten Betr盲ge um rund 40 000 DM 眉berzahlt, die dem FA f眉r mehr als ein Jahr zinslos zur Verf眉gung gestanden h盲tten. Schlie脽lich sei die Einbehaltung der S盲umniszuschl盲ge auch wegen ihrer nur geringen Eink眉nfte unbillig.
Gegen die Ablehnung des Erla脽antrags durch das FA legte sie Beschwerde ein, wobei sie erg盲nzend anf眉hrte, da脽 die versp盲tete Abgabe der Steuererkl盲rungen im wesentlichen auf ein Verschulden des FA zur眉ckzuf眉hren sei, von dem der Erblasser seit 1962 nichts mehr geh枚rt habe. Sie habe Gesch盲ftsunterlagen von dritter Seite besorgen und langwierige Nachforschungen anstellen m眉ssen.
Die OFD wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 12. Mai 1982 zur眉ck. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Mit der Revision beantragt die Kl盲gerin sinngem盲脽, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Entscheidung des FA vom 14. September 1981 in Gestalt der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung der OFD vom 12. Mai 1982, das FA zu verpflichten, S盲umniszuschl盲ge in H枚he von 22 659 DM zu erlassen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Beschwerdeentscheidung der OFD, des Ablehnungsbescheids des FA und zur Verpflichtung des FA, die Kl盲gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (搂 101 Satz 2 FGO). Soweit die Kl盲gerin beantragt, das FA (i. S. von 搂 101 Satz 1 FGO) zum Erla脽 der S盲umniszuschl盲ge zu verpflichten, ist die Klage abzuweisen.
1. Nach 搂 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. 搂 37 Abs. 1, 搂 3 Abs. 3, 搂 240 AO 1977 k枚nnen die Finanzbeh枚rden auch S盲umniszuschl盲ge ganz oder teilweise im Erla脽wege erstatten, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist.
Bei der Ablehnung des von der Kl盲gerin beantragten Erlasses von S盲umniszuschl盲gen durch das FA in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin zu 眉berpr眉fen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens 眉berschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm盲chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (搂 102 FGO).
2. a) Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht die Frage, ob den verschiedenen Antr盲gen der Kl盲gerin auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung h盲tte entsprochen werden m眉ssen, was zur Folge gehabt h盲tte, da脽 S盲umniszuschl盲ge in geringerer H枚he entstanden w盲ren. Diese Frage h盲tte nur durch Rechtsbehelfseinlegung in jenen Verfahren 眉berpr眉ft werden k枚nnen.
b) Soweit die Kl盲gerin eine Tatbestandsunrichtigkeit des angefochtenen Urteils r眉gen will, kann sie hiermit nicht mehr geh枚rt werden, nachdem sie es unterlassen hat, rechtzeitig einen konkreten Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem盲脽 搂 108 FGO zu stellen.
c) Soweit in der Revisionsbegr眉ndung m枚glicherweise ferner ger眉gt werden soll, da脽 das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung Akteninhalt unber眉cksichtigt gelassen und nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (搂 96 FGO), fehlt es f眉r die Geltendmachung eines Verfahrensmangels bereits an der konkreten Tatsachenbezeichnung i. S. des 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Aus dem gleichen Grund kann dem Revisionsvorbringen auch keine R眉ge mangelnder Aufkl盲rung (搂 76 FGO) entnommen werden. Soweit die Kl盲gerin dennoch den ohne Versto脽 gegen die Denkgesetze vom FG getroffenen Feststellungen anderen Sachvortrag entgegenstellen will, kann das Revisionsgericht diesen gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO nicht ber眉cksichtigen.
3. Das FG hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen eines Ermessensfehlers bei der Ablehnung des Billigkeitserlasses der S盲umniszuschl盲ge verneint.
Eine fehlerfreie Ermessensaus眉bung setzt voraus, da脽 die Finanzbeh枚rden ihre Entscheidung anhand des einwandfrei und ersch枚pfend ermittelten Sachverhalts treffen. Dabei m眉ssen die Gesichtspunkte tats盲chlicher und rechtlicher Art ber眉cksichtigt werden, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einr盲umt, ma脽geblich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 513, BStBl II 1985, 489; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH / NV 1987, 684, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Ablehnungsbescheid des FA in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD gen眉gt diesen Anforderungen nicht.
a) Bei der Ermessensentscheidung 眉ber einen Erla脽 nach 搂 227 AO 1977 sind sachliche und pers枚nliche Billigkeitsgr眉nde zu pr眉fen (Urteile des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH / NV 1987, 691, und vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH / NV 1987, 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH setzt ein Erla脽 von S盲umniszuschl盲gen (搂 240 AO 1977) aus sachlichen Billigkeitsgr眉nden voraus, da脽 ihre Einziehung im Einzelfall - insbesondere mit R眉cksicht auf den Zweck der S盲umniszuschl盲ge - nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil deren Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erf眉llt - den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderl盲uft; Umst盲nde, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewu脽t in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen nicht den Erla脽 aus Billigkeitsgr眉nden (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684; Beschlu脽 vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH /NV 1987, 555; Urteile in BFH / NV 1987, 691 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
aa) Kraft ausdr眉cklicher Regelung in 搂 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, die Verwirkung von S盲umniszuschl盲gen bei sp盲terer 脛nderung bzw. Herabsetzung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen unber眉hrt zu lassen.
Gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung / Eildienst - DStZ / E - 1986, 101; Koch / H枚llig, Abgabenordnung, 3. Aufl., 搂 240 Rdnr. 22; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., 搂 240 AO 1977 Rdnr. 2). Nach der vorstehend angef眉hrten Entscheidung des BVerfG ist dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen gegen眉ber Steuersch盲tzungsbescheiden zur Vermeidung von S盲umniszuschl盲gen durch die M枚glichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Gen眉ge getan.
bb) Auch in der H盲ufung der Steuernachforderungen im S盲umniszeitraum nach vorheriger Nichtbearbeitung des Steuerfalles kann f眉r sich allein kein sachlicher Billigkeitsgrund hinsichtlich des Erlasses von S盲umnizuschl盲gen gesehen werden. Diese Umst盲nde h盲tten im Rahmen von Stundungsantr盲gen und eventuell im Rahmen von Antr盲gen auf Aussetzung der Vollziehung ber眉cksichtigt werden m眉ssen.
cc) Auf die Frage des Verschuldens bei der S盲umnis des Steuerpflichtigen kommt es grunds盲tzlich nicht an, weil der Gesetzgeber die Entstehung der S盲umniszuschl盲ge hiervon unabh盲ngig allein an den Erfolg versp盲teter Zahlung gekn眉pft hat (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
dd) Die S盲umniszuschl盲ge sind ein Druckmittel, um die Zahlung der festgesetzten - und kraft Gesetzes sofort zu leistenden - Steuerschuld zu erreichen (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 555 sowie 693, jeweils mit weiteren Nachweisen), insoweit stellen sie eine Art Zwangsgeld dar (Beschlu脽 in DStZ / E 1986, 101). Dementsprechend ist die Erhebung von S盲umniszuschl盲gen als unbillig anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern unm枚glich ist und deshalb die Aus眉bung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert.
Zur Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf es einer eingehenden Ermittlung und W眉rdigung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen bei Eintritt der Zahlungspflicht. Sofern sich dabei nicht schon der Fall der Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunf盲higkeit und 脺berschuldung ergibt, ist an die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen der abgabenrechtliche Ma脽stab f眉r Erla脽 und Stundung anzulegen, auch wenn kein Erla脽- oder Stundungsverfahren hinsichtlich der Steuerschulden bei deren F盲lligkeit durchgef眉hrt wurde (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693). Im vorliegenden Fall wurden diese in der Rechtsprechung des BFH zwischenzeitlich konkretisierten Grunds盲tze nicht beachtet.
ee) Ungeachtet des nicht festgestellten Inhalts der zwischen der Kl盲gerin und der Vollstreckungsstelle des FA gef眉hrten Verhandlungen bestand im Streitfall schon bei 眉berschl盲giger Betrachtung der absoluten H枚he der Steuernachforderungen im S盲umniszeitraum ab 1977 einerseits und der Verm枚genslage der Kl盲gerin andererseits Anla脽 zur Pr眉fung der Frage, ob eine Erla脽- oder Stundungssituation bez眉glich der zugrunde liegenden Steuerschulden bestand. Die Erw盲gung dieser Frage kann der Beschwerdeentscheidung nicht entnommen werden. Insbesondere reichen hierzu die f眉r die Frage eines Erlasses der S盲umniszuschl盲ge aus pers枚nlichen Billigkeitsgr眉nden getroffenen Feststellungen nicht aus.
F眉r die hier - im Rahmen der sachlichen Billigkeitsgr眉nde f眉r einen Erla脽 der S盲umniszuschl盲ge - zu pr眉fende Frage, ob ein Erla脽 oder eine Stundung der Hauptforderungen bei F盲lligkeit in Betracht kam, h盲tte insbesondere erwogen werden m眉ssen, inwieweit bei F盲lligkeit der Steuerschulden in 1977 die liquiden Mittel der Kl盲gerin zur Begleichung 眉berhaupt ausreichten oder zur bescheidenen Lebensf眉hrung ben枚tigt wurden und inwieweit die Beschaffung weiterer fl眉ssiger Mittel durch die Grundst眉cksverwertung erst in 1978 erfolgen konnte (vgl. z. B. zur Erla脽bed眉rftigkeit Urteile in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; BFH / NV 1987, 691 und 693).
Es w盲re auch abzuw盲gen gewesen, ob die Kl盲gerin eines Erlasses oder einer Stundung der Steuern w眉rdig war (vgl. zur Erla脽w眉rdigkeit BFH-Urteil vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; Urteile in BFH / NV 1987, 691 und 693; Klein / Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., 搂 227 Anm. 11 b; zur Stundungsw眉rdigkeit BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 39/83, BFH / NV 1987, 696).
Erla脽- oder Stundungsw眉rdigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige nicht seine mangelnde Leistungsf盲higkeit selbst herbeigef眉hrt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit versto脽en hat (ebenda).
Die im Zusammenhang mit dem Erla脽 der S盲umniszuschl盲ge aus pers枚nlichen Billigkeitsgr眉nden getroffene Feststellung 眉ber die zinslose Darlehensgew盲hrung und den R眉ckzahlungsverzicht der Kl盲gerin gegen眉ber ihrem Sohn in Verbindung mit der Frage der Pflegeheim-Vereinbarung steht zumindest der Steuererla脽- oder -stundungsw眉rdigkeit f眉r den vorangegangenen F盲lligkeitszeitraum nicht ohne weiteres entgegen, so da脽 es hierzu einer weiteren Ermessensaus眉bung bedarf. Was die Gr眉nde der nach den seit 1977 gesetzten Fristen versp盲teten Erkl盲rungseinreichung anbelangt, so kann der Kl盲gerin ein Fehlverhalten ihres verstorbenen Ehemannes nicht zugerechnet werden (vgl. Urteil in BFH / NV 1987, 691, 693), das in ihrer gemeinsamen und seiner Vers盲umnis der fr眉heren Fristen f眉r die Einreichung der j盲hrlichen Steuererkl盲rungen lag und mit der pflichtwidrigen Nichtbearbeitung des Steuerfalles durch das FA korrespondierte.
Insbesondere wird bei der Ermessensaus眉bung jedoch der Frage nachzugehen sein, inwieweit die sp盲tere Verz枚gerung der Erkl盲rungseinreichung auf den behaupteten Schwierigkeiten der Beschaffung der Gesch盲ftsunterlagen des Erblassers von dritter Seite einerseits, was der Kl盲gerin ebenfalls nicht anzulasten w盲re, oder aber auf einem Verschulden ihres Steuerberaters andererseits beruhte, was ihr in diesem Zusammenhang - ungeachtet eines etwaigen Regre脽anspruchs gegen ihn - zuzurechnen w盲re (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens eines Erkl盲rungspflicht-Erf眉llungsgehilfen BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; Klein / Orlopp, a.a.O., 搂 173 Anm. 14 c - Steuerberater -; Urteil in BFH / NV 1987, 693, 695 - Buchhalter, bez眉glich Erla脽w眉rdigkeit -).
Sollte sich hierbei herausstellen, da脽 bez眉glich der Steuerschulden seinerzeit zwar keine Erla脽situation, jedoch eine Stundungssituation gegeben war, so ist zu pr眉fen, ob die S盲umniszuschl盲ge insoweit teilweise - in Anlehnung an die H枚he der Stundungs- oder Aussetzungszinsen gem盲脽 搂 238 AO 1977 - oder dar眉ber hinaus - entsprechend 搂 234 Abs. 2 AO 1977 - zu erlassen sind (vgl. Urteile in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684).
4. F眉r die Frage der Billigkeitserstattung der S盲umniszuschl盲ge - aus deren Entrichtung unmittelbar betreffenden - pers枚nlichen Billigkeitsgr眉nden sind die vorstehenden tats盲chlichen Umst盲nde der Erla脽bed眉rftigkeit und -w眉rdigkeit entsprechend zu erw盲gen, wobei jedoch auf den Zeitpunkt der Entrichtung der S盲umniszuschl盲ge abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, 130; Tipke / Kruse, a.a.O., 搂 227 AO 1977 Rdnr. 58).
5. Durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Beschwerdeentscheidung wird der Finanzbeh枚rde die erneute Entscheidung 眉ber den Erla脽antrag unter Beachtung der vorstehenden Ermessensgesichtspunkte erm枚glicht.
Da die Gerichte gem盲脽 搂 102 FGO nicht befugt sind, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen, kann die von der Kl盲gerin begehrte Verpflichtung der Beh枚rde zum Erla脽 der S盲umniszuschl盲ge nicht ausgesprochen werden. Im Streitfall liegt keine Ermessenseinengung vor, die nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei erscheinen l盲脽t (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; BFH / NV 1987, 684, 685).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da die vor dem BFH - gem盲脽 Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - ordnungsgem盲脽 vertretene Kl盲gerin nicht mit ihrem vollen Verpflichtungsbegehren i. S. des 搂 101 Satz 1 FGO durchgedrungen ist, sondern nur ein Bescheidungsurteil gem盲脽 搂 101 Satz 2 FGO ergeht, erscheint es dem Senat angemessen, die gesamten Kosten des Verfahrens der Kl盲gerin und dem FA je zur H盲lfte aufzuerlegen (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BFHE 121, 371, 378, BStBl II 1977, 370, 373; vom 25. April 1978 VII R 24/74, BFHE 125, 129, 138; Ziemer / Haarmann / Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10634/2).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 415571 |
BFH/NV 1988, 695 |