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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Nutzungswert eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise an Ferieng盲ste vermieteten Einfamilienhauses)
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Leitsatz (amtlich)
Der Nutzungswert eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise an Ferieng盲ste vermieteten Einfamilienhauses ist f眉r die Zeit der Selbstnutzung nach 搂 21a EStG zu ermitteln. Zur Selbstnutzung geh枚rt auch der Zeitraum, in dem das Haus nicht genutzt wird, aber dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zur Verf眉gung steht. Das ist dann der Fall, wenn dieser jeweils dar眉ber entscheiden kann, ob er die Ferienwohnung vermietet oder selbst nutzt.
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Orientierungssatz
1. Wird eine Ferieneigentumswohnung ausschlie脽lich zur Vermietung an Ferieng盲ste bereitgehalten, sind die Eink眉nfte f眉r den gesamten Veranlagungszeitraum durch Gegen眉berstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn der Eigent眉mer die Wohnung kurzfristig selber nutzt. F眉r die Zeit der Eigennutzung mu脽 dann die bei einer Fremdvermietung erzielbare Miete angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.7.1977 VIII R 59/77).
2. Die Regelung des 搂 21a Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen ist, der auf die vollen Kalendermonate entf盲llt, wenn die Selbstnutzung w盲hrend des Kalenderjahres beginnt oder endet, ist nicht bei mehrfachem Wechsel zwischen Selbstnutzung und Fremdvermietung anwendbar, wenn ein solcher Wechsel --wie bei Ferienwohnungen-- wesensm盲脽ig ist.
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Normenkette
EStG 搂听21 Abs. 2, 搂听21a Abs. 1 S. 3
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben 1979 f眉r 655 000 DM --davon 100 000 DM f眉r Einrichtungsgegenst盲nde-- eine Eigentumswohnung in einem Nordseebad. Im Streitjahr 1981 nutzten sie die Wohnung w盲hrend der Fr眉hjahrs-, Sommer- und Herbstferien an insgesamt 28 Tagen selbst. Von April bis Oktober 1981 vermieteten sie die Ferienwohnung an 45 Tagen an Ferieng盲ste. Um Mieter zu finden, hatten die Kl盲ger in zwei Zeitschriften 17 Anzeigen aufgegeben. Seit 1.April 1982 ist die Ferienwohnung mit Ausnahme von vier Wochen in den Sommerferien fest vermietet.
In ihrer Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung f眉r 1981 wiesen die Kl盲ger Mieteinnahmen von 14 276 DM zuz眉glich 7 000 DM f眉r Selbstnutzung und Aufwendungen von 99 900,96 DM --u.a. Schuldzinsen von 62 206 DM-- aus und errechneten einen 脺berschu脽 der Werbungskosten 眉ber die Einnahmen von 78 624 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte demgegen眉ber positive Eink眉nfte von 1 959 DM fest. Diese Eink眉nfte ermittelte das FA, indem es f眉r die Zeit der Vermietung die tats盲chlich erzielten Mieteinnahmen und die zeitanteiligen Werbungskosten gegen眉berstellte. F眉r die Zeit der Selbstnutzung und des Leerstehens der Ferienwohnung errechnete das FA die Eink眉nfte nach 搂 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Null DM.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, das FA habe die Eink眉nfte zu Recht f眉r die Zeit des Leerstehens der Wohnung und der Selbstnutzung nach 搂 21a EStG ermittelt. Die Kl盲ger h盲tten ihre st盲ndige Bereitschaft, die Wohnung zu vermieten, nicht schon dadurch nachgewiesen, da脽 sie sie in Zeitungsanzeigen zur Vermietung angeboten h盲tten. Durch diese Angebote h盲tten sie ihre eigene jederzeitige Nutzungsm枚glichkeit nicht eingeschr盲nkt. Durch das Vermietungsangebot in den Zeitungsanzeigen h盲tten sich die Kl盲ger nur die M枚glichkeit der Vermietung zu ihnen genehmen Zeiten offengehalten, um die Kosten durch gelegentliches Vermieten zu verringern.
Dagegen wenden sich die Kl盲ger mit der Revision. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wohnung habe ihnen jederzeit zur Selbstnutzung zur Verf眉gung gestanden. Es habe im Tatbestand des Urteils verfahrensfehlerhaft die aktenkundige Tatsache der Vermietung der Ferienwohnung durch eine 眉ber枚rtliche Hausverwaltungsgesellschaft im Vorjahr nicht erw盲hnt und sei auch nicht auf die Gr眉nde eingegangen, weshalb sie dazu 眉bergegangen seien, die Wohnung im Streitjahr selbst zur Vermietung durch Zeitungsanzeigen anzubieten.
Die Kl盲ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 78 624,94 DM festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Die Vorinstanz hat die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung zutreffend f眉r die Zeit der Selbstnutzung nach 搂 21a EStG ermittelt und als Selbstnutzung auch die Zeitr盲ume gewertet, in denen die Wohnung leerstand, aber von den Kl盲gern jederzeit genutzt werden konnte.
1. Bei teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen, die als Einfamilienh盲user bewertet sind, ist der Nutzungswert f眉r die Zeit der Selbstnutzung nach 搂 21 Abs.2 Alternative 1, 搂 21a EStG zu ermitteln, wenn die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen w盲hrend des gesamten Jahres zur Nutzung zur Verf眉gung steht; in diesem Fall sind die Eink眉nfte nur f眉r den Zeitraum der Vermietung an Ferieng盲ste durch Gegen眉berstellung der Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.Juli 1977 VIII R 194/73, BFHE 122, 522, BStBl II 1977, 723). Es gen眉gt f眉r die Selbstnutzung i.S. des 搂 21 Abs.2 Alternative 1, 搂 21a EStG, da脽 die Wohnung dem Steuerpflichtigen st盲ndig zur Nutzung zur Verf眉gung steht (BFH-Urteile in BFHE 122, 522, BStBl II 1977, 723; vom 24.September 1985 IX R 143/83, BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287; vom 7.April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565; vom 19.September 1990 IX R 72/85, BFH/NV 1991, 369).
Wird die Ferienwohnung dagegen ausschlie脽lich zur Vermietung an Ferieng盲ste bereitgehalten, sind die Eink眉nfte f眉r den gesamten Veranlagungszeitraum --also auch f眉r den Zeitraum der Selbstnutzung-- durch Gegen眉berstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn der Eigent眉mer die Wohnung kurzfristig selber nutzt. F眉r die Zeit der Eigennutzung mu脽 dann die bei einer Fremdvermietung erzielbare Miete angesetzt werden (BFH-Urteil vom 26.Juli 1977 VIII R 59/77, BFHE 123, 150, BStBl II 1977, 795). Dabei ist davon auszugehen, da脽 dem Steuerpflichtigen die Ferienwohnung jedenfalls dann st盲ndig zur Selbstnutzung zur Verf眉gung steht, wenn er es in der Hand hat zu entscheiden, wann er sie vermieten und wann er sie selbst nutzen will.
2. Bei Anwendung dieser Grunds盲tze erweist sich die Vorentscheidung als zutreffend. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Aussetzungsbeschlu脽 in derselben Sache vom 1.Oktober 1985 IX S 1/85 (BFH/NV 1986, 154) entschieden hat, ist die Tatsachenw眉rdigung des FG, die Kl盲ger h盲tten die Ferienwohnung nicht ausschlie脽lich zur Vermietung bereitgehalten, nicht zu beanstanden (搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die R眉ge der Kl盲ger, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Tatbestand des Urteils darzulegen, da脽 die Ferienwohnung in dem Feststellungszeitraum vor dem Streitjahr durch eine 眉ber枚rtliche Hausverwaltungsgesellschaft zur Vermietung angeboten worden sei und aus welchen Gr眉nden sie dazu 眉bergegangen seien, die Wohnung im Streitjahr selbst durch Zeitungsanzeigen zur Vermietung anzubieten, greift nicht durch. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus, auf den es ankommt, sind diese Feststellungen unerheblich. Denn jedenfalls im Streitjahr konnten die Kl盲ger die Ferienwohnung --abgesehen von den Zeitr盲umen, in denen sie vermietet war-- jederzeit selbst nutzen; sie h盲tten z.B. Mietangebote, die aufgrund ihrer Zeitungsanzeigen eingingen, nicht anzunehmen brauchen. Das FG durfte auch aus den 眉brigen Umst盲nden, n盲mlich der geringen Entfernung der Ferienwohnung von der Hauptwohnung der Kl盲ger, der Nutzung der Ferienwohnung zu eigenen Wohnzwecken w盲hrend der Ferienzeiten und der Nichteinschaltung der Kurverwaltung oder einer 眉ber枚rtlichen Hausverwaltung, folgern, da脽 sich die Kl盲ger die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbehalten hatten, und da脽 ihnen deshalb die Eigentumswohnung zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verf眉gung stand.
3. 搂 21a Abs.1 Satz 3 EStG in der im Streitjahr ma脽gebenden Fassung durch das Verm枚gensteuerreformgesetz 1974 ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist nur der Teil des Grundbetrages anzusetzen, der auf die vollen Kalendermonate entf盲llt, wenn die Selbstnutzung w盲hrend des Kalenderjahres beginnt oder endet. Der Gesetzgeber wollte damit eine klarstellende und einfach zu handhabende Regelung schaffen. Bedeutsam wird sie insbesondere dann, wenn die Wohnung im eigenen Haus erst nach Jahresbeginn bezugsfertig wird (vgl. die Erl盲uterungen zu 搂 3 Abs.1 Satz 2 der Verordnung 眉ber die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im Runderla脽 des Reichsministers der Finanzen vom 26.Januar 1937, RStBl 1937, 161; ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7.Aufl., Anm.4 zu 搂 21a; vgl. auch 搂 21a Abs.2 EStG). Aus dem Bedeutungszusammenhang mit Abs.4 Satz 1 der Vorschrift ergibt sich, da脽 搂 21a Abs.1 Satz 3 EStG dagegen nicht bei mehrfachem Wechsel zwischen Selbstnutzung und Fremdvermietung anwendbar ist, wenn ein solcher Wechsel --wie bei Ferienwohnungen-- wesensm盲脽ig ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, da脽 das FA 搂 21a EStG f眉r den gesamten Zeitraum angewendet hat, in dem die Ferienwohnung nicht vermietet war.
4. Da die Kl盲ger im Streitjahr nach der zutreffenden Ermittlung der Eink眉nfte durch die Vorinstanz einen 脺berschu脽 der Einnahmen 眉ber die Werbungskosten erwirtschaftet haben, braucht auf die Frage, ob die Grunds盲tze der "Liebhaberei" eingreifen, nicht eingegangen zu werden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1991, 72 |
BStBl II 1992, 24 |
BFHE 165, 67 |
BFHE 1992, 67 |
BB 1991, 2072 (L) |
DB 1991, 2222-2223 (LT) |
DStR 1991, 1416 (KT) |
DStZ 1992, 573 (KT) |
HFR 1992, 54 (LT) |
StE 1991, 355 (K) |