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Entscheidungsstichwort (Thema)
Streikunterst眉tzungen nicht steuerbar
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Leitsatz (amtlich)
Streikunterst眉tzungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30.Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30.M盲rz 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).
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Orientierungssatz
1. Streikunterst眉tzungen sind weder Arbeitslohn noch Gegenleistung f眉r eine Leistung nach 搂 22 Nr. 3 EStG noch eine Entsch盲digung in der Form des Ersatzes entgangener Einnahmen i.S. des 搂 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Der Begriff der Entsch盲digung i.S. des 搂 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, da脽 der Steuerpflichtige, der selbst an der Herbeif眉hrung des Einnahmenausfalls mitgewirkt hat, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tats盲chlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Leistung i.S. des 搂 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um dessen Entgelts willen erbracht wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).
4. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, da脽 s盲mtliche durch einen Werbungskostenaufwand veranla脽ten Vorteile Einnahmen in der Einkunftsart sein m眉脽ten, f眉r die der Abzug geltend gemacht wird.
5. Beitr盲ge an Berufsverb盲nde 鈥晆.a. Gewerkschaften鈥 sind schon dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn die Ziele des Verbands geeignet sind, den Betrieb bzw. den Beruf zu erhalten und zu f枚rdern (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 324/82), unabh盲ngig davon, ob im Einzelfall die beabsichtigte F枚rderung eintritt.
6. Ein Vorteil wird dann "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn er nur mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. Urteile vom 11.3.1988 VI R 106/84 und vom 2.2.1990 VI R 15/86). Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn "zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verkn眉pfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt"; die Zuwendung ist "nicht durch das Dienstverh盲ltnis veranla脽t, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht" (vgl. Urteil vom 10.9.1982 VI R 175/79).
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Normenkette
EStG 搂听2 Abs. 1 Nr. 4, 搂听19 Abs. 1, 搂听22 Nr. 3, 搂听24 Nr. 1 Buchst. a, 搂听4 Abs. 4, 搂听9 Abs. 1 Nr. 3; LStDV 1978 搂 2 Abs. 1
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute. Der Kl盲ger (Ehemann) ist als Arbeiter bei der B-AG besch盲ftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft (IG) Metall.
Die IG Metall f眉hrte 1984 einen Schwerpunktstreik bei der B-AG durch, an dem der Kl盲ger teilnahm. Der Kl盲ger bezog von der IG Metall Streikunterst眉tzung in H枚he von 2 041 DM. Ihm entstanden Aufwendungen in H枚he von 155,80 DM f眉r Fahrten zur regelm盲脽igen Meldung im Streiklokal und f眉r Mehrverpflegung wegen der Teilnahme an Streikversammlungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) veranlagte die Kl盲ger f眉r 1984 gem盲脽 搂 46 Abs.2 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer. Dabei erfa脽te er die Streikunterst眉tzung als Einnahme aus nichtselbst盲ndiger Arbeit und ber眉cksichtigte die o.a. Aufwendungen als Werbungskosten. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30.Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30.M盲rz 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung des 搂 24 Nr.1 Buchst.a EStG und des Art.9 Abs.3 des Grundgesetzes (GG).
Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit um 2 041 DM zu mindern, hilfsweise, die Streikunterst眉tzung mit dem erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 34 Abs.1 und 2 EStG zu besteuern.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren trotz Aufforderung nicht beigetreten.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, des angegriffenen Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Die dem Kl盲ger gew盲hrte Streikunterst眉tzung z盲hlt weder zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (搂 2 Abs.1 Nr.4, 搂 19 Abs.1 EStG) noch ist sie eine Entsch盲digung f眉r entgangene Einnahmen gem盲脽 搂 24 Nr.1 Buchst.a EStG. Sie ist auch keine Einnahme aus einer Leistung i.S. des 搂 22 Nr.3 EStG. Andererseits entf盲llt der Werbungskostenabzug der streikbedingten Aufwendungen.
2. Der VI.Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III.Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, da脽 Streikunterst眉tzungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit sind (搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. 搂 2 Abs.1 Nr.4 EStG, 搂 2 Abs.1 der Lohnsteuer-Durchf眉hrungsverordnung 鈥昄StDV鈥). Der erkennende Senat schlie脽t sich dieser Auffassung an. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, da脽 der VI.Senat nach Ergehen der o.a. Entscheidungen den Arbeitslohnbegriff neu gefa脽t hat und seither unter Arbeitslohn jeden geldwerten Vorteil versteht, der durch das individuelle Dienstverh盲ltnis veranla脽t ist (Urteil vom 17.September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, 17, BStBl II 1983, 39 und die folgende Rechtsprechung).
Nach 搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG geh枚ren zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit i.S. des 搂 2 Abs.1 Nr.4 EStG L枚hne, Geh盲lter, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez眉ge und Vorteile, die f眉r eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Dabei ist es gleichg眉ltig, ob es sich um laufende oder einmalige Bez眉ge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form sie gew盲hrt werden (搂 2 Abs.1 Satz 3 LStDV). Auch die neuere Rechtsprechung des VI.Senats erachtet einen Vorteil lediglich dann "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn er nur mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteile vom 11.M盲rz 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, 329 f., BStBl II 1988, 726; vom 2.Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 m.w.N.). Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn "zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verkn眉pfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt"; die Zuwendung ist "nicht durch das Dienstverh盲ltnis veranla脽t, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht" (Urteil vom 10.September 1982 VI R 175/79, nicht ver枚ffentlicht 鈥昇V鈥).
Der erkennende Senat h盲lt diese Rechtsgrunds盲tze f眉r zutreffend. Dem steht nicht entgegen, da脽 搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG nur eine beispielhafte Umschreibung der Eink眉nfte i.S. des 搂 2 Abs.1 Nr.4 EStG enth盲lt (Kirchhof in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 2 Rdnr.A 75; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl. 1990, 搂 19 Anm.2; Lang, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 鈥旸StJG鈥 Bd.9, 1986 S.15, 72). Denn die seit dem EStG 1934 im wesentlichen unver盲ndert fortgeltende Aufz盲hlung (zur Rechtsentwicklung vgl. Giloy in Kirchhof/S枚hn, a.a.O., 搂 19 Rdnrn.A 44 ff.) ist au脽erdem als eine typisierende Festlegung dieser Einkunftsart anzusehen 鈥昺it der Folge, da脽 andere Einnahmen, die in diesem Katalog nicht aufgef眉hrt sind, den ausdr眉cklich genannten in ihrem Kern entsprechen, d.h. im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen m眉ssen. Es gen眉gt nicht, da脽 鈥晈ie dies zum Teil in der Literatur vertreten wird (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 19 EStG Anm.400, Stichwort "Streikgelder"; Lang, a.a.O., S.52, 72)鈥 ein sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen T盲tigkeit besteht (wie hier Herrmann in Festschrift f眉r Claus Arndt, 1987, S.49; derselbe in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 19, Rdnr.262 a; ferner Crezelius, DStJG Bd.9, 1986, S.85, 113).
Streikunterst眉tzungen sind auch im weitesten Sinne nicht Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des streikenden Arbeitnehmers. Sie werden nach 搂 23 der Satzung der IG Metall mit Genehmigung des Vorstands bei einem beschlossenen Streik von der IG Metall an Mitglieder gezahlt, beginnend vom ersten Werktag des Ausstands; grunds盲tzlich mu脽 das unterst眉tzte Mitglied bei Beginn der vorangehenden Urabstimmung mindestens drei Monate der Gewerkschaft angeh枚rt und w盲hrend dieser Zeit satzungsgem盲脽e Beitr盲ge gezahlt haben. Die Streikunterst眉tzungen haben sonach ihre Rechtsgrundlage in der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft gew盲hrt die Unterst眉tzung zur Durchsetzung ihrer gewerkschaftlichen Ziele. Der von ihr initiierte Streik als Mittel des kollektiven Arbeitskampfs soll nicht daran scheitern, da脽 die Mitglieder infolge des Ausfalls ihrer Arbeitsbez眉ge in soziale Not geraten. Der Arbeitgeber 鈥昦nsonsten Vertragspartner des (nicht streikenden) Arbeitnehmers鈥 hat mit der Unterst眉tzungsleistung nichts zu tun; Streik und Streikunterst眉tzungen richten sich vielmehr gegen seine Interessen.
Die mittelbare betragsm盲脽ige Anbindung der Streikunterst眉tzung an den Arbeitslohn (Gewerkschaftsbeitr盲ge abh盲ngig vom Bruttoverdienst, Streikunterst眉tzung abh盲ngig von den Gewerkschaftsbeitr盲gen 鈥晇gl. 搂 5 Nr.2, 搂 23 Nr.3 der Satzung der IG Metall鈥) schafft allenfalls einen 盲u脽eren Zusammenhang. Dies zeigt sich auch darin, da脽 die H枚he der Unterst眉tzungsleistung vor allem durch die Dauer der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft bestimmt wird (搂 23 Nr.2 der Satzung der IG Metall).
Die Abziehbarkeit der Gewerkschaftsbeitr盲ge als Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.3 EStG (BFH-Urteil vom 28.November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) spricht nicht f眉r die Steuerbarkeit der von der Gewerkschaft gezahlten Streikunterst眉tzungen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, da脽 s盲mtliche durch einen Werbungskostenaufwand veranla脽ten Vorteile Einnahmen in der Einkunftsart sein m眉脽ten, f眉r die der Abzug geltend gemacht wird. Beitr盲ge an Berufsverb盲nde 鈥晆.a. an Gewerkschaften鈥 sind schon dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn die Ziele des Verbands geeignet sind, den Betrieb bzw. den Beruf zu erhalten und zu f枚rdern (BFH-Urteil vom 18.September 1984 VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92), unabh盲ngig davon, ob im Einzelfall die beabsichtigte F枚rderung eintritt. Derartigen Zielen dient auch die IG Metall, die nach 搂 2 ihrer Satzung wirtschaftliche, soziale, berufliche und kulturelle Interessen ihrer Mitglieder f枚rdern soll. Erreicht sie beispielsweise Lohnerh枚hungen 鈥昺it oder ohne Arbeitskampf鈥, sind diese Arbeitslohn. Im 眉brigen kann sie die Belange ihrer Mitglieder auch anders in vielf盲ltiger Weise f枚rdern, ohne da脽 die erlangten Vorteile Arbeitslohn sein m眉脽ten: u.a. Fortbildungsma脽nahmen, Erteilung von Rechtsausk眉nften, Gew盲hrung von Rechtsschutz. Gleiches gilt f眉r die Streikunterst眉tzungen.
3. Streikunterst眉tzungen sind keine Entsch盲digung in der Form des Ersatzes entgangener Einnahmen (Arbeitslohn) i.S. des 搂 24 Nr.1 Buchst.a EStG. Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI.Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III.Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob sich die Auffassung der beiden Senate mit der Ansicht vereinbaren l盲脽t, die ausdr眉cklich auch der VI.Senat in BFHE 100, 504, 510, BStBl II 1971, 138 vertritt, da脽 搂 24 Nr.1 EStG keine selbst盲ndige Einkunftsart neben den Einkunftsarten des 搂 2 Abs.1 EStG bildet. Auch wenn im Hinblick auf die Erw盲hnung des 搂 24 EStG in 搂 2 Abs.1 EStG und den Gebrauch des Wortes "auch" in den Eingangsworten des 搂 24 EStG anzunehmen w盲re, da脽 搂 24 EStG eine Ausweitung der Steuerpflicht gegen眉ber 搂 2 Abs.1 Nr.4, 搂 19 Abs.1 EStG begr眉ndet, w盲ren die Streikunterst眉tzungen nicht nach dieser Vorschrift zu erfassen. Sie sind jedenfalls keine Entsch盲digung i.S. des 搂 24 Nr.1 Buchst.a EStG.
Der Begriff der Entsch盲digung setzt voraus, da脽 der Steuerpflichtige, der wie hier selbst an der Herbeif眉hrung des Einnahmenausfalls mitgewirkt hat, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tats盲chlichem Druck gehandelt hat (BFH-Urteile vom 20.Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 27.Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66; vom 20.Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 26.Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33, 37, BStBl II 1988, 615). Dies bedeutet: Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigef眉hrt haben; der Ausfall der Einnahmen mu脽 von dritter Seite veranla脽t worden sein.
Diesem Erfordernis liegt die 脺berlegung zugrunde, da脽 die Steuererm盲脽igung nach 搂 34 Abs.1, Abs.2 Nr.2 EStG nur in den F盲llen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zuflu脽 der Einnahmen nicht entziehen kann; im allgemeinen kommt hinzu, da脽 die Entsch盲digung hinter einem vollen Ausgleich der entgangenen oder der entgehenden Einnahmen zur眉ckbleibt (BFH-Urteil vom 17.Dezember 1959 IV 223/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72).
Ma脽geblich ist danach, welcher Sph盲re das schadenstiftende Ereignis zuzuordnen ist. Aus diesem Grund wird z.B. weder die eigene Krankheit (BFH-Urteil vom 5.Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571) noch die K眉ndigung eines Arbeitsverh盲ltnisses nach Eheschlie脽ung (BFH-Urteil vom 21.Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020) als Zwangslage i.S. des 搂 24 Nr.1 Buchst.a EStG beurteilt. Eine Zwangslage entf盲llt auch, wenn der Steuerpflichtige in seiner Sph盲re freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt, die ihm sp盲ter keinen Entscheidungsspielraum mehr bel盲脽t.
Im Streitfall ist der Druck, dem der Kl盲ger nach dem Streikbeschlu脽 aus rechtlichen, wirtschaftlichen und tats盲chlichen Gr眉nden ausgesetzt war und der ihn zur Mitwirkung an den Streikma脽nahmen n枚tigte, in seiner Sph盲re begr眉ndet. Der Kl盲ger ist aus freien St眉cken der Gewerkschaft beigetreten und hat mit dem Beitritt deren Satzung gebilligt. Damit hat er vorweg auch die generelle Bereitschaft bekundet, satzungsgem盲脽 beschlossene Kampfma脽nahmen der Gewerkschaft mitzutragen und zu befolgen und zwar unabh盲ngig davon, wie er sp盲ter im konkreten Fall bei einer Urabstimmung votiert.
Der III.Senat hat demgegen眉ber in Zweifel gezogen, ob der Arbeitnehmer das schadenstiftende Ereignis des Streiks selbst herbeigef眉hrt habe; entscheidender Akt der Streikwillensbildung sei nicht die Urabstimmung der Arbeitnehmer, sondern die Genehmigung des Streiks durch den Vorstand der Gewerkschaft (im Anschlu脽 an Kruse, Steuer und Wirtschaft 鈥昐tuW鈥 1981, 15). Davon abgesehen, sei das einzelne Gewerkschaftsmitglied einem erheblichen wirtschaftlichen bzw. tats盲chlichen Druck deswegen ausgesetzt, weil die zwischen den Tarifvertragsparteien gef眉hrten Verhandlungen in eine ausweglose Situation gef眉hrt h盲tten; auch f眉hle sich das einzelne Mitglied in aller Regel den satzungsgem盲脽 gefa脽ten Beschl眉ssen der Gewerkschaftsorgane verpflichtet, weil das Kollektiv von ihm Solidarit盲t erwarte (im einzelnen BFHE 135, 488, 494 f., BStBl II 1982, 552 unter 3. e). Der Senat vermag diesen Ausf眉hrungen nicht zu folgen.
Es trifft zu, da脽 der Streik einen Beschlu脽 des Gewerkschaftsvorstandes voraussetzt (搂 22 Nr.1 der Satzung der IG Metall). Erforderlich ist indessen auch 鈥昷edenfalls nach 搂 22 Nr.2 Abs.2 der Satzung der IG Metall鈥 eine Urabstimmung; der Streikantrag mu脽 abgelehnt werden, wenn nicht mindestens 75 v.H. der Mitglieder der Arbeitseinstellung zustimmen. Ergibt die Urabstimmung entgegen dem Votum des Mitglieds das Streikquorum von 75 v.H. und beschlie脽t der Vorstand den Streik, hat auch das bei der Urabstimmung unterlegene arbeitswillige Mitglied den Streik mit herbeigef眉hrt. Es hat sich, wie dargelegt, mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Abstimmungsregeln der Gewerkschaft unterworfen.
Es mag sein, da脽 einzelne Gewerkschaftsmitglieder die Situation nach Abbruch der Tarifverhandlungen als ausweglos empfinden und den Streik lediglich aus Solidarit盲t mit dem Kollektiv der anderen Gewerkschaftsmitglieder mittragen. Hierauf kommt es indessen ebensowenig an wie auf das Verhalten des einzelnen Mitgliedes bei der Urabstimmung; denn die Mitglieder, die sich durch den Streik beschwert f眉hlen, haben die Ursache hierf眉r in ihrer Sph盲re dadurch mit gesetzt, da脽 sie freiwillig der Gewerkschaft beitraten und sich mit deren satzungsgem盲脽 beschlossenen Ma脽nahmen von vornherein einverstanden erkl盲rten.
Die Abweichung von den Urteilen des VI.Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III.Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Gro脽en Senats gem盲脽 搂 11 Abs.3 FGO oder Anfragen gem盲脽 搂 2 Abs.2 der BFH-Gesch盲ftsordnung bei diesen Senaten. Der erkennende Senat ist gem盲脽 BFH-Gesch盲ftsverteilungsplan 1990 "A. Sachliche Zust盲ndigkeit der Senate. X.Senat Nr.3 a" f眉r die Entscheidung der Rechtsfrage ausschlie脽lich zust盲ndig (dazu Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 15.November 1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, 436, BStBl II 1972, 68).
4. Schlie脽lich ist die Streikunterst眉tzung auch nicht Gegenleistung f眉r eine Leistung nach 搂 22 Nr.3 EStG. Leistung i.S. des 搂 22 Nr.3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um dessen Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 25.September 1979 VIII R 34/78, BFHE 129, 128, BStBl II 1980, 114; vom 21.September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201; vom 28.November 1984 I R 290/81, BFHE 143, 38, BStBl II 1985, 264; vom 9.August 1990 X R 140/88, BFHE 161, 531, BStBl II 1990, 1026). Die Streikunterst眉tzung wird nicht als Gegenleistung f眉r die Teilnahme am Streik gew盲hrt. Das einzelne Mitglied nimmt nicht am Streik teil, um die Streikunterst眉tzung zu erhalten (Seuffert, Deutsches Steuerrecht 1979, 395, 399).
5. Da mit dem Wegfall des Ansatzes der Streikunterst眉tzung die Voraussetzungen f眉r eine Einkommensteuerveranlagung gem盲脽 搂 46 Abs.2 Nr.1 EStG entfallen, sind die Vorentscheidung, der Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Das FA wird nunmehr den von den Kl盲gern beantragten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuf眉hren und dabei auch die Konsequenzen aus dem Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 12.Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) zu ziehen haben (vgl. BMF-Schreiben vom 24.September 1990, BStBl I 1990, 624, Abschn.III 3.) Die dem Kl盲ger durch die Teilnahme am Streik entstandenen Aufwendungen in H枚he von 155,80 DM k枚nnen nicht gem盲脽 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, da sie nach den vorstehenden Ausf眉hrungen nicht mit steuerbaren Einnahmen im Zusammenhang stehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63483 |
BFH/NV 1991, 10 |
BStBl II 1991, 337 |
BFHE 162, 329 |
BFHE 1991, 329 |
BB 1991, 117 |
BB 1991, 117-118 (LT) |
DB 1991, 259-260 (LT) |
DStR 1991, 115 (KT) |
DStZ 1991, 214 (K) |
HFR 1991, 197 (LT) |
StE 1991, 18 (K) |