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Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitsverh盲ltnis zwischen einer KG und dem Ehegatten des beherrschenden Gesellschafters kann nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto 眉berwiesen wird, 眉ber das nur der Gesellschafter-Ehegatte verf眉gen kann; die Durchf眉hrung des Arbeitsverh盲ltnisses erfordert einen Verm枚genszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten (Erg盲nzung zum BFH-Urteil vom 24. M盲rz 1983 IV R 240/80, BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663).
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter waren in den Streitjahren 1972 und 1973 Frau X. als Kommanditistin und eine GmbH als Komplement盲rin. Die Anteile an der GmbH standen zu 95 v. H. dem Ehemann der Kommanditistin, im 眉brigen der Kommanditistin selbst zu; der Ehemann war auch Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kl盲gerin 眉bernimmt die GmbH lediglich die Haftung und erh盲lt eine vom haftenden Kapital abh盲ngige Verg眉tung. Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung der Kl盲gerin sollten den Prokuristen bzw. den dazu berufenen Angestellten der KG obliegen. Einziger Prokurist war der Ehemann der Kommanditistin. Seit Januar 1972 眉berwies die Kl盲gerin einen als Gehalt des Ehemannes gebuchten Betrag auf ein Bankkonto der Kommanditistin; der Ehemann hatte an diesem Konto kein Mitverf眉gungsrecht.
Nach einer Betriebspr眉fung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) das Arbeitsverh盲ltnis nicht an und erh枚hte den Gewinn der Kl盲gerin in den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1972 und 1973 entsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die Kommanditistin beherrschenden Einflu脽 auf die Kl盲gerin gehabt habe und das Arbeitsverh盲ltnis nicht wie unter Dritten abgewickelt worden sei; die Lohnzahlungen seien nicht in den Verf眉gungsbereich des Ehemannes gelangt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 488 ver枚ffentlicht.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Kommanditistin habe die Gesellschaft nicht beherrscht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung habe die GmbH ein Mitspracherecht bei der Regelung der Gesch盲ftsf眉hrung gehabt; der Kommanditistin habe auch die Fachkunde f眉r das Unternehmen gefehlt.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1979 IV R 14/76 (BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622) ist ein Arbeitsverh盲ltnis, das gegen眉ber einer vom Ehegatten des Arbeitnehmers beherrschten Personengesellschaft besteht, nach denselben Grunds盲tzen wie ein zwischen Ehegatten bestehendes Arbeitsverh盲ltnis zu beurteilen. Von einer solchen Sachlage ist auch im Streitfall auszugehen. Der Gesellschaftsvertrag ist, wie das FG ausgef眉hrt hat, auf eine Beherrschung der Kl盲gerin durch die Kommanditistin angelegt. Es kann dahinstehen, ob der Ausschlu脽 der Komplement盲r-GmbH von der Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung rechtlichen Bestand hat oder ob die GmbH jedenfalls bei der Regelung der Gesch盲ftsf眉hrung mitwirkte, wie die Revision vortr盲gt. Selbst wenn eine Mitwirkungsm枚glichkeit der GmbH bestand und die Kommanditistin die Kl盲gerin deswegen nicht allein beherrschte, kann doch nicht 眉bersehen werden, da脽 die Mitwirkungsrechte vom Ehemann der Kommanditistin ausge眉bt wurden, der gleichzeitig Arbeitnehmer der Kl盲gerin war. Ob die Personengesellschaft nur vom Ehegatten des Arbeitnehmers oder von beiden gemeinsam beherrscht wurde, kann aber f眉r die Beurteilung des Arbeitsverh盲ltnisses keinen Unterschied machen.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverh盲ltnisse zwischen Ehegatten nur zu ber眉cksichtigen, wenn ihre Gestaltung und Durchf眉hrung auch zwischen Fremden 眉blich ist (vgl. z. B. Urteile vom 23. April 1975 I R 208/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579; vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119). Zur Durchf眉hrung eines Arbeitsverh盲ltnisses unter Ehegatten geh枚rt, da脽 das Arbeitsentgelt aus dem Verm枚gensbereich des Arbeitgeberehegatten in den Verm枚gensbereich des Arbeitnehmerehegatten gelangt (BFH-Urteile vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; vom 22. M盲rz 1972 I R 152/70, BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614; in BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622). Diese Voraussetzung ist nicht erf眉llt, wenn das Entgelt auf ein Bankkonto des Arbeitgeberehegatten 眉berwiesen wird, selbst wenn der Arbeitnehmerehegatte daran ein Mitverf眉gungsrecht hat (BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Es ist auch nicht als ausreichend angesehen worden, da脽 das Entgelt auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten 眉berwiesen wird, 眉ber das jeder von ihnen selbst盲ndig verf眉gen kann (sog. Oder-Konto, vgl. BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614).
Demgegen眉ber hat der Senat in seinem Urteil vom 24. M盲rz 1983 IV R 240/80 (BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663) entschieden, da脽 das Arbeitsverh盲ltnis mit einer Personengesellschaft als durchgef眉hrt angesehen werden kann, wenn diese den Arbeitslohn auf ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) des Arbeitnehmerund des Gesellschafter-Ehegatten 眉berweist; in diesem Fall ist ein Verm枚gensabgang beim Arbeitgeber und ein Verm枚genszugang (auch) beim Arbeitnehmer festzustellen. Im Streitfall bewirkt die 脺berweisung zwar einen Verm枚gensabgang bei der Gesellschaft. Erforderlich ist aber auch ein Verm枚genszugang beim Arbeitnehmer. Dieser ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Entgelt auf ein Bankkonto des Gesellschafterehegatten 眉berwiesen wird, an dem dem Arbeitnehmerehegatten nicht einmal ein Mitverf眉gungsrecht zusteht. Die 脺berweisung stellt sich in einem solchen Fall dem 盲u脽eren Bild nach als Entnahme des Gesellschafterehegatten dar; sie kann nicht anders behandelt werden als die Gutschrift auf einem Konto des Gesellschafterehegatten bei der Gesellschaft selbst (dazu BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74765 |
BStBl II 1983, 770 |
BFHE 1984, 144 |