听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als Ver盲u脽erungskosten
听
Leitsatz (NV)
Verpflichtet sich der Verk盲ufer eines Mietwohngrundst眉cks im Kaufvertrag, erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsma脽nahmen noch nach der 脺bergabe auf eigene Rechnung durchf眉hren zu lassen, so bilden diese der nicht einkommensteuerbaren Grundst眉cksver盲u脽erung zuzuordnenden Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
听
Normenkette
EStG 搂搂听3c, 9 Abs. 1 S盲tze听1-2
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) - Eheleute - waren zu einem Viertel Miteigent眉mer eines bebauten Grundst眉cks. An der Grundst眉cksgemeinschaft waren au脽erdem die Beigeladene zu 1 mit einem Sechstel und der Beigeladene zu 2 mit einem Drittel beteiligt. Die Miteigent眉mer verkauften das bis dahin durch Vermietung genutzte Grundst眉ck am 20. November 1978 zum Preis von . . . DM an die A-Lebensversicherung AG. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Verk盲ufer noch, verschiedene Instandsetzungs- und Modernisierungsma脽nahmen im Gesamtbetrag von mindestens . . . DM nach 脺bergabe bis sp盲testens 30. Juni 1979 auf eigene Rechnung durchzuf眉hren, und zwar insbesondere Erneuerung von Treppenhausfenstern, Einbau von Kabinen und Abschlu脽t眉ren in den Personenaufz眉gen, Reparatur und Au脽enanstrich der Fenster sowie Erneuerung der Au脽ent眉ren im Dachgescho脽. Nach dem Vertrag wollte die K盲uferin f眉r diese Arbeiten Angebote von Handwerkern einholen und sie den Verk盲ufern zur Genehmigung vorlegen, sodann namens und f眉r Rechnung der Verk盲ufer die erforderlichen Auftr盲ge erteilen und die Bauleitung selbst durchf眉hren. Die K盲uferin zahlte den Kaufpreis im wesentlichen im Dezember 1978. Zugleich wurde ihr auch das Grundst眉ck 眉bergeben. Von dem Kaufpreis behielt die K盲uferin jedoch vereinbarungsgem盲脽 . . . DM bis zur Abnahme der noch nicht ausgef眉hrten Instandsetzungsarbeiten zur眉ck. Diese Arbeiten lie脽 die Grundst眉cksgemeinschaft im Streitjahr 1979 ausf眉hren. Es entstanden Aufwendungen in H枚he von . . . DM zuz眉glich Umsatzsteuer in H枚he von . . . DM. Unstreitig erstattete die Erwerberin diesen Betrag im Jahre 1980.
In der Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink眉nfte f眉r das Streitjahr machten die Miteigent眉mer einen Werbungskosten眉berschu脽 von . . . DM geltend, in dem die Instandsetzungsaufwendungen enthalten waren. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) erlie脽 unter Vorbehalt der Nachpr眉fung einen entsprechenden Feststellungsbescheid, den er nach Durchf眉hrung einer Au脽enpr眉fung dahingehend 盲nderte, da脽 der Werbungskostenabzug f眉r die Instandsetzungsaufwendungen einschlie脽lich der Vorsteuer versagt wurde. W盲hrend der Einspruch der Kl盲ger erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) ihrer Klage gegen den w盲hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens in einem anderen Punkte ge盲nderten Bescheid nach Beiladung der Beteiligten statt. Es f眉hrte im wesentlichen aus: Die Grundst眉cksgemeinschaft - nicht die K盲uferin des Grundst眉cks - habe die streitbefangenen Reparaturaufwendungen erbracht. Nach der Vertragsgestaltung habe die Grundst眉cksgemeinschaft das Geb盲udegrundst眉ck in renoviertem Zustand zu einem auf diesen Zustand zugeschnittenen festen Kaufpreis verkauft. Die Aufwendungen seien Werbungskosten, weil sie durch die Vermietungst盲tigkeit veranla脽t worden seien. Anla脽 f眉r die Reparaturen sei die Abnutzung w盲hrend der Zeit der Vermietung durch die Grundst眉cksgemeinschaft gewesen. Demgegen眉ber trete der weitere Anla脽 f眉r die konkreten Aufwendungen, die Ver盲u脽erung, zur眉ck.
Diese Auffassung mache das steuerliche Ergebnis allerdings von der Gestaltung durch Verk盲ufer und K盲ufer abh盲ngig. Die bewu脽te Gestaltung mit dem Ziel, da脽 der Verk盲ufer die Aufwendungen als Werbungskosten habe, laufe jedoch den Zwecken der Besteuerungsregelung nicht zuwider.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts (搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils, die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat die strittigen Aufwendungen rechtsfehlerhaft zum Abzug als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Auch wenn der Senat mit der Vorinstanz davon ausgeht, da脽 die Kl盲ger und die Beigeladenen als Mitglieder der Grundst眉cksgemeinschaft die Aufwendungen getragen haben, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung; denn diese liegen nach st盲ndiger Rechtsprechung grunds盲tzlich nur bei Aufwendungen vor, bei denen ein objektiver Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz 眉berwiegend durch die Ver盲u脽erung des Mietobjekts veranla脽t sind; denn der Verkauf eines zum Privatverm枚gen geh枚renden Mietwohngrundst眉cks stellt - abgesehen vom Fall des Spekulationsgesch盲fts im Sinne der 搂搂 22 Nr. 2, 23 EStG - einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Verm枚genssph盲re dar. Da der Ver盲u脽erungserl枚s nicht der Einkommensteuer unterliegt, k枚nnen auch die im engen Zusammenhang mit der Ver盲u脽erung angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd ber眉cksichtigt werden. Im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tage IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465.
Hiernach kann das FG-Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die strittigen Aufwendungen f眉r die Instandsetzung und Modernisierung des Geb盲udes sind der nicht einkommensteuerbaren Ver盲u脽erung des Grundst眉cks zuzuordnen. Daher war unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 416894 |
BFH/NV 1990, 761 |