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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgr枚脽e bei Zupachtung
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Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung der Betriebsgr枚脽e eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach 搂 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) ma脽gebenden Fassung ist bei der Pacht zus盲tzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verh盲ltnis der eigenen Fl盲che zu der gepachteten Fl盲che anzusetzen (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. M盲rz 2014 IV R 11/11, BFHE 244, 426).
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Normenkette
EStG 1997 搂听7g Abs.听2 Nr. 1 Buchst. b, Abs.听3, 搂听57 Abs. 3; BewG 1991 搂听33 Abs. 2, 搂听34 Abs. 4, 搂听40 Abs. 2, 搂听49 Abs. 1 S. 1, 搂听125 Abs.听2 S. 2, Abs.听3 S. 1, Abs.听4-5, 搂听126 Abs. 2; EinigVtr Art. 3; AO 搂 141
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2013听听4 K 791/04 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) mit ihrem in den neuen Bundesl盲ndern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Fl盲chen umfasst, die Betriebsgr枚脽enmerkmale des 搂听7g des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (1997 bis 2001) geltenden Fassung (EStG) 眉berschritten hat.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterh盲lt. Sie ist 驳别尘盲脽 搂听141 der Abgabenordnung (AO) buchf眉hrungspflichtig und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich f眉r das Normalwirtschaftsjahr 驳别尘盲脽 搂听4a Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听1 EStG (1.听Juli bis 30.听Juni). Auf eigenen Fl盲chen mit etwa 20听ha und auf gepachteten Fl盲chen von etwa 480听ha betreibt die Kl盲gerin Ackerbau und Gr眉nlandbewirtschaftung. Ferner h盲lt sie Milchvieh in 骋别产盲耻诲别n, die in ihrem Eigentum stehen. Mit Bescheid vom 11.听Dezember 1995 wurde der Grundsteuermessbetrag auf den 1.听Januar 1994 nachveranlagt. F眉r die landwirtschaftliche Nutzung (ohne Hopfen und Spargel) wurde ein Ersatzwirtschaftswert von 704.329听DM (abgerundet 704.300听DM) ermittelt.
Rz. 3
Erstmalig im Wirtschaftsjahr 1997/1998 bildete die Kl盲gerin in ihrer Bilanz eine R眉cklage 驳别尘盲脽 搂听7g Abs.听3 EStG f眉r k眉nftige Anschaffungen verschiedener Wirtschaftsg眉ter und passivierte in den folgenden Jahren weitere Betr盲ge bzw. l枚ste Teile der R眉cklage ordnungs驳别尘盲脽 auf. F眉r die Bestimmung der Betriebsgr枚脽e nach 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG teilte sie den f眉r ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verh盲ltnis der eigenen zu den gepachteten Fl盲chen und damit im Verh盲ltnis 4听% zu 96听% auf. So gelangte die Kl盲gerin in den Streitjahren zu einer unter der Grenze des 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG liegenden Betriebsgr枚脽e von 28.173,07听DM (704.326,68听DM 脳 4听%).
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) stellte die Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft f眉r die Streitjahre zun盲chst erkl盲rungs驳别尘盲脽 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung fest.
Rz. 5
Im Jahr 2003 fand bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung statt, bei der auch die Gewinnfeststellungen der Streitjahre gepr眉ft wurden. Die Pr眉ferin war der Ansicht, dass die Voraussetzungen f眉r eine R眉cklagenbildung nach 搂听7g Abs.听3 EStG nicht gegeben seien. Die Kl盲gerin habe den f眉r die Bestimmung der Betriebsgr枚脽e ma脽geblichen Ersatzwirtschaftswert fehlerhaft aufgeteilt. Eine Aufteilung allein nach den Eigentumsverh盲ltnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ersatzwirtschaftswert f眉r Zwecke des 搂听7g EStG bis einschlie脽lich 2009 nach den gleichlautenden L盲ndererlassen vom 23.听April 1991 (BStBl I 1991, 499) und vom 15.听M盲rz 1999 (BStBl I 1999, 423) aufzuteilen. Danach sei der Ertragswert der zugepachteten Fl盲chen nicht vollst盲ndig, sondern nur insoweit auszuscheiden, als er nicht auf 骋别产盲耻诲别 sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle. Aufgrund der betrieblichen Gr枚脽enmerkmale der Kl盲gerin ergebe sich nach den gleichlautenden Erlassen der Finanzbeh枚rden folgende Berechnung (gerundet):
Rz. 6
Eigentumsfl盲chen ca.听20 ha (= 4听% der Betriebsfl盲che)
f眉r Eigentum am Grund und Boden |
听听64听% |
18.011,94听DM |
f眉r Eigentum an 奥颈谤迟蝉肠丑补蹿迟蝉驳别产盲耻诲别n |
17听% |
4.789,42听DM |
f眉r Eigentum an stehenden Betriebsmitteln |
14听% |
3.944,23听DM |
f眉r Eigentum an umlaufenden Betriebsmitteln |
5听% |
听1.408,65听DM |
|
|
听28.154,24听DM |
Rz. 7
Pachtfl盲chen ca.听480听ha (= 96听% der Betriebsfl盲che)
f眉r Eigentum am Grund und Boden |
0听% |
|
f眉r Eigentum an 奥颈谤迟蝉肠丑补蹿迟蝉驳别产盲耻诲别n |
17听% |
听114.946,11听DM |
f眉r Eigentum an stehenden Betriebsmitteln |
听听14听% |
94.661,50听DM |
f眉r Eigentum an umlaufenden Betriebsmitteln |
5听% |
听33.807,68听DM |
|
|
243.415,29听DM |
Rz. 8
Danach betrage der f眉r den Streitfall ma脽gebliche Ersatzwirtschaftswert nach 搂听7g Abs.听3 EStG f眉r den landwirtschaftlichen Betrieb der Kl盲gerin (28.154,24听DM + 243.415,29听DM =) 271.569,53听DM. Dem folgend 盲nderte das FA die Gewinnfeststellungen der Streitjahre mit Bescheiden vom 30.听M盲rz 2004 nach 搂听164 Abs.听2 AO und erkannte die gebildeten R眉cklagen nicht mehr an.
Rz. 9
Der dagegen --mit Zustimmung des FA-- erhobenen Sprungklage (搂听45 Abs.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 430 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt.
Rz. 10
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 11
Es beantragt, das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.听November 2013听听4听K听791/04 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 12
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 13
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 14
II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und nach 搂听126 Abs.听2 FGO zur眉ckzuweisen. Das FG hat im Ergebnis (搂听126 Abs.听4 FGO) zutreffend darauf erkannt, dass die Kl盲gerin mit ihrem in den neuen Bundesl盲ndern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb in den Streitjahren die Betriebsgr枚脽enmerkmale des 搂听7g EStG nicht 眉berschritten hat.
Rz. 15
1. Nach 搂听7g Abs.听1 und Abs.听3 EStG k枚nnen Sonderabschreibungen bis zu 20听% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten f眉r neue bewegliche Wirtschaftsg眉ter geltend gemacht und f眉r die k眉nftige Anschaffung oder Herstellung entsprechender Wirtschaftsg眉ter Gewinn mindernde R眉cklagen gebildet werden (Ansparabschreibungen). Diese steuerlichen Vorteile k枚nnen jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine bestimmte Gr枚脽e nicht 眉berschreitet. F眉r einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft schreibt 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG vor, dass der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlageverm枚gen das Wirtschaftsgut geh枚rt, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als 240.000听DM betragen darf. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht in den alten Bundesl盲ndern, sondern im Beitrittsgebiet (Gebiet nach Art.听3 des Einigungsvertrages --EinigVtr--) befinden, ist 驳别尘盲脽 搂听57 Abs.听3 EStG bei der Bestimmung der Betriebsgr枚脽e nach 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG anstelle des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach 搂听125 des Bewertungsgesetzes (BewG) heranzuziehen.
Rz. 16
a) F眉r die Bildung des Ersatzwirtschaftswerts f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen im Beitrittsgebiet ist eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person regelm盲脽ig selbst genutzten Wirtschaftsg眉ter i.S. des 搂听33 Abs.听2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Nutzer nicht Eigent眉mer ist (搂听125 Abs.听2 Satz听2 BewG). Wohngeb盲ude einschlie脽lich des dazugeh枚rigen Grund und Bodens sind abweichend von 搂听33 Abs.听2 BewG nicht einzubeziehen (搂听125 Abs.听3 Satz听1 BewG).
Rz. 17
Nach 搂听125 Abs.听4 Satz 1 BewG wird der Ersatzwirtschaftswert unter sinn驳别尘盲脽er Anwendung der 搂搂听35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs.听2 und 搂听62 BewG in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von 搂听38 Abs.听2 Nr.听1 BewG ausschlie脽lich die in der Gegend als regelm盲脽ig anzusehenden Verh盲ltnisse zugrunde zu legen (搂听125 Abs.听4 Satz 2 BewG). Ma脽gebend sind die Wertverh盲ltnisse, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.听Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind (搂听125 Abs.听5 BewG).
Rz. 18
b) Die Finanzverwaltung ermittelt den Ersatzwirtschaftswert nach 搂听125 BewG anhand der "Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th眉ringen vom 11.听Dezember 1990 betreffend die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die Festsetzung der Grundsteuermessbetr盲ge f眉r Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ab 1.听Januar 1991" (BStBl I 1990, 833听ff.). Hierbei ber眉cksichtigt sie die Ertragswerte nach 搂听40 Abs.听2 BewG zum Hauptfeststellungszeitpunkt auf den Beginn des Kalenderjahres 1964, auf Ertragsmesszahlen beruhende landwirtschaftliche Vergleichszahlen nach 搂听125 Abs.听6 BewG unter Ber眉cksichtigung der Ergebnisse von Bodensch盲tzungen ohne Ber眉cksichtigung betrieblicher oder ortsbezogener Besonderheiten sowie die Gr枚脽e aller genutzten Fl盲chen.
Rz. 19
Danach betr盲gt der Ersatzwirtschaftswert des Betriebs der Kl盲gerin im Streitfall 704.326,68听DM. Er wurde wie folgt berechnet:
Rz. 20
1. Ermittlung des Hektarwertes:
Ertragswert (搂听40 Abs.听2 BewG) x landwirtschaftliche Vergleichszahl (搂听125 Abs.听6 BewG) = Hektarwert
37,26听DM x 37,56 = 1.399,4856听DM
Rz. 21
2. Ermittlung des Ersatzvergleichswertes (entspricht dem Ersatzwirtschaftswert lt. Grundsteuermessbescheid auf den 1.听Januar 1994):
Hektarwert x Gr枚脽e aller genutzten Fl盲chen = Ersatzvergleichswert
1.399,4856听DM x 503,2754 ha = 704.326,68听DM
Rz. 22
Die Richtigkeit der Rechengr枚脽en und des rechnerischen Ergebnisses steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.
Rz. 23
2. Ist der Steuerpflichtige nicht Eigent眉mer s盲mtlicher Wirtschaftsg眉ter, die in einer Nutzungseinheit zusammengefasst sind, ist der Ersatzwirtschaftswert f眉r andere Steuern als die Grundsteuer und damit insbesondere f眉r Zwecke des 搂听7g EStG 驳别尘盲脽 搂听57 Abs.听3 EStG i.V.m. 搂听126 Abs.听2 BewG an die Eigentumsverh盲ltnisse anzupassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.听M盲rz 2014 IV听R听11/11, BFHE 244, 426; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A听1376; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 搂听7g Rz听49; Pitzke, Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 2063, 2065; Stephany in Kreutziger/ Schaffner/Stephany, BewG, 3.听Aufl., 搂听126 Rz听7; Eisele in R枚ssler/Troll, BewG, 搂听126 Rz听5; Schmidt/Kulosa, EStG, 36.听Aufl., 搂听7g Rz听16; gleichlautende L盲ndererlasse in BStBl I 1991, 499, und in BStBl I 1999, 423; BMF-Schreiben vom 8.听Mai 2009, BStBl I 2009, 633, Tz.听11, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20.听November 2013, BStBl I 2013, 1493, Erg盲nzung mit Anwendungsregelung durch BMF-Schreiben vom 20.听M盲rz 2017, BStBl I 2017, 423; a.A. G眉rsching/Stenger, Bewertungsrecht, 搂听126 BewG Rz听21).
Rz. 24
Das Erfordernis einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nach den Eigentumsverh盲ltnissen f眉r Zwecke des 搂听7g EStG steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenfalls nicht im Streit.
Rz. 25
a) Die Finanzbeh枚rden teilen den Ersatzwirtschaftswert f眉r Zwecke des 搂听7g EStG bis einschlie脽lich 2009 nach den gleichlautenden L盲ndererlassen in BStBl I 1991, 499 und in BStBl I 1999, 423 nach Wirtschaftsgutgruppen auf.
Rz. 26
aa) Danach ergibt sich vorliegend bei einem Hektarwert bis 1.800听DM und einer Nutzungsgr枚脽e 眉ber 50 ha folgender Aufteilungsma脽stab f眉r das land- und forstwirtschaftliche Verm枚gen nach 搂听125 Abs.听3 i.V.m. 搂听33 Abs.听2 BewG:
Grund und Boden |
64听% |
奥颈谤迟蝉肠丑补蹿迟蝉驳别产盲耻诲别 |
17听% |
stehende Betriebsmittel |
14听% |
umlaufende Betriebsmittel |
5听% |
Rz. 27
Ausgehend von diesem Aufteilungsma脽stab hat das FA den f眉r den Betrieb der Kl盲gerin in den Streitjahren unstreitigen Ersatzwirtschaftwert in H枚he von 704.326,68听DM nach Eigentumsanteilen 驳别尘盲脽 搂听57 Abs.听3 EStG i.V.m. 搂听126 Abs.听2 BewG wie folgt umgerechnet:
|
贰颈驳别苍迟眉尘别谤补苍迟别颈濒 |
Ersatzwirtschaftswert in听DM |
听听Anteil |
听听Wert in听DM |
Grund und Boden |
4听%听 |
704.326,68 |
64听%听 |
18.011,94 |
骋别产盲耻诲别 |
100听%听 |
704.326,68 |
17听%听 |
119.735,53 |
stehende Betriebsmittel |
100听%听 |
704.326,68 |
14%听 |
98.605,75 |
umlaufende Betriebsmittel |
100听%听 |
704.326,68 |
5听%听 |
听35.216,33 |
|
|
|
|
271.569,53 |
Rz. 28
bb) Es hat dabei dem Umstand, dass die Kl盲gerin lediglich Eigent眉merin von etwa 4听% der von ihr bewirtschafteten Fl盲che ist, insoweit Rechnung getragen, als es den Ersatzwirtschaftswert um den auf den gepachteten (fremden) Grund und Boden entfallenden Wertanteil und damit um 432.738,31听DM (704.326,68 Ersatzwirtschaftswert 脳 64听% Wertanteil Grund- und Boden 脳 96听% Anteil der gepachteten Fl盲che an der Gesamtfl盲che) gek眉rzt hat.
Rz. 29
b) Demgegen眉ber vertritt der IV.听Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 244, 426 die Auffassung, dass bei der Bestimmung der Betriebsgr枚脽e eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG bei der Pacht zus盲tzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verh盲ltnis der eigenen zu den gepachteten Fl盲chen aufzuteilen sei. Der erkennende Senat schlie脽t sich dieser Meinung an. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des BMF und des FA sind nicht durchgreifend.
Rz. 30
c) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF bietet 搂听49 BewG keine Rechtsgrundlage f眉r eine abweichende Aufteilung. Die Vorschrift ist weder im Rahmen des 搂听125 BewG noch des 搂听126 Abs.听2 BewG unmittelbar oder analog anwendbar.
Rz. 31
aa) Der Ersatzwirtschaftswert wird --wie ausgef眉hrt-- nach 搂听125 BewG in einem vereinfachten Verfahren unter sinn驳别尘盲脽er Anwendung verschiedener Vorschriften des BewG ermittelt (搂听125 Abs.听4 Satz 1 BewG). Weder 搂听49 BewG noch 搂听34 Abs.听4 BewG werden genannt. Dies liegt daran, dass abweichend von 搂听2 BewG und 搂听34 Abs.听1, 3 bis 6 und 7 BewG dem Ersatzwirtschaftswert eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen ist, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelm盲脽ig selbstgenutzten Wirtschaftsg眉ter des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens i.S. des 搂听33 Abs.听2 BewG einzubeziehen sind, auch wenn der Nutzer nicht Eigent眉mer ist. Da s盲mtliche f眉r den Betrieb genutzte Wirtschaftsg眉ter --unabh盲ngig von den Eigentumsverh盲ltnissen-- in die Nutzungseinheit einbezogen werden, bedarf es keiner Regelung, wie in F盲llen zu verfahren ist, in denen der Betriebsinhaber 眉ber eigene 骋别产盲耻诲别 und Betriebsmittel auf gepachtetem Land verf眉gt.
Rz. 32
搂听126 BewG ist ein reines Ertragswertverfahren, das sich am Hektarwert orientiert. Weder Betriebsmittel noch 骋别产盲耻诲别 gehen mit einem gesonderten Wert in die Berechnung ein. Ebenso wenig sind Zu- und Abschl盲ge vorgesehen.
Rz. 33
bb) Auch 搂听126 Abs.听2 BewG erw盲hnt weder 搂听49 BewG noch 搂听34 Abs.听4 BewG. Dort hei脽t es vielmehr nur, dass f眉r andere Steuern (als der Grundsteuer) bei demjenigen, dem Wirtschaftsg眉ter des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen ist. Einen besonderen Aufteilungsma脽stab gibt 搂听126 BewG nicht vor. Die in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsg眉ter sind daher spiegelbildlich mit dem Wert auszuscheiden, mit dem sie in den Ersatzwirtschaftswert eingeflossen sind.
Rz. 34
Im Streitfall sind die gepachteten Fl盲chen --ebenso wie das im Eigentum der Kl盲gerin stehende Land-- mit einem Wert von jeweils 1.399,49听DM je Hektar in den Ersatzwirtschaftswert eingegangen und mindern daher mangels abweichender gesetzlicher Regelung mit dem gleichen Wert den Ersatzwirtschaftswert.
Rz. 35
cc) Eine entsprechende Anwendung des 搂听49 BewG bei der Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nach 搂听126 Abs.听2 BewG ist nicht m枚glich.
Rz. 36
(1) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzesl眉cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit voraus. Eine solche L眉cke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollst盲ndig, d.h. erg盲nzungsbed眉rftig, ist und wenn ihre Erg盲nzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr盲nkung auf bestimmte Tatbest盲nde widerspricht (z.B. BFH-Urteile vom 26.听Juni 2014 III听R听39/12, BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148, und vom 12.听Dezember 2002 III听R听33/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322, m.w.N.). 搂听126 Abs.听2 BewG ist nicht l眉ckenhaft. Mangels eines besonderen Aufteilungsma脽stabs ist der Ersatzwirtschaftswert nach denselben Grunds盲tzen aufzuteilen, nach denen er ermittelt wurde, also nach dem Wert je Hektar. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte der 搂搂听125, 126 BewG geben 眉berdies Anhaltspunkte f眉r die Vermutung, der Gesetzgeber habe es nur versehentlich unterlassen, einen Zuschlag zum Ertragswert in F盲llen anzuordnen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb auch mit gepachteten Fl盲chen wirtschaftet.
Rz. 37
(2) Dessen ungeachtet l盲sst sich weder 搂听49 BewG noch einer anderen Vorschrift des Bewertungsgesetzes der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass sich der Ertragswert (搂听36 Abs.听2 BewG) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die Pacht zus盲tzlichen Landes erh枚hen soll. Das Bewertungsgesetz stellt im Gegenteil allein auf die Eigentumsverh盲ltnisse ab (搂听2 Abs.听2 BewG). Eine Ausnahme hiervon ordnet nur 搂听34 Abs.听4 BewG an, nach dem f眉r Zwecke der Grundsteuer dem Grundst眉ckseigent眉mer auch die auf seinem Grund stehenden fremden 骋别产盲耻诲别 und nicht geh枚rende Betriebsmittel zugerechnet werden. Diese Zurechnung fremder Wirtschaftsg眉ter korrigiert 搂听49 BewG und ordnet f眉r andere Steuern als der Grundsteuer eine Aufteilung entsprechend der Eigentumsverh盲ltnisse (搂听2 Abs.听2 BewG) an. Erachtete man entgegen den vorstehenden Ausf眉hrungen 搂听126 Abs.听2 BewG f眉r l眉ckenhaft, k枚nnte die entsprechende Anwendung des 搂听49 BewG bei der Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nur in den F盲llen zu einem Zuschlag f眉hren, in denen der P盲chter ihm geh枚rende 骋别产盲耻诲别 und Betriebsmittel auf dem gepachteten Land vorh盲lt. Etwaige Ertragswertsteigerungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch die Nutzung fremder Wirtschaftsg眉ter --etwa gepachteten Landes-- ber眉cksichtigt 搂听49 BewG oder eine andere Vorschrift des Bewertungsgesetzes jedoch gerade nicht.
Rz. 38
(3) F眉r die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.听August 2007 (BGBl听I 2007, 1912) gehen im 脺brigen auch die Finanzbeh枚rden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach Fl盲chenanteilen aus (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633, Tz.听11).
Rz. 39
dd) Der Senat verkennt nicht, dass ein Betrieb, der neben eigenem Land auch gepachtete Fl盲chen bewirtschaftet, regelm盲脽ig einen h枚heren gemeinen Wert (搂听9 Abs.听1 BewG) hat als ein Betrieb, der die gleiche Menge eigenen Landes ohne gepachtete Fl盲chen bewirtschaftet. Auch d眉rfte ein solcher Zuschlag dem Zweck des 搂听7g EStG, kleinen und mittleren Betrieben eine Liquidit盲tshilfe bei der Finanzierung betrieblicher Investitionen zu gew盲hren (BFH-Beschluss vom 14.听April 2015 GrS听2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, und vom 10.听M盲rz 2016 IV听R听14/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763), eher gerecht werden als die gegenw盲rtige Regelung. Dies ist insbesondere im Streitfall augenf盲llig, in dem die Kl盲gerin nur ca.听20听ha eigenen Landes bewirtschaftet und ca.听480听ha zus盲tzlich gepachtet hat. F眉r einen Ertragswertzuschlag durch die Nutzung fremder Wirtschaftsg眉ter fehlt es indes sowohl bei Betrieben in den alten als auch in den neuen Bundesl盲ndern an einer gesetzlichen Grundlage.
Rz. 40
ee) Soweit es hierdurch zu Ungleichbehandlungen kommen sollte, zum einen zu Betrieben der gleichen Gr枚脽e ohne zus盲tzlich gepachtetes Land, zum andern wegen des Fehlens von Zu- und Abschl盲gen (搂听41 BewG) zu Betrieben in den alten Bundesl盲ndern, ist dies in Ermangelung einer Einheitsbewertung auf den 1.听Januar 1964 und der Ungewissheit der Eigentumsverh盲ltnisse in den neuen Bundesl盲ndern nach der Wiedervereinigung jedenfalls f眉r die Streitjahre gerechtfertigt.
Rz. 41
3. Das FG ist zwar von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat gleichwohl Bestand, da sie sich jedenfalls aus anderen Gr眉nden als richtig darstellt (搂听126 Abs.听4 FGO). Denn nach den oben genannten Grunds盲tzen ist das Betriebsgr枚脽enmerkmal des 搂听7g Abs.听2 Nr.听1 Buchst.听b EStG im Streitfall gewahrt. Da nach den Feststellungen des FG auch die weiteren Voraussetzungen f眉r die Anwendung des 搂听7g EStG vorliegen und im 脺brigen zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
Rz. 42
4. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 11219365 |
BFH/NV 2017, 1533 |
BFH/PR 2017, 379 |
BStBl II 2017, 1181 |
BFHE 2017, 372 |
DB 2017, 6 |
DStR 2017, 6 |
DStRE 2017, 1416 |
HFR 2017, 1000 |