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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gr枚脽enmerkmal des 搂 7g Abs. 2 EStG bei land- und forstwirtschaftichen Betrieben in den neuen Bundesl盲ndern. keine Einbeziehung von Pachtfl盲chen. Unwirksamkeit einer Klager眉cknahme durch einen Angeh枚rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
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Leitsatz (redaktionell)
1. Nach 搂 7g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG k枚nnen Ansparabschreibungen nur gebildet werden, wenn der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlageverm枚gen das Wirtschaftsgut geh枚rt, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 240.000 Deutsche Mark (122.710 Euro) betr盲gt. Jedenfalls f眉r die Streitjahre (1997 bis 2001) sieht der Senat (noch) keine Anhaltspunkte f眉r eine m枚gliche Verfassungswidrigkeit der durch 搂 125 Abs. 4 S. 1 BewG angeordneten Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens in den neuen Bundesl盲ndern.
2. Der Senat ist der 脺berzeugung, dass die Regelungen der Gleichlautenden L盲ndererlasse v. 11.11.1990 (BStBl I 1990, 833 ff.) zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts zumindest bei der Berechnung der Gr枚脽enmerkmale des 搂 7g Abs. 2 EStG nicht angewendet werden k枚nnen, da es deren Grundlagen an Bestimmtheit und Klarheit mangelt.
3. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit sowie aus der Nichtnachvollziehbarkeit der Grundlagen der diesbez眉glichen Gleichlautenden Erlasse der Finanzverwaltung m眉ssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den alten und in den neuen Bundesl盲ndern bei der Gew盲hrung von Ansparabschreibungen nach 搂 7g Abs. 3 EStG gleichgestellt werden.
4. Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesl盲ndern sind in die Berechnung des Gr枚脽enmerkmals des 搂 7g Abs. 2 EStG nur Eigentumsfl盲chen einzubeziehen; Pachtfl盲chen haben au脽er Betracht zu bleiben.
5. Gerichtliche Rechtsfortbildungen, die zu Steuerverg眉nstigungen f眉hren, sind zul盲ssig.
6. Auch bei einem Angeh枚rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist eine unzul盲ssige Beeinflussung durch die Beh枚rde oder das Gericht, die eine Unwirksamkeit der Klager眉cknahme zur Folge haben kann, grunds盲tzlich denkbar, wenn auch auf Ausnahmef盲lle beschr盲nkt.
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Normenkette
EStG 搂听7g Abs.听2 Nr. 1 Buchst. b, Abs.听3, 搂听57 Abs. 3; BewG 搂听125 Abs.听4, 6, 搂听40 Abs. 2; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3; FGO 搂 72 Abs. 2 S. 3
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Nachgehend
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Tenor
Abweichend von den Feststellungsbescheiden 1997 bis 2001 vom 30. M盲rz 2004 wird der Gewinn der Kl盲gerin unter Ber眉cksichtigung einer R眉cklage nach 搂 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt, und zwar
f眉r das Wirtschaftsjahr 1997/1998 in H枚he von 80.000 DM,
f眉r das Wirtschaftsjahr 1998/1999 in H枚he von 222.000 DM,
f眉r das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in H枚he von 300.000 DM und
f眉r das Wirtschaftsjahr 2000/2001 in H枚he von 298.000 DM.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H枚he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin zuvor Sicherheit in H枚he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Kl盲gerin die Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung gem盲脽 搂 7g Abs. 3 EStG in der in den Streitjahren g眉ltigen Fassung erf眉llt.
Die Kl盲gerin ist eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterh盲lt (lt. BP-Bericht 鈥瀏emischte Landwirtschaft鈥). Die Milchviehhaltung (鈥 K眉he, davon 鈥 Milchk眉he) findet ausschlie脽lich in Geb盲uden statt, die im Eigentum der Kl盲gerin stehen. Auf eigenen Fl盲chen mit etwa 20 ha und auf hinzugepachteten Fl盲chen von etwa 500 ha betreibt die Kl盲gerin teilweise Ackerbau und teilweise Gr眉nlandbewirtschaftung. Sie ist gem盲脽 搂 141 Abgabenordnung (AO) buchf眉hrungspflichtig und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm枚gensvergleich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.). Erstmalig im Wirtschaftsjahr 1997/1998 bildete die Kl盲gerin in ihrer Bilanz eine R眉cklage gem盲脽 搂 7g Abs. 3 EStG f眉r k眉nftige Anschaffungen verschiedener Wirtschaftsg眉ter und passivierte in den folgenden Jahren weitere Betr盲ge bzw. l枚ste Teile der R眉cklage ordnungsgem盲脽 auf.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 wurde der Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 1994 nachveranlagt. F眉r die landwirtschaftliche Nutzung (ohne Hopfen und Spargel) wurde ein Ersatzwirtschaftswert von 704.329,00 DM (abgerundet 704.300,00 DM) ermittelt.
Der Beklagte stellte die Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft f眉r die Streitjahre 1997 bis 2001 zun盲chst antragsgem盲脽 fest. Die Feststellungen f眉hrte er jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung durch.
2003 fand bei der Kl盲gerin eine Betriebspr眉fung statt, bei der auch die Gewinnfeststellungen der Streitjahre gepr眉ft wurden. Der Pr眉fer war der Ansicht, dass die Voraussetzungen f眉r eine R眉cklagenbildung nach 搂 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben seien, da der zu Grund...