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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld bei zu Unrecht ausbezahltem Arbeitslohn
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Leitsatz (NV)
Zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn geh枚rt auch dann zu den Eink眉nften und Bez眉gen des Kindes im Sinne von 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn der 眉berzahlte Betrag im n盲chsten Jahr vom Arbeitgeber zur眉ckgefordert wurde.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S. 2; AO 1977 搂 37 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (EFG 1999, 1236) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist die Mutter ihrer 1974 geborenen Tochter T., die 1997 neben ihrem Studium als Aushilfskraft in einer Apotheke arbeitete. Die Eink眉nfte aus dieser T盲tigkeit betrugen insgesamt 14 558,75 DM. In diesem Betrag waren 560 DM enthalten, die T. im September 1997 aufgrund eines Buchungsfehlers des Arbeitgebers zu viel erhalten hatte. Der Betrag wurde ihr im Januar 1998 von ihrem Gehalt abgezogen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) setzte mit den Bescheiden vom 27. August 1998 und 30. Oktober 1998 das Kindergeld f眉r 1997 wegen 脺berschreitens des Jahresgrenzbetrages auf 0 DM fest und forderte das gezahlte Kindergeld in H枚he von 2 640 DM zur眉ck. Der Einspruch, mit dem die Kl盲gerin geltend machte, dass der lediglich wegen eines Buchungsfehlers 眉berzahlte Betrag von 560 DM ihrer Tochter nicht zugestanden habe und bei der Einkommensteuerveranlagung f眉r 1997 auch nicht ber眉cksichtigt worden sei, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1999, 1236).
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts (搂搂 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹厂迟骋鈥, 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥).
Sie beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG aufzuheben und ihr unter Ab盲nderung der Bescheide 眉ber die ge盲nderte Kindergeldfestsetzung und Kindergelderstattung vom 27. August 1998 und 30. Oktober 1998 sowie der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1998 Kindergeld in H枚he von 2 640 DM zu gew盲hren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist nicht begr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Der Beklagte war berechtigt, das 1997 an die Kl盲gerin gezahlte Kindergeld zur眉ckzufordern (搂 37 Abs. 2, 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 搂 175 Abs. 2 AO 1977; 搂 31 Satz 3, 搂 32 Abs. 4 Satz 2, 搂 70 Abs. 2, 搂 71 EStG).
1. Der R眉ckforderung stand die Bestandskraft der Kindergeldfestsetzung f眉r das Jahr 1997 nicht entgegen. Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Eink眉nfte und Bez眉ge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 眉berschreiten, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes r眉ckwirkend mit Wirkung zum Beginn dieses Jahres aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob die 脛nderung in diesen F盲llen auf 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 allein oder in Verbindung mit 搂 175 Abs. 2 AO 1977 oder auf 搂 70 Abs. 2 EStG zu st眉tzen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86, und vom 16. April 2002 VIII R 76/01, zur Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2002, 1090).
2. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung auch zu Recht aufgehoben. Der Kl盲gerin stand f眉r das Kalenderjahr 1997 kein Kindergeldanspruch zu.
a) Nach 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der f眉r 1997 geltenden Fassung war ein 眉ber 18 Jahre altes Kind unter 27 Jahren, das f眉r den Beruf ausgebildet wurde, nur zu ber眉cksichtigen, wenn es Eink眉nfte und Bez眉ge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet waren, von nicht mehr als 12 000 DM hatte. Dieser Jahresgrenzbetrag war im Streitfall 眉berschritten. Das gilt unabh盲ngig davon, ob der 眉berzahlte Betrag bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit oder bei den Bez眉gen der T. zu erfassen war.
aa) Geh枚rte der 眉berzahlte Betrag nicht zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit 鈥昫ie im Rahmen der Kindergeldfestsetzung selbst盲ndig und ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung zu ermitteln sind (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296)鈥 dann geh枚rte er jedenfalls zu den Bez眉gen. Unter Bez眉gen sind alle Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen f眉r steuerfrei erkl盲rte Einnahmen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung des Kindes geeignet oder bestimmt sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684, und in BFH/NV 2002, 1090). Davon ist hier auszugehen. Der Betrag stand T. zu diesen Zwecken zur freien Verf眉gung. Sie musste ihn nicht sofort zur眉ckzahlen, sondern nur eine Minderung ihrer Einnahmen im Januar des n盲chsten Jahres hinnehmen. Bei diesem Ergebnis kommt es entgegen der Ansicht der Kl盲gerin nicht darauf an, ob die Einnahmen durch das Arbeitsverh盲ltnis oder durch einen Umstand veranlasst waren, der au脽erhalb dieses Verh盲ltnisses lag und keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit begr眉ndete (zu den f眉r die Zurechnung von Einnahmen zu einer Einkunftsart in Betracht kommenden Gesichtspunkten vgl. u.a. Crezelius und von Bornhaupt in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 8 Rdnr. B 23 f., und 搂 9 Rdnr. B 232 f.).
bb) Es sind alle Eink眉nfte und Bez眉ge zu erfassen, die dem Kind im Laufe eines Jahres zuflie脽en. Zufl眉sse und Abfl眉sse in anderen Jahren bleiben au脽er Betracht (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VI R 5/00, BFHE 197, 408, BStBl II 2002, 205; in BFH/NV 2002, 1090; vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, zur Ver枚ffentlichung vorgesehen, juris). Eink眉nfte und Bez眉ge unterscheiden sich insoweit nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Eink眉nfte nach dem 脺berschuss der Einnahmen 眉ber die Werbungskosten zu ermitteln sind und deshalb dem Zuflussprinzip unterliegen (搂搂 2 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG).
cc) Ein Zufluss liegt auch dann vor, wenn der Empf盲nger den Betrag sp盲ter wieder zur眉ckzahlen muss. Das Behaltend眉rfen ist kein Merkmal einer Einnahme. Diese bestimmt sich ausschlie脽lich danach, ob sie zu einer 鈥晈enn auch nur vor眉bergehenden鈥 Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit des Steuerpflichtigen f眉hrt. Das entspricht bei den 脺berschusseink眉nften st盲ndiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. Juli 1997 I R 11/96, BFH/NV 1998, 308, und vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197, unter 1. a der Gr眉nde; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., 搂 11 Rz. 18, m.w.N.).
dd) 搂 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist hier nicht anwendbar. Die Vorschrift setzt regelm盲脽ig wiederkehrende Ausgaben voraus. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der R眉ckerstattung des 眉berzahlten Betrages nicht erf眉llt; die Verrechnung dieses Betrages mit den Gehaltszahlungen 鈥晈iederkehrenden Einnahmen i.S. von 搂 11 Abs. 1 Satz 2 EStG鈥 盲ndert daran nichts.
ee) Die R眉ckerstattung des 眉berzahlten Betrages ist auch kein r眉ckwirkendes Ereignis i.S. von 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben k枚nnen als tats盲chliche Vorg盲nge nicht ungeschehen gemacht werden (vgl. dazu BFH-Beschl眉sse vom 26. M盲rz 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, unter B. III. 4. b, bb, der Gr眉nde, und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. d, der Gr眉nde).
ff) Geht man davon aus, dass der 眉berzahlte Betrag zu den Bez眉gen geh枚rt, kann die Kl盲gerin sowohl den Werbungskostenpauschbetrag gem盲脽 搂 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 in H枚he von 2 000 DM als auch die Aufwandspauschale in H枚he von 360 DM j盲hrlich geltend machen. Der danach zu ber眉cksichtigende Gesamtbetrag der Eink眉nfte und Bez眉ge liegt jedoch auch in diesem Fall mit 12 198,75 DM noch 眉ber dem ma脽geblichen Jahresgrenzbetrag.
b) Da die Kindergeldfestsetzung f眉r 1997 danach zu Recht aufgehoben worden ist, konnte die Familienkasse das f眉r dieses Jahr gezahlte Kindergeld nach 搂 37 Abs. 2 AO 1977 锄耻谤眉肠办蹿辞谤诲别谤苍.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 1430 |
DStRE 2002, 1176 |
HFR 2002, 1101 |