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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pf盲ndungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine objektive Gl盲ubigerbenachteiligung im Sinne des 搂 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto 眉berwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pf盲ndungsgrenzen des 搂 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pf盲ndungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.
2. Eine objektive Gl盲ubigerbenachteiligung im Sinne des 搂 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die M枚glichkeit hatte, ein Pf盲ndungsschutzkonto nach 搂 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto 眉berweisen l盲sst.
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Normenkette
AnfG 搂搂听1, 3 Abs. 1 S盲tze听1-2; ZPO 搂搂听850c, 850k
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Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.01.2020; Aktenzeichen 10 K 10135/18) |
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 - 10 K 10135/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten 眉ber die Inanspruchnahme der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) aus einem Duldungsbescheid.
Rz. 2
Der Schuldner S, Ehemann der Kl盲gerin, schuldete dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) f盲llige Umsatzsteuer f眉r 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.
Rz. 3
Ausweislich des Gutachtens in dem Insolvenzantragsverfahren 眉ber das Verm枚gen des S vom xx.xx.2016 war dieser seit dem 01.09.2015 bei einem Gro脽handel besch盲ftigt und erhielt monatliche Lohnzahlungen in H枚he von netto 1.272,87听鈧. Au脽erdem wurde in dem Gutachten ausgef眉hrt, dass sich unter Ber眉cksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegen眉ber seiner Ehefrau und seiner Tochter nach der Pf盲ndungstabelle zu 搂听850c der Zivilprozessordnung (ZPO) keine pf盲ndbaren Einkommensanteile erg盲ben. F眉r S werde seit dem Jahr 2009 kein Bankkonto mehr gef眉hrt, den bargeldlosen Zahlungsverkehr wickele er 眉ber das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis wurde im Gutachten festgehalten, dass S zahlungsunf盲hig im Sinne des 搂听17 der Insolvenzordnung (InsO) sei. Mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde angeregt, den Antrag auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen.
Rz. 4
Mit Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung vom 22.11.2016 pf盲ndete das FA wegen der Abgabenschulden des S (zu dem Zeitpunkt in H枚he von 鈥μ偓) alle diesem gegenw盲rtig und k眉nftig gegen die Kl盲gerin zustehenden Anspr眉che, Forderungen und Rechte auf Auszahlung, 脺berweisung beziehungsweise sonstige Verwendung von Betr盲gen aus den von ihr gef眉hrten beziehungsweise mitgef眉hrten und S zur Verf眉gung gestellten Konten, insbesondere aus dem Konto听X bei der Z-Bank.
Rz. 5
Hierauf teilte die Kl盲gerin dem FA am 01.12.2016 telefonisch mit, dass S ein eigenes Konto einrichten und sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach 搂听850b ZPO f眉r die gemeinsame Tochter an eine geeignete Stelle wenden werde.
Rz. 6
Mit Drittschuldnererkl盲rung gem盲脽 搂听316 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO) vom 08.12.2016 erkannte die Kl盲gerin die gepf盲ndeten Forderungen nicht als begr眉ndet an. Denn die Netto-Lohnzahlungen von S gingen auf ihr Konto, weil dieser 眉ber kein eigenes Bankkonto verf眉ge. Die Lohnbetr盲ge l盲gen unterhalb der Pf盲ndungsfreigrenze.
Rz. 7
Das FA wies die Kl盲gerin mit Anh枚rungsschreiben vom 19.12.2017 darauf hin, dass die Pf盲ndungsschutzvorschriften der 搂搂听850听ff. ZPO nicht g盲lten, wenn der Vollstreckungsschuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten 眉berweisen lasse.
Rz. 8
Am 25.04.2018 erlie脽 das FA gegen眉ber der Kl盲gerin einen Duldungsbescheid gem盲脽 搂听191 Abs.听1 AO i.V.m. 搂听3 Abs.听1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Das FA f眉hrte im Wesentlichen aus, S habe vom 01.11.2016 bis zum 05.03.2018 Forderungen an seinen Arbeitgeber in H枚he von insgesamt 12.363听鈧 auf ihr Konto听X bei der Z-Bank 眉berweisen lassen. Die 脺berweisungen seien vors盲tzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gl盲ubiger vorgenommen worden. Durch die am 22.11.2016 erfolgte Pf盲ndung des Anspruchs von S auf Auszahlung seien der Kl盲gerin die Steuerverbindlichkeiten ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bekannt gewesen. Rechtshandlung sei hier die Aufforderung an einen Drittschuldner鈥 mit schuldbefreiender Wirkung auf das geliehene Konto eines anderen zu 眉berweisen. Die Kl盲gerin sei als Kontoinhaberin nach 搂听11 Abs.听1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als geh枚rten die gutgeschriebenen Betr盲ge noch zum Verm枚gen des S.
Rz. 9
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid auf, weil durch die Kontenleihe im Streitfall die Befriedigungsm枚glichkeit des Gl盲ubigers (des FA) aus dem Schuldnerverm枚gen nicht beeintr盲chtigt worden sei. Denn das FA habe auf die Lohnzahlungen ohnehin keinen Zugriff gehabt, da diese nach 搂听850 Abs.听1, 搂听850c ZPO unpf盲ndbar gewesen seien. Von Bedeutung sei insoweit, dass das FA bereits die Lohnforderungen des S bei dessen Arbeitgeber gepf盲ndet gehabt habe, sodass auf dem Konto der Kl盲gerin lediglich diejenigen Betr盲ge eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach 搂听850 Abs.听1, 搂听850c ZPO pf盲ndungsfrei und nicht an das FA abzuf眉hren gewesen seien. Eine Benachteiligung des FA sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz des S. Auch von einer entsprechenden Kenntnis der Kl盲gerin hinsichtlich einer Gl盲ubigerbenachteiligungsabsicht des S k枚nne trotz unterlassener Einrichtung eines Pf盲ndungsschutzkontos im Hinblick auf Art und H枚he der monatlichen Lohnzahlungen nicht ausgegangen werden.
Rz. 10
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r眉gt die Verletzung von Bundesrecht und f眉hrt aus, das FG begr眉nde die Nichtanwendung der Anfechtungstatbest盲nde allein mit ihrem Sinn und Zweck, n盲mlich die Wiederbeschaffung der Zugriffsm枚glichkeit des Gl盲ubigers. Dabei komme gerade diesem Zweck in der vorliegenden Konstellation Relevanz zu. H盲tte n盲mlich S den pf盲ndungsfreien Betrag seines Lohns nicht auf ein fremdes, sondern auf sein eigenes Konto 眉berweisen lassen, h盲tten seine Gl盲ubiger die Anspr眉che des S gegen die kontof眉hrende Bank auf Auszahlung pf盲nden k枚nnen. Der Pf盲ndungsschutz des Arbeitseinkommens nach den 搂搂听850听ff. ZPO reiche n盲mlich nur bis zur Auszahlung auf ein Konto. F眉r den mit Gutschrift auf das Konto des S entstehenden Anspruch gegen das Kreditinstitut greife dann allein der Pf盲ndungsschutz 眉ber 搂听850k ZPO. Zwar h盲tte S ein Pf盲ndungsschutzkonto im Sinne des 搂听850k ZPO einrichten k枚nnen. Dies verkenne aber die Funktionsweise des Pf盲ndungsschutzkontos, bei dem die 搂听850c ZPO entsprechenden Betr盲ge nur bis zur dort normierten H枚he pro Monat, aber nicht absolut gesch眉tzt seien. Spare der Schuldner auf dem Pf盲ndungsschutzkonto Verm枚gen an, k枚nne dieses au脽erhalb des Schutzbereichs des 搂听850k Abs.听1 Satz听3 ZPO durchaus gepf盲ndet werden. Die Kl盲gerin k枚nne sich bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation also nicht auf den Schutz durch 搂听850c oder 搂听850k ZPO berufen.
Rz. 11
Zudem greife der Einwand nicht, S habe kein Konto er枚ffnen k枚nnen, da es seit 2012 B眉rgerkonten gebe. Ferner h盲tte die Sicherung des Lebensunterhalts durch ein Pf盲ndungsschutzkonto erfolgen k枚nnen.
Rz. 12
Die Kl盲gerin habe sowohl von den schwierigen Verm枚gensverh盲ltnissen des S in der Vergangenheit, als auch um seine aktuellen Steuerschulden, als auch um die Vollstreckungst盲tigkeit gegen眉ber S, als auch um die 脺berweisungen des Arbeitslohns von S auf ihr Konto gewusst. Diese Beweisanzeichen gen眉gten f眉r die Annahme einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des S.
Rz. 13
Das FA beantragt,
die Vorentscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 14
Die Kl盲gerin beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 15
Zur Begr眉ndung tr盲gt die Kl盲gerin vor, es mache keinen Unterschied, ob ein Gl盲ubiger aufgrund eines Pf盲ndungsschutzkontos oder aufgrund eines Pf盲ndungsfreibetrags nicht pf盲nden k枚nne. Der Unterschied in den Pf盲ndungsvorschriften wirke sich erst in einer hier nicht gegebenen Sachverhaltskonstellation aus, n盲mlich wenn S einen 眉ber die Pf盲ndungsfreigrenze hinausgehenden Betrag erhalten h盲tte. Nur dann h盲tte er etwas ansparen k枚nnen. Zudem gehe das FA selbst davon aus, dass S ein Pf盲ndungsschutzkonto h盲tte er枚ffnen k枚nnen. Das FA versuche mit der Revision lediglich, das soziale Existenzminimum zu umgehen. Aufgrund der finanziellen Situation des S sei sowieso die Kl盲gerin f眉r den Lebensunterhalt zust盲ndig gewesen.
Rz. 16
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung zugestimmt.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II.
Rz. 17
Der Senat entscheidet gem盲脽 搂听121 Satz听1, 搂听90 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung.
Rz. 18
Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen f眉r den Erlass eines Duldungsbescheids als nicht vorliegend angesehen.
Rz. 19
1. Nach 搂听191 Abs.听1 Satz听1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Anspr眉chen aus dem Steuerschuldverh盲ltnis au脽erhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (搂听9 AnfG) geltend zu machen ist.
Rz. 20
2. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach 搂听1 AnfG sind erf眉llt.
Rz. 21
骋别尘盲脽 搂听1 AnfG k枚nnen Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gl盲ubiger benachteiligen, au脽erhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.
Rz. 22
a) Es liegt eine Rechtshandlung nach 搂听1 AnfG vor.
Rz. 23
aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tats盲chliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungsweise rechtliche Wirkungen ausl枚st. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gen眉gt es f眉r die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbet盲tigung eine Rechtswirkung kn眉pft. Auch die 脺bertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto gef眉hrtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von 搂听1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017听- VII听R听31/15, Rz听11 und vom 23.08.2022听- VII听R听21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz听57听ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12.听Aufl., 搂听1 Rz听5).
Rz. 24
bb) Im Streitfall hat S nach diesen Grunds盲tzen Rechtshandlungen im Sinne von 搂听1 Abs.听1 AnfG vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm geschuldeten Betr盲ge auf das Konto der Kl盲gerin zu 眉berweisen, und damit daf眉r gesorgt hat, dass jedenfalls im Au脽enverh盲ltnis Forderungen des Kontoinhabers --der Kl盲gerin-- gegen die Bank entstanden sind.
Rz. 25
b) Die f眉r eine Anfechtung nach den 搂搂听1听ff. AnfG erforderliche objektive Gl盲ubigerbenachteiligung ist --entgegen der Ansicht des FG-- ebenfalls gegeben.
Rz. 26
aa) Eine objektive Gl盲ubigerbenachteiligung im Sinne von 搂听1 Abs.听1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsm枚glichkeit des Gl盲ubigers aus dem Schuldnerverm枚gen verschlechtert wird, das hei脽t ganz oder teilweise wegf盲llt, erschwert oder blo脽 verz枚gert wird. Das Vorliegen einer objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm枚gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (Senatsurteil vom 18.04.2023听- VII听R听20/20, Rz听31). Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds盲tzlich nicht statt. Zu ber眉cksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn眉pfen (Senatsurteile vom 25.04.2017听- VII听R听31/15, Rz听12 und vom 23.08.2022听- VII听R听21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz听61).
Rz. 27
Eine solche objektive Gl盲ubigerbenachteiligung stellt auch die 脺bertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto gef眉hrte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu 眉berweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017听- VII听R听31/15, Rz听11听ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.). Insoweit f眉hrt diese Rechtshandlung (siehe unter II.2.a听aa) regelm盲脽ig direkt zu einer objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung.
Rz. 28
bb) Nach diesen Ma脽st盲ben hatten die von S bewirkten 脺berweisungen der ihm zustehenden Geldbetr盲ge auf das Konto der Kl盲gerin eine objektive Gl盲ubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gl盲ubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pf盲nden konnten, obwohl sie nicht dem Pf盲ndungsschutz unterfielen. Jedenfalls im Au脽enverh盲ltnis bestanden nur noch Forderungen der Kl盲gerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017听- VII听R听31/15, Rz听12 und vom 23.08.2022听- VII听R听21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz听62听ff.).
Rz. 29
(1) Der Umstand, dass die streitgegenst盲ndlichen Lohnbetr盲ge theoretisch dem Pf盲ndungsschutz f眉r Arbeitseinkommen nach 搂听850c ZPO h盲tten unterfallen k枚nnen, f眉hrt --entgegen der Ansicht des FG-- zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn h盲tte der Arbeitgeber des S die streitgegenst盲ndlichen Betr盲ge, also die dem Pf盲ndungsschutz unterliegende H枚he seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S 眉berwiesen, h盲tten die Gl盲ubiger des S --trotz der Vorschrift des 搂听850c ZPO-- auf sie zugreifen k枚nnen, da der Pf盲ndungsschutz f眉r Arbeitseinkommen nach den 搂搂听850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabh盲ngig davon, ob der Schuldner seine Bez眉ge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten 眉berweisen l盲sst, greift die Schutzvorschrift des 搂听850c ZPO ab dem Moment der 脺berweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听18; Z枚ller/Herget, ZPO, 34.听Aufl., 搂听850 Rz听2 und 18; M眉KoZPO/Smid, 搂听850 Rz听13). Davon unabh盲ngig sind die Schuldnerschutzvorschriften der 搂搂听850听ff. ZPO im Verh盲ltnis zwischen dem FA und der Kl盲gerin als Drittschuldnerin gar nicht einschl盲gig, ist mithin in ihrem Prozessverh盲ltnis 搂听850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听18).
Rz. 30
(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, n盲mlich je nach dem der 脺berweisung zugrunde liegenden Kausalgesch盲ft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach 搂听667 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB), 搂听675 Abs.听1 BGB i.V.m. 搂听667 BGB oder 搂听812 Abs.听1 Satz听1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift f眉r Kommunalfinanzen --ZKF-- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听18). Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grunds盲tzlich dem Kontopf盲ndungsschutz des 搂听850k ZPO zugeordnet, sodass f眉r diesen Auszahlungsanspruch allein der Pf盲ndungsschutz 眉ber 搂听850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听18; M眉KoZPO/Smid, 搂听850 Rz听13). Folglich h盲tte das FA als Gl盲ubiger mit 脺berweisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsm枚glichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des S gegen眉ber der Bank gehabt.
Rz. 31
Zwar hatte S die M枚glichkeit, ein Pf盲ndungsschutzkonto im Sinne des 搂听850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto 眉berwiesenen Betr盲ge vor dem Zugriff der Gl盲ubiger grunds盲tzlich gesch眉tzt gewesen w盲ren. Aber dies stellt lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der Einf眉hrung des Pf盲ndungsschutzkontos klargestellt, dass Pf盲ndungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gew盲hrt werden kann und ein Pf盲ndungsschutz f眉r Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Der Schuldner entzieht sich dem ihm in Gestalt des Pf盲ndungsschutzkontos gew盲hrten Schutz dadurch selbst, indem er es unterl盲sst, daf眉r Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten Pf盲ndungsschutzkonto eingehen. Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst f眉r den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pf盲ndungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die M枚glichkeit f眉r ein Pf盲ndungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pf盲ndungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听18; Landgericht L眉neburg, Urteil vom 04.05.2017听- 4听O听180/16, Rz听34). Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verh盲ltnis zwischen dem FA und S und nicht das zwischen dem FA und der Kl盲gerin.
Rz. 32
(3) Auch der kl盲gerische Einwand, S habe kein eigenes Konto er枚ffnen k枚nnen, tr盲gt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung.
Rz. 33
Zwar w盲re S auf die Nutzung des Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit gewesen w盲re, ihm ein Girokonto zu er枚ffnen. Er h盲tte dann keine M枚glichkeit gehabt, selbst f眉r den Schutz seines unbar ausgezahlten Arbeitseinkommens zu sorgen. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes --ZKG-- (BGBl I 2016, 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtm盲脽igem Aufenthalt in der Europ盲ischen Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (搂听31 ZKG), welches als Pf盲ndungsschutzkonto gef眉hrt werden kann (搂听33 Abs.听1 Satz听3 ZKG). Das von der Kl盲gerin angef眉hrte Argument kann das Erfordernis eines weitergehenden Pf盲ndungsschutzes au脽erhalb von 搂听850k ZPO daher nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. Benner, ZKF 2017, 49).
Rz. 34
(4) Auch die Behauptung, S habe kein anderweitiges Einkommen oder Verm枚gen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, f眉hrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die 脺berlegung des BVerfG ein, dass S sich seines Schutzes selbst entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines Pf盲ndungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzm枚glichkeit (ebenso Benner, ZKF 2017, 49).
Rz. 35
(5) Aus welchen Gr眉nden das FG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass das FA zuvor den nicht pf盲ndungsfreien Teil des Lohns beim Arbeitnehmer gepf盲ndet hat, ist unklar. Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015听- 1听BvR听163/15, Rz听3 zugrunde.
Rz. 36
3. Zudem war das FA anfechtungsberechtigter Gl盲ubiger und S Schuldner im Sinne von 搂搂听1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Verm枚gen des S hat nicht zu einer vollst盲ndigen Befriedigung des FA gef眉hrt. Die im Duldungsbescheid aufgef眉hrten Steuerschulden waren festgesetzt, f盲llig und vollstreckbar.
Rz. 37
4. S handelte au脽erdem mit Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Kl盲gerin kannte diesen Vorsatz (搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des 搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG war nicht verstrichen.
Rz. 38
a) 骋别尘盲脽 搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl盲ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungss盲tze erleichtert (vgl. Huber, AnfG, 12.听Aufl., 搂听3 Rz听32; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.听Aufl., AnfG 搂听3 Rz听22; HK-InsO/Thole 搂听133 Rz听16); die zu 搂听133 Abs.听1 InsO ergangene Rechtsprechung und Literatur ist insoweit 眉bertragbar (Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.听Aufl., AnfG 搂听3 Rz听2).
Rz. 39
b) Im Streitfall liegen Umst盲nde vor, aus denen geschlossen werden muss, dass S seine Gl盲ubiger im Sinne von 搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG benachteiligen wollte.
Rz. 40
aa) Die Gl盲ubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, gen眉gt es f眉r eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gl盲ubigerbenachteiligung als m枚gliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.12.1998听- IX听ZR听196/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 1395, unter III.2. der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别, m.w.N.). Der Benachteiligungsvorsatz ist damit gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gl盲ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutma脽liche Folge --sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils-- erkannt und gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunf盲hig ist oder dass Zahlungsunf盲higkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG. Da f眉r den anderen Teil die Kenntnis vom Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunf盲higkeit drohte, k枚nnen f眉r den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011听- IX听ZR听134/10, Rz听8, m.w.N., zu 搂听133 InsO; FG M眉nster, Urteil vom 15.12.2011听- 11听K听344/08听AO, Rz听34).
Rz. 41
bb) Im vorliegenden Fall war S bewusst, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Gehei脽 hin jeden Monat auf ein fremdes Konto 眉berwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Kl盲gerin, weil er 眉ber andere Konten nicht verf眉gte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Betr盲ge dem Zugriff des FA entzogen wurden.
Rz. 42
c) Des Weiteren hatte die Kl盲gerin Kenntnis im Sinne von 搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG von der Gl盲ubigerbenachteiligungsabsicht des S.
Rz. 43
aa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gl盲ubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Grob fahrl盲ssige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014听- IX听ZR听50/12, Rz听20; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16.听Aufl., 搂听133 Rz听51; Huber, AnfG, 12.听Aufl., 搂听3 Rz听27).
Rz. 44
Nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners (gem盲脽 搂听18 Abs.听2 InsO) und der objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014听- IX听ZR听50/12, Rz听20). Es handelt sich insoweit um Hilfstatsachen. Die Gl盲ubigerbenachteiligung kennt demnach, wer wei脽, dass werthaltiges haftendes Schuldnerverm枚gen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnerverm枚gen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den Anfechtenden, doch besteht daf眉r ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umst盲nde kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunf盲higkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnerverm枚gens die Befriedigungsaussichten der anderen Gl盲ubiger weiter beeintr盲chtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung f眉r eine Anwendung des zweiten Satzes des 搂听3 Abs.听1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunf盲higkeit, wenn der Schuldner Gl盲ubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies wei脽 --盲hnlich M眉KoAnfG/Weinland, AnfG 搂听3 Rz听57, (2.听Aufl. 2022)--. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014听- IX听ZR听221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013听- 6听AZR听980/11, Rz听65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift f眉r Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit auf diejenige der Gl盲ubigerbenachteiligung zu schlie脽en.
Rz. 45
Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG M眉nster, Urteil vom 15.12.2011听- 11听K听344/08听AO, Rz听41). Denn die Vermutung des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG bewirkt eine Umkehr der Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012听- IX听ZR听239/09, Rz听14, m.w.N., zu 搂听133 Abs.听1 Satz听2 InsO). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz k枚nnte hinterfragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gl盲ubigerbenachteiligung unterlegen h盲tte (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, unter 2.3.6 zum Rechtsirrtum des Schuldners selbst).
Rz. 46
Die Kenntnis vom Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt schlie脽lich nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegen眉ber anfechtbar ist. Wenn sich der Anfechtungsgegner dar眉ber in einem Rechtsirrtum befunden h盲tte, den die Revision f眉r unvermeidbar hielte, w盲re dies rechtlich unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012听- IX听ZR听22/12, Rz听17).
Rz. 47
bb) Nach diesen Ma脽st盲ben hatte die Kl盲gerin Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des S.
Rz. 48
Das FG hat s盲mtliche Voraussetzungen f眉r die Kenntnis von Umst盲nden, die zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunf盲higkeit schlie脽en lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz au脽er Acht lassenden Art und Weise nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Kl盲gerin gezogen. Der Senat kann in der Sache abschlie脽end entscheiden. Die Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh盲ltnis; nach Letzterem ist die Sache zur Entscheidung reif. So hat das FG gemeint, weder den Benachteiligungsvorsatz des S noch die Kenntnis der Kl盲gerin von der Gl盲ubigerbenachteiligung feststellen zu k枚nnen, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausf眉hrungen zum Pf盲ndungsschutz Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragf盲hig.
Rz. 49
So war der Kl盲gerin jedenfalls durch die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung vom 22.11.2016 die Zahlungsunf盲higkeit des S zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gem盲脽 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem FA mindestens einen (weiteren) Gl盲ubiger gab.
Rz. 50
Auch ein m枚glicher Einwand, die Kl盲gerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, f眉hrt --so er denn 眉berhaupt ma脽geblich sein k枚nnte-- zu keinem anderen Ergebnis. Zwar tr盲gt die Kl盲gerin in der Drittschuldnererkl盲rung vom 08.12.2016 den Pf盲ndungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pf盲ndungs- und 脺berweisungsverf眉gung nicht anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gr眉nden sie ohne Verschulden rechtsirrt眉mlich von einer Unpf盲ndbarkeit ausging (vgl. FG M眉nster, Urteil vom 15.12.2011听- 11听K听344/08听AO, Rz听40). Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der Kl盲gerin und dem FA. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Kl盲gerin ausgef眉hrt, dass S ein eigenes Konto er枚ffnen w眉rde und sich hinsichtlich des Pf盲ndungsschutzes beraten lassen w眉rde. Danach hat die Kl盲gerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, wieso sie die nach 搂听3 Abs.听1 Satz听2 AnfG vermutete Kenntnis von dem Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatz des S tats盲chlich nicht hatte.
Rz. 51
d) Die S nach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und 脺berweisungen auf das Konto der Kl盲gerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach 搂听3 Abs.听1 Satz听1 AnfG erfolgt.
Rz. 52
5. Der R眉ckgew盲hranspruch richtet sich nach 搂听11 Abs.听1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Pr眉fung abh盲ngig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu 搂听11 Abs.听2 AnfG). Die Kl盲gerin ist folglich nach 搂听11 Abs.听1 Satz听2 AnfG i.V.m. 搂听819 Abs.听1, 搂听818 Abs.听4, 搂搂听292, 989 BGB zum Wertersatz in H枚he von 12.363听鈧 verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017听- VII听R听31/15, Rz听19).
Rz. 53
6. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 16229269 |
BFH/NV 2024, 554 |
BFH/PR 2024, 182 |
BB 2024, 726 |
DStR 2024, 9 |
DStRE 2024, 689 |