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Entscheidungsstichwort (Thema)
Haltepr盲mie. Unzumutbare K眉ndigungserschwerung. Masseverbindlichkeit bei aufl枚send bedingter Forderung. Vorsatzanfechtung. Beweisanzeichen. Inkongruenz. Sanierungskonzept. Ausforschungsbeweis
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Leitsatz (amtlich)
1.听Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pr盲mie zu, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenk眉ndigung erkl盲rt (Haltepr盲mie), und liegt der Stichtag nach Insolvenzer枚ffnung, handelt es sich unabh盲ngig davon, dass der Anspruch auf die Pr盲mie aufl枚send bedingt ist, um eine Masseverbindlichkeit iSv. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO.
2.听Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein erhebliches Beweisanzeichen sowohl f眉r einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. 搂听133 Abs.听1 Satz听1听InsO als auch f眉r die nach 搂听133 Abs.听1听InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Die Arbeitsvertragsparteien k枚nnen durch Abschluss einer Vereinbarung, die neue Anspr眉che des Arbeitnehmers begr眉ndet, keine Kongruenz herstellen.
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Orientierungssatz
1.听Sagt der Schuldner dem Arbeitnehmer eine Pr盲mie daf眉r zu, dass dieser bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenk眉ndigung erkl盲rt (Haltepr盲mie), und ist diese Pr盲mie auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte K眉ndigung erkl盲rt, ist diese Vereinbarung nicht gem盲脽 搂听119听InsO unwirksam. Sie greift in die Gestaltungsrechte des Insolvenzverwalters nach 搂搂听103听ff. InsO nicht ein, weil eine K眉ndigung des Insolvenzverwalters den Anspruch auf die Haltepr盲mie nicht ausl枚st.
2.听Liegt der Stichtag f眉r die Haltepr盲mie bzw. einzelne Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie nach Insolvenzer枚ffnung, sind die an diesem Stichtag entstehenden (Teil-)Anspr眉che Masseverbindlichkeiten iSv. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO. Der Anspruch ist in diesem Fall daran gebunden, dass der Arbeitnehmer in Form von weiter erwiesener Betriebstreue eine Leistung 鈥渇眉r鈥 die Masse erbringt und steht damit jedenfalls in einem weiten Sinn im Synallagma.
3.听F眉r den Nachweis des Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners iSv. 搂听133 Abs.听1 Satz听1听InsO ist auf Beweisanzeichen abzustellen, insbesondere auf die Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunf盲higkeit und auf das Vorliegen einer inkongruenten Deckung.
4.听Die Indizwirkung dieser Beweisanzeichen kann im Einzelfall ausgeschlossen sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung ein schl眉ssiges, von den tats盲chlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das bei einer Realisierung die vollst盲ndige Befriedigung der 眉brigen Gl盲ubiger vorsieht, das zumindest in den Anf盲ngen schon in die Tat umgesetzt ist und beim Schuldner die ernsthafte und begr眉ndete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Die blo脽e Hoffnung des Schuldners, die Krise 眉berwinden oder abwenden zu k枚nnen, gen眉gt nicht.
5.听Auf Seiten des Anfechtungsgegners ist subjektive Voraussetzung der Vorsatzanfechtung die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Diese Kenntniswird gem盲脽 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf盲higkeit drohte und die Handlung die Gl盲ubiger benachteiligte.
6.听Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners steht die Kenntnis von Umst盲nden gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf盲higkeit hinweisen. Die grob fahrl盲ssige Unkenntnis gen眉gt dagegen nicht.
7.听Die weiter erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gl盲ubigerbenachteiligung wird widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Umst盲nde kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunf盲higkeit schlie脽en lassen.
8.听Die Beweisanzeichen f眉r das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung begr眉nden keine gesetzliche Vermutung iSd. 搂听292听ZPO, sondern sind nur mehr oder weniger gewichtige Indizien, die eine Gesamtw眉rdigung durch das Tatsachengericht nicht entbehrlich machen und nicht schematisch angewandt werden d眉rfen. Ob die Voraussetzungen des 搂听133听InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweisw眉rdigung des Tatsachengerichts.
9.听Die beweisbelastete Partei muss keinen 鈥淰orbeweis鈥 f眉hren, indem sie Anhaltspunkte f眉r 鈥撎齡egebenenfalls von ihr nur vermutete听鈥 Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabl盲ufe und ist ihr deshalb die Beweisf眉hrung erschwert, kann sie auch solche Umst盲nde unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge f眉r wahrscheinlich h盲lt.
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Normenkette
BGB 搂 134; InsO 搂听55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 搂搂听119, 133 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
1.听Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts M眉nchen vom 20.听September 2011 鈥撎6 Sa 74/11听鈥 aufgehoben.
2.听Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 眉ber die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten 眉ber den Anspruch auf die am 31.听Mai 2009 und 30.听September 2009 entstandenen Teilbetr盲ge eines Retention Payment (k眉nftig: Haltepr盲mie), deren Zahlung der Beklagte als Insolvenzverwalter in dem am 23.听Januar 2009 beantragten und am 1.听April 2009 er枚ffneten Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der Q鈥 AG (Schuldnerin) verweigert.
Rz. 2
听Der Kl盲ger war bei der Schuldnerin als Senior Director Legal Consolidation and Subsidiaries besch盲ftigt. Zu seinen Aufgaben geh枚rte es, die zeitgerechte Erstellung der monatlichen, viertelj盲hrlichen und j盲hrlichen Gesch盲ftsabschl眉sse zu 眉berwachen und die Erstellung der Lageberichts- und Anhangsangaben nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften zu unterst眉tzen. Au脽erdem war er verantwortlich f眉r den Gruppenkontenplan und Ansprechpartner f眉r Gutachter und externe Abschlusspr眉fer. Sein Jahresfixgehalt betrug zuletzt 92.250,00听Euro brutto, sein Jahreszielgehalt 132.200,00听Euro brutto.
Rz. 3
听Im Verlauf der Kalenderjahre听2007 und 2008 geriet die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten, die 鈥撎齱ie auch die Suche nach Investoren und Kreditgebern听鈥 ab Januar 2008 Gegenstand 眉berregionaler Presseberichterstattung waren. Ihre Bem眉hungen, einen Investor zu finden, hatten keinen Erfolg. Eine angedachte Finanzhilfe der I鈥 AG, der Muttergesellschaft der Schuldnerin, konnte nicht realisiert werden. Auch Verhandlungen mit dem Freistaat Sachsen 眉ber eine Finanzhilfe von 300 Millionen Euro, die im Sommer 2008 mit Sondierungsgespr盲chen begonnen hatten, scheiterten am 21./22.听Januar 2009. Im Zuge dieser Gespr盲che hatte die vom Freistaat Sachsen beauftragte P鈥 AG Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft (P鈥) in einem Gutachten zur Plausibilit盲t der mittelfristigen Gesch盲ftsplanung der Schuldnerin in ihrem Bericht vom 4.听Dezember 2008 zusammenfassend festgestellt, dass 鈥渆in Engagement des Freistaates Sachsen 鈥 m枚glich, aber mit hohen Risiken behaftet鈥 sei.
Rz. 4
听Ab August/September 2008 lie脽 die Schuldnerin von externen Beratern in Zusammenarbeit mit einer internen Arbeitsgruppe (鈥淩ocky Project Group鈥) w枚chentliche Liquidit盲tsberichte erstellen. Der Kl盲ger geh枚rte dieser Arbeitsgruppe nicht an. Hinsichtlich der laufenden Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter der Schuldnerin kam es zu keinen Verz枚gerungen oder R眉ckst盲nden.
Rz. 5
听Die von der Schuldnerin beauftragte Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft K鈥 AG verweigerte wegen mangelnder Fortf眉hrungsprognose und Existenzbedrohung der Schuldnerin das Testat des Jahresabschlusses zum 30.听September 2008. In einem Schreiben an den Vorstand der Schuldnerin vom 14.听Oktober 2008 wiesen die bestellten Pr眉fer gem盲脽 搂听321 Abs.听1 Satz听3 HGB auf eine Bestandsgef盲hrdung des Unternehmens hin. Das Gesch盲ftsergebnis des 4.听Quartals und der Jahresabschluss wurden nicht mehr ver枚ffentlicht.
Rz. 6
听Mit Schreiben vom 16.听Oktober 2008 sagte die Schuldnerin dem Kl盲ger eine Haltepr盲mie, die in ihrer Summe etwa einem Jahresfixgehalt des Kl盲gers entsprach, wie folgt zu:
鈥1Sehr geehrter Herr 鈥,
wir freuen uns, dass wir Ihnen zum 31.听Januar 2009 einen einmaligen Betrag in H枚he von
30.850,00听鈧 brutto
und zum 31.听Mai 2009 einen einmaligen Betrag in H枚he von
30.850,00听鈧 brutto
sowie zum 30.听September 2009 einen einmaligen Betrag in H枚he von
30.850,00听鈧 brutto
zusagen k枚nnen. 2Die Auszahlung des jeweiligen Betrages setzt voraus, dass Sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt Ihr Arbeitsverh盲ltnis mit der Q鈥 AG nicht von sich aus gek眉ndigt haben. 鈥
4Wir best盲tigen Ihnen, dass die zugesagten Retention Zahlungen zu 100听% auch im Falle einer einseitigen K眉ndigung durch Ihren Arbeitgeber oder durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Aufl枚sung Ihres Arbeitsvertrages ausbezahlt wird. 5Die Auszahlung findet in diesem Fall mit Wirksamwerden der K眉ndigung bzw. des Aufl枚sungsvertrags statt. 鈥
7An dieser Stelle m枚chten wir uns f眉r die bisher erbrachte Leistung sehr herzlich bei Ihnen bedanken!
8Wir setzen auch in Zukunft auf Ihre Unterst眉tzung und Ihr Engagement, um unser Ziel zu erreichen, Q鈥 dauerhaft am Markt zu etablieren.
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Rz. 7
听Die Schuldnerin sagte im Oktober 2008 einer Vielzahl von anderen Mitarbeitern Haltepr盲mien in unterschiedlicher H枚he und mit unterschiedlichen Stichtagen zu.
Rz. 8
听Im Mai 2009 erhielt der Kl盲ger ein standardisiertes Schreiben der Personalabteilung mit einer Aufstellung der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen. Darin war auch der zum 31.听Januar 2009 geschuldete Teilbetrag der Haltepr盲mie aufgef眉hrt. Der Kl盲ger k眉ndigte das Arbeitsverh盲ltnis am 30.听November 2009 zum 31.听Dezember 2009.
Rz. 9
听Der Kl盲ger hat die Ansicht vertreten, ihm m眉ssten die zum 31.听Mai 2009 und 30.听September 2009 zugesagten Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie gezahlt werden.
Rz. 10
听Der Kl盲ger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61.700,00听Euro brutto nebst Zinsen in H枚he von f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz aus 30.850,00听Euro seit dem 1.听Juli 2009 und aus weiteren 30.850,00听Euro seit dem 1.听November 2009 zu zahlen.
Rz. 11
听Der Beklagte hat zur Begr眉ndung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die erfolgreiche Sanierung und Fortf眉hrung des Gesch盲ftsbetriebs der Schuldnerin sei Gesch盲ftsgrundlage der Haltepr盲mie gewesen. Jedenfalls sei die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 gem盲脽 搂听134 BGB bzw. 搂听119听InsO unwirksam, weil sie das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverh盲ltnis au脽erordentlich zu k眉ndigen, beeintr盲chtige und sein K眉ndigungsrecht nach 搂听113 Satz听1听InsO beschr盲nke. Die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 unterliege schlie脽lich der Anfechtung nach 搂听134听InsO und 搂听133 Abs.听1听InsO.
Rz. 12
听Der Beklagte hat den Streithelfern zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 11.听Dezember 2009 den Streit verk眉ndet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten.
Rz. 13
听Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl盲gers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Erstmals hat er sich ausdr眉cklich auch auf 搂听133 Abs.听2听InsO berufen.
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Rz. 14
听Die Revision des Beklagten ist begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anfechtbarkeit der zu den Stichtagen 31.听Mai und 30.听September 2009 zugesagten Haltepr盲mie nach 搂听133 Abs.听1听InsO rechtsfehlerhaft verneint. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob dieser Anfechtungstatbestand erf眉llt ist. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das f眉hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (搂听562 Abs.听1, 搂听563 Abs.听1 Satz听1听ZPO).
Rz. 15
听A.听Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zul盲ssig angesehen. Der Kl盲ger beruft sich darauf, dass die streitbefangenen Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie eine Masseverbindlichkeit seien. Sollten diese Betr盲ge demgegen眉ber 鈥撎齱ie die Revision r眉gt听鈥 tats盲chlich als Insolvenzforderungen zu bewerten sein, f眉hrte dies nicht zur Unzul盲ssigkeit, sondern zur Unbegr眉ndetheit der Klage (BAG 21.听Februar 2013 鈥撎6 AZR 406/11听鈥 Rn.听17听f.).
Rz. 16
听B.听Der Kl盲ger hat einen Anspruch auf Zahlung der zum 31.听Mai und 30.听September 2009 zugesagten Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie erworben.
Rz. 17
听I.听Der Kl盲ger hat 鈥撎齭oweit ersichtlich听鈥 auf das Schreiben vom 16.听Oktober 2008 nicht reagiert. Insbesondere hat er das darin liegende Angebot, eine Haltepr盲mie zu den dargelegten Konditionen zu zahlen, nicht ausdr眉cklich angenommen. Einer solchen ausdr眉cklichen Annahme bedurfte es jedoch nicht. Er hat das Angebot einer Haltepr盲mie nicht ausdr眉cklich abgelehnt. Darin liegt der erforderliche unzweideutige Annahmewille. Dadurch ist eine Vereinbarung 眉ber eine solche Pr盲mie zu den Konditionen des Schreibens vom 16.听Oktober 2008 nach 搂听151 Satz听1 BGB zustande gekommen, weil die Zusage einer Haltepr盲mie f眉r den Kl盲ger lediglich rechtlich vorteilhaft war (vgl. BGH 22.听Juli 2010 鈥撎齀 ZR 194/08听鈥 Rn.听23). Er wurde dadurch in seiner K眉ndigungsfreiheit nicht beeintr盲chtigt. Er behielt die volle Wahlfreiheit, ob und wann er das Risiko einer Insolvenz mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Entgeltfolgen und dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes nicht l盲nger eingehen, sondern die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel der Haltepr盲mie vorziehen wollte. Auf die Gegenleistung f眉r schon erbrachte Arbeit musste er bei einer Entscheidung, das Arbeitsverh盲ltnis durch K眉ndigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听28, BAGE 140, 231).
Rz. 18
听II.听Die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 ist wirksam.
Rz. 19
听1.听Die Revision nimmt zu Unrecht an, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 gem盲脽 搂听134 BGB bzw. 搂听119听InsO nichtig sei, weil sie das Recht der Schuldnerin bzw. des Beklagten zur au脽erordentlichen K眉ndigung unzul盲ssig beschr盲nke.
Rz. 20
听a)听Die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 ist nicht gem盲脽 搂听134 BGB nichtig. Zwar darf die Aus眉bung des K眉ndigungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gek眉ndigte selbst den K眉ndigungsgrund schuldhaft gesetzt hat, unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8.听August 1963 鈥撎5 AZR 395/62听鈥 BAGE 14, 294; BGH 17.听M盲rz 2008 鈥撎齀I ZR 239/06听鈥 Rn.听16; 3.听Juli 2000 鈥撎齀I ZR 282/98听鈥 zu 2 der Gr眉nde; f眉r eine Vertragsstrafe bereits RG 15.听Februar 1911 鈥撎齀 387/10听鈥 RGZ 75, 234, 238; B枚tticher Anm. AP BGB 搂听626 K眉ndigungserschwerung Nr.听2). Eine nach diesen Ma脽st盲ben unzumutbare K眉ndigungserschwerung f眉r die Schuldnerin oder den Beklagten enthielt die Regelung vom 16.听Oktober 2008 jedoch nicht. Der Anspruch auf die Haltepr盲mie setzte allein voraus, dass der Kl盲ger bis zu den im Schreiben vom 16.听Oktober 2008 genannten Stichtagen keine Eigenk眉ndigung erkl盲rt hatte. Satz听4 der Zusage, der die Schuldnerin verpflichtete, die Pr盲mie auch bei einer von ihr erkl盲rten K眉ndigung zu zahlen, war keine Anspruchsvoraussetzung, sondern ein Einwendungsausschluss (BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听33). Die Haltepr盲mie war also nicht zu zahlen, weil die Schuldnerin bzw. der Beklagte k眉ndigte, sondern auch, wenn sie oder der Beklagte k眉ndigte, sofern der Kl盲ger bis zur Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch die Arbeitgeberk眉ndigung betriebstreu blieb (BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听33). Es hing allein vom Willen des Kl盲gers ab, ob die Haltepr盲mie zu zahlen war. Die Schuldnerin oder der Beklagte konnte das Entstehen des Anspruchs auf die Haltepr盲mie durch ihr bzw. sein eigenes Verhalten nicht verhindern. K眉ndigte der Kl盲ger nicht, entstand der Anspruch auf die Haltepr盲mie unabh盲ngig davon, ob die Schuldnerin oder der Beklagte (au脽erordentlich) k眉ndigte oder eine solche Erkl盲rung unterlie脽. Ihre Entschlie脽ungsfreiheit, das Arbeitsverh盲ltnis au脽erordentlich zu beenden, wurde durch die Haltepr盲mie nicht beeintr盲chtigt.
Rz. 21
听b)听Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung auch nicht gem盲脽 搂听119听InsO unwirksam. Diese Bestimmung stellt sicher, dass gegenseitige Vertr盲ge in der Insolvenz nach der Systematik der 搂搂听103 bis 118听InsO abgewickelt werden (M眉nchKommInso/Huber 2.听Aufl. 搂听119 Rn.听2; Uhlenbruck/Sinz 13.听Aufl. 搂听119听InsO Rn.听1). Anders als insolvenzabh盲ngige L枚sungsklauseln (dazu BGH 15.听November 2012 鈥撎齀X ZR 169/11听鈥 Rn.听13听ff., BGHZ 195, 348) griff die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 in die Gestaltungsrechte des Beklagten nach 搂搂听103听ff. InsO nicht ein. Sie beschr盲nkte insbesondere sein K眉ndigungsrecht rechtlich nicht und beeintr盲chtigte, wie ausgef眉hrt, auch seine Entschlie脽ungsfreiheit nicht, weil eine K眉ndigung des Beklagten den Anspruch auf die Haltepr盲mie nicht ausl枚ste. F眉r die vorliegende Konstellation sieht die Insolvenzordnung allein die Anfechtungsrechte der 搂搂听130听ff. InsO vor.
Rz. 22
听2.听Auch die K眉ndigungsfreiheit des Kl盲gers wurde durch die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 nicht unzul盲ssig beeintr盲chtigt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vereinbarung insgesamt gem盲脽 搂听307 Abs.听1 Satz听1 BGB unwirksam w盲re, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung des Kl盲gers iSv. 搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB enthielte, weil sie ohne eine Bindung des Kl盲gers bis zu den genannten Stichtagen sinnentleert w盲re.
Rz. 23
听a)听Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei den im Schreiben vom 16.听Oktober 2008 enthaltenen Bestimmungen um Allgemeine Gesch盲ftsbedingungen handelt. Dies ist jedoch offenkundig iSv. 搂听291听ZPO. Von einer Verwendungsabsicht f眉r eine Vielzahl von Vertr盲ge iSd. 搂听305 Abs.听1 Satz听1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei F盲llen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird (BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听14, BAGE 140, 231). Es ist ohne besondere Fachkunde allein anhand allgemein zug盲nglicher, zuverl盲ssiger Quellen (vgl. BAG 23.听August 2011 鈥撎3 AZR 650/09听鈥 Rn.听53, BAGE 139, 69) festzustellen, dass die Schuldnerin im Oktober 2008 vergleichbare Pr盲mien in deutlich mehr als drei F盲llen zugesagt hat. Die einschl盲gigen Entscheidungen, insbesondere des Landesarbeitsgerichts M眉nchen, k枚nnen 眉ber eine Recherche mit Hilfe allgemein gebr盲uchlicher Suchmaschinen oder direkt auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts M眉nchen ohne Weiteres ermittelt werden.
Rz. 24
听b)听Sieht eine Allgemeine Gesch盲ftsbedingung eine Bindungsklausel vor, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Verg眉tung bereits erbrachter Arbeitsleistung ist, daran kn眉pft, dass das Arbeitsverh盲ltnis zu einem Zeitpunkt au脽erhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fortbesteht, ist die Klausel nach 搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des 搂听611 Abs.听1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitetes Entgelt entzieht. Sie verk眉rzt au脽erdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art.听12 Abs.听1 GG gesch眉tzte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, indem sie die Aus眉bung seines K眉ndigungsrechts unzul盲ssig erschwert. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 28.听M盲rz 2007 鈥撎10 AZR 261/06听鈥 Rn.听18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听22, 27听f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5.听Juli 2011 鈥撎1 AZR 94/10听鈥 Rn.听28, 39, 43; 7.听Juni 2011 鈥撎1 AZR 807/09听鈥 Rn.听34).
Rz. 25
听Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (M眉ckl ZIP 2012, 1642, 1644 zu Fn. 17) steht diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 7.听Dezember 1989 (鈥撎6 AZR 324/88听鈥 zu II听2听b und II听3听c der Gr眉nde, BAGE 63, 385). Diese Entscheidung betraf eine tarifliche Sonderzahlung. Einer AGB-Kontrolle unterliegen Tarifnormen gem盲脽 搂听310 Abs.听4 Satz听1 BGB nicht. Ebenso wenig sind sie einer Kontrolle unmittelbar am Ma脽stab von Art.听12 Abs.听1 GG zu unterziehen. Au脽erhalb von Verst枚脽en gegen Art.听3 und Art.听6 GG sind Tarifnormen nur darauf zu 眉berpr眉fen, ob sie gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art.听2 Abs.听1, Art.听20 Abs.听1 GG versto脽en (BAG 28.听Mai 2009 鈥撎6 AZR 144/08听鈥 Rn.听29听f.).
Rz. 26
听c)听Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch 搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz f眉r den Verbleib im Arbeitsverh盲ltnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert f眉r ihn dessen Verbleib im Arbeitsverh盲ltnis und damit der Bestand des Arbeitsverh盲ltnisses als solcher darstellt (vgl. BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听28, BAGE 140, 231; 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 667/10听鈥 Rn.听13, BAGE 140, 239; kritisch M眉ckl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gek眉nstelt bezeichnet).
Rz. 27
听d)听Nach diesen Grunds盲tzen steht 搂听307 Abs.听2 Nr.听1 BGB der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Haltepr盲mie nicht entgegen. Der Kl盲ger sollte nach dem Verbleib im Arbeitsverh盲ltnis f眉r jeweils (knapp) vier Monate jeweils rund ein Drittel seines garantierten Jahresgehalts als Haltepr盲mie erhalten. Dies beeintr盲chtigte ihn, wie ausgef眉hrt, in seiner K眉ndigungsfreiheit nicht. Ungeachtet ihrer H枚he war die Pr盲mie auch kein (verkapptes) Arbeitsentgelt, sondern sollte vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin einen Anreiz f眉r den Kl盲ger schaffen, sein K眉ndigungsrecht trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin nicht auszu眉ben und betriebstreu zu bleiben, also seine Betriebstreue honorieren. Die Haltepr盲mie wurde f眉r den blo脽en Verbleib des Kl盲gers im Arbeitsverh盲ltnis gezahlt (vgl. BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听32 f眉r eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Haltepr盲mie, die sich nur in der H枚he von der vorliegenden unterschied).
Rz. 28
听III.听Der Kl盲ger hat das Arbeitsverh盲ltnis erst am 30.听November 2009 zum 31.听Dezember 2009 gek眉ndigt.
Rz. 29
听IV.听Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erw盲gungen angenommen, dass die Haltepr盲mie nicht nur f眉r den Fall einer erfolgreichen Restrukturierung zugesagt worden ist, so dass die Insolvenzer枚ffnung nicht zum Wegfall der Gesch盲ftsgrundlage iSd. 搂听313 Abs.听1 BGB gef眉hrt habe. Dagegen f眉hrt die Revision keine Angriffe.
Rz. 30
听C.听Der Senat kann nicht abschlie脽end entscheiden, ob infolge der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber das Verm枚gen der Schuldnerin am 1.听April 2009 der Anspruch des Kl盲gers auf die am 31.听Mai und 30.听September 2009 entstandenen Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie nicht durchsetzbar ist.
Rz. 31
听I.听Die Revision r眉gt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe die zum 31.听Mai und 30.听September 2009 entstandenen Teilanspr眉che auf die Haltepr盲mie rechtsirrig als Masseverbindlichkeiten iSv. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO angesehen und es h盲tte sie stattdessen als aufschiebend bedingte Abfindungszahlung und damit als Insolvenzforderung einordnen m眉ssen. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO unterfallen ua. die Anspr眉che, die sich aus dem blo脽en Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses ergeben. Dazu geh枚ren auch die streitbefangenen Teilbetr盲ge. Die Revision sieht zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der insolvenzrechtlichen Einordnung der Haltepr盲mie als Masseverbindlichkeit und der insolvenzrechtlichen Behandlung bedingter Forderungen, insbesondere aufschiebend bedingter Abfindungsanspr眉che, bei denen es sich um Insolvenzforderungen handelt. Sie ber眉cksichtigt dabei nicht, dass der Einzelanspruch auf die Teilbetr盲ge der Pr盲mie im Rahmen des nach 搂听108 Abs.听1 Satz听1听InsO weiterbestehenden Arbeitsverh盲ltnisses als Dauerschuldverh盲ltnis an den vereinbarten Stichtagen nur entstand, wenn der Kl盲ger bis dahin nicht gek眉ndigt hatte und insoweit die verlangte Betriebstreue erwiesen hatte. Damit war der Anspruch auf die Haltepr盲mie abh盲ngig vom Fortbestand des Arbeitsverh盲ltnisses, dh. eines auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Dauerschuldverh盲ltnisses, und stand jedenfalls in einem weiten Sinn im Synallagma. Dieses zumindest teilweise synallagmatische Verh盲ltnis bedingt die insolvenzrechtliche Einordnung der Haltepr盲mie als Masseverbindlichkeit iSv. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO.
Rz. 32
听1.听Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit iSd. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gl盲ubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erh盲lt und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听17), sowie aus dem systematischen Zusammenhang des 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO mit 搂听108 Abs.听3听InsO. Eine tats盲chliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19.听Juli 2007 鈥撎6 AZR 1087/06听鈥 Rn.听19, BAGE 123, 269). Dar眉ber hinaus muss der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenser枚ffnung entstanden sein (BAG 19.听Januar 2006 鈥撎6 AZR 529/04听鈥 Rn.听18, BAGE 117, 1). Voraussetzung f眉r die Anerkennung als Masseverbindlichkeit ist demnach grunds盲tzlich, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verh盲ltnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinne Entgelt 鈥渇眉r die Zeit鈥 nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Es gen眉gt nicht, dass die Forderung erst nach Er枚ffnung des Verfahrens f盲llig wird, also erst 鈥渋n der Zeit鈥 nach Verfahrenser枚ffnung erf眉llt werden muss (BAG 21.听Februar 2013 鈥撎6 AZR 406/11听鈥 Rn.听28听f.). Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverh盲ltnisses zu einem bestimmten Stichtag abh盲ngen, k枚nnen danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27.听September 2007 鈥撎6 AZR 975/06听鈥 Rn.听20, BAGE 124, 150).
Rz. 33
听2.听Nach diesen Grunds盲tzen waren die streitbefangenen Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie Masseverbindlichkeiten iSd. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO. Ob Sonderleistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (M眉nch-KommInso/Hefermehl 3.听Aufl. 搂听55 Rn.听180), als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, h盲ngt vom Zweck der Leistungen ab (BAG 27.听September 2007 鈥撎6 AZR 975/06听鈥 Rn.听19, BAGE 124, 150). Die Haltepr盲mie sollte stichtagsbezogen die erwiesene Betriebstreue honorieren. Das bedingte ihre insolvenzrechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit.
Rz. 34
听a)听Allerdings war die vom Kl盲ger begehrte Haltepr盲mie wegen der Ankn眉pfung an den Bestand des Arbeitsverh盲ltnisses bis zu einem Stichtag aufl枚send bedingt (vgl. f眉r die st. Rspr. bei Gratifikationen BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听27, BAGE 140, 231). Die sofort mit der Annahme des Angebots vom 16.听Oktober 2008 wirksam gewordene Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin sollte nur entfallen, wenn der Kl盲ger vor den Stichtagen das Arbeitsverh盲ltnis k眉ndigte. Bei einer solchen Bedingung tritt die Rechts盲nderung gem盲脽 搂听158 Abs.听2 BGB sofort ein (BAG 19.听Januar 2006 鈥撎6 AZR 529/04听鈥 Rn.听26, BAGE 117, 1). Das Rechtsgesch盲ft zeitigt zun盲chst uneingeschr盲nkte Rechtswirkungen und begr眉ndet Verpflichtungen der Parteien (BAG 6.听Mai 2009 鈥撎10 AZR 390/08听鈥 Rn.听38).
Rz. 35
听aa)听Ist der anspruchsbegr眉ndende Tatbestand schon vor Verfahrenser枚ffnung abgeschlossen, liegt eine Insolvenzforderung iSd. 搂听38听InsO auch dann vor, wenn sich eine Forderung des Gl盲ubigers daraus erst nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens ergibt (BGH 19.听Januar 2012 鈥撎齀X ZR 2/11听鈥 Rn.听15, BGHZ 192, 221). Aufschiebend bedingte Forderungen sind danach auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Bedingung erst nach Verfahrenser枚ffnung eintritt, weil der Rechtsgrund f眉r sie schon vor der Er枚ffnung gelegt worden ist (BAG 27.听April 2006 鈥撎6 AZR 364/05听鈥 Rn.听15, BAGE 118, 115). Das aufschiebend bedingte Rechtsgesch盲ft ist tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet. Seine Wirksamkeit tritt mit dem Bedingungsfall ipso iure ein (BGH 21.听September 1994 鈥撎齎III ZR 257/93听鈥 zu II听1听c der Gr眉nde, BGHZ 127, 129). Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten K眉ndigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzer枚ffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die K眉ndigung des Insolvenzverwalters ausgel枚st wird (BAG 27.听September 2007 鈥撎6 AZR 975/06听鈥 Rn.听21, BAGE 124, 150; 27.听April 2006 鈥撎6 AZR 364/05听鈥 Rn.听15听f., aaO).
Rz. 36
听bb)听Aufl枚send bedingte Forderungen, die schon vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, sind Insolvenzforderungen (Uhlenbruck/Sinz 13.听Aufl. 搂听38听InsO Rn.听33). Sie werden gem盲脽 搂听42听InsO wie unbedingte Insolvenzforderungen behandelt, solange die Bedingung nicht eingetreten ist (M眉nchKommInso/Ehricke 3.听Aufl. 搂听38 Rn.听17). Bis zum Eintritt der Bedingung erh盲lt der Gl盲ubiger einer solchen Forderung die volle Quote (Bitter NZI 2000, 399, 400).
Rz. 37
听b)听Bei Dauerschuldverh盲ltnissen, die wie das Arbeitsverh盲ltnis gem盲脽 搂听108 Abs.听1 Satz听1听InsO zulasten der Masse zumindest zun盲chst fortbestehen, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob der Anspruch allein aus einem vor Verfahrenser枚ffnung begr眉ndeten 鈥淪tammrecht鈥 resultiert oder ob es sich um nach der Er枚ffnung des Verfahrens neu entstehende (Einzel-)Forderungen handelt, deren Anspruchsvoraussetzungen daran gebunden sind, dass der Arbeitnehmer eine Leistung 鈥渇眉r鈥 die Masse erbringt, und sei es auch nur 鈥撎齱ie im vorliegenden Fall听鈥 in Form von weiter erwiesener Betriebstreue. Im ersten Fall sind die aus dem Stammrecht erwachsenden Anspr眉che auch dann Insolvenzforderungen, wenn sie erst in der Zeit nach Insolvenzer枚ffnung f盲llig werden. Im letzteren Fall sind dagegen die nach Insolvenzer枚ffnung entstehenden Forderungen Masseverbindlichkeiten bzw. gegen den Schuldner gerichtete Neuverbindlichkeiten (Uhlenbruck/Sinz 13.听Aufl. 搂听38听InsO Rn.听58). Das gilt auch f眉r einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverh盲ltnis, die (aufl枚send) bedingt sind (vgl. BAG 27.听April 2006 鈥撎6 AZR 364/05听鈥 Rn.听15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听20).
Rz. 38
听c)听Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entscheidung des Senats vom 27.听September 2007 (鈥撎6 AZR 975/06听鈥 BAGE 124, 150) keine andere Wertung zu entnehmen. Der Senat hat in dieser Entscheidung die im Rahmen eines Altersteilzeitverh盲ltnisses vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses zu zahlenden monatlichen Raten allein deshalb als Abfindungszahlung und damit als Insolvenzforderung eingeordnet, weil dieser Anspruch kein Entgelt, sondern die Gegenleistung f眉r die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch den Altersteilzeitvertrag war. Mit der durch die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 zugesagten Haltepr盲mie sollte dem Kl盲ger, anders als die Revision annimmt, keine Abfindung gew盲hrt werden.
Rz. 39
听aa)听Ein solcher Zweck der Haltepr盲mie lie脽 sich Satz听4 der Zusage nicht entnehmen. Dabei handelte es sich lediglich um einen Einwendungsausschluss (BAG 14.听November 2012 鈥撎10 AZR 3/12听鈥 Rn.听33), der ber眉cksichtigte, dass der Kl盲ger bei einer berechtigten betriebsbedingten K眉ndigung der Schuldnerin nicht ausreichend abgesichert gewesen w盲re. Satz听4 schloss diese Schutzl眉cke, versprach aber keine den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichende und/oder die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsaufl枚sung honorierende Leistung und stellte damit keine Abfindung dar (zu dieser Definition vgl. BAG 27.听September 2007 鈥撎6 AZR 975/06听鈥 Rn.听21, BAGE 124, 150). Die Zahlung war nicht f眉r den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern f眉r den Verbleib im Arbeitsverh盲ltnis zugesagt (vgl. M眉ckl ZIP 2012, 1642, 1646).
Rz. 40
听bb)听Auch der Hinweis der Revision auf die Einordnung des Abfindungsanspruchs nach 搂听1a KSchG als Insolvenzforderung tr盲gt nicht. Die Abfindung nach 搂听1a KSchG entspricht ihrem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer f眉r die Hinnahme der K眉ndigung vereinbarten Abfindung (BAG 16.听Dezember 2010 鈥撎6 AZR 423/09听鈥 Rn.听19). Eine solche Abfindung ist nicht zugesagt worden.
Rz. 41
听d)听Nach diesen Grunds盲tzen stand der Umstand, dass die Haltepr盲mie durch die K眉ndigung des Kl盲gers aufl枚send bedingt war, der Einordnung der Pr盲mie als Masseverbindlichkeit nicht entgegen.
Rz. 42
听aa)听Die Schuldnerin schuldete die zugesagten Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie erst, wenn der Kl盲ger jeweils bis zu den drei in der Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 genannten Stichtagen keine Eigenk眉ndigung erkl盲rt hatte. Die Pr盲mie war als Gegenleistung f眉r die angestrebte Betriebstreue des Kl盲gers zugesagt. Die Zusage dieser Pr盲mie sollte den Wert abbilden, den der blo脽e Bestand des Arbeitsverh盲ltnisses f眉r die Schuldnerin hatte (vgl. BAG 18.听Januar 2012 鈥撎10 AZR 612/10听鈥 Rn.听28, BAGE 140, 231). Einzige Voraussetzung der Anspr眉che auf die streitbefangenen Teilbetr盲ge war, dass der Kl盲ger das Arbeitsverh盲ltnis bis zu den zeitlich nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Stichtagen 31.听Mai bzw. 30.听September 2009 nicht k眉ndigte und in vollem Umfang die geschuldete Betriebstreue erwies. Der Kl盲ger hatte diese als Voraussetzung f眉r die Anspr眉che auf die streitbefangenen Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie geforderte Betriebstreue im Zeitpunkt der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht voll geleistet. Die Anspr眉che auf diese Teilbetr盲ge hingen nicht nur von einem reinen Zeitablauf ab, sondern entstanden nach ihrer Zwecksetzung als Einzelanspr眉che nur dann am 31.听Mai bzw. 30.听September 2009, wenn der Kl盲ger bis zu diesen Stichtagen und damit 鈥渇眉r鈥 die Zeit nach Insolvenzer枚ffnung uneingeschr盲nkt betriebstreu blieb (vgl. Lohmann Anm. NZI 2013, 359, 360; vgl. M眉nchKommInso/Hefermehl 3.听Aufl. 搂听55 Rn.听182). Der Gegenwert f眉r die erst an den Stichtagen entstehenden Anspr眉che auf die Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie war weder bereits am 16.听Oktober 2008 noch zum Zeitpunkt der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst jeweils an diesen Stichtagen erbracht. Die an den Stichtagen entstehenden Anspr眉che auf die Teilbetr盲ge der zugesagten Haltepr盲mie waren das 脛quivalent f眉r die geleistete Betriebstreue im Rahmen des nach Insolvenzer枚ffnung f眉r die Masse fortgesetzten Arbeitsverh盲ltnisses (vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien M眉nchKommInso/Ehricke 3.听Aufl. 搂听38 Rn.听19听ff.; Henckel in Jaeger InsO 搂听38 Rn.听158; Uhlenbruck/Sinz 13.听Aufl. 搂听38听InsO Rn.听58).
Rz. 43
听bb)听Der Kl盲ger erf眉llte hinsichtlich der streitbefangenen Teilbetr盲ge die verlangte Leistung nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens voll zur Masse. Als daf眉r geschuldete Gegenleistung erwarb er gegen die Masse Anspr眉che auf diese Teilbetr盲ge der Haltepr盲mie. Die an den Stichtagen 31.听Mai und 30.听September 2009 entstandenen, nicht ratierlich verdienten Teilbetr盲ge waren deshalb insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzurechnen, in den die Stichtage fielen. Sie waren in vollem Umfang Masseverbindlichkeiten iSv. 搂听55 Abs.听1 Nr.听2 Alt.听2听InsO (vgl. Lohmann Anm. NZI 2013, 359, 360; M眉nchKommInso/Hefermehl 3.听Aufl. 搂听55 Rn.听180, 182; Uhlenbruck/Sinz 13.听Aufl. 搂听55听InsO Rn.听67; M眉ckl ZIP 2012, 1642, 1645听f.).
Rz. 44
听cc)听Soweit die Revision geltend macht, es sei den Vertragsparteien jedenfalls ganz 眉berwiegend darauf angekommen, vor Insolvenzantragstellung liegende Arbeitsleistungen f眉r den Insolvenzfall zu sichern, weswegen die Stichtage von der Schuldnerin so gew盲hlt worden seien, dass sie nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens gelegen h盲tten, wird dies der Vereinbarung nicht gerecht. Durch sie ist ein Anreiz f眉r den Kl盲ger geschaffen worden, sein K眉ndigungsrecht trotz der schwierigen finanziellen Lage der Schuldnerin nicht auszu眉ben und betriebstreu zu bleiben. Wenn die Revision anf眉hrt, mit der Stellung des Insolvenzantrags sei das Thema (gemeint sein d眉rfte: Sanierungsbeitrag des Kl盲gers) 鈥渧om Tisch鈥 gewesen, ber眉cksichtigt sie nicht, dass gerade auch bei der Suche nach einem Investor der Verbleib von Know-how-Tr盲gern sinnvoll sein kann. Zudem sind diese Behauptungen ohne Tatsachensubstanz.
Rz. 45
听II.听Ob den Anspr眉chen des Kl盲gers die Einrede der Anfechtbarkeit entgegensteht, die gem盲脽 搂听146 Abs.听2听InsO unverj盲hrbar ist (vgl. Karsten Schmidt/B眉ter枚we 18.听Aufl. 搂听146听InsO Rn.听14), kann der Senat nicht abschlie脽end entscheiden.
Rz. 46
听1.听Entgegen der Ansicht des Kl盲gers ist die Erhebung der Einrede nicht rechtsmissbr盲uchlich. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, Anfechtungsrechten zugunsten der Gl盲ubiger nachzugehen. Die Anfechtung w盲re deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Beklagte als vorl盲ufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzw眉rdigen Vertrauenstatbestand gesetzt h盲tte und der Kl盲ger nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH 25.听April 2013 鈥撎齀X ZR 235/12听鈥 Rn.听36). Das ist nicht der Fall. Die im Mai 2009 眉bersandte Aufstellung der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen, in der der erste Teilbetrag der Haltepr盲mie aufgef眉hrt war, enthielt weder inhaltliche Aussagen dazu, ob diese Forderung zur Tabelle anerkannt werde, noch insbesondere zur Berechtigung der streitbefangenen Masseforderungen.
Rz. 47
听2.听Rechtshandlungen, die vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, k枚nnen nach Ma脽gabe der 搂搂听130 bis 146听InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden, 搂听129听InsO. Anfechtbare Rechtshandlung ist hier die gem盲脽 搂听151 Satz听1 BGB am 16.听Oktober 2008 geschlossene Vereinbarung der Haltepr盲mie. Diese Vereinbarung verschaffte dem Kl盲ger bereits eine gesicherte Rechtsstellung iSd. 搂听140 Abs.听1听InsO. Die darin zugesagten Anspr眉che konnten ihm von der Schuldnerin nicht mehr einseitig entzogen werden. Ob die Anspruchsvoraussetzungen eintraten, hing nicht von der freien Entscheidung der Schuldnerin ab (BGH 11.听Dezember 2008 鈥撎齀X ZR 194/07听鈥 Rn.听12). Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Beurteilung, ob Anfechtungstatbest盲nde vorliegen, ist demnach der 16.听Oktober 2008. Dies beachtet das Landesarbeitsgericht nicht durchgehend.
Rz. 48
听3.听Die Zusage der Haltepr盲mie benachteiligte die Insolvenzgl盲ubiger iSd. 搂听129 Abs.听1听InsO. Sie verk眉rzte das Verm枚gen der Schuldnerin, indem ihre in der Insolvenz zu befriedigenden Verbindlichkeiten vermehrt wurden. Durch die Begr眉ndung einer in der sp盲ter eingetretenen Insolvenz der Schuldnerin als Masseverbindlichkeit zu befriedigenden Verbindlichkeit verringerte sich die Quote der Gesamtheit der Insolvenzgl盲ubiger und damit deren Befriedigungsm枚glichkeit im Insolvenzverfahren (BGH 8.听November 2012 鈥撎齀X ZR 77/11听鈥 Rn.听18). Dies f眉hrte jedenfalls zu einer f眉r die Anfechtungstatbest盲nde der 搂搂听134 und 133听Abs.听1听InsO ausreichenden mittelbaren objektiven Gl盲ubigerbenachteiligung. Hypothetische Kausalverl盲ufe, die ebenfalls zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse gef眉hrt h盲tten, sind grunds盲tzlich nicht ber眉cksichtigungsf盲hig (BGH 25.听April 2013 鈥撎齀X ZR 235/12听鈥 Rn.听40). Deshalb ist es unerheblich, ob der Kl盲ger ohne Haltepr盲mie gek眉ndigt h盲tte und durch teure externe Berater h盲tte ersetzt werden m眉ssen.
Rz. 49
听4.听Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei den Anfechtungstatbestand des 搂听134听InsO verneint. Das hat der Senat im Verfahren 鈥撎6 AZR 913/11听鈥 mit Urteil vom 12.听September 2013 ausf眉hrlich begr眉ndet und nimmt darauf Bezug.
Rz. 50
听5.听Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft eine Anfechtbarkeit der Pr盲mienzusage nach 搂听133 Abs.听1听InsO verneint. Die Begr眉ndung, mit der es die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung abgelehnt hat, ist nicht tragf盲hig. Insbesondere hat es die Beweisanforderungen zulasten des Beklagten 眉berspannt, weil es die Inkongruenz der dem Kl盲ger zugesagten Haltepr盲mie nicht erkannt und diesen Umstand deshalb bei der erforderlichen Abw盲gung nach 搂听286听ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zugunsten des Beklagten ber眉cksichtigt hat. Zudem hat es nicht festgestellt, ob die Schuldnerin zahlungsunf盲hig war oder deren Zahlungsunf盲higkeit drohte und der Kl盲ger dies wusste. Es hat insoweit ein weiteres erhebliches Beweisanzeichen f眉r die subjektiven Voraussetzungen des 搂听133 Abs.听1听InsO nicht festgestellt. Dar眉ber hinaus hat es die erforderliche abschlie脽ende Gesamtabw盲gung aller Umst盲nde unterlassen. Darum kann das Urteil keinen Bestand haben.
Rz. 51
听a)听Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. 搂听133 Abs.听1听InsO, wenn er die Benachteiligung der Gl盲ubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutma脽liche Folge erkennt und billigt (BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听14). Ein unlauteres Verhalten des Schuldners, ein unlauteres Zusammenwirken mit dem Anfechtungsgegner oder irgendeine Art von Treu- und Sittenwidrigkeit wird nach dem eindeutigen Wortlaut des 搂听133听InsO, der nur einen (bedingten) Benachteiligungsvorsatz voraussetzt, nicht verlangt (vgl. BGH 5.听Juni 2008 鈥撎齀X ZR 17/07听鈥 Rn.听20; aA Jensen NZI 2013, 471).
Rz. 52
听aa)听Das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschr盲nkt zug盲ngliche Tatsache regelm盲脽ig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunf盲higkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Ankn眉pfungstatsachen erschlossen werden (BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听37, BAGE 139, 235; BGH 13.听August 2009 鈥撎齀X ZR 159/06听鈥 Rn.听8; zur Stichhaltigkeit dieser Ankn眉pfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222听ff.).
Rz. 53
听bb)听Der Bundesgerichtshof hat f眉r den Nachweis des Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners verschiedene Beweisanzeichen (鈥淚ndizien鈥; vgl. BGH 17.听Februar 1970 鈥撎齀II ZR 139/67听鈥 zu III听10听d der Gr眉nde, BGHZ 53, 245; Huber FS Ganter S.听203, 206) entwickelt.
Rz. 54
听(1)听Kennt der Schuldner seine Zahlungsunf盲higkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Er wei脽 dann in aller Regel, dass sein Verm枚gen nicht ausreicht, um s盲mtliche Gl盲ubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunf盲higkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen f眉r den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen F盲llen handelt der Schuldner allerdings dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umst盲nde mit einer baldigen 脺berwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听14).
Rz. 55
听Diese Grunds盲tze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (seit Urteil vom 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听15).
Rz. 56
听(2)听Ein weiteres in der Regel erhebliches Beweisanzeichen f眉r einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist es, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also der Gl盲ubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听19; zu den wesentlichen Tatbest盲nden der inkongruenten Deckung Kayser WM 2013, 293, 296听f.). Nach allgemeiner Erfahrung im Gesch盲ftsverkehr sind Schuldner regelm盲脽ig nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie dies dennoch, so m眉ssen daf眉r im Allgemeinen besondere Beweggr眉nde vorliegen. Eine solche Beg眉nstigung muss deshalb beim Leistungsempf盲nger in der Regel den entsprechenden Verdacht wecken. Zugleich liegt auf der Hand, dass wegen der Bevorzugung einzelner Gl盲ubiger 眉ber das ihnen von Rechts wegen zustehende Ma脽 hinaus die Masse zulasten anderer Gl盲ubiger entsprechend verk眉rzt wird. Nimmt allerdings der Schuldner trotz der Gew盲hrung einer inkongruenten Deckung aufgrund konkreter Umst盲nde an, mit Sicherheit alle seine Gl盲ubiger befriedigen zu k枚nnen, fehlt ihm der Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH 30.听Januar 1997 鈥撎齀X ZR 89/96听鈥 zu II听2听a der Gr眉nde; Kayser WM 2013, 293, 296). Zudem h盲ngt die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen von deren Art und Ausma脽 ab. Je geringer das Ausma脽 der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zur眉ck (BGH 12.听November 1992 鈥撎齀X ZR 236/91听鈥 zu III听3听c听aa der Gr眉nde). Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung f盲llt auch umso weniger ins Gewicht, je l盲nger die Handlung vor der Verfahrenser枚ffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidit盲t des Schuldners bestehen oder aus Sicht des Zahlungsempf盲ngers zu bestehen scheinen (BGH 18.听Dezember 2003 鈥撎齀X ZR 199/02听鈥 zu II听2听b听bb (4) und III听2听c der Gr眉nde, BGHZ 157, 242).
Rz. 57
听(3)听Beweisanzeichen von geringerer Bedeutung sind die unmittelbare Gl盲ubigerbenachteiligung (BGH 4.听Dezember 1997 鈥撎齀X ZR 47/97听鈥 zu III听3听c听bb der Gr眉nde), unentgeltliche Zuwendungen oder Verschleuderungsvertr盲ge (M眉nchKommInso/Kirchhof 2.听Aufl. 搂听133 Rn.听32).
Rz. 58
听(4)听Die Indizwirkung von Inkongruenz und Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit kann durch Umst盲nde des Einzelfalles ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn Einzelfallumst盲nde ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gl盲ubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuches ist. Es muss dann allerdings zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schl眉ssiges, von den tats盲chlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das zumindest in den Anf盲ngen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begr眉ndete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Die blo脽e Hoffnung des Schuldners, die Krise 眉berwinden bzw. noch abwenden zu k枚nnen, gen眉gt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听17听f.; 8.听Dezember 2011 鈥撎齀X ZR 156/09听鈥 Rn.听11).
Rz. 59
听b)听Die Anfechtung nach 搂听133 Abs.听1 Satz听1听InsO setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gl盲ubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunf盲higkeit drohte und die Handlung die Gl盲ubiger benachteiligte (搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO).
Rz. 60
听aa)听Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein Beweisanzeichen f眉r die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. 搂听133 Abs.听1 Satz听1听InsO, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empf盲ngers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidit盲t des Schuldners zu zweifeln (BGH 25.听Oktober 2012 鈥撎齀X ZR 117/11听鈥 Rn.听13).
Rz. 61
听bb)听Kennt der Gl盲ubiger die Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners (ausf眉hrlich zu dieser Kenntnis f眉r Arbeitnehmer BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听22听ff., BAGE 139, 235), so wei脽 er auch, dass Leistungen aus dessen Verm枚gen die Befriedigungsm枚glichkeit anderer Gl盲ubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verz枚gern, und ist zugleich regelm盲脽ig 眉ber den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Voraussetzung daf眉r ist allerdings, dass der Schuldner gewerblich t盲tig ist und der Gl盲ubiger dies wei脽. Dann muss er mit weiteren Gl盲ubigern des Schuldners, deren Anspr眉che ungedeckt sind, rechnen (vgl. BGH 6.听Dezember 2012 鈥撎齀X ZR 3/12听鈥 Rn.听15).
Rz. 62
听cc)听Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des 搂听133 Abs.听1听InsO die Kenntnis von Umst盲nden gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunf盲higkeit hinweisen (BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听37, BAGE 139, 235).
Rz. 63
听(1)听Die grob fahrl盲ssige Unkenntnis der Zahlungsunf盲higkeit gen眉gt daf眉r nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner die tats盲chlichen Umst盲nde positiv kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunf盲higkeit objektiv zweifelsfrei folgt, und dass er aus diesen Indiztatsachen zwingend auf die Zahlungsunf盲higkeit schlie脽en muss. Das ist nur dann der Fall, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschlie脽en kann, der Schuldner sei zahlungsunf盲hig. Dann kann der Anfechtungsgegner sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners 鈥撎齱enn auch irrt眉mlich听鈥 Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die f眉r die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10 鈥撎齊n.听28, BAGE 139, 235; BGH 19.听Februar 2009 鈥撎齀X ZR 62/08听鈥 Rn.听13听f., BGHZ 180, 63). Das Indizanzeichen der Kenntnis von der Zahlungsunf盲higkeit entf盲llt ferner, wenn der Anfechtungsgegner, der zun盲chst die (drohende) Zahlungsunf盲higkeit gekannt hat, aufgrund einer ihm bekannten Ver盲nderung der Tatsachengrundlage es f眉r m枚glich h盲lt, dass die (drohende) Zahlungsunf盲higkeit nunmehr behoben ist (BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听25, 34).
Rz. 64
听(2)听Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die erforderliche positive Kenntnis von Vermutungstatsachen, die zwingend auf die Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners schlie脽en lassen, hatte, ist die Stellung oder Funktion des Arbeitnehmers im Unternehmen nicht per se ma脽gebend. Unabh盲ngig davon, ob er Einblick in die Liquidit盲ts- oder Zahlungslage des Unternehmens hat, trifft den Arbeitnehmer auch keine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht. Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast f眉r die Voraussetzungen des 搂听133 Abs.听1听InsO tr盲gt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besa脽 (vgl. BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听32, BAGE 139, 235; BGH 19.听Februar 2009 鈥撎齀X ZR 62/08听鈥 Rn.听17, 22, BGHZ 180, 63).
Rz. 65
听dd)听Die nach 搂听133 Abs.听1 Satz听2 Halbs.听2听InsO erforderliche Kenntnis der Gl盲ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Gl盲ubiger wei脽, dass werthaltiges Schuldnerverm枚gen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegen w眉rde, vermindert oder die Schuldenmasse vermehrt wird, ohne dass das verbleibende Schuldnerverm枚gen ausreicht, um alle verbleibenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Das wird widerleglich vermutet, wenn der Gl盲ubiger Umst盲nde kennt, die im oben genannten Sinn zwingend auf eine drohende Zahlungsunf盲higkeit schlie脽en lassen (vgl. BGH 20.听November 2008 鈥撎齀X ZR 188/07听鈥 Rn.听10). Auch f眉r ein Eingreifen der Vermutung des 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO gen眉gt es nach dieser Rechtsprechung in aller Regel allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunf盲higkeit bzw. die Umst盲nde, aus denen diese zwingend folgt, kennt (M眉nchKommInso/Kirchhof 2.听Aufl. 搂听133 Rn.听24d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es damit praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsvoraussetzung des 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO, die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit, an (vgl. BGH 20.听November 2008 鈥撎齀X ZR 188/07听鈥 Rn.听10). Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenntnis von der Gl盲ubigerbenachteiligung, wird aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands gefolgert. Dreh- und Angelpunkt bei den meisten Anfechtungsprozessen ist damit der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunf盲higkeit oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten (Kayser WM 2013, 293, 294听f.).
Rz. 66
听c)听Die Kenntnis der Zahlungsunf盲higkeit und die 眉brigen Beweisanzeichen begr眉nden allerdings keine gesetzliche Vermutung iSd. 搂听292听ZPO daf眉r, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erf眉llt sind (Fischer NZI 2008, 588, 592; missverst盲ndlich BGH 24.听Mai 2007 鈥撎齀X ZR 97/06听鈥 Rn.听25).
Rz. 67
听aa)听Solche Tatsachen sind vielmehr nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtw眉rdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden d眉rfen. Ob die Voraussetzungen des 搂听133听InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweisw眉rdigung des Tatsachengerichts. Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gem盲脽 搂听286 Abs.听1听ZPO unter W眉rdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umst盲nde des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der m眉ndlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu pr眉fen (vgl. BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10.听Januar 2013 鈥撎齀X ZR 13/12听鈥 Rn.听25 unter ausdr眉cklicher Aufgabe von BGH 24.听Mai 2007 鈥撎齀X ZR 97/06听鈥 Rn.听25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298).
Rz. 68
听bb)听Der Anfechtungsgegner kann die von der Rechtsprechung anerkannten Beweisanzeichen ersch眉ttern, indem er gegenl盲ufige Indizien geltend macht und n枚tigenfalls beweist (Kayser WM 2013, 293, 298听ff., der von 鈥淓ntkr盲ften des Vermutungstatbestands鈥 spricht; ausf眉hrlich zur Wirkungsweise von Indizien und zur indizienrechtlichen Beweisf眉hrung Huber FS Ganter S.听203, 206, 211听ff.), oder er kann die gesetzliche Vermutung des 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO widerlegen.
Rz. 69
听(1)听Neben einem tragf盲higen Sanierungskonzept geh枚rt zu den gegenl盲ufigen Indizien bei kongruenter Deckung insbesondere der Nachweis, dass die angefochtene Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung in die k眉nftige Masse erfolgt ist. In letzterem Fall spricht viel daf眉r, dass der Schuldner die Leistung nur wegen des im Gegenzug erhaltenen (gleichwertigen) Verm枚gensvorteils erbracht hat und ihm eine damit verbundene mittelbare Gl盲ubigerbenachteiligung selbst bei schon eingetretener oder drohender Zahlungsunf盲higkeit nicht bewusst geworden ist (Kayser WM 2013, 293, 298; Fischer NZI 2008, 588, 593听f.). Das gilt insbesondere, wenn die Leistung zur Fortf眉hrung des Betriebs bzw. Unternehmens notwendig ist und damit den Gl盲ubigern im Allgemeinen n眉tzt (Kreft in HK-InsO 6.听Aufl. 搂听142 Rn.听12).
Rz. 70
听(2)听Dar眉ber hinaus erscheint bei derartigen kongruenten Leistungen, sofern es sich dabei um ein Bargesch盲ft handelt oder bei denen zumindest eine bargesch盲fts盲hnliche Lage vorliegt (vgl. Kayser WM 2013, 293, 298), die Ersch眉tterung des Beweisanzeichens der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunf盲higkeit des Schuldners und der daraus folgenden Kenntnis der Gl盲ubigerbenachteiligung auf Seiten des Anfechtungsgegners naheliegend. Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverh盲ltnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit ma脽geblichen Zeitspanne BAG 6.听Oktober 2011 鈥撎6 AZR 262/10听鈥 Rn.听16 bis 18, BAGE 139, 235), spricht viel daf眉r, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortf眉hrung erfolgsversprechend ist (vgl. M眉nchKommInso/Kirchhof 2.听Aufl. 搂听133 Rn.听38b) und er die Erf眉llung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gl盲ubigerbenachteiligend ansieht.
Rz. 71
听d)听Ausgehend davon halten die Ausf眉hrungen des Landesarbeitsgerichts einer rechtlichen Pr眉fung nicht stand.
Rz. 72
听aa)听Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Vereinbarung der Haltepr盲mie als Gew盲hrung einer kongruenten Deckung angesehen und deshalb das Beweisanzeichen der Inkongruenz im Rahmen seiner Pr眉fung der Voraussetzungen des 搂听133 Abs.听1听InsO nicht in seine Abw盲gung nach 搂听286听ZPO einbezogen. Die Zusage der Haltepr盲mie stellte eine inkongruente Deckung dar.
Rz. 73
听(1)听Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverh盲ltnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgl盲ubiger und Schuldner besteht (BGH 11.听M盲rz 2004 鈥撎齀X ZR 160/02听鈥 zu II听1听c听aa (3) der Gr眉nde). Die Feststellung der Inkongruenz erfordert demnach den Abgleich von rechtlich geschuldetem Vorgehen und tats盲chlichem Vorgehen des Schuldners (Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap.听8 Rn.听30). Ma脽geblich ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. 搂听140 Abs.听1听InsO (vgl. BGH 29.听September 2005 鈥撎齀X ZR 184/04听鈥 zu II听2 der Gr眉nde; Schoppmeyer aaO Rn.听31), hier am 16.听Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl盲ger f眉r den Fall, dass er weiter betriebstreu blieb, lediglich Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Gegenleistung, nicht aber auf die ihm mit der Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 zugesagte Haltepr盲mie. Das arbeitsvertragliche Leistungsprogramm wurde durch die Zusage einer Haltepr盲mie nachtr盲glich zugunsten des Kl盲gers abge盲ndert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hatte. Dies begr眉ndet die inkongruente Deckung (vgl. Schoppmeyer aaO Rn.听35).
Rz. 74
听(2)听Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, dass die Parteien 眉ber die Haltepr盲mie eine eigene Vereinbarung geschlossen haben. Zum einen h盲tte diese allenfalls die Kongruenz der Haltepr盲mie selbst begr眉nden k枚nnen. Zum anderen 眉bersieht das Landesarbeitsgericht, dass die Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 kein kongruenzbegr眉ndender Schuldgrund sein kann, weil sie ihrerseits inkongruent ist (vgl. BGH 2.听Februar 2006 鈥撎齀X ZR 67/02听鈥 Rn.听38 bis 40, BGHZ 166, 125). Die Arbeitsvertragsparteien k枚nnen nicht durch den Abschluss einer Vereinbarung, die neue Anspr眉che des Arbeitnehmers begr眉ndet, die Anfechtungstatbest盲nde des 搂听131听InsO und 搂听133 Abs.听1听InsO umgehen.
Rz. 75
听(3)听Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist auch entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Rahmen seiner Ausf眉hrungen zur Widerlegung der Vermutung des 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO durch den Kl盲ger angenommen, er habe schl眉ssig ein Restrukturierungskonzept der Schuldnerin dargelegt. Diese Annahme ist aber ihrerseits nicht frei von Rechtsfehlern. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Annahme des Vorliegens eines schl眉ssigen Sanierungskonzepts nicht. Das r眉gt die Revision mit Recht.
Rz. 76
听(a)听Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts l盲sst sich schon der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts nicht entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme, die Voraussetzungen eines schl眉ssigen Sanierungskonzepts l盲gen vor, auf den auf f眉nf Jahre angelegten Businessplan der Schuldnerin gest眉tzt. Aus dem Vortrag der Parteien hat das Landesarbeitsgericht gefolgert, im Businessplan sei geregelt, mit welcher Personalst盲rke und welcher unternehmerischen Ausrichtung die Schuldnerin habe fortgef眉hrt werden sollen. Dieses Konzept sei durch P鈥 gepr眉ft und f眉r durchf眉hrbar erachtet worden. Aus diesen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass sp盲testens am 16.听Oktober 2008 ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung s盲mtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt worden war oder dass der Kl盲ger dies zumindest annehmen durfte. Es ist zum einen nicht erkennbar, auf welchen tats盲chlichen Grundlagen ein solches Sanierungskonzept beruhen sollte und was bei einer unvoreingenommenen, fachkundigen Pr眉fung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, bei einer Realisierung des Konzepts w眉rden die 眉brigen Gl盲ubiger vollst盲ndig befriedigt werden k枚nnen. Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass das Gutachten von P鈥 erst am 4.听Dezember 2008 vorlag. Die Indizwirkung der Inkongruenz entfiele nur, wenn bereits am 16.听Oktober 2008 ein tragf盲higes Sanierungskonzept existiert h盲tte oder wenn jedenfalls der Kl盲ger davon aufgrund konkreter Umst盲nde h盲tteausgehen d眉rfen, was dieser allerdings 鈥撎齭oweit ersichtlich听鈥 bisher nicht geltend gemacht hat.
Rz. 77
听(b)听Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin am 16.听Oktober 2008 begr眉ndete Aussicht auf den Erhalt staatlicher Finanzhilfen zur 脺berbr眉ckung der Liquidit盲tsprobleme hatte. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unter Bezug auf die Gespr盲che mit dem Freistaat Sachsen angenommen, es sei nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die Schuldnerin weitere Mittel erhalten werde. Die am 21.听Dezember 2008 verk眉ndete Einigung mit dem Freistaat Sachsen spreche gegen eine unverbr眉chlich ablehnende Haltung des Freistaats im Oktober 2008, 枚ffentliche Mittel zu gew盲hren. Das Landesarbeitsgericht hat dabei nicht ber眉cksichtigt, dass der Freistaat Sachsen die Bewilligung der Finanzhilfe vom Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Due-Diligence-Pr眉fung abh盲ngig machen wollte. Es hat nicht festgestellt, dass die Schuldnerin aufgrund belastbarer Tatsachen bereits vor dem Ergebnis dieser Pr眉fung, also vor dem 4.听Dezember 2008, die Prognose stellen durfte, sie werde Staatshilfen erhalten. Nach den bisher getroffenen Feststellungen waren die Bem眉hungen der Schuldnerin um eine Sanierung auch nach dem Vortrag des Kl盲gers 眉ber die Entwicklung von Pl盲nen und die Er枚rterung von Hilfsm枚glichkeiten nicht hinausgekommen. Dies reicht f眉r ein Ausr盲umen des durch die Inkongruenz indizierten Benachteiligungsvorsatzes nicht aus (BGH 8.听Dezember 2011 鈥撎齀X ZR 156/09听鈥 Rn.听11).
Rz. 78
听(c)听Ein Sanierungskonzept kann schlie脽lich nur dann geeignet sein, den indizierten Benachteiligungsvorsatz auszuschlie脽en, wenn die inkongruente Leistung auch Bestandteil des Sanierungskonzepts ist. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die zahlreichen Mitarbeitern zugesagten Haltepr盲mien Bestandteil des Sanierungskonzepts der Schuldnerin waren.
Rz. 79
听bb)听Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Schuldnerin am 16.听Oktober 2008 bereits zahlungsunf盲hig war oder jedenfalls ihre Zahlungsunf盲higkeit drohte und die Schuldnerin sowie der Kl盲ger davon Kenntnis hatten, was ein weiteres wesentliches Beweisanzeichen f眉r die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung w盲re. Der Beklagte hat behauptet, die drohende Zahlungsunf盲higkeit habe sich aus der Liquidit盲tsplanung der Schuldnerin ergeben. Er hat f眉r seine Behauptung, die Schuldnerin sei sp盲testens am 16.听Oktober 2008 drohend zahlungsunf盲hig gewesen, die Vorlegung eines Privatgutachtens vom 30.听Dezember 2010 angeboten. Diesen Vortrag durfte das Landesarbeitsgericht nicht au脽er Acht lassen.
Rz. 80
听(1)听Allerdings hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kl盲ger habe aus den vom Beklagten vorgetragenen Ankn眉pfungstatsachen nicht zwingend auf die drohende Zahlungsunf盲higkeit der Schuldnerin schlie脽en m眉ssen. Es hat weiter angenommen, der Beklagte habe nicht behauptet, dass der Kl盲ger positive Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin gehabt habe. Auch diese W眉rdigung, nach der es auf eine (drohende) Zahlungsunf盲higkeit der Schuldnerin nicht ank盲me, ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ber眉cksichtigt, dass der Beklagte stets auf die Inkongruenz der Vereinbarung vom 16.听Oktober 2008 hingewiesen hatte. Dies r眉gt die Revision mit Recht. Die Inkongruenz ist, wie ausgef眉hrt, in der Regel ein Beweisanzeichen f眉r eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. 搂听133 Abs.听1 Satz听1听InsO, wenn der Empf盲nger Anlass hatte, an der Liquidit盲t des Schuldners zu zweifeln. Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Kl盲ger habe nicht nur derartige Zweifel haben m眉ssen, er habe vielmehr Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunf盲higkeit der Schuldnerin gehabt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als unzul盲ssigen Antritt eines Ausforschungsbeweises angesehen. Die insoweit erhobene Verfahrensr眉ge hat Erfolg.
Rz. 81
听(a)听Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 31.听M盲rz 2011 vorgetragen, der Kl盲ger habe die Cashflow-Entwicklung auf Monatsbasis gepr眉ft und Kenntnis von der drohenden Zahlungsunf盲higkeit der Schuldnerin gehabt. Er habe Einblick in alle ma脽geblichen Zahlen und Fakten des Konzerns gehabt. Ihm sei bei 脺bergabe der Zusage der Haltepr盲mie die Auffassung der K鈥 AG zum Jahresabschluss 2008 und deren Schreiben vom 14.听Oktober 2008 bekannt gewesen. Zum Beweis dieser Behauptungen hat er das Zeugnis des Vorgesetzten des Kl盲gers und der Ansprechpartner des Kl盲gers bei der K鈥 AG angeboten. Dieser Vortrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts streitig geblieben, wie sich aus II听3听b des Berichtigungsbeschlusses vom 8.听M盲rz 2012 ergibt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, weswegen der Kl盲ger Kenntnis von der Auffassung der K鈥 AG und deren Schreiben vom 14.听Oktober 2008 gehabt habe. Er habe keine Ankn眉pfungstatsachen f眉r diese Kenntnis des Kl盲gers vorgetragen. Er habe insbesondere nicht ausgef眉hrt, welchen Inhalt die regelm盲脽igen Gespr盲che zwischen dem Kl盲ger und dem benannten Zeugen Herrn Kl gehabt h盲tten und welche Informationen der Kl盲ger darin erhalten habe.
Rz. 82
听(b)听Damit hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an einen ausreichenden Beweisantritt 眉berspannt. Die beweisbelastete Partei muss keinen 鈥淰orbeweis鈥 f眉hren, indem sie Anhaltspunkte f眉r 鈥撎齡egebenenfalls von ihr nur vermutete听鈥 Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt (BAG 28.听April 2004 鈥撎10 AZR 370/03听鈥 zu II听2听c der Gr眉nde). Vielmehr gen眉gt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vortr盲gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei 鈥撎齱ie hier der Beklagte als Insolvenzverwalter听鈥 keinen Einblick in die Geschehensabl盲ufe und ist ihr deshalb die Beweisf眉hrung erschwert, kann sie auch solche Umst盲nde unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge f眉r wahrscheinlich h盲lt. N盲here Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu kl盲ren. Zu einem unzul盲ssigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umst盲nden erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen 鈥渁ufs Geratewohl鈥 oder 鈥渋ns Blaue hinein鈥 aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte f眉r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 27.听September 2012 鈥撎2 AZR 516/11听鈥 Rn.听30; BGH 24.听Mai 2007 鈥撎齀II ZR 176/06听鈥 Rn.听15; vgl. f眉r die Anforderungen an den Beweisantritt eines Konkursverwalters BGH 20.听Juni 2002 鈥撎齀X ZR 177/99听鈥). Angesichts der (Mit-)Zust盲ndigkeit des Kl盲gers f眉r die Erstellung der monatlichen Konzernabschl眉sse und des vom Beklagten behaupteten st盲ndigen Austausches zwischen dem Kl盲ger und den Wirtschaftspr眉fern der K鈥 AG einerseits und seinem Vorgesetzten andererseits bestehen greifbare Anhaltspunkte daf眉r, dass in diesen Gespr盲chen die Liquidit盲t und Zahlungsf盲higkeit der Schuldnerin sowie die Einsch盲tzung der Wirtschaftspr眉fer, die am 14.听Oktober 2008 zu dem Hinweis an die Schuldnerin nach 搂听321 Abs.听1 Satz听3 HGB auf eine Bestandsgef盲hrdung des Unternehmens gef眉hrt hatte, angesprochen worden sind, zumal hier offensichtlich wegen der Dringlichkeit ein Vorabbericht erstellt worden ist (vgl. Habersack/Sch眉rnbrand in Gro脽komm. HGB 5.听Aufl. 搂听321 Rn.听22).
Rz. 83
听(2)听Soweit das Landesarbeitsgericht im Rahmen einer Hilfsbegr眉ndung angenommen hat, der Kl盲ger habe die gesetzliche Vermutung des 搂听133 Abs.听1 Satz听2听InsO durch seinen Vortrag zum Sanierungskonzept der Schuldnerin widerlegt, tragen die insoweit von ihm getroffenen Feststellungen, wie ausgef眉hrt, seine Annahme, es habe ein tragf盲higes Sanierungskonzept vorgelegen, nicht.
Rz. 84
听cc)听Schlie脽lich hat das Landesarbeitsgericht die erforderliche abschlie脽ende Gesamtw眉rdigung aller Umst盲nde nicht vorgenommen.
Rz. 85
听D.听Der Beklagte hat sich erstmals in der Revisionsinstanz ausdr眉cklich hilfsweise auf das Anfechtungsrecht nach 搂听133 Abs.听2听InsO berufen. Danach wird bei Abschluss entgeltlicher Vertr盲ge mit Nahestehenden, die zu einer unmittelbaren Gl盲ubigerbenachteiligung f眉hren, unterstellt, dass der Schuldner mit Gl盲ubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Gl盲ubiger dies wusste. 搂听133 Abs.听2听InsO f眉hrt also zu einer Beweislastumkehr (M眉nchKommInso/Kirchhof 2.听Aufl. 搂听133 Rn.听45, 39). Das Landesarbeitsgericht hat zu den Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands keine Feststellungen getroffen. Die Zur眉ckverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu den bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des 搂听133 Abs.听2听InsO, insbesondere dem Vorliegen einer unmittelbaren Gl盲ubigerbenachteiligung unter Einbeziehung der Gegenleistung des Kl盲gers (dazu BGH 8.听November 2012 鈥撎齀X ZR 77/11听鈥 Rn.听20听ff.) sowie eines N盲heverh盲ltnisses iSd. 搂听138 Abs.听2 Nr.听2听InsO aufgrund dienstvertraglicher Verbindung (dazu BGH 15.听November 2012 鈥撎齀X ZR 205/11听鈥 Rn.听10听f., BGHZ 195, 358), vorzutragen. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung vorstehend dargelegter Ma脽st盲be, insbesondere der vorliegenden Inkongruenz pr眉fen m眉ssen, ob eine Vorsatzanfechtung in Betracht kommt, und dabei unter Umst盲nden das Vorliegen einer (drohenden) Zahlungsunf盲higkeit festzustellen haben.
Rz. 86
听E.听Es bestand kein Anlass, wie von der Revision angeregt, von der M枚glichkeit des 搂听563 Abs.听1 Satz听2听ZPO iVm. 搂听72 Abs.听5 ArbGG Gebrauch zu machen.
听
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Wollensak, Lorenz
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 6205899 |
BAGE 2014, 64 |
BB 2014, 243 |
DB 2013, 9 |
DB 2014, 844 |
EBE/BAG 2014 |
EWiR 2014, 55 |
FA 2014, 57 |
ZIP 2014, 37 |
AP 2014 |
EzA-SD 2013, 11 |
EzA 2014 |
MDR 2014, 230 |
AUR 2014, 79 |
ArbR 2014, 49 |
GWR 2014, 64 |
AP-Newsletter 2014, 45 |