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Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die Erf眉llung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in 搂 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer f眉r das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.
2. Der Entlastungsanspruch nach 搂 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der f眉r das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abh盲ngig.
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Normenkette
EnergieStG 搂搂听45, 51 Abs.听1-2; EnergieStV 搂搂听95, 79 Abs.听1-2; AO 搂 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 4. Februar 2016听听14 K 23/14 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) machte im Jahr 2011 gegen眉ber dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Hauptzollamt --HZA--) eine Steuerverg眉tung f眉r das 2. Quartal 2011 geltend. F眉r die von der Kl盲gerin bezogenen und nach 搂听51 Abs.听1 des Energiesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG) bezogenen Erdgasmengen meldete der Versorger die Energiesteuer am 30.听Mai 2012 an. Im Januar 2013 stellte die Kl盲gerin einen berichtigten Antrag f眉r das 2.听Quartal 2011 sowie erstmals einen Entlastungsantrag f眉r das 3.听Quartal 2011. Der Versorger gab am 4.听Juni 2013 eine entsprechend korrigierte Steueranmeldung ab. Mit Bescheiden vom 18.听M盲rz 2013 lehnte das HZA die Entlastungsantr盲ge unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung ab. Auf den daraufhin eingelegten Einspruch setzte das HZA die Steuerentlastung f眉r das 3. Quartal 2011 fest und wies den Rechtsbehelf im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 2
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe zu Unrecht den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung angenommen. Die Antragsfrist des 搂听95 Abs.听1 Satz听4 der Energiesteuer-Durchf眉hrungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStV) sei Anfang Januar 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Verg眉tungsanspruch entstanden sei. Die Verg眉tung nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG setze ein nachweislich versteuertes Energieerzeugnis voraus, so dass allein dessen Verwendung zu steuerbeg眉nstigten Zwecken sowie die Steuerentstehung nicht ausreichten. Das Tatbestandsmerkmal der Versteuerung setze zumindest voraus, dass die Steuer bereits festgesetzt worden, wenn nicht sogar bereits entrichtet worden sei. Hierf眉r spreche die Verl盲ngerung der Antragsfrist nach 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 搂听25a des Mineral枚lsteuergesetzes sei nicht zu entnehmen, dass es f眉r die Entstehung des Verg眉tungsanspruchs ausschlie脽lich auf die Verwendung des Energieerzeugnisses ankomme.
Rz. 3
Der Ansicht des FG D眉sseldorf zur Auslegung des 搂听9b des Stromsteuergesetzes, nach der es aufgrund der nach 搂听155 Abs.听4 der Abgabenordnung (AO) nur sinngem盲脽 anzuwendenden Vorschriften f眉r die Steuerfestsetzung auf die Festsetzung von Steuerverg眉tungen gerechtfertigt sei, den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung unabh盲ngig vom Nachweis der tats盲chlichen Versteuerung anzunehmen (Urteil des FG D眉sseldorf vom 27.听Mai 2015听听4听K听1961/14听VSt, InfrastrukturRecht 2015, 258), sei nicht zu folgen. Die vom FG D眉sseldorf angef眉hrten Schwierigkeiten beim Nachweis der Versteuerung seien f眉r das Entstehen des Verg眉tungsanspruchs ohne Bedeutung. Nicht als versteuert seien vom Versorger geleistete Vorauszahlungen, die keinen konkreten Bezug zu einem bestimmten Besteuerungstatbestand aufwiesen, anzusehen. Im Streitfall habe der Versorger die Energiesteuer f眉r das von der Kl盲gerin bezogene Erdgas erst im Jahr 2012 angemeldet, so dass erst zu diesem Zeitpunkt von einer Versteuerung des Erdgases ausgegangen werden k枚nne. Folglich habe der Ablauf der Festsetzungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres begonnen, so dass die Kl盲gerin die streitgegenst盲ndlichen Antr盲ge noch vor Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung gestellt habe. Auch habe sie die Antragsfrist des 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV i.d.F. vom 30.听September 2011 eingehalten. Diese Vorschrift stelle auf die festgesetzte Steuer ab, so dass auch Steueranmeldungen, die gem盲脽 搂听168 Satz听1 AO grunds盲tzlich einer Steuerfestsetzung gleichst眉nden, von ihr erfasst w眉rden. Im Streitfall habe der Versorger die Steuer erst im Jahr 2012 angemeldet, so dass sie auch erst in diesem Jahr festgesetzt worden sei. Daher habe sich die von der Kl盲gerin zu beachtende Antragsfrist nach 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV bis zum 31.听Dezember 2013 verl盲ngert. Der f眉r das 2. Quartal 2011 gestellte Antrag habe infolge der Zustimmung durch das HZA zu einem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gef眉hrt, so dass die Kl盲gerin nach 搂听164 Abs.听2 Satz听2 AO jederzeit eine 脛nderung habe beantragen k枚nnen.
Rz. 4
Mit seiner Revision macht das HZA geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitfall weder die Festsetzungsfrist noch die Antragsfrist nach 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Entstehung des Entlastungsanspruchs von der Steuerfestsetzung und von der Verwirklichung der Steueranspr眉che zu unterscheiden. Der Begriff der Versteuerung sei allein im Sinne des Energiesteuerrechts auszulegen. Den Nachweis der Versteuerung habe der Entlastungsberechtigte zu erbringen, der jedoch nicht Beteiligter des Steuerschuldverh盲ltnisses sei und folglich lediglich eine Rechnung des Lieferers vorweisen k枚nne. In der Praxis w盲hlten die Lieferer in der Regel eine j盲hrliche Steueranmeldung zum 31.听Mai des Folgejahres. Ein Energieerzeugnis m眉sse bereits dann als versteuert gelten, sobald der Lieferer das Energieerzeugnis unter Berechnung der Steuer liefere und dies aus seinen nach 搂听79 Abs.听2 EnergieStV zu f眉hrenden steuerlichen Aufzeichnungen hervorgehe. Dadurch sei die sp盲tere Steuerfestsetzung sichergestellt. Aus 搂听95 EnergieStV ergebe sich nichts anderes. Im Anschluss an die steuerbeg眉nstigte Verwendung solle dem Belastungstr盲ger, der einen Entlastungsabschnitt von einem Monat w盲hlen k枚nne, eine zeitnahe Entlastungsm枚glichkeit er枚ffnet werden. Der Intention des Gesetzgebers widerspr盲che es, wollte man die Entstehung des Entlastungsanspruchs vom Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung durch den Lieferer oder von der Entrichtung der Steuer abh盲ngig machen. Tr盲fe die Ansicht des FG zu, entst眉nden Entlastungsanspr眉che f眉r unterschiedliche Energieerzeugnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dies w眉rde die Durchf眉hrung von Entlastungsverfahren erheblich erschweren. F眉r die Berechnung der Festsetzungsfrist sei daher nur der Zeitpunkt der Verwendung des Energieerzeugnisses ma脽geblich, weshalb im Streitfall f眉r eine Anwendung des 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV, der nur auf F盲lle au脽erhalb des Normalverfahrens Anwendung finde, kein Raum bleibe.
Rz. 5
Unter Hinweis auf die Begr眉ndung des FG schlie脽t sich die Kl盲gerin im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Von einer hinreichenden Sicherung der Steuererhebung k枚nne erst dann ausgegangen werden, wenn die Steuer durch eine Steueranmeldung oder durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sei, denn nur unter dieser Voraussetzung k枚nne der Steuerbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Weder 搂听51 Abs.听1 EnergieStG noch 搂听95 EnergieStV lasse sich entnehmen, dass das Energieerzeugnis vor der Verwendung versteuert worden sein m眉sse. Im Fall der Zustimmung durch die Finanzbeh枚rde sei eine Auszahlung des Entlastungsbetrags auch vor der Steuerfestsetzung m枚glich, die nach 搂听164 Abs.听2 AO auch nachtr盲glich ge盲ndert werden k枚nne. Auf die Kenntnis des Verg眉tungsberechtigten vom Abgabezeitpunkt der Steueranmeldung oder vom Entrichtungszeitpunkt komme es nicht an. Unbeachtlich f眉r die Auslegung des 搂听51 Abs.听1 EnergieStG seien interne Organisationsprobleme der Zollverwaltung. Dem Urteil des FG stehe die Rechtsprechung des BFH, mit der sich das HZA nicht auseinandergesetzt habe, nicht entgegen. Schlie脽lich sei die Auffassung des HZA zur Auslegung des 搂听170 Abs.听1 AO in Bezug auf den Beginn der Festsetzungsfrist f眉r den Entlastungsanspruch mit den in 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV festgelegten Vorgaben unvereinbar. Vielmehr m眉sse ein Gleichlauf zwischen Antrags- und Festsetzungsfrist hergestellt werden.
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Rz. 6
II. Die Revision des HZA ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entstehung des Entlastungsanspruchs nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG setzt nicht voraus, dass die entstandene Energiesteuer festgesetzt oder bereits entrichtet worden ist. Im Streitfall sind die von der Kl盲gerin geltend gemachten Anspr眉che durch Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung erloschen.
Rz. 7
1. Nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag f眉r Energieerzeugnisse gew盲hrt, die nachweislich nach 搂听2 Abs.听1 Nr.听9 und 10, Abs.听3 Satz听1 oder Abs.听4a EnergieStG versteuert und zu den in 搂听51 Abs.听1 Nrn.听1 und 2 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Im Streitfall ist die Verwendung des von der Kl盲gerin bezogenen Erdgases zu steuerbeg眉nstigten Zwecken unstreitig. Zu entscheiden ist lediglich 眉ber die Frage, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die einj盲hrige Festsetzungsfrist des 搂听169 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 AO mit der Folge bereits abgelaufen war, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverh盲ltnis nach 搂听47 AO erloschen ist, so dass ein nachtr盲glicher Entlastungsantrag nicht mehr mit Erfolg gestellt werden konnte.
Rz. 8
a) Ein nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG entstandener Entlastungsanspruch kann nach 搂听45 EnergieStG durch Erlass, Erstattung oder Verg眉tung der Steuer erf眉llt werden. In den F盲llen der Verg眉tung nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG steht der Entlastungsanspruch demjenigen zu, der, ohne selbst Steuerschuldner bzw. Anmelder der Steuer sowie evtl. Adressat entsprechender Steuerbescheide zu sein, vorversteuerte Energieerzeugnisse von einem Lieferer bezogen und verwendet hat und dadurch zum eigentlichen Belastungstr盲ger geworden ist (搂听51 Abs.听2 EnergieStG). Die Gew盲hrung einer Verg眉tung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn Festsetzungsverj盲hrung eingetreten ist. Auf die Festsetzung einer Steuerverg眉tung finden nach 搂听155 Abs.听4 AO die f眉r die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngem盲脽e Anwendung. F眉r Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverg眉tungen betr盲gt die Festsetzungsfrist ein Jahr (搂听169 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 AO), wobei die Frist nach 搂听170 Abs.听1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Lediglich f眉r die F盲lle, in denen eine Steueranmeldung f眉r Erdgas und Strom abzugeben ist, enth盲lt 搂听170 Abs.听2 Satz听2 AO eine abweichende Regelung, die im Streitfall allerdings keine Anwendung finden kann, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbeg眉nstigung in Anspruch nehmen will und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist (vgl. Banniza in H眉bschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听170 AO Rz听24). Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach 搂听51 Abs.听1 EnergieStG geltend gemachten Verg眉tungsanspr眉chen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Verg眉tungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8.听Juni 2010 VII听R听37/09, BFH/NV 2010, 2122, und vom 12.听Mai 2009 VII听R听5/08, BFH/NV 2009, 1602).
Rz. 9
b) Um insbesondere Verg眉tungsanspr眉che f眉r steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse auszuschlie脽en, enth盲lt die Entlastungsregelung des 搂听51 Abs.听1 EnergieStG --wie auch andere strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungstatbest盲nde-- das Merkmal, dass eine Steuerentlastung (nur) f眉r nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gew盲hrt wird. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal ist dem EnergieStG keine Definition zu entnehmen, so dass eine Deutung des Begriffs der Versteuerung geboten ist, die sich an dem Sinn und Zweck der Entlastungsregelung orientiert. Nicht ausreichend f眉r die Erf眉llung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Entstehung der Steuer. Denn nur aufgrund der Erf眉llung eines Steuerentstehungstatbestandes, z.B. auch durch eine unrechtm盲脽ige Entnahme von Energieerzeugnissen oder Strom in den steuerrechtlich freien Verkehr, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erzeugnisse buchm盲脽ig erfasst worden sind, so dass eine ordnungsgem盲脽e Versteuerung gew盲hrleistet werden kann. Vielmehr m眉ssen Umst盲nde hinzutreten, die die Steuerentstehung verifizieren.
Rz. 10
c) Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff der Versteuerung nicht dahin auszulegen, dass es eines die Energiesteuer festsetzenden Steuerbescheids bzw. der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer oder gar der Entrichtung der Energiesteuer bedarf. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass der verg眉tungsberechtigte Verwender in der Regel nicht in der Lage ist, die Anmeldung und Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner, z.B. durch Vorlage von Kopien der Steueranmeldungen und Belegen 眉ber geleistete Vorauszahlungen, selbst nachzuweisen. Die Vorlage solcher Dokumente wird in 搂听95 EnergieStV auch nicht verlangt. Gefordert wird in 搂听95 Abs.听4 EnergieStV lediglich die F眉hrung eines buchm盲脽igen Nachweises. Aus der betrieblichen Dokumentation m眉ssen sich die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben. Da ihm ein Zugriff auf die eigentlichen Besteuerungsunterlagen verwehrt ist, bleibt dem Antragsteller als Mittel der Glaubhaftmachung der Versteuerung nur die Vorlage von Rechnungen, aus denen der Bezug versteuerter Energieerzeugnisse ersichtlich ist (Bongartz in Bongartz/ Jatzke/Schr枚er-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, 搂听45 EnergieStG Rz听10, und M枚hlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 搂听45 EnergieStG Rz听4, sowie Jarsombeck, Der Nachweis der Versteuerung bei der Verbrauchsteuerentlastung (Erlass, Erstattung, Verg眉tung), Zeitschrift f眉r Z枚lle und Verbrauchsteuern 1997, 331, 332, der darauf hinweist, dass sich praktikable und gerechte Ergebnisse nur erzielen lassen, wenn man die ordnungsgem盲脽e Aufnahme in die Buchf眉hrung oder Steueranmeldung des Steuerschuldners als Versteuerungstatbestand ausreichen l盲sst). Zur Glaubhaftmachung der Versteuerung sieht das amtliche Formular Nr.听1115 (Antrag auf Steuerentlastung f眉r bestimmte Prozesse und Verfahren) die Vorlage entsprechender Versteuerungsnachweise nicht vor.
Rz. 11
Die Entstehung des Verg眉tungsanspruchs kann nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer abh盲ngig gemacht werden. Der Entlastungsanspruch entsteht vielmehr bereits mit der steuerbeg眉nstigten Verwendung des Energieerzeugnisses, wobei unterstellt werden kann, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach 搂听79 Abs.听2 EnergieStV zu f眉hrenden Aufzeichnungen ausreichende Gew盲hr f眉r die Durchsetzung des Steueranspruchs bieten. W眉rde vom Verwender der Nachweis der Steuerfestsetzung oder der Entrichtung der Steuer durch den Lieferer bzw. Versorger gefordert, w盲re das energiesteuerrechtliche Entlastungsverfahren nur mit einem erheblichen Aufwand durchf眉hrbar und kaum praktikabel. Nahezu ausgeschlossen w盲re die nach 搂听95 Abs.听2a Satz听2 EnergieStV er枚ffnete M枚glichkeit einer unverz眉glichen Steuerentlastung. Das Ziel des Gesetzgebers, eine m枚glichst zeitnahe Entlastung desjenigen Verwenders zu gew盲hrleisten, der durch die Zahlung des Kaufpreises als eigentlicher Belastungstr盲ger in Anspruch genommen wird, k枚nnte nicht mehr erreicht werden. Der Begriff der Versteuerung bedarf daher einer Auslegung, die den Zielen des Gesetzgebers und den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten gerecht wird. Wie bereits ausgef眉hrt, ist daher auf die Verwendung des Energieerzeugnisses abzustellen, dessen Bezug und Herkunft der Verwender buchm盲脽ig nachzuweisen hat und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es auch in der Dokumentation des Lieferers bzw. Versorgers erfasst worden ist. Unter Ber眉cksichtigung dieser Gesichtspunkte beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Energieerzeugnisse durch den Entlastungsberechtigten zu den in 搂听51 Abs.听1 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Auf den Realakt der Verwendung des Energieerzeugnisses hat der Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Beginns der in 搂听95 Abs.听1 Satz听3 EnergieStV normierten Ausschlussfrist abgestellt und insoweit einen Gleichlauf von Festsetzungs- und Antragsfrist erzielt.
Rz. 12
2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die f眉r den erkennenden Senat nach 搂听118 Abs.听2 FGO bindend sind, hat die Kl盲gerin das von ihr bezogene Erdgas im Jahr 2011 zu steuerbeg眉nstigten Zwecken i.S. des 搂听51 Abs.听1 EnergieStG verwendet. Demnach begann die einj盲hrige Festsetzungsfrist des 搂听169 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 AO nach 搂听170 Abs.听1 AO mit Ablauf des 31.听Dezember 2011 und endete mit Ablauf des 31.听Dezember 2012. Im Januar 2013, in dem die Kl盲gerin erstmals f眉r das 3.听Quartal 2011 einen Entlastungsantrag gestellt hat, war demnach die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen, so dass der f眉r diesen Zeitraum geltend gemachte Entlastungsanspruch infolge des Eintritts der Festsetzungsverj盲hrung nach 搂听47 AO erloschen ist. Soweit die Kl盲gerin im Januar 2013 f眉r das 2.听Quartal 2011 die urspr眉ngliche Steueranmeldung berichtigt und einen entsprechend ge盲nderten Antrag gestellt hat, ist der Antrag nicht wie erforderlich vor Ablauf der Festsetzungsverj盲hrungsfrist gestellt worden (vgl. Heuermann in HHSp, 搂听164 AO Rz听24). Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfiel nach 搂听164 Abs.听4 Satz听1 AO der Vorbehalt der Nachpr眉fung. Einen Antrag nach 搂听164 Abs.听2 Satz听2 AO auf 脛nderung der nunmehr endg眉ltigen Festsetzung konnte die Kl盲gerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit Erfolg stellen (Senatsurteil vom 16.听November 2004 VII听R听3/04, BFHE 208, 321), so dass auch hinsichtlich der im 2.听Quartal 2011 verwendeten Erdgasmengen Festsetzungsverj盲hrung eingetreten ist.
Rz. 13
3. Aufgrund des Erl枚schens der geltend gemachten Entlastungsanspr眉che durch den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung (搂听47 AO) ist es f眉r den Streitfall nicht entscheidungserheblich, ob der Rechtsauffassung des HZA gefolgt werden k枚nnte, nach der eine Verl盲ngerung der Antragsfrist nach 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV nur in besonderen F盲llen in Betracht kommt, in denen die Steuer z.B. nach einer Au脽enpr眉fung oder aufgrund einer zu 盲ndernden Einreihung von Energieerzeugnissen in die Kombinierte Nomenklatur erst nach der Verwendung der Energieerzeugnisse durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.听Oktober 2011 III听B听6 鈥 V 8105/11/10001:004). Selbst wenn die Kl盲gerin die Entlastungsantr盲ge nach 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV noch fristgerecht h盲tte stellen k枚nnen, st眉nde ihnen der Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung entgegen, denn das Kraft Gesetzes herbeigef眉hrte Erl枚schen der Anspr眉che kann auf dem Verordnungswege durch eine Verl盲ngerung der Antragsfrist nicht mehr r眉ckg盲ngig gemacht werden. Somit gehen in den F盲llen, in denen vor der Antragstellung bereits Festsetzungsverj盲hrung eingetreten ist, die Entlastungsantr盲ge ins Leere, so dass der Anwendungsbereich des 搂听95 Abs.听1 Satz听4 EnergieStV insoweit eingeschr盲nkt ist.
Rz. 14
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9844766 |
BFH/NV 2016, 1835 |
BFH/PR 2017, 39 |
BFHE 2017, 360 |
BB 2016, 2646 |
DB 2016, 7 |
DStR 2016, 12 |
DStRE 2016, 1533 |
HFR 2016, 1106 |