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Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Aufrechnung des Leistungsempf盲ngers mit einer vom leistenden Unternehmer substantiiert bestrittenen Gegenforderung
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entgeltsforderung ist uneinbringlich i.S. des 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erf眉llt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tats盲chlich nicht durchsetzen kann.
2. Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempf盲nger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gl盲ubiger (dem leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Fortf眉hrung des BFH-Urteils vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).
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Normenkette
UStG 1993 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH, betreibt ihr Unternehmen auf einem ihr --vom Vermieter unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerpflichtig-- vermieteten Grundst眉ck. Die Kl盲gerin lie脽 an dem Geb盲ude umfangreiche Instandhaltungsarbeiten durchf眉hren, die sie auch bezahlte. Da diese Instandhaltungsma脽nahmen ihrer Auffassung nach dem Vermieter oblagen und deshalb ihre Aufwendungen daf眉r von ihm zu erstatten waren, k眉rzte sie in der Zeit zwischen Januar 1993 bis Dezember 1995 ihre Mietzahlungen und erkl盲rte insoweit die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Erstattungsanspruch. Erst nachdem schlie脽lich der Vermieter mit seiner Klage gegen die Aufrechnung Erfolg hatte, bezahlte die Kl盲gerin die ausstehende Miete. Die Mietforderung selbst hatte die Kl盲gerin nicht bestritten.
Die Kl盲gerin machte die ihr f眉r die Vermietung berechnete Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre 1993 bis 1995 ohne R眉cksicht auf die K眉rzung der Mietzahlungen geltend.
Aufgrund entsprechender Feststellungen anl盲sslich einer im Jahr 1996 durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, in H枚he des Einbehalts sei nach 搂 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen, weil das vereinbarte Entgelt --das auch beim Abschluss der Pr眉fung noch nicht vollst盲ndig entrichtet worden war-- insoweit "uneinbringlich" geworden sei. Das FA erh枚hte deshalb in den ge盲nderten Bescheiden f眉r die Streitjahre vom 11. M盲rz 1998 die Umsatzsteuer f眉r 1993 um 19 305,28 DM, f眉r 1994 um 55 186,87 DM und f眉r 1995 um 20 903,82 DM.
Die Sprungklage der Kl盲gerin, mit der sie geltend machte, sie habe die Mietforderungen durch Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen erf眉llt, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2004, 939 abgedruckt.
Das Finanzgericht (FG) f眉hrte im Wesentlichen aus, uneinbringlich i.S. des 搂 17 UStG sei das Entgelt, wenn der Leistungsempf盲nger das Bestehen und/oder die H枚he des Entgelts substantiiert bestreite und nicht zahle. Ein solches substantiiertes Bestreiten der Forderung liege auch dann vor, wenn mit bestrittenen Gegenforderungen --wie hier im Endeffekt erfolglosen, angeblichen Schadenersatzforderungen-- aufgrund desselben Rechtsverh盲ltnisses aufgerechnet werde.
Mit der --vom Senat zugelassenen-- Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie tr盲gt im Wesentlichen vor, sie habe die Mietzahlung nie bestritten. Die Mietforderung sei deshalb nicht "uneinbringlich" gewesen. Erst das rechtliche Unverm枚gen des Gl盲ubigers, seine Forderung durchzusetzen, l枚se die Berichtigung aus.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer in den 脛nderungsbescheiden vom 11. M盲rz 1998 f眉r 1993 um 19 305,28 DM, f眉r 1994 um 55 186,87 DM und f眉r 1995 um 20 903,82 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass eine Forderung i.S. des 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn der Schuldner (der Leistungsempf盲nger) mit einer Forderung aufrechnet, deren Bestehen der Gl盲ubiger (der leistende Unternehmer) substantiiert bestreitet.
1. Nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG haben der leistende Unternehmer den f眉r seine Leistung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der Leistungsempf盲nger den entsprechenden Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt f眉r die steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachtr盲glich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).
a) "Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempf盲nger die Zahlung nach F盲lligkeit verz枚gert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erf眉llt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 13. Januar 2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928). Uneinbringlichkeit in diesem Sinn hat der erkennende Senat deshalb bejaht, wenn und ggf. soweit der Leistungsempf盲nger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erkl盲rt, dass er die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Damit entf盲llt seine Berechtigung f眉r den Abzug der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren (BFH-Urteile in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684; vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206, m.w.N.).
b) Nicht uneinbringlich (搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG) ist eine Forderung, wenn deren Schuldner, der Leistungsempf盲nger, mit einer ihm gegen眉ber dem Leistenden, dem Gl盲ubiger, zustehenden unbestrittenen Forderung aufrechnet, denn die Aufrechnung (搂 387 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen眉bergetreten sind (搂 389 BGB), d.h. beide Forderungen erl枚schen durch entsprechende Tilgung. Uneinbringlich ist die Entgeltsforderung jedoch, wenn der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gl盲ubiger (der leistende Unternehmer) substantiiert bestreitet; denn auch in diesem Fall muss der Gl盲ubiger, der Leistende, damit rechnen, dass der Schuldner auf absehbare Zeit das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung nicht bezahlen wird. Dass der Schuldner, der Leistungsempf盲nger --wie hier die Kl盲gerin--, die Entgeltsforderung selbst nicht in Frage stellt und diese nach Obsiegen des Gl盲ubigers im Streit um die Gegenforderung tats盲chlich schlie脽lich bezahlt, ist entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ohne Bedeutung; dies ergibt sich ohne weiteres aus 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, wonach bei nachtr盲glicher Vereinnahmung des Entgelts der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen sind. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Gl盲ubiger der Forderung auf Zahlung des Entgelts (hier: der Vermieter der Kl盲gerin) mit dem Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung des Schuldners rechnen und deshalb davon ausgehen muss, dass beide Forderungen durch Aufrechnung erf眉llt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122). Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Das FA kann durch Hinzuziehung oder Beantragung der Beiladung sicherstellen, dass die Uneinbringlichkeit beim Leistenden und beim Leistungsempf盲nger gleich beurteilt wird (BFH in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684).
2. Im Streitfall ist das FG angesichts dessen, dass der Vermieter die Gegenforderung und deshalb eine wirksame Aufrechnung bestritten hatte und seine Entgeltsforderung einklagen musste, und weil schlie脽lich die Kl盲gerin ihren angeblichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter gerichtlich nicht hatte durchsetzen k枚nnen, davon ausgegangen, dass der Gl盲ubiger (der Vermieter) mit der Erf眉llung seiner Entgeltsforderung durch wirksame Aufrechnung nicht rechnen musste. Diese auf tats盲chlichem Gebiet liegende W眉rdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1572272 |
BFH/NV 2006, 2012 |
BStBl II 2007, 22 |
BFHE 2007, 471 |
BFHE 214, 471 |
BB 2006, 2122 |
BB 2006, 2289 |
DStR 2006, 1699 |
DStRE 2006, 1240 |
DStZ 2006, 681 |
HFR 2006, 1135 |
UR 2006, 713 |