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Leitsatz (amtlich)
1. Das Verlangen nach Empf盲ngerbenennung gem盲脽 搂 16 AStG i.V.m. 搂 160 AO 1977 ist kein Verwaltungsakt i.S. des 搂 118 AO 1977, sondern eine Vorbereitungshandlung zum Erla脽 eines Verwaltungsakts (Anschlu脽 an BFH-Entscheidung vom 12.September 1985 VIII R 371/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
2. Die Rechtm盲脽igkeit des Benennungsverlangens ist im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid zu 眉berpr眉fen, der durch das Verlangen vorbereitet wird.
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Orientierungssatz
Hat das FG die Klage wegen Unbegr眉ndetheit abgewiesen, obwohl es sie richtigerweise --mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts-- wegen Unzul盲ssigkeit h盲tte verwerfen m眉ssen, so ist das FG-Urteil trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des FG-Urteils richtig ist (vgl. Rechtsprechung: BFH, BVerwG).
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Normenkette
AO 1977 搂搂听118, 160; AStG 搂 16; FGO 搂 126
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Entscheidung vom 24.02.1984; Aktenzeichen V 403/83 AO) |
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Tatbestand
I. Streitig ist die Rechtm盲脽igkeit eines Auskunftsverlangens nach 搂 160 der Abgabenordnung (AO 1977).
1. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH. Das Stammkapital betrug im Jahre 1982 20 000 DM. Gesellschafter sind Frau X mit einem Anteil von 4 000 DM und die Firma Y-AG, Vaduz, mit einem Anteil von 16 000 DM. Gesch盲ftsf眉hrerin ist Frau X.
a) Die Kl盲gerin machte in den Jahren 1975 bis 1978 Lizenzzahlungen an die Anstalt Z mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein als Betriebsausgaben geltend. Die Zahlungen beruhen auf einem Lizenzvertrag 眉ber ein Appartementhaussystem. Nach dem Vertrag verpflichtete sich die Kl盲gerin zur Zahlung von Lizenzgeb眉hren in H枚he von insgesamt 800 000 DM. Das Appartementhaussystem konnte von der Kl盲gerin nicht verwertet werden.
b) F眉r Darlehen der Y-AG, Vaduz, machte die Kl盲gerin in den Jahren 1976 bis 1981 Zinsen als Betriebsausgaben geltend.
In einer Steuerfahndungspr眉fung durch die Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurden beide Sachverhalte aufgegriffen. Mit einem an die Kl盲gerin zu H盲nden von Frau X gerichteten Schreiben vom 29.Juli 1982 forderte die Steuerfahndungsstelle die Kl盲gerin gem盲脽 搂 16 des Au脽ensteuergesetzes (AStG) i.V.m. 搂 160 AO 1977 zur Beantwortung einer Reihe von Fragen 眉ber ihre Beziehungen zur Anstalt Z und zur Y-AG auf. Die Kl盲gerin beantwortete die Fragen teilweise. Sie lehnte es ab, Originalunterlagen der Anstalt Z und der Y-AG vorzulegen und beantwortete eine Frage nach dem "wirklichen Empf盲nger" der an beide Firmen geleisteten Zahlungen nicht.
Wegen der von der Kl盲gerin abgelehnten Auskunftsverlangen legte sie Beschwerde ein.
Die zust盲ndige Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheidung vom 31.August 1983 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen, in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 433 ver枚ffentlichten Urteil das Auskunftsverlangen in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD aufgehoben, soweit die Vorlage von Originalunterlagen der Anstalt Z und der Y-AG gefordert worden war. Im 眉brigen wurde die Klage abgewiesen.
Soweit die Klage abgewiesen wurde, hat die Kl盲gerin Revision eingelegt.
Sie st眉tzt ihre Revision auf Verletzung der 搂搂 90, 119, 121, 160, 222 und 208 AO 1977, 搂 16 AStG und 搂 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kl盲gerin beantragt, 1. das Urteil des FG M眉nchen insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat,
2. den Bescheid des FA vom 29.Juli 1982 auch insoweit aufzuheben, als im Schlu脽absatz die Angabe des "wirklichen Empf盲ngers" der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die liechtensteinischen Unternehmungen Y-AG und Anstalt Z gefordert und die beiden Unternehmen als blo脽e Briefkastenfirmen bezeichnet worden seien.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie war zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs.2 FGO).
1. Das FG hat die Klage in dem mit der Revision angefochtenen klagabweisenden Teil seines Urteils zu Recht abgewiesen. Zwar h盲tte das FG die Klage richtigerweise als unzul盲ssig verwerfen m眉ssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor dieses Teils des Urteils richtig ist (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.September 1985 VIII R 371/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
2. Die Klage der Kl盲gerin war unzul盲ssig, da sie sich nicht gegen einen anfechtbaren Verwaltungsakt richtete (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27.Oktober 1982 3 C 6.82, Bayerische Verwaltungsbl盲tter --BayVBl-- 1983, 218; BFH in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
a) Das Verlangen nach genauer Empf盲ngerbenennung gem盲脽 搂 16 Abs.1 AStG i.V.m. 搂 160 AO 1977 ist kein Verwaltungsakt i.S. des 搂 118 AO 1977, sondern nur eine Vorbereitungshandlung zum Erla脽 eines Verwaltungsakts (vgl. BFH in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537). Zu den Vorbereitungshandlungen geh枚ren alle im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergehenden Ma脽nahmen, die zwar geeignet sind, dieses zu f枚rdern, die es aber nicht abschlie脽en (BFH in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537, m.w.N.). Ma脽nahmen einer Beh枚rde, die einem B眉rger ein bestimmtes Verhalten auferlegen, sind keine Verwaltungsakte, wenn dadurch lediglich seine schon nach allgemeinen Rechtsgrunds盲tzen bestehende Mitwirkungspflicht an der Aufkl盲rung eines Sachverhalts konkretisiert wird und das auferlegte Verhalten im Falle einer Weigerung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (Urteil des BVerwG vom 28.November 1969 VII C 18.69, Monatsschrift f眉r Deutsches Recht --MDR-- 1970, 532; vgl. auch BFH in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
Das Benennungsverlangen im Streitfall entspricht diesem Typ einer Ma脽nahme ohne unmittelbare Rechtswirkung. Kommt der Steuerpflichtige dem Verlangen nicht nach, so kann das FA nur Ausgaben und Schulden nach pflichtgem盲脽em Ermessen ("regelm盲脽ig") nicht ber眉cksichtigen. Zus盲tzliche Nachteile au脽er der Nichtber眉cksichtigung hat der Steuerpflichtige also nicht zu bef眉rchten, wenn und solange das FA sich in den durch 搂 160 Satz 1 AO 1977 vorgezeichneten Grenzen h盲lt (BFH-Urteil vom 17.Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333, 335).
b) Anders w盲re die Rechtslage, wenn die Auffassung des FG zutr盲fe, da脽 die Rechtm盲脽igkeit des Auskunftsverlangens (erste Entscheidungsstufe des Vorgehens nach 搂 160 AO 1977) nicht im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nachpr眉fbar w盲re. Diese Auffassung steht jedoch im Gegensatz zur st盲ndigen Rechtsprechung des BFH, der das FG f眉r befugt h盲lt, im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid sowohl die Rechtm盲脽igkeit des Verlangens als auch die Versagung des Abzugs von Ausgaben und Schulden zu 眉berpr眉fen (Urteile vom 23.Februar 1951 IV 81/50 S, BFHE 55, 204, BStBl III 1951, 77; vom 18.September 1952 IV 120/52 U, BFHE 56, 716, BStBl III 1952, 275; vom 5.Juni 1956 I 106/56 U, BFHE 63, 29, BStBl III 1956, 206; vom 25.April 1963 IV 376-378/60 U, BFHE 77, 70, BStBl III 1963, 342; vom 29.November 1978 I R 148/76, BFHE 128, 1, BStBl II 1979, 587; in BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333, und in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
2. Der Senat h盲lt an dieser Rechtsprechung auch wegen der Effektivit盲t des Rechtsschutzes fest. Nur die M枚glichkeit zu voller 脺berpr眉fung des Benennungsverlangens nach 搂 160 Satz 1 AO 1977 im Rechtsbehelfsverfahren gegen den auf 搂 160 Satz 1 AO 1977 beruhenden Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid wird dem Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen gerecht (vgl. BFH in BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).
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Fundstellen
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BFH/NV 1988, 1 |
BStBl II 1988, 927 |
BFHE 154, 5 |
BFHE 1989, 5 |
BB 1988, 2169-2169 (L1-2) |
DB 1988, 2341 (LT) |
HFR 1989, 63 (LT) |