听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht f眉r Gewinne aus der Ver盲u脽erung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (搂 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)
听
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer doppelst枚ckigen Personengesellschaft geh枚rt zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach 搂 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Ver盲u脽erung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseink眉nfte insgesamt gewerbliche Eink眉nfte erzielt und an ihr ausschlie脽lich nat眉rliche Personen beteiligt sind.
2. Der in 搂 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des 搂 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 verst枚脽t nicht gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot.
听
Normenkette
GewStG 搂 7 S. 2 Nr. 2; EStG 搂听15 Abs.听1 S. 1 Nr. 2 S. 1, Abs.听3 S. 1 Alt. 2, 搂听52 Abs. 32a
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010听听2 K 94/09 (5) wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
听
Tatbestand
Rz. 1
A. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), die A-GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (A-KG), die im Streitjahr (2002) ein...-gesch盲ft betrieb.
Rz. 2
Mit am 12.听September und 22.听Oktober 2001 unterzeichnetem Kauf- und Abtretungsvertrag 眉bertrug die als Kommanditistin an der A-KG beteiligte W-KG ihren Kommanditanteil mit Wirkung zum 1.听Januar 2002 an eine weitere Kommanditistin der A-KG, die W-GmbH. Dabei erzielte die W-KG einen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von...听鈧. Bis zur Mitte des Streitjahrs waren an der W-KG als Komplement盲re und Kommanditisten ausschlie脽lich nat眉rliche Personen beteiligt. Am 6.听September 2002 traten alle bisherigen Kommanditisten aus der W-KG aus und die M-GmbH als weitere Komplement盲rin und die C-GmbH听& Co. KG als Kommanditistin ein. Neben ihrer Beteiligung an der A-KG war die W-KG ausschlie脽lich verm枚gensverwaltend t盲tig.
Rz. 3
Mit Bescheid f眉r 2002 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 24.听Januar 2006 setzte das seinerzeit zust盲ndige Finanzamt听W (FA听W), dessen Rechtsnachfolger der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) w盲hrend des Revisionsverfahrens geworden ist, gegen眉ber der A-KG den Gewerbesteuermessbetrag 2002 erkl盲rungs驳别尘盲脽 ohne Ber眉cksichtigung des von der W-KG erzielten Ver盲u脽erungsgewinns auf...听鈧 fest.
Rz. 4
Nach einer bei der A-KG u.a. f眉r das Streitjahr durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung vertrat das FA听W die Auffassung, dass der Gewinn der W-KG aus der Ver盲u脽erung ihres Kommanditanteils zum Gewerbeertrag i.S. des 搂听7 Satz听2 des Gewerbesteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung des Art.听5 Nr.听1 des F眉nften Gesetzes zur 脛nderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur 脛nderung von Steuergesetzen vom 23.听Juli 2002 (BGBl I 2002, 2715) --GewStG-- geh枚re. In seinem nach 搂听164 Abs.听2 der Abgabenordnung ge盲nderten Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 9.听Juli 2008 setzte das FA听W den Gewerbesteuermessbetrag auf...听鈧 fest.
Rz. 5
Die dagegen mit Zustimmung des FA听W erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Bremen mit Urteil vom 18.听August听2010听听2听K听94/09听(5) ab.
Rz. 6
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gewinn der W-KG aus der Ver盲u脽erung ihres Kommanditanteils geh枚re nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, weil 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG auf die streitbefangene Ver盲u脽erung nicht anwendbar sei.
Rz. 7
Zur Begr眉ndung f眉hrt die Kl盲gerin u.a. aus, 搂听7 Satz听2 GewStG versto脽e gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot. Dar眉ber hinaus sei diese Norm --entgegen der Ansicht des FG-- im Streitfall sachlich nicht anwendbar. Bei der W-KG handele es sich um eine verm枚gensverwaltende Personengesellschaft, denn entgegen der Auffassung des FG d眉rfe 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom 13.听Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) nicht 驳别尘盲脽 搂听52 Abs.听32a EStG i.d.F. des JStG 2007 r眉ckwirkend auf den Streitfall angewendet werden. Vielmehr f盲nden die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.听Oktober 2004 IX听R听53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383) vertretenen Rechtsgrunds盲tze Anwendung, wonach allein die Beteiligung einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich t盲tigen anderen Personengesellschaft bei der Obergesellschaft nicht zu insgesamt gewerblichen Eink眉nften f眉hre. Bei einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft z盲hle der Gewinn aus der Ver盲u脽erung eines Mitunternehmeranteils wie der von einer unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligten nat眉rlichen Person erzielte Ver盲u脽erungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag. Der Wortlaut des 搂听7 Satz听2 GewStG bed眉rfe jedenfalls bei verm枚gensverwaltenden Personengesellschaften einer teleologischen Reduktion. Die Einbeziehung von Gewinnen aus der Ver盲u脽erung von Mitunternehmeranteilen diene ausschlie脽lich dem Zweck, m枚gliche Steuerumgehungen zu vermeiden. Verm枚gensverwaltende Personengesellschaften l盲gen aber nicht in der Zielrichtung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, weil diese ohnehin nicht gewerbesteuerpflichtig seien.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt sinn驳别尘盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und den ge盲nderten Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 9.听Juli 2008 dahin zu 盲ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf...听鈧 festgesetzt wird.
Rz. 9
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 10
Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3.听Dezember 2013 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 眉ber die gegen das BFH-Urteil vom 22.听Juli 2010 IV听R听29/07 (BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BVerfG 1听BvR听1236/11) ausgesetzt. Mit Urteil vom 10.听April 2018听听1听BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303) hat das BVerfG jene Verfassungsbeschwerde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Rz. 11
Die Kl盲gerin h盲lt an ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung fest.
Rz. 12
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung einverstanden (搂听90 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. 搂听121 Satz听1 FGO).
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 13
B. Die Revision ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO).
Rz. 14
I. Zwar kn眉pft die Ermittlung des Gewerbeertrags nach 搂听7 Satz听1 GewStG an die Vorschriften des EStG an. Auch eine unanfechtbare gesonderte und einheitliche Feststellung des einkommensteuerlichen Gewinns ist jedoch f眉r die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht bindend (BFH-Urteil vom 16.听Dezember 2009 IV听R听48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799, unter II.5., m.w.N.; Bl眉mich/Dr眉en, 搂听7 GewStG Rz听37听f., 47). Deshalb war im Streitfall die H枚he des Gewerbeertrags der A-KG ungeachtet einer (hier nicht streitgegenst盲ndlichen) Gewinnfeststellung 2002 f眉r die A-KG eigenst盲ndig zu pr眉fen.
Rz. 15
II. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn der W-KG aus der Ver盲u脽erung ihres Kommanditanteils an der A-KG im Erhebungszeitraum 2002 驳别尘盲脽 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG 驳别丑枚谤迟.
Rz. 16
1. Der Rechtsauffassung der Kl盲gerin, der streitbefangene Ver盲u脽erungsgewinn unterfalle nicht der Regelung des 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG, weil die W-KG im Streitjahr als verm枚gensverwaltende Personengesellschaft anzusehen sei, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei der W-KG im Streitjahr nicht um eine verm枚gensverwaltende Personengesellschaft gehandelt hat.
Rz. 17
a) Nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽enden und damit den Senat nach 搂听118 Abs.听2 FGO bindenden Feststellungen war die W-KG als Mitunternehmerin (vgl. nur Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 25.听Februar 1991 GrS听7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.) an der gewerblich t盲tigen A-KG beteiligt (doppelst枚ckige Personengesellschaft). Als solche erzielte die W-KG --auch wenn sie nach den Feststellungen des FG selbst keine T盲tigkeit i.S. des 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG ausge眉bt hat-- aus ihrer Beteiligung an der A-KG 驳别尘盲脽 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Satz听1 EStG Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb.
Rz. 18
b) Diese gewerblichen Beteiligungseink眉nfte f眉hren dazu, dass eine von der W-KG im Streitjahr unternommene (weitere) T盲tigkeit nach 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 Alternative听2 EStG i.d.F. des Art.听1 Nr.听11 JStG 2007, der 驳别尘盲脽 搂听52 Abs.听32a EStG i.d.F. des JStG 2007 auch auf alle Veranlagungszeitr盲ume vor 2006 anzuwenden ist, --ggf. von einem im Streitfall nicht vorliegenden Bagatellfall abgesehen-- in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Denn der in 搂听52 Abs.听32a EStG i.d.F. des JStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 Alternative听2 EStG i.d.F. des JStG 2007 verst枚脽t nicht gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot (noch offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.听Juni 2014 IV听R听5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz听10, 28; verneinend auch FG D眉sseldorf, Beschluss vom 2.听August 2007听听14听V听1366/07听A(G); Schmidt/Wacker, EStG, 37.听Aufl., 搂听15 Rz听189). Die gesetzliche Neuregelung entspricht einer bis zu dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, auf das sich die Kl盲gerin beruft, ge眉bten langj盲hrigen Rechtspraxis. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich ein sch眉tzenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der in dem BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 niedergelegten Rechtsauffassung bilden konnte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15.听Oktober 2008听听1听BvR听1138/06, BVerfGK 14, 338, unter III.1.).
Rz. 19
2. Unabh盲ngig davon ist 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG nicht dahin auszulegen, dass eine als Mitunternehmerin an einer anderen Personengesellschaft beteiligte, im 脺brigen ihrerseits nur "verm枚gensverwaltend" t盲tige Personengesellschaft nicht vom Regelungsgehalt dieser Norm erfasst wird. Dies gilt selbst dann, wenn --wie im Streitfall-- an einer solchen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ver盲u脽erung des Mitunternehmeranteils ausschlie脽lich nat眉rliche Personen beteiligt sind.
Rz. 20
a) Der im Streitfall anzuwendende 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG ist verfassungs驳别尘盲脽 (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303). Seine Anwendung auf den Erhebungszeitraum 2002 (Streitjahr) entfaltet zwar unechte R眉ckwirkung. Anders als die Kl盲gerin meint, wird sie hierdurch jedoch nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art.听2 Abs.听1 i.V.m. Art.听20 Abs.听3 des Grundgesetzes (GG) gesch眉tzten Vertrauen verletzt, nicht mit in unzul盲ssiger Weise r眉ckwirkenden Gesetzen belastet zu werden (ausf眉hrlich dazu BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz听132听ff.).
Rz. 21
b) Nach 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG geh枚rt zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Ver盲u脽erung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine nat眉rliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf盲llt. F眉r mittelbar beteiligte nat眉rliche Personen ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Normzweck eine solche Einschr盲nkung (Gewerbesteuerfreiheit) vorgesehen. Vielmehr ist der Gewinn Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft, soweit er --wie im Streitfall-- auf eine als Mitunternehmer beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entf盲llt.
Rz. 22
aa) Der ab dem Erhebungszeitraum 2002 und damit auch im Streitjahr anzuwendende 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG sieht bei w枚rtlicher Auslegung Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Ver盲u脽erung zuzuordnen sind, als Gewerbeertrag an. Nach st盲ndiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.听August 2013 IV听R听19/11, Rz听15; vom 18.听Dezember 2014 IV听R听59/11, Rz听12; vom 19.听Juli 2018 IV听R听31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar f眉r solche Gewerbebetriebe, deren T盲tigkeit nicht nach 搂听2 Abs.听2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den t盲tigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer 眉bereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach 搂听16 Abs.听2 Satz听3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Ver盲u脽erung zuzuordnen sind), grunds盲tzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von 搂听7 Satz听1 GewStG herauszurechnen. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn gewerbesteuerliche Sonderregelungen ihre Einbeziehung ausdr眉cklich anordnen.
Rz. 23
搂听7 Satz听2 GewStG enth盲lt eine solche gewerbesteuerrechtliche Sonderregelung f眉r Mitunternehmerschaften. Aus ihrem vorgenannten --insoweit eindeutigen-- Wortlaut (搂听7 Satz听2 letzter Halbsatz GewStG) folgt, dass der Gewinn i.S. des 搂听7 Satz听2 GewStG nur insoweit nicht zum Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft geh枚rt, als er auf eine nat眉rliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf盲llt. Soweit der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entf盲llt, ist er hingegen Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz听52). Dies gilt selbst dann, wenn bei einer doppelst枚ckigen Personengesellschaft an der ver盲u脽ernden Obergesellschaft ausschlie脽lich nat眉rliche Personen beteiligt sind (vgl. auch z.B. Bl眉mich/ Dr眉en, 搂听7 GewStG Rz听129, m.w.N.; Schnitter in Frotscher/ Dr眉en, KStG/GewStG/UmwStG, 搂听7 GewStG Rz听103; Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 搂听7 Rz听323, einschr盲nkend Rz听374a). Schlie脽t danach auch die mittelbare Beteiligung einer nat眉rlichen Person an einer Untergesellschaft die Rechtsfolge des 搂听7 Satz听2 GewStG nicht aus, so steht dies auch im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des BFH vertretenen Grundsatz, mittelbare Beteiligungen unmittelbaren nicht gleichzusetzen (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b听aa). Vielmehr bedarf es zu einer solchen Gleichstellung einer ausdr眉cklichen gesetzlichen Vorschrift, es sei denn, dass sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b听aa). Eine derartige Sonderregelung einer Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ist dem Wortlaut des 搂听7 Satz听2 GewStG jedoch --wie ausgef眉hrt-- nicht zu entnehmen.
Rz. 24
bb) Auch aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des 搂听7 Satz听2 GewStG verfolgten Zweck l盲sst sich keine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen nat眉rlicher Personen herleiten.
Rz. 25
Die Einf眉hrung von 搂听7 Satz听2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen- und k枚rperschaftsteuerliche Gestaltungsm枚glichkeiten entsteht (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 18.听Dezember 2014 IV听R听59/11, Rz听14, m.w.N.). Es sollte vermieden werden, dass die breitere, schon bisher Ver盲u脽erungsgewinne erfassende gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften dadurch umgangen wird, dass die zu ver盲u脽ernden Wirtschaftsg眉ter nach 搂听6 Abs.听5 Satz听3 EStG steuerneutral vor ihrer Ver盲u脽erung auf eine Personengesellschaft 眉bertragen werden und anschlie脽end die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei ver盲u脽ert wird (vgl. BTDrucks 14/6882, S.听41; zur --zun盲chst durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gepr盲gten-- Entstehungsgeschichte und Begr眉ndung der Norm ausf眉hrlich BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz听11听ff.). Aus dieser Zielrichtung des Gesetzes folgt keine Gleichstellung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen nat眉rlicher Personen an einer Personengesellschaft. Vielmehr sprechen andere Gesetzesmaterialien gerade daf眉r, dass die Norm auch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung nur die Ver盲u脽erungsgewinne bei Mitunternehmerschaften von der Gewerbesteuer steuerfrei lassen soll, die auf unmittelbar beteiligte nat眉rliche Personen entfallen. So wird in BTDrucks 14/7344, S.听12 ausgef眉hrt, dass --soweit eine nat眉rliche Person mittelbar beteiligt ist-- eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuererm盲脽igung nach 搂听35 EStG erfolge (zur gleichheitsrechtlichen, f眉r die Bestimmung des Gesetzeszwecks allerdings nicht ma脽geblichen Bewertung dieser Gesetzesbegr眉ndung BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz听118). Die Erg盲nzung des 搂听7 Satz听2 GewStG um den letzten Halbsatz "soweit er [der Ver盲u脽erungs- oder Aufgabegewinn i.S. des 搂听7 Satz听2 GewStG] nicht auf eine nat眉rliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entf盲llt" sei notwendig, um die Regelung in der Praxis anwenden zu k枚nnen. Bei mehrstufigen Personengesellschaften sei es f眉r das Betriebsfinanzamt regelm盲脽ig nicht oder nur unter unverh盲ltnism盲脽igen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine nat眉rliche Person mittelbar an dem Ver盲u脽erungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist.
Rz. 26
c) Demgegen眉ber kommt die von der Kl盲gerin begehrte Auslegung des 搂听7 Satz听2 GewStG im Wege der teleologischen "Extension" oder Reduktion mit dem Ergebnis, dass die Beteiligung einer --abgesehen von einer mitunternehmerischen Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft-- "verm枚gensverwaltenden" Personengesellschaft der unmittelbaren Beteiligung einer nat眉rlichen Person gleichzustellen ist, nicht in Betracht.
Rz. 27
aa) "Teleologische Extension" --im Ergebnis eine erweiternde Gesetzesauslegung oder Analogie (vgl. dazu Dr眉en in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听4 AO Rz听365)-- setzt eine Regelungsl眉cke voraus (z.B. BFH-Urteil vom 2.听Dezember 2015 V听R听25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz听37, m.w.N.). Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst盲ndig, d.h. erg盲nzungsbed眉rftig sein. Ihre Erg盲nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr盲nkung auf bestimmte Tatbest盲nde widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbed眉rftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit R眉cksicht auf ihren Gesetzeszweck gegen眉ber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschr盲nken (z.B. BFH-Urteil vom 12.听Dezember 2007 X听R听31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.b听bb, m.w.N.). Auch sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f眉hren.
Rz. 28
bb) 搂听7 Satz听2 GewStG zeigt indes --wie dargestellt-- keine Regelungsl眉cke auf. Die Norm f眉hrt auch zu keinem offenkundig sinnwidrigen Ergebnis, soweit sie unber眉cksichtigt l盲sst, inwieweit bei doppelst枚ckigen Personengesellschaften eine als Mitunternehmerin beteiligte Obergesellschaft --von ihren gewerblichen Beteiligungseink眉nften abgesehen-- "verm枚gensverwaltend" t盲tig ist. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es, dass auch nicht weiter zu pr眉fen ist, welchen T盲tigkeiten eine mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaft ihrerseits nachgeht und ob sie ohne die Abf盲rbewirkung des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG verm枚gensverwaltend t盲tig w盲re. Zudem gilt auch in dieser Situation, dass eine einschr盲nkende Auslegung des 搂听7 Satz听2 GewStG auch vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Missbrauchsbek盲mpfung eingef眉hrt wurde, nicht geboten ist (vgl. auch Schnitter in Frotscher/Dr眉en, a.a.O., 搂听7 GewStG Rz听103). Denn es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei mitunternehmerisch beteiligten Personengesellschaften noch weiter nach der Qualifikation der von diesen selbst ausge眉bten T盲tigkeiten differenzieren wollte.
Rz. 29
d) Wenn von der gewerbesteuerrechtlichen Sonderregelung des 搂听7 Satz听2 GewStG (nur) unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligte nat眉rliche Personen ausgenommen sind, begegnet dies auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das BVerfG mit Urteil in BStBl II 2018, 303 (Rz听112听ff.) entschieden hat, wird Art.听3 Abs.听1 GG nicht dadurch verletzt, dass 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG den Gewinn aus der Ver盲u脽erung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Ver盲u脽erungsgewinn ausnimmt, der auf nat眉rliche Personen entf盲llt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Ausgehend von der legitimen Zielsetzung, steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden, durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten nat眉rlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen (n盲her BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz听119听ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz听53听ff.). Diese Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers umfasst auch mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaften, die in dem von der Kl盲gerin verstandenen Sinne "verm枚gensverwaltend" sind.
Rz. 30
3. Nach diesen Ma脽st盲ben ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das FA zu Recht den von der ver盲u脽ernden Kommanditistin --der W-KG-- im Erhebungszeitraum 2002 erzielten Ver盲u脽erungsgewinn als Gewerbeertrag bei der A-KG erfasst hat.
Rz. 31
Die Voraussetzungen des 搂听7 Satz听2 Nr.听2 GewStG liegen im Streitfall vor. Die W-KG war Mitunternehmerin des Betriebs der A-KG (vgl. B.II.1.a). Die H枚he des anl盲sslich der Ver盲u脽erung des gesamten Mitunternehmeranteils der W-KG erzielten Ver盲u脽erungsgewinns ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat von weiteren Ausf眉hrungen absieht. Schlie脽lich ist dem FG auch darin zuzustimmen, dass der Gewinn aus der Ver盲u脽erung des streitbefangenen Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag der A-KG f眉r den Erhebungszeitraum 2002 驳别丑枚谤迟. Ma脽geblicher Zeitpunkt ist der 1.听Januar 2002, zu dem der Kommanditanteil der W-KG auf die W-GmbH 眉bertragen worden ist.
Rz. 32
4. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 12077218 |
BFH/NV 2018, 1344 |
BFH/PR 2019, 15 |
BStBl II 2019, 77 |
BFHE 2018, 149 |
BB 2018, 2453 |
DB 2018, 2477 |
DStR 2018, 2143 |
DStRE 2018, 1334 |
DStZ 2018, 820 |
HFR 2019, 28 |