搂 1 Geltungsbereich
听(1) Dieses Gesetz gilt f眉r die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der L盲nder.
听(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der L盲nder auch
听 1. |
die Eingangsvoraussetzungen f眉r die Laufbahnbewerber des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des h枚heren Dienstes, |
听 2. |
der Aufstieg in h枚here Laufbahnen, |
听 3. |
die Einf眉hrung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und |
听 4. |
die Fortbildung der Beamten. |
听(3) 1Auch wenn die L盲nder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen f眉r die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. 2F眉r die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt 搂 6 entsprechend.
搂 2 Einfacher Dienst
听(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
听(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anw盲rter praktisch ausgebildet. 2Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verl盲ngert werden.
听(3) Dienstzeiten im 枚ffentlichen Dienst k枚nnen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
听(4) Eine Pr眉fung ist nicht abzulegen.
搂 3 Mittlerer Dienst
听(1) 1In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. 2In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer
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einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und |
听 2. |
eine f枚rderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem 枚ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh盲ltnis |
nachweist.
听(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; 搂 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsst盲tte f眉r Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. 3W盲hrend der berufspraktischen Ausbildung kann die regelm盲脽ige Arbeitszeit nach Ma脽gabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verk眉rzt werden; erfolgt eine solche Verk眉rzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verl盲ngert werden. 4Der Vorbereitungsdienst schlie脽t mit der Laufbahnpr眉fung ab. 5Wer die Laufbahnpr眉fung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 6Die Laufbahnbef盲higung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu f眉hren.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsst盲tte f眉r Steuerbeamte. 2搂 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Vorbereitungsdienst schlie脽t mit der Laufbahnpr眉fung ab. 4Wer die Laufbahnpr眉fung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 5Die erworbene Laufbahnbef盲higung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu f眉hren.
听(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst k枚nnen bis zu sechs Monate angerechnet werden
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Zeiten einer beruflichen T盲tigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens f眉nf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben besch盲ftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen, |
听 2. |
Zeiten einer anderen f眉nf Jahre 眉bersteigenden beruflichen T盲tigkeit, bei der f眉r die Ausbildung f枚rderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind. |
2Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.
搂 4 Gehobener Dienst
听(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
听(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; 搂 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen F盲higkeiten und Kenntnisse, die zur Erf眉llung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. 3Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. 4Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. 5W盲hrend der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelm盲脽ige Arbeitszeit nach Ma脽gabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verk眉rzt werden; erfolgt eine solche Verk眉rzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verl盲ngert werden. 6Nach mindestens vier, h枚chstens sechs Monaten Fachstudien...