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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Mehrm眉tterorganschaft auch f眉r die Jahre 1991 bis 1998 verfassungsgem盲脽
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Leitsatz (redaktionell)
搂听2 Abs.听2 S.听3 i. V. m. 搂听36 Abs.听2 GewStG i. d. F. des Art.听4 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35) sind verfassungsgem盲脽. Sie versto脽en nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete R眉ckwirkungsverbot.
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Normenkette
GewStG 1999 搂听2 Abs. 2 S. 3 Fassung: 20.12.2001, 搂听36 Abs. 2 S. 2 Fassung: 20.12.2001; GG Art.听20 Abs. 3, Art.听19 Abs. 4; KStG 1999 搂 14 Abs. 2 Fassung: 20.12.2001; UntStFG Art. 4
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung dar眉ber, ob das Finanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungs盲nderung zur 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 f眉r die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchf眉hren und den beiden Beschwerdef眉hrerinnen zurechnen muss.
Die beiden Beschwerdef眉hrerinnen, zwei Aktiengesellschaften, waren in den Streitjahren an einer Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung (GmbH) im Rahmen eines 鈥淛oint-Venture鈥 zu jeweils 50听% beteiligt. Sie hatten sich im Jahre 1991 zum Zwecke der Aus眉bung einer einheitlichen Leitungsmacht bei der GmbH zu einem Konsortium in der Rechtsform einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Weitere Zwecke verfolgte der Zusammenschluss nicht.
Das Finanzamt behandelte die Gestaltung als so genannte 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 mit der Folge, dass die Gewerbeverluste der GmbH gewerbesteuerlich bei der GbR ber眉cksichtigt wurden. Eine Zurechnung der Verluste an die beiden Beschwerdef眉hrerinnen erfolgte nicht. Diese Behandlung entsprach der bis ins Jahr 1999 geltenden h枚chstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25.听Juni 1957 鈥撎齀 22/55 U听鈥, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S.听174; vom 8.听Oktober 1986 鈥撎齀 R 65/85听鈥, BFH/NV 1988, S.听190 und vom 14.听April 1993 鈥撎齀 R 128/90听鈥, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S.听124) und Verwaltungspraxis (Abschn.听52 Abs.听6 K枚rperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn.听14 Abs.听6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998), wonach ein Organschaftsverh盲ltnis nur zu einer Gesellschaft, der GbR, bestehen konnte.
Im Jahr 1999 盲nderte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und entschied (Urteile vom 9.听Juni 1999 鈥撎齀 R 43/97听鈥, BFHE 189, S.听518, BStBl II 2000, S.听695 und 鈥撎齀 R 37/98听鈥 BFH/NV 2000, S.听347), dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien. Ein Organschaftsverh盲ltnis k枚nne nach der Lehre von der mehrfachen Abh盲ngigkeit n盲mlich nicht nur zu einer, sondern auch zu mehreren Gesellschaften bestehen. Die betreffenden Anteile am Gewerbeertrag und am Gewerbekapital seien daher gesondert und einheitlich festzustellen und anschlie脽end den Muttergesellschaften steuerwirksam zuzurechnen. Folge dieser Rechtsprechungs盲nderung war, dass bei einer Tochtergesellschaft entstandene gewerbliche Verluste, die bisher bei der Organtr盲ger-GbR 鈥済efangen鈥 waren, nunmehr den Muttergesellschaften zugerechnet und dort f眉r Zwecke der Gewerbesteuer mit anderen Eink眉nften verrechnet werden konnten.
Mit Erlass vom 4.听Dezember 2000 (IV A 2-S 2770-3/00 -, BStBl I 2000, S.听1571) ordnete das Bundesministerium der Finanzen an, dass die Grunds盲tze der obengenannten Urteile bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden seien. Im Hinblick auf eine m枚gliche gesetzliche Neuregelung seien vergleichbare F盲lle offen zu halten. Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen seien auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung unter Vorbehalt der Nachpr眉fung durchzuf眉hren. Zur Begr眉ndung wurde darauf verwiesen, dass die Regelungen 眉ber die steuerliche Organschaft aufgrund eines Antrags des deutschen Bundestags an die Bundesregierung insgesamt 眉berpr眉ft w眉rden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 16.听Mai 2000, BTDrucks 14/3366, S.听8). Es sei zu erwarten, dass eine gesetzliche Regelung erfolge, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehe.
Nach Bekanntwerden der beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9.听Juni 1999 beantragten die Beschwerdef眉hrerinnen mit Schreiben vom 15.听Januar 2001 unter Berufung auf die ge盲nderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die ihnen danach zuzurechnenden Gewerbeertr盲ge f眉r die Jahre 1991 bis 1998 einheitlich und gesondert festzustellen und die 鈥撎齜is dahin nach 搂听363 Abs.听2 AO im Hinblick auf diese Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ruhend gestellten听鈥 Einspruchsverfahren bez眉glich der an die GbR gerichteten, ihrer Rechtsauffassung widersprechenden Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 1991 bis 1997 fortzuf眉hren und zu erledigen. Das Finanzamt lehnte ein T盲tigwerden unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.听Dezember 2000 ab. Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.听April 2001 (鈥撎齀V R 75/99听鈥 BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, Beilage听9, S.听1195) seine ge盲nderte Rechtsprechung zur Mehrm眉tterorganschaft erneut best盲tigt hatte, 盲nderte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.听Dezember 2001 (BGBl I S.听3858) u. a. die Vorschriften zur Organschaft im K枚rperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis (搂听14 Abs.听2 Satz听1 KStG und 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG jeweils i. d. F. des UntStFG). Die 脛nderung erfolgte gem盲脽 搂听36 Abs.听2 Satz听2 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts f眉r die Gewerbesteuer r眉ckwirkend. In Folge der Gesetzes盲nderungen waren die gewerbesteuerlichen Ergebnisse der Organgesellschaft f眉r alle noch offenen Erhebungszeitr盲ume der GbR zuzurechnen.
Nach Verabschiedung der Neuregelungen erlie脽 das Finanzamt ablehnende Einspruchsentscheidungen. Dagegen erhoben die Beschwerdef眉hrerinnen Klage und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung durch Beschluss aus, stellte die Gewerbeertr盲ge 1991 bis 1998 vorl盲ufig einheitlich und gesondert fest und rechnete sie den Beschwerdef眉hrerinnen jeweils zur H盲lfte zu. Auf die vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzamts auf. Die Bestimmungen des 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG und des 搂听36 Abs.听2 Satz听2 GewStG jeweils i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts, die nunmehr die 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 gesetzlich regelten und die Ber眉cksichtigung der Verluste bei der GbR festlegten, seien verfassungsgem盲脽 und verstie脽en nicht gegen das R眉ckwirkungsverbot. 搂听36 Abs.听2 Satz听2 GewStG begr眉nde eine echte R眉ckwirkung, da die Anwendbarkeit des 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG auch f眉r Erhebungszeitr盲ume vor 2001 angeordnet werde. Die Grunds盲tze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit w眉rden allerdings nicht ber眉hrt. Der Steuergesetzgeber habe mit der gesetzlichen Regelung der 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 im Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts die langj盲hrige Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis aufgegriffen und festgeschrieben. Die Rechtsfolgen, die sich r眉ckwirkend aus 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG i. V. m. 搂听14 Abs.听2 KStG erg盲ben, seien nicht ung眉nstiger als diejenigen, von denen alle betroffenen Unternehmen bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungs盲nderung durch den Bundesfinanzhof ausgehen mussten. Die Vorschriften seien schlie脽lich auch nicht wegen eines Versto脽es gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit verfassungswidrig. Zwar sei die obligatorische Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organtr盲gerin gek眉nstelt und laufe der Einheit der Rechtsordnung zuwider. Dennoch k枚nne in Anbetracht der bis zu diesen Entscheidungen geltenden jahrzehntelangen Rechtsprechungspraxis nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der ausdr眉cklichen gesetzlichen Normierung dieser Praxis die ihm zustehenden wertungsm盲脽igen Gestaltungsgrenzen 眉berschritten habe.
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II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r眉gen die Beschwerdef眉hrerinnen im Wesentlichen eine Verletzung von Art.听19 Abs.听4 und Art.听20 Abs.听3 GG.
Die Beschwerdef眉hrerinnen tragen vor, die Vorgehensweise des Gesetzgebers, w盲hrend des Ruhens des Einspruchsverfahrens das Gesetz zu 盲ndern und mit R眉ckwirkung zu versehen, verletze sie in ihrem Grundrecht auf Individualrechtsschutz nach Art.听19 Abs.听4 GG. Das Nichtbeachten einer vom Bundesfinanzhof f眉r zutreffend befundenen Auslegung des Rechts in Verbindung mit einem Offenhalten des Einspruchsverfahrens bis zu einer erhofften r眉ckwirkenden Gesetzes盲nderung lasse den durch die Rechtsprechung gew盲hrten Rechtsschutz ins Leere laufen. Sie h盲tten darauf vertraut, dass nach einem Ruhen des Einspruchsverfahrens die Musterentscheidung im jeweiligen Fall auch umgesetzt werde. Bei rechtzeitiger Weiterverfolgung der Einspruchsverfahren seitens der Finanzverwaltung w盲ren diese wegen der Pr盲judizwirkung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 9.听Juni 1999 a.a.O. auch in gleicher Weise entschieden worden. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.听Dezember 2000 bedeute insoweit nichts anderes als die Anweisung, geltendes Recht nicht anzuwenden und verletze das Rechtsstaats- und das Gewaltenteilungsprinzip.
Weiter stelle die r眉ckwirkende gesetzliche 脛nderung der gewerbesteuerlichen 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 durch 搂听2 Abs.听2 Satz听3 i. V. m. 搂听36 Abs.听2 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts eine echte R眉ckwirkung dar, die wegen Versto脽es gegen das Rechtsstaats- und Vertrauensschutzprinzip verfassungsrechtlich unzul盲ssig sei. Die Beschwerdef眉hrerinnen h盲tten Investitionen vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die 眉berkommene Auffassung zur 鈥淢ehrm眉tterorganschaft鈥 rechtswidrig gewesen sei. Im Hinblick auf die gewandelte zivilrechtliche Auffassung zur mehrfachen Abh盲ngigkeit sei bereits nach dem damals geltenden Recht eine unmittelbare Zurechnung auf die Muttergesellschaften m枚glich gewesen. Ihr Vertrauen in das vom Bundesfinanzhof in den Entscheidungen vom 9.听Juni 1999 a.a.O. insoweit als zutreffend erkannte Recht sei mit der r眉ckwirkenden Gesetzes盲nderung verletzt worden. Im 脺brigen versto脽e die neu geschaffene Rechtslage gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip als Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt ger眉gten Grundrechte angezeigt (搂听93a Abs.听2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1.听Soweit 搂听36 Abs.听2 GewStG den 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts auch f眉r die Erhebungszeitr盲ume der Jahre 1991 bis 1998 f眉r anwendbar erkl盲rt und danach den gesetzlichen Regelungen der Mehrm眉tterorganschaft im Wege einer echten R眉ckwirkung auch f眉r bereits abgeschlossene Erhebungszeitr盲ume Geltung verschafft, h盲lt die Vorschrift verfassungsrechtlicher Nachpr眉fung stand. Sie enth盲lt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzul盲ssige R眉ckwirkung. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs verletzt, indem er diese Normen anwendet, die Beschwerdef眉hrerinnen deshalb auch nicht in dem ihre wirtschaftliche Bet盲tigung sch眉tzenden Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art.听2 Abs.听1 in Verbindung mit Art.听20 Abs.听3 GG.
a)听搂听36 Abs.听2 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ordnet die Geltung des ebenfalls durch dieses Gesetz neugefassten 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG f眉r (Erhebungs-) Zeitr盲ume an, die vor dem Zeitpunkt der Verk眉ndung der Norm liegen und abgeschlossen sind. Darin liegt eine echte R眉ckwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 鈮145鈮; 101, 239 鈮263鈮). Dies gilt auch f眉r die hier in Streit stehenden Erhebungszeitr盲ume der Jahre 1991 bis 1998. Sie waren vor der Verk眉ndung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts am 24.听Dezember 2001 bereits abgelaufen (搂听14 Satz听2 GewStG). Die Gewerbesteuer war mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums am 31.听Dezember entstanden (搂听18 GewStG).
Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugeh枚rigen Verhaltens nachtr盲glich belastend 盲ndert. Die Verl盲sslichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 97, 67 鈮78鈮). Gesetze mit echter R眉ckwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugeh枚rigen Verhaltens nachtr盲glich belastend 盲ndern, sind daher verfassungsrechtlich grunds盲tzlich unzul盲ssig (vgl. BVerfGE 97, 67 鈮78鈮; 101, 239 鈮263鈮). Belastende Steuergesetze d眉rfen ihre Wirksamkeit grunds盲tzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbest盲nde erstrecken; der Gesetzgeber darf daran nicht ung眉nstigere Folgen kn眉pfen als diejenigen, von denen der B眉rger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 鈮271鈮). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch 鈥撎齩hne dass dies abschlie脽end w盲re听鈥 Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche R眉ckwirkungsverbot durchbrochen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 鈮258听ff.鈮; 97, 67 鈮79听f.鈮; 101, 239 鈮263鈮). So tritt das R眉ckwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zur眉ck, wenn sich kein sch眉tzenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 101, 239 鈮263鈮), etwa weil die Rechtslage unklar und verworren war (vgl. BVerfGE 13, 261 鈮272鈮).
b)听Gemessen hieran durfte der Gesetzgeber mit R眉ckwirkung anordnen, dass im Fall der Mehrm眉tterorganschaft im Sinne des 搂听14 Abs.听2 KStG die Willensbildungs-Personengesellschaft in gewerbesteuerlicher Hinsicht Organtr盲ger ist (搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG i.d.F. UntStFG). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung f眉r die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur 脛nderung der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.听Juni 1999 (鈥撎齀 R 43/97听鈥, BFHE 189, S.听518, BStBl II 2000, S.听695 und 鈥撎齀 R 37/98听鈥 BFH/NV 2000, S.听347) der gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteile vom 25.听Juni 1957 鈥撎齀 22/55 U听鈥, BFHE 66, 349, BStBl III 1958, S.听174; vom 8.听Oktober 1986 鈥撎齀 R 65/85听鈥, BFH/NV 1988, S.听190 und vom 14.听April 1993 鈥撎齀 R 128/90听鈥, BFHE 171, 223, BStBl II 1994, S.听124) und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung (Abschn.听52 Abs.听6 K枚rperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschn.听14 Abs.听6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (vgl. M眉ller/Orth, DStR 2002, S.听1737; Krebs, BB 2001, S.听2029 鈮2033鈮; Eversberg, StBJb 2000/2001, S.听311). Ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen, so auch die Beschwerdef眉hrerinnen, jedenfalls vor der Rechtsprechungs盲nderung nicht bilden.
Ob und inwieweit anderes f眉r die Zeit nach dem Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.听Juni 1999 bis zum Erlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.听Dezember 2001 oder jedenfalls bis zum Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.听Dezember 2000 (IV A 2-S 2770-3/00 -, BStBl I 2000, S.听1571) gilt, kann hier dahinstehen, da das Ausgangsverfahren die Gewerbesteuer der Beschwerdef眉hrerinnen lediglich f眉r die Erhebungsjahre 1991 bis 1998 betrifft, etwaige im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungs盲nderung get盲tigte Dispositionen in der Zeit nach Juni 1999 also nicht zur Entscheidung stehen.
Besteht, wie hier, eine gefestigte h枚chstrichterliche Rechtsprechung und finanzbeh枚rdliche Praxis zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage, kann der Steuerpflichtige gegen眉ber einer r眉ckwirkenden gesetzlichen Festschreibung dieser Rechtsanwendungspraxis grunds盲tzlich kein schutzw眉rdiges Vertrauen f眉r sich reklamieren, wenn er eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertritt und seine betrieblichen Dispositionen an dieser abweichenden Auffassung ausrichtet. Dies gilt unabh盲ngig von der Frage, ob der Bundesfinanzhof, wie die Beschwerdef眉hrerinnen meinen, mit der 脛nderung seiner Rechtsprechung das bei gleich gebliebener Gesetzeslage schon bisher 鈥渞ichtige Recht鈥 zutreffend erkannt, oder die fr眉here Rechtslage fortentwickelnd neu gestaltet hat.
Dabei mag offen bleiben, ob und ab wann Vertrauensschutz gegen eine r眉ckwirkende Best盲tigung der Rechtsanwendungspraxis ausnahmsweise dann zu gew盲hren ist, wenn erhebliche 脛nderungen der tats盲chlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen einer gefestigten Steuerrechtsprechung und Steuerpraxis in einer Weise die Grundlage entzogen haben, dass deren 脛nderung offensichtlich geboten und deshalb auch berechtigterweise zu erwarten ist. Denn so lagen die Dinge hier nicht. Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen von 9.听Juni 1999 seine bisherige Rechtsprechung zur Mehrm眉tterorganschaft im Gewerbesteuerrecht ge盲ndert, um die Steuerrechtslage einer zwischenzeitlich in den vorangegangenen Jahren im Gesellschaftsrecht erfolgten Entwicklung anzupassen. Da es mittlerweile einhelliger Auffassung in der einschl盲gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum entspreche, dass ein Unternehmen in einem Abh盲ngigkeitsverh盲ltnis nicht nur zu einer zwischen den Muttergesellschaften gebildeten Willensbildungs-BGB-Gesellschaft, sondern auch zu den Muttergesellschaften selbst stehen k枚nne, 鈥渨盲re es gek眉nstelt und liefe der Einheit der Rechtsordnung zuwider, wenn gleichwohl aus steuerrechtlicher Sicht die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft als Organtr盲ger zwingend verlangt w眉rde鈥 (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 鈮522听f.鈮, BFH/NV 2000, S.听347 鈮348鈮). Der Bundesfinanzhof r盲umte in diesen Urteilen zugleich ein, dass den einschl盲gigen konzernrechtlichen und den konzernsteuerrechtlichen Regelungen insoweit unterschiedliche Zwecke zugrunde lagen und der Wortlaut der seinerzeit ma脽geblichen Fassung des 搂听2 Abs.听2 Satz听2 GewStG eher daf眉r sprach, die Eingliederung in nur 鈥渆in鈥 Unternehmen f眉r allein zul盲ssig zu halten (Bundesfinanzhof, BFHE 189, 518 鈮521听f.鈮, BFH/NV 2000, S.听347 鈮348鈮). Es kann danach keine Rede davon sein, dass eine 脛nderung der Rechtsprechung zur Mehrm眉tterorganschaft im Gewerbesteuerrecht wegen ge盲nderter Rahmenbedingungen unabweisbar und offensichtlich zu erwarten war, zumal sie auch im steuerrechtlichen Schrifttum nur von einzelnen Stimmen gefordert wurde (vgl. die Nachweise dazu in BFHE 189, 518 鈮523鈮, BFH/NV 2000, S.听347 鈮348鈮).
Ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Erlass r眉ckwirkender Gesetze ausnahmsweise auch bei unklarer und verworrener Rechtslage gestattet (vgl. BVerfGE 13, 261 鈮272鈮; 72, 200 鈮259听f.鈮; 88, 384 鈮404鈮), so ist es ihm unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes erst recht nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage r眉ckwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungs盲nderung 鈥撎齱ie hier听鈥 einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach (vgl. BVerfGE 81, 228 鈮239鈮), der sich im 脺brigen auch die Beschwerdef眉hrerinnen selbst, wie ihre Beteiligung an einer Vielzahl von 鈥淢ehrm眉tterorganschaften鈥 zeigt, untergeordnet haben.
2.听Es widerspricht weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsprechungs盲nderung korrigiert, die auf der Grundlage der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage zwar mit gutem Grund erfolgt sein mag, deren Ergebnis er aber f眉r nicht sachgerecht h盲lt. Nicht die R眉cksicht auf die rechtsprechende Gewalt und deren Befugnis zur Letztentscheidung 眉ber die bestehende Gesetzeslage, sondern nur das sonstige Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte der Steuerpflichtigen, begrenzen hier die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Best盲tigung der alten Rechtspraxis durch entsprechende gesetzliche Klarstellung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef眉hrerinnen ist insoweit nicht erkennbar, dass die gesetzliche Festschreibung der bisherigen Rechtspraxis zur Mehrm眉tterorganschaft im Gewerbesteuerrecht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise die gerade auch im Steuerrecht Geltung beanspruchenden Grunds盲tze der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 鈮31鈮 m. w. N.) verletzt. Diese Auffassung hatte selbst der Bundesfinanzhof anl盲sslich seiner Rechtsprechungs盲nderung nicht vertreten (vgl. BFHE 189, 518 鈮522听f.鈮, BFH/NV 2000, S.听347 鈮348鈮). Ein fehlender Gleichklang zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu einer bestimmten Rechtsfrage mag zwar ein gewichtiger Grund f眉r eine entsprechende 脛nderung der Rechtsprechung sein, vermag jedoch f眉r sich genommen schon angesichts der Eigenst盲ndigkeit der beiden Rechtsgebiete keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der in diesen Bereichen divergierenden Gesetzeslage zu begr眉nden. Dies gilt erst recht mit R眉cksicht auf die auch vom Bundesfinanzhof betonten unterschiedlichen Zwecke der einschl盲gigen konzernrechtlichen und konzernsteuerrechtlichen Regelungen zur Mehrm眉tterorganschaft (vgl. BFHE 189, 518 鈮522听f.鈮, BFH/NV 2000, S.听347 鈮348鈮).
3.听Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdef眉hrerinnen auf Gew盲hrung effektiven Rechtsschutzes nach Art.听19 Abs.听4 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die generelle verfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit eines sogenannten Nichtanwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. dazu u. a. Spindler, DStR 2007, S.听1061听ff.; Pezzer, DStR 2004, S.听525 鈮528听ff.鈮) ist dabei ebenso wenig Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde wie die des von den Beschwerdef眉hrerinnen hier so bezeichneten 鈥淯nt盲tigkeitserlasses鈥 durch die im Hinblick auf die erwartete Gesetzes盲nderung ergangene Verf眉gung des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.听Dezember 2000. Da sich der von der Finanzverwaltung eingenommene Rechtsstandpunkt zur Zuordnung der Gewerbeverluste der Organgesellschafts-GmbH nur zu der Willensbildungs-GbR auf der Grundlage des hierf眉r ma脽geblichen, weil verfassungsgem盲脽 mit R眉ckwirkung in Kraft gesetzten 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG als materiell rechtm盲脽ig erwiesen hat, ist nicht erkennbar, wie die hier allein in Streit stehende Versagung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch den Bundesfinanzhof die Beschwerdef眉hrerinnen in ihrem Anspruch auf Gew盲hrung effektiven Rechtsschutzes verletzt haben k枚nnte. Denn auch Art.听19 Abs.听4 GG dient letztlich der Durchsetzung des materiellen Rechts. Ob den Beschwerdef眉hrerinnen durch die Verfahrensgestaltung der Finanzverwaltung ein Schaden entstanden ist oder ob und inwieweit sie mit R眉cksicht auf die urspr眉nglich bis zum r眉ckwirkenden Inkraftsetzen der Neufassung des 搂听2 Abs.听2 Satz听3 GewStG nicht unberechtigten Erfolgserwartungen der von ihnen ergriffenen Rechtsbehelfe durch entsprechende Prozesserkl盲rungen eine f眉r sie g眉nstigere Verteilung der Verfahrenskosten erreichen k枚nnen, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde.
Von einer weiteren Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听93d Abs.听1 Satz听3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2067424 |
BFH/NV 2009, 110 |
HFR 2009, 75 |