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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Unt盲tigkeitseinspruch
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Leitsatz (NV)
1. Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Unt盲tigkeitseinspruches ist nur das T盲tigwerden der Beh枚rde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds.
2. Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gem盲脽 搂 2 Abs. 1, 搂 23 Abs. 1 S盲tze 1 und 3 RVG nach 搂 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen.
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Normenkette
EStG 搂 77
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 鈥 5 K 148/16 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die H枚he des Gegenstandswerts f眉r einen Unt盲tigkeitseinspruch in einer Kindergeldsache im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach 搂 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) zog im September 2012 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie beantragte am 08.12.2014 bei der Familienkasse 鈥 der Bundesagentur f眉r Arbeit Kindergeld f眉r ihre im Januar 2005 geborene Tochter (T). Sie gab an, dass sich T ab November 2013 im Haushalt der Kl盲gerin in Deutschland aufhalte und davor von der Mutter der Kl盲gerin in deren Haushalt in Polen betreut worden sei.
Rz. 3
Die Familienkasse 鈥 gab die Akte im Januar 2015 zust盲ndigkeitshalber an die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) ab. Der von der Kl盲gerin am 03.02.2016 beauftragte Prozessbevollm盲chtigte erhob am 10.02.2016 Einspruch 鈥瀌agegen, dass der Antrag noch nicht beschieden鈥 sei, und beantragte, 鈥瀠nverz眉glich eine rechtsbehelfsf盲hige Entscheidung zu erlassen鈥.
Rz. 4
Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 15.03.2016 ab November 2013 Kindergeld f眉r T fest. F眉r den Zeitraum November 2013 bis einschlie脽lich Februar 2016 leistete sie eine Nachzahlung in H枚he von insgesamt 5.212 EUR. Ab M盲rz 2016 erfolgten Zahlungen in H枚he von 190 EUR pro Monat. Mit weiterem Bescheid vom 26.05.2016 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld f眉r den Zeitraum September 2012 bis einschlie脽lich Oktober 2013 mangels Haushaltszugeh枚rigkeit ab.
Rz. 5
Am 24.05.2016 beantragte die Kl盲gerin durch ihren Prozessbevollm盲chtigten, die Hinzuziehung des Prozessbevollm盲chtigten f眉r notwendig zu erkl盲ren, die Kosten des Vorverfahrens der Familienkasse aufzuerlegen und die Kosten gem盲脽 beigef眉gter Kostenrechnung auszugleichen. Dabei ging sie von einer Gesch盲ftsgeb眉hr in H枚he von 300 EUR nach Nr. 2302 des Verg眉tungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu 搂 2 Abs. 2 des Gesetzes 眉ber die Verg眉tungen der Rechtsanw盲ltinnen und Rechtsanw盲lte [Rechtsanwaltsverg眉tungsgesetz] 鈥揜VG鈥) zuz眉glich einer Pauschale f眉r Entgelte f眉r Post- und Telekommunikationsleistungen in H枚he von 20 EUR (Nr. 7002 VV) nebst Umsatzsteuer aus.
Rz. 6
Unter dem 28.05.2016 眉bersandte die Familienkasse ein an den Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin gerichtetes Schreiben, das mit Unt盲tigkeitseinspruch i.S. 鈥.(der Kl盲gerin) sowie mit Beendigungsmitteilung/Kostengrundentscheidung 眉berschrieben war. Darin hie脽 es:
鈥濻ehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Unt盲tigkeitseinspruches wurde der begehrte Verwaltungsakt am 15.03.2016 und 26.05.2016 erlassen. Der Unt盲tigkeitseinspruch ist damit in der Hauptsache erledigt.
Die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren.
Mit freundlichen Gr眉脽en 鈥︹
Rz. 7
Mit Bescheid vom 11.07.2016 setzte die Familienkasse die erstattungsf盲higen Kosten auf 201,71 EUR fest. Sie ging dabei davon aus, dass der Berechnung des Gegenstandswerts das Kindergeld von Januar 2010 bis Februar 2016 (Monat der Einlegung des Unt盲tigkeitseinspruchs) zugrunde zu legen und mithin von einem Betrag von 13.676 EUR auszugehen sei. Da es sich um einen Unt盲tigkeitseinspruch gehandelt habe, sei der Gegenstandswert in H枚he von 10 % dieses Betrages, also in H枚he von 1.376 EUR anzusetzen.
Rz. 8
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Kl盲gerin geltend, dass der Gegenstandswert insgesamt 7.492 EUR betrage, da er sich aus der H枚he des r眉ckst盲ndigen Kindergelds in H枚he von 5.212 EUR und dem Kindergeld f眉r weitere zw枚lf Monate in H枚he von 2.280 EUR (12 脳 190 EUR) zusammensetze. Dementsprechend betrage der Kostenerstattungsanspruch insgesamt 729,23 EUR (= 592,80 EUR nach Nr. 2300 VV zuz眉glich 20 EUR nach Nr. 7002 VV zuz眉glich 19 % Umsatzsteuer).
Rz. 9
Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 10
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr眉ndet ab.
Rz. 11
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Rz. 12
Die Kl盲gerin beantragt (sinngem盲脽), das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 dahingehend abzu盲ndern, dass der Kostenerstattungsanspruch auf 729,23 EUR festgesetzt wird.
Rz. 13
Die Familienkasse beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 14
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse der Kl盲gerin keine h枚heren Kosten als die im Bescheid vom 11.07.2016 festgesetzten 201,71 EUR zu erstatten hat.
Rz. 15
1. Nach 搂 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsf眉hrer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Dabei sind nach 搂 77 Abs. 2 EStG die Geb眉hren und Auslagen eines bevollm盲chtigten Rechtsanwalts erstattungsf盲hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war; ob diese Zuziehung notwendig war, bestimmt die Kostenentscheidung (搂 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach 搂 77 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt die Familienkasse auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Rz. 16
2. Im Streitfall hat die Familienkasse eine wirksame Kostengrundentscheidung getroffen, da sie ihr Schreiben vom 28.05.2016 als solche bezeichnet und darin die 脺bernahme der vollen Kosten ausgesprochen hat. Die Kl盲gerin durfte dieses Schreiben angesichts des vorangehenden Schreibens ihres Prozessbevollm盲chtigten vom 24.05.2016 auch als solche Grundentscheidung verstehen.
Rz. 17
Zwar enth盲lt das Urteil des FG keine Feststellungen dazu, ob die Familienkasse die Zuziehung eines Rechtsanwalts ausdr眉cklich f眉r notwendig erkl盲rt hat. Eine entsprechende Erkl盲rung l盲sst sich dem Schreiben vom 28.05.2016 auch nicht entnehmen. Die Familienkasse hatte aber die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 festgesetzt. Dies setzt nach 搂 77 Abs. 2 EStG die Anerkennung der Erstattungsf盲higkeit der Kosten im Vorverfahren voraus. Damit hat die Familienkasse 鈥搝umindest konkludent鈥 eine Kostengrundentscheidung 眉ber die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts getroffen und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.05.2009 鈥 B 13 R 137/08 R, JurB眉ro 2009, 481).
Rz. 18
3. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert des Vorverfahrens gem盲脽 搂 2 Abs. 1, 搂 23 Abs. 1 S盲tze 1 und 3 RVG nach den f眉r die Gerichtsgeb眉hren geltenden Wertvorschriften bestimmt, da der Gegenstand der T盲tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein k枚nnte.
Rz. 19
4. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Berechnung des Gegenstandswerts nach 搂 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und nicht nach 搂 52 Abs. 3 Satz 1 GKG richtet. Denn Gegenstand des Antrags im Unt盲tigkeitseinspruchsverfahren war keine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf bezogener Verwaltungsakt i.S. des 搂 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern allein die Beseitigung der Unt盲tigkeit der Familienkasse.
Rz. 20
a) Dieser Antragsgegenstand ergibt sich hier neben der vom FG herangezogenen Auslegung des Wortlauts des Einspruchsschreibens letztlich auch aus 搂 347 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Dieser regelt als Grundfall den 鈥濭egen Verwaltungsakte鈥 bezogenen Einspruch und erkl盲rt in 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO den Einspruch 鈥瀉u脽erdem鈥 auch bei Unt盲tigkeit der Beh枚rde f眉r statthaft. Hierf眉r spricht weiter, dass sich der Unt盲tigkeitseinspruch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch im Falle des Erlasses eines ablehnenden Bescheides erledigt und dieser Ablehnungsbescheid nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens 眉ber den Unt盲tigkeitseinspruch wird, sondern mit einem gesonderten Einspruch angefochten werden muss (BFH-Urteil vom 03.08.2005 鈥 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19, Rz 15).
Rz. 21
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Gegensatz hierzu bei einer Unt盲tigkeitsklage die Unt盲tigkeit der Beh枚rde nach 搂 46 FGO nur die Zul盲ssigkeitsvoraussetzung, nicht hingegen den Gegenstand der Klage bildet (BFH-Urteil vom 27.06.2006 鈥 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396). Denn das Rechtsschutzbegehren eines Kl盲gers ist in den F盲llen des 搂 46 FGO gegen oder auf einen Verwaltungsakt gerichtet, weil nur eine Entscheidung 眉ber den dagegen gerichteten au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf unterblieben ist. Liegt hingegen eine doppelte Unt盲tigkeit vor (keine Ausgangsentscheidung und keine Entscheidung 眉ber den Unt盲tigkeitseinspruch), wird eine zeitgleich mit einem Unt盲tigkeitseinspruch erhobene Unt盲tigkeitsklage durch die nachfolgende f枚rmliche Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes erledigt und es bedarf grunds盲tzlich eines weiteren Einspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 09.07.2007 鈥 I R 60/04, BFH/NV 2007, 2238). Nur ausnahmsweise l盲sst es die Rechtsprechung in derartigen F盲llen zu, dass die Unt盲tigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgef眉hrt wird (BFH-Urteil vom 19.04.2007 鈥 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, Rz 39 ff.).
Rz. 22
b) Bei der Wertberechnung nach 搂 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Kl盲gers f眉r ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen.
Rz. 23
aa) Insoweit ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass dabei auf den Zeitraum ab November 2013 abzustellen ist. Denn nach den eigenen Angaben der Kl盲gerin war T erst ab November 2013 in den Haushalt der Kl盲gerin aufgenommen worden, so dass die Kl盲gerin erst ab diesem Monat (vorrangig) Kindergeldberechtigte (搂 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) war. Entsprechend war ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie erst Kindergeld ab November 2013 begehrte. Eine bis zur Grenze der Festsetzungsverj盲hrung zur眉ckreichende Kindergeldfestsetzung hat die Kl盲gerin nicht geltend gemacht. Sie wurde im 脺brigen auch nicht der Wertberechnung zugrunde gelegt, die der Prozessbevollm盲chtigte im Einspruchsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid geltend gemacht hatte.
Rz. 24
bb) Zu Unrecht hat das FG hingegen eine Begrenzung auf den Zeitraum bis Februar 2016 vorgenommen. Denn im Februar 2016 ging zwar der Unt盲tigkeitseinspruch bei der Familienkasse ein. Die Entscheidung 眉ber den Unt盲tigkeitseinspruch hinsichtlich des Anspruchs ab November 2013 erfolgte jedoch erst durch den Bescheid vom 15.03.2016. Somit reichte das Interesse auf Beseitigung der Unt盲tigkeit bis M盲rz 2016. F眉r den Zeitraum von November 2013 bis einschlie脽lich M盲rz 2016 belief sich das von der Kl盲gerin begehrte Kindergeld auf 5.402 EUR (14 脳 184 EUR; 12 脳 188 EUR; 3 脳 190 EUR).
Rz. 25
cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert auf 10 % des vorgenannten Kindergeldbetrages vermindert. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH zum Streitwert einer Unt盲tigkeitsklage (BFH-Urteil vom 15.11.1962 鈥 IV 70/59 S, BFHE 76, 741, BStBl III 1963, 270; BFH-Beschluss vom 30.08.1967 鈥 VI B 63/67, BFHE 90, 95, BStBl III 1967, 786). Zur Begr眉ndung verwies der BFH darauf, dass sich die Erledigung der Hauptsache lediglich auf das mit der Unt盲tigkeitsklage erstrebte T盲tigwerden der Verwaltungsbeh枚rde erstreckt und hierin das Streitinteresse liegt. Daher hielt es der BFH f眉r angemessen, den Streitwert in Anlehnung an die Regelung bei Stundungsf盲llen (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.1958 鈥 VI 163/55 S, BFHE 66, 314, BStBl III 1958, 121) in H枚he von 10 % des streitigen Steuerbetrags sch盲tzungsweise festzustellen. Hiernach ergibt sich hier ein Gegenstandswert von 540,20 EUR.
Rz. 26
dd) Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Streitwert 鈥搘ie das FG angenommen hat鈥 in analoger Anwendung des 搂 53 Abs. 2 Satz 3 GKG um den Jahresbetrag des zu zahlenden Kindergelds erh枚ht. Hierdurch w眉rde sich der Streitwert zwar um 10 % von 2.288 (8 脳 190 EUR; 4 脳 192 EUR) und mithin um 228 EUR auf 768,20 EUR erh枚hen. Es erg盲ben sich aber insgesamt keine h枚heren erstattungsf盲higen Kosten als sie die Familienkasse festgesetzt hat. Denn auch bei einem Gegenstandswert von 768,20 EUR w眉rde die einfache Gesch盲ftsgeb眉hr nach 搂 13 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 RVG 80 EUR und die 1,3-fache Gesch盲ftsgeb眉hr damit 104 EUR (Nr. 2300 VV) betragen. Zuz眉glich der Pauschale f眉r Post und Telekomminikation gem盲脽 Nr. 7002 VV (20 EUR) und der Umsatzsteuer in H枚he von 19 % (Nr. 7008 VV) erg盲be sich ein zu erstattender Betrag von 147,56 EUR und damit ein geringerer Betrag als ihn die Familienkasse festgesetzt hatte.
Rz. 27
5. Soweit die Kl盲gerin erstmals mit Schriftsatz vom 04.12.2017 die Verletzung des rechtlichen Geh枚rs r眉gt, weil sie nicht zur Frage 鈥濨edeutung der Sache鈥 geh枚rt wurde, ist diese R眉ge bereits wegen ihrer nicht fristgerechten Erhebung unzul盲ssig.
Rz. 28
Das Revisionsgericht darf grunds盲tzlich nur solche Verfahrensr眉gen ber眉cksichtigen, die innerhalb der hier bis 08.09.2017 laufenden 鈥搖nd daher am 04.12.2017 bereits abgelaufenen鈥 Revisionsbegr眉ndungsfrist in einer den Anforderungen des 搂 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO gen眉genden Weise angebracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.06.2017 鈥 XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 56 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob nicht ohnehin auf die Geltendmachung des Mangels durch r眉geloses Einlassen verzichtet wurde (s. Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., 搂 119 Rz 20 ff., zum rechtlichen Geh枚r, 搂 120 Rz 66 ff., zur Sachaufkl盲rungsr眉ge).
Rz. 29
6. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 143 Abs. 1, 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13792177 |
BFH/NV 2020, 690 |
DStRE 2020, 1041 |
HFR 2020, 629 |