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Leitsatz (amtlich)
1. Der Ergebnisabf眉hrungsvertrag im Rahmen eines Organschaftsverh盲ltnisses verpflichtet nicht zur Abf眉hrung des Abwicklungsgewinns.
2. Ein Ergebnisabf眉hrungsvertrag, nach dem die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Mehrheitsgesellschafter abzuf眉hren hat, beeintr盲chtigt daher den Verm枚genswert der Anteile des Minderheitsgesellschafters, deren gemeiner Wert bei der Pr眉fung einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung zu ermitteln ist, grunds盲tzlich nicht.
2. Dagegen rechtfertigt die Ertraglosigkeit der Anteile des Minderheitsgesellschafters einen Abschlag vom Verm枚genswert der Anteile.
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Normenkette
KStG 搂 6 Abs. 1 S. 2
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Tatbestand
Die Revisionskl盲gerin (Stpfl.) - eine AG -, deren Aktien zu rd. 97 % der V-AG geh枚ren, erwarb durch notariellen Vertrag vom 18. Februar 1949 auf Grund einer Vereinbarung vom 12. Mai 1948 von einer anderen Tochtergesellschaft der V-AG einen Gesch盲ftsanteil von 94 000 RM an der B-GmbH zum Preis von 30 000 RM. Der niedrige Kaufpreis wurde zum Teil mit den weitgehenden Kriegssch盲den der B-GmbH, vor allem aber damit begr眉ndet, da脽 zwischen der B-GmbH und der V-AG, der die 眉brigen Gesch盲ftsanteile an der B-GmbH geh枚rten, ein Organschaftsverh盲ltnis mit Ergebnisabf眉hrungsvertrag (EAV) bestehe. Der EAV wurde in der Gesellschafterversammlung der B-GmbH vom 22. Mai 1951 erneut best盲tigt, da die Urkunde des Vertrags in Verlust geraten war. Nach diesem Vertrag wird die B-GmbH ausschlie脽lich f眉r Rechnung der V-AG t盲tig und hat unter Ausschlu脽 eigener Gewinne und Verluste die jeweiligen Gewinne oder Verluste an die V-AG zu 眉bertragen.
Nach der Neufestsetzung der Kapitalverh盲ltnisse anl盲脽lich der W盲hrungsreform betrug die Beteiligung der Stpfl. an der B-GmbH 314 000 DM und entwickelte sich weiter wie folgt:
bis 13.7.1956:
314 000 DM von 1 250 000 DM = 25,12 v. H.
14.7.1956 bis 3.7.1957:
314 000 DM von 1 750 000 DM = 17,94 v. H.
4.7.1957 bis 22.5.1958:
314 000 DM von 2 250 000 DM = 13,95 v. H.
ab 23.5.1958:
314 000 DM von 3 000 000 DM = 10,46 v. H.
Das Absinken des Beteiligungsverh盲ltnisses ist darauf zur眉ckzuf眉hren, da脽 bei den Kapitalerh枚hungen die V-AG mit Zustimmung der Stpfl. allein alle neuen Stammeinlagen 眉bernahm.
Durch notariellen Vertrag vom 15. Februar 1960 ver盲u脽erte die Stpfl. die Beteiligung an der B-GmbH zum Buchwert von 300 000 DM, den sie bereits in ihrer DM-Er枚ffnungsbilanz angesetzt hatte, an die V-AG. Darin erblickte der Revisionsbeklagte (FA) eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung. Das FA sch盲tzte den Wert der Beteiligung unter Ber眉cksichtigung einer Mitteilung des f眉r die B-GmbH zust盲ndigen FA, nach der der gemeine Wert der Anteile zum 31. Dezember 1959 auf 200 v. H. festgesetzt wurde, auf 200 v. H. des Nominalbetrags = 628 000 DM. Den Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis = 328 000 DM rechnete es als verdeckte Gewinnaussch眉ttung dem erkl盲rten Gewinn der Stpfl. hinzu.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf die Berufung hin 盲nderte das FG den K枚rperschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung dahin, da脽 es die verdeckte Gewinnaussch眉ttung auf 312 300 DM sch盲tzte.
Das FG hat ausgef眉hrt, der von der Stpfl. und der V-AG vereinbarte Kaufpreis von 300 000 DM k枚nne nicht als zutreffender Tagespreis angesehen werden. Der Verm枚genswert der Anteile, der nach der Berechnung des FA 130 v. H. betrage, erfahre durch Hinzurechnung des Gesch盲fts- und Firmenwerts eine wesentliche Erh枚hung. Weiter sei zu ber眉cksichtigen, da脽 auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung ein innerer Wertzuwachs bei den Anteilen an der B-GmbH in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Verkaufstag eingetreten sei, der durch die erheblichen Gewinnsteigerungen, die die B-GmbH habe erzielen k枚nnen, best盲tigt werde. Andererseits wirke sich die schwere Verk盲uflichkeit ertragloser Anteile in starkem Ma脽e wertmindernd aus. Ihr werde zun盲chst dadurch Rechnung getragen, da脽 ein Ertragswert au脽er Ansatz bleibe. Dar眉ber hinaus sei aber der Zinsverlust zu ber眉cksichtigen, den ein Erwerber der Anteile durch den Einsatz des Kapitals laufend erfahre.
Unter Ber眉cksichtigung dieser Umst盲nde hat es das FG f眉r n枚tig, aber auch f眉r ausreichend erachtet, den nach den Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften (AntBewR) ermittelten Verm枚genswert von 130 v. H. um die H盲lfte auf 195 v. H. heraufzusetzen.
Die Rb. (Revision) der Stpfl. r眉gt, da脽 das angefochtene Urteil auf einem Rechtsirrtum, auf einem Versto脽 wider den klaren Inhalt der Akten und auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhe.
Den Rechtsirrtum sieht die Stpfl. darin, da脽 das FG die handelsrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung des zwischen der B-GmbH und der V-AG bestehenden EAV und die Auswirkung dieses Vertrags auf den gemeinen Wert der Anteile der Stpfl. an der B-GmbH verkannt habe. Die handelsrechtliche Wirkung eines EAV f眉r das Organ bestehe darin, da脽 das Organ w盲hrend der Laufzeit des Vertrags weder Gewinne erzielen noch Verluste erleiden k枚nne. Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags vorhandene buchm盲脽ige (handelsbilanzm盲脽ige) Reinverm枚gen des Organs bleibe also von da an grunds盲tzlich unver盲ndert. F眉r den Organtr盲ger habe das keine Auswirkung auf den Wert seiner Beteiligung, da ihm die Ergebnisse des Organs zwar nicht im Weg der Gewinnaussch眉ttung, aber doch im Weg der Gewinnabf眉hrung zufl枚ssen. Dagegen k枚nnten die Anteile eines Minderheitsgesellschafters an dem Organ w盲hrend der Dauer des EAV weder wertvoller noch weniger wert werden, als sie zu Beginn des Vertrags gewesen seien, wenn nicht etwa in der Zwischenzeit dem Minderheitsgesellschafter eine Dividende garantiert werde. Das gelte auch, soweit in dem Verm枚gen der B-GmbH stille Reserven oder ein Gesch盲fts- und Firmenwert oder sonst ein "innerer Wertzuwachs" enthalten seien. Denn solange diese Werte nicht realisiert w眉rden, k盲men sie der Stpfl. nicht zugute. Bei ihrer Realisierung tr盲ten sie als Teil des Gewinns in Erscheinung und seien auf Grund des EAV an die V-AG abzuf眉hren. Dies gelte auch dann, wenn die Realisierung erst in der Liquidation der B-GmbH erfolge.
Aus diesen Gr眉nden habe der Verkauf der Anteile an der B-GmbH zum Buchwert v枚llig der Sach- und Rechtslage entsprochen.
Erwerb und Ver盲u脽erung der Anteile m眉脽ten au脽erdem als Einheit gesehen und gewertet werden. Die Stpfl. habe die Anteile im Jahr 1949 nur im Interesse der V-AG und der B-GmbH erworben, um die Gefahr einer Beteiligung ostzonaler Stellen an der B-GmbH abzuwenden. Von diesem Standpunkt eines Gef盲lligkeitserwerbes aus sei es verst盲ndlich, da脽 die Stpfl. keine Einwendungen gegen den bestehenden EAV zwischen der B-GmbH und der V-AG erhoben habe, da脽 sie sich an den Kapitalerh枚hungen nicht beteiligt habe und da脽 sie schlie脽lich bei Ver盲u脽erung der Anteile an die V-AG f眉r eine Gef盲lligkeit, die sie ganze 30 000 RM = 3 000 DM gekostet habe, jedenfalls nicht mehr als den Buchwert von 300 000 DM gefordert habe. Dieser Kaufpreis sei gro脽z眉gig bemessen gewesen und auch von den Minderheitsgesellschaftern der Stpfl. gebilligt worden.
Den wesentlichen Verfahrensmangel sieht die Stpfl. darin, da脽 das FG den gemeinen Wert der Anteile ermittelt habe, ohne einen Sachverst盲ndigen zu h枚ren.
Die Stpfl. beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG.
Zutreffend geht das FG davon aus, da脽 im Streitfall eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung vorliegt, wenn und soweit der Kaufpreis von 300 000 DM f眉r die Anteile an der B-GmbH, die die Stpfl. an ihre Mehrheitsgesellschafterin, die V-AG, durch notariellen Vertrag vom 15. Februar 1960 ver盲u脽erte, unangemessen niedrig war (搂 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, 搂 19 Ziff. 6 KStDV). Die Pr眉fung dieser Frage setzt voraus, da脽 der Wert der ver盲u脽erten Anteile ermittelt wird. Daf眉r gelten, soweit die Vorschriften des K枚rperschaftsteuerrechts nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (搂 1 BewG a. F.). Nach 搂搂 10, 13 Abs. 2 BewG a. F. ist bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr bei einer Ver盲u脽erung zu erzielen w盲re (搂 10 Abs. 2 Satz 1 BewG a. F.). Da sich im Streitfall der gemeine Wert nicht aus Verk盲ufen ableiten l盲脽t, ist er unter Ber眉cksichtigung des Verm枚gens und der Ertragsaussichten der B-GmbH zu sch盲tzen (搂 13 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F.). Das geschieht in der Weise, da脽 zun盲chst der Verm枚genswert der Anteile ermittelt und dann im Hinblick auf die vorhandenen oder fehlenden Ertragsaussichten berichtigt wird.
Der Verm枚genswert der Anteile wird durch den Wert des Gesamtverm枚gens der B-GmbH bestimmt, das auf die ver盲u脽erten Anteile in dem Verh盲ltnis entf盲llt, in dem der Nennbetrag dieser Anteile zum Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft steht (搂搂 5, 14 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung - GmbHG -). Das folgt aus 搂 72 Satz 1 GmbHG, der bestimmt, da脽 das Verm枚gen der Gesellschaft im Fall der Aufl枚sung unter die Gesellschafter nach dem Verh盲ltnis ihrer Gesch盲ftsanteile zu verteilen ist. Der EAV zwischen der B-GmbH und der V-AG 盲ndert daran nichts. Denn es ist nicht richtig, da脽 durch diesen Vertrag die Anteile der Stpfl. an der B-GmbH, was ihre Beteiligung am Verm枚gen dieser Gesellschaft betrifft, auf das bilanzm盲脽ige Reinverm枚gen der B-GmbH im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des EAV beschr盲nkt worden seien, weil das dar眉ber hinausgehende Verm枚gen im Fall der Realisierung, sei es auch erst im Zeitpunkt der Abwicklung, auf Grund des EAV allein der V-AG zuflie脽e.
Wird die Organgesellschaft aufgel枚st, so bestehen zwar die von ihr abgeschlossenen Vertr盲ge und damit auch ein EAV weiter, da die Gesellschaft, wenn auch mit ver盲ndertem Zweck, im Zeitraum der Abwicklung fortbesteht (Scholz-Fischer, Kleinkommentar zum GmbHG, 6. Aufl., 搂 60 Anm. 2; Hachenburg-Schmidt, Kommentar zum GmbHG, 6. Aufl., 搂 60 Anm. 2). Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abf眉hrung des Gewinns wird jedoch durch die Aufl枚sung der Organgesellschaft beendet. Da der EAV zwischen Gesellschaften vor ihrer Aufl枚sung (Erwerbsgesellschaften) geschlossen und der Fall der Aufl枚sung der Organgesellschaft in der Regel nicht in Betracht gezogen wird, ist er so auszulegen (搂搂 133, 157 BGB), da脽 er auf die Abf眉hrung des Gewinns einer Erwerbsgesellschaft gerichtet ist. Daf眉r spricht auch der Zusammenhang des EAV mit dem Organschaftsverh盲ltnis, das dadurch gekennzeichnet ist, da脽 die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch, gleich einer Gesch盲ftsabteilung, in das andere Unternehmen eingegliedert ist (搂 3 GewStDV). Der EAV im Rahmen eines Organschaftsverh盲ltnisses 盲hnelt dem Fall, da脽 sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihr gewerbliches Unternehmen f眉r Rechnung der anderen Gesellschaft zu betreiben. Diese Verpflichtung steht auch handelsrechtlich einem Gewinnabf眉hrungsvertrag gleich, wie 搂 291 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 ausdr眉cklich klargestellt hat. Sie kann eine Gesellschaft nur treffen, solange diese 眉berhaupt noch ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen betreibt. Das ist nach ihrer Aufl枚sung nicht mehr der Fall. Durch die Aufl枚sung wird aus der Erwerbsgesellschaft eine Abwicklungsgesellschaft. Ihr Zweck ist nicht mehr auf Erwerb, sondern auf "Selbstvernichtung in gesetzlich geregelter Weise" gerichtet (v. Godin-Wilhelmi, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 搂 203 Anm. II 1).
Hinzu kommt folgendes: Der auf Grund eines EAV abzuf眉hrende Gewinn wird in der Regel auf Grund des Jahresabschlusses der Organgesellschaft unter Beachtung der daf眉r geltenden handelsrechtlichen Vorschriften 眉ber den h枚chstzul盲ssigen Wert ermittelt (搂搂 41, 42 GmbHG). Daf眉r spricht auch die Bestimmung des vorliegenden EAV, da脽 die "脺bersch眉sse aus der Jahresrechnung", "die jeweilige Gewinn- oder Verlustziffer aus ihrem Rechenwerk" auf die V-AG zu 眉bertragen sind. Ein Gewinn oder Verlust nach den handelsrechtlichen Vorschriften 眉ber die Jahresbilanz wird aber im Zeitraum der Abwicklung nicht mehr ermittelt. Denn f眉r die Abwicklungsbilanzen der Gesellschaft (搂 71 GmbHG) gelten, da sie nicht der Ermittlung des verteilbaren Gewinns, sondern der Ermittlung des verteilbaren Verm枚gens dienen, andere Bewertungsgrunds盲tze als f眉r die Jahresbilanzen der Erwerbsgesellschaft (Adler, Die Abwicklungsbilanzen der Kapitalgesellschaft, 2. Aufl., S. 31 ff.). Insbesondere gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als obere Grenze f眉r die Bewertung. Die Verm枚gensgegenst盲nde sind vielmehr mit ihrem voraussichtlichen Ver盲u脽erungswert anzusetzen oder k枚nnen jedenfalls mit diesem Wert angesetzt werden. Das gleiche gilt, wie sich aus 搂 14 Abs. 2 KStG, 搂搂 1, 10 BewG a. F. ergibt, im Steuerrecht (vgl. auch Urteil des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152).
Schlie脽lich durfte der EAV zwischen der B-GmbH und der V-AG rechtlich gar nicht bestimmen, da脽 auch "der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn", wie ihn das Steuerrecht nennt (搂 14 Abs. 1 KStG), an die V-AG abzuf眉hren sei. Denn dieser Gewinn, der sich vor allem aus der Aufl枚sung stiller Reserven bei der Ver盲u脽erung von Wirtschaftsg眉tern im Zuge der Abwicklung ergeben kann, ist kein verteilbarer Reingewinn (搂 29 GmbHG), sondern geh枚rt zu dem Verm枚gen der Gesellschaft, das nach 搂搂 72, 73 GmbH nach dem Verh盲ltnis der Gesch盲ftsanteile an die Gesellschafter zu verteilen ist (Hachenburg-Schmidt, a. a. O., 搂 69 Anm. 8). Auf diese Abwicklungsquote haben die Gesellschafter einen Anspruch, der nur durch den urspr眉nglichen Gesellschaftsvertrag oder durch nachtr盲gliche Satzungs盲nderung mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eingeschr盲nkt werden kann (搂 72 Satz 2 GmbHG; Scholz-Fischer, a. a. O., 搂 72 Anm. 4; Hachenburg-Schmidt, a. a. O., 搂 72 Anm. 5). Handelsrechtlich ist daher der sog. Abwicklungsgewinn in Wahrheit kein "Gewinn", sondern "Verm枚gen", so da脽 auch begriffliche Erw盲gungen dagegen sprechen, auf ihn einen Gewinn abf眉hrungsvertrag zu erstrecken. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der B-GmbH 眉ber einen Ausschlu脽 oder eine Beschr盲nkung des den Gesellschaftern nach 搂 72 Satz 1 GmbHG zustehenden Rechts auf Verteilung des Verm枚gens nach dem Verh盲ltnis der Gesch盲ftsanteile liegen unstreitig nicht vor. Da nicht anzunehmen ist, da脽 sich die B-GmbH und die V-AG als Vertragsparteien des EAV 眉ber das gesetzliche Gebot des 搂 72 Satz 1 GmbHG hinwegsetzen wollten, der Inhalt des EAV vielmehr gegen diese Annahme spricht, braucht der Senat nicht zu pr眉fen, welchen Einflu脽 die Verletzung dieser Vorschrift oder die Anwendung des 搂 310 BGB (vgl. Urteil des Reichsgerichts II 96/41 vom 30. M盲rz 1942, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 169 S. 65 [83]) auf die Wirksamkeit des EAV h盲tte.
Das neue AktG, auf das die Stpfl. verweist, spricht nicht f眉r, sondern gegen die Auffassung, da脽 der EAV auch den im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinn erfa脽t. Nach 搂 301 AktG 1965 kann eine Gesellschaft als ihren Gewinn h枚chstens den ohne die Gewinnabf眉hrung entstehenden Jahres眉berschu脽, vermindert um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach 搂 300 AktG 1965 in die gesetzliche R眉cklage einzustellen ist, abf眉hren. Aus dieser Umschreibung ergibt sich, da脽 nur ein Betrag gemeint sein kann, der nach den Vorschriften 眉ber den Jahresabschlu脽 der Erwerbsgesellschaft ermittelt wird (搂搂 148 ff. AktG 1965). Diese Vorschriften gelten aber im wesentlichen nicht mehr f眉r die Er枚ffnungsbilanz und den Jahresabschlu脽 der Abwicklungsgesellschaft (搂 270 AktG 1965). Insbesondere finden die Vorschriften 眉ber die Wertans盲tze in der Jahresbilanz keine Anwendung. 搂 301 AktG 1965 hat aber gerade den Sinn, die Abf眉hrung h枚herer Gewinne, als sie sich bei Anwendung der f眉r die Jahresbilanz der Erwerbsgesellschaft geltenden Bewertungsvorschriften ergeben, zu unterbinden und damit einer Aush枚hlung der zur Gewinnabf眉hrung verpflichteten Gesellschaft vorzubeugen. Den Gewinnabf眉hrungsvertrag (搂 291 Abs. 1 AktG 1965) auch auf den im Zeitraum der Abwicklung erzielten Gewinn zu erstrecken, st眉nde daher mit dem Wortlaut und mit dem Zweck des Gesetzes im Widerspruch.
Eine andere Frage ist, ob der Verm枚genswert der Anteile an der B-GmbH im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung an die V-AG deshalb durch den EAV zwischen der B-GmbH und der V-AG beeintr盲chtigt war, weil die V-AG auf Grund dieses Vertrags und der Beherrschung der B-GmbH in der Lage war, in gewissem Umfange die stillen Reserven der B-GmbH im Laufe der Zeit aufzul枚sen und auf sich zu 眉bertragen. Der Senat verneint auch diese Frage. Einmal waren die M枚glichkeiten der V-AG in dieser Richtung dadurch beschr盲nkt, da脽 nach dem Vertrag, wie ausgef眉hrt wurde, das Ergebnis nach der Jahresbilanz abzuf眉hren war, in der eine Aufl枚sung stiller Reserven durch Zuschreibungen oder unterlassene Abschreibungen nur bis zur H枚he der Anschaffungsoder Herstellungskosten m枚glich gewesen w盲re (搂 42 GmbHG, 搂 133 Nr. 3 AktG 1937, der insoweit als Grundsatz ordnungsm盲脽iger Bilanzierung auch f眉r die GmbH gilt, 搂 6 KStG, 搂 6 EStG). Au脽erdem bestand im Streitfall nach den bisherigen Erfahrungen keine Gefahr, da脽 die V-AG die stillen Reserven der B-GmbH nach und nach durch Ver盲u脽erung aufl枚sen und auf diese Weise den EAV als Mittel zur Aush枚hlung der B-GmbH mi脽brauchen werde. Soweit ersichtlich, hat die V-AG das Wachstum der B-GmbH in keiner Weise zu beeintr盲chtigen versucht, sie hat es vielmehr durch mehrere Kapitalerh枚hungen gef枚rdert.
Der Senat kommt somit zu dem Ergebnis, da脽 der EAV zwischen der V-AG und der B-GmbH am Tag der Ver盲u脽erung zu keiner Minderung des Verm枚genswertes der Anteile der Stpfl. an der B-GmbH f眉hrt.
Dagegen kann dieser Vertrag nicht ohne Auswirkung auf den gemeinen Wert der Anteile bleiben, wenn wie es das Gesetz vorschreibt, auch die Ertragsaussichten ber眉cksichtigt werden. Denn ein fremder K盲ufer der Anteile w眉rde den Betrag, der dem Verm枚genswert der Anteile entspricht, zum Erwerb dieser Anteile nur dann aufwenden, wenn die Anteile einen Ertrag versprechen, der mindestens der markt眉blichen Verzinsung des Kapitals entspricht. Insoweit enth盲lt Abschn. 79 VStR 1966 einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf der wirtschaftlichen Erfahrung beruht und auch f眉r die Bewertung im Rahmen der Ermittlung einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung gilt. Ein Erwerber der Anteile der Stpfl. an der B-GmbH h盲tte aber wegen des EAV auf l盲ngere Sicht keinen Ertrag erwarten k枚nnen. Er w盲re zwar an die Zustimmung der Stpfl. zu dem EAV nicht gebunden gewesen. Nur durch f枚rmliche 脛nderung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung dieser 脛nderung in das Handelsregister h盲tten die Anteile der Stpfl. an der B-GmbH auch mit Wirkung gegen眉ber jedem Erwerber von der Beteiligung am Gewinn der B-GmbH ausgeschlossen werden k枚nnen (搂搂 23, 54 GmbHG; Scholz-Fischer, a. a. O., 搂 14 Anm. 2; Ballerstedt, Der Betrieb 1956 S. 837 [839]). Da脽 dies geschehen sei, behauptet die Stpfl. selbst nicht, sie meint nur - im Widerspruch zu 搂 54 Abs. 3 GmbHG -, der EAV sei dadurch wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags geworden, da脽 er von allen Gesellschaftern der B-GmbH unterzeichnet worden sei. Aber die rechtlichen M枚glichkeiten f眉r den Erwerber der Anteile, die Benachteiligung durch den EAV zu beseitigen, w盲ren nach geltendem Recht so gering gewesen, da脽 jeder Erwerber der Anteile bei der Bemessung des Kaufpreises davon h盲tte ausgehen m眉ssen, da脽 er - ebenso wie die Stpfl. selbst (BFH-Urteil I 261/63 vom 16. M盲rz 1967, BFH 89, 208, BStBl III 1967, 626) - l盲ngere Zeit vom Gewinn der B-GmbH ausgeschlossen sein w眉rde (vgl. Ballerstedt, a. a. O.).
Daraus folgt, da脽 bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile der Verm枚genswert eine Minderung wegen fehlender Verzinsung des im Kaufpreis festgelegten Kapitals erfahren mu脽. Die Besonderheit des Streitfalles, da脽 der K盲uferin der Anteile deren Ertrag auf Grund des EAV schon bisher zuflo脽 und weiterhin zuflie脽en wird, f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der V-AG brachte die Hingabe des Kaufpreises f眉r die Anteile jedenfalls keine zus盲tzliche Verzinsung, die sie aber h盲tte erzielen k枚nnen, wenn sie das Kapital in anderer Weise angelegt h盲tte.
An dieser Beurteilung 盲ndert sich nichts dadurch, da脽 die Ertraglosigkeit der Anteile an der B-GmbH auf einem Organschaftsverh盲ltnis mit EAV beruht. Nach dem BFH-Urteil III 352/59 U vom 29. M盲rz 1963 (BFH 77, 19, BStBl III 1963, 324) f眉hrt die Verpflichtung einer Organgesellschaft zur Abf眉hrung ihres Gewinns nicht dazu, da脽 die Organgesellschaft bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile an ihr als ertraglos anzusehen ist. Es kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung dazu f眉hrt, da脽 auch bei der Bewertung der Anteile eines Minderheitsgesellschafters, der durch den EAV zwischen Gesellschaft und dem Mehrheitsgesellschafter ganz von der Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft ausgeschlossen ist, diese Tatsache - bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes oder bei der Verm枚gensteuerveranlagung - unber眉cksichtigt bleibt. Denn die allgemeinen Vorschriften des BewG gelten, wie ausgef眉hrt, nur, soweit das K枚rperschaftsteuerrecht nichts anderes bestimmt. Wenn nach 搂 19 Nr. 6 KStDV im Streitfall eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung insoweit vorliegt, wie die Stpfl. Anteile an der B-GmbH an ihre Gesellschafterin, die V-AG, zu einem "ungew枚hnlichen" Preis verkauft hat, so w盲re es mit den Tatsachen des Lebens unvereinbar, bei der Ermittlung des "gew枚hnlichen" Preises, das hei脽t des Preises, der angemessen war, au脽er acht zu lassen, da脽 die Anteile wegen des EAV auf l盲ngere Sicht ertraglos waren.
Die besonderen Umst盲nde und Beweggr眉nde, die nach dem Vorbringen der Stpfl. zum Erwerb der Anteile an der B-GmbH durch die Stpfl. gef眉hrt haben, k枚nnen den gemeinen Wert der Anteile nicht beeinflussen. Denn sie haben zu keinen rechtlichen Beschr盲nkungen, die den erworbenen Anteilen anhafteten, gef眉hrt. Sie sind auch nicht geeignet, einen niedrigeren Kaufpreis, als er dem gemeinen Wert der Anteile entspricht, der V-AG gegen眉ber gerechtfertigt erscheinen zu lassen, da die Stpfl. nicht verpflichtet war, der V-AG bei der Bemessung des Kaufpreises entgegenzukommen.
Von diesen rechtlichen Grunds盲tzen ist im wesentlichen auch das FG ausgegangen. Insoweit ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Das FG hat jedoch den Verm枚genswert und den Abschlag wegen Ertraglosigkeit der Anteile durch freie Sch盲tzung ermittelt. Die dagegen erhobene Verfahrensr眉ge ist begr眉ndet. Das FG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (搂 243 Abs. 1 AO a. F., 搂 76 FGO). Eine Sch盲tzung nach 搂 217 AO ist dabei nicht ausgeschlossen, kommt aber im Rahmen der freien Beweisw眉rdigung nur in Betracht, wenn die M枚glichkeiten einer Beweisaufnahme 眉ber den gemeinen Wert der Anteile ersch枚pft sind. 搂 13 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F. sagt zwar, der gemeine Wert der Anteile sei unter Ber眉cksichtigung des Verm枚gens und der Ertragslage der Gesellschaft zu sch盲tzen. Das f眉hrt aber jedenfalls in einem Rechtsstreit 眉ber die Frage der verdeckten Gewinnaussch眉ttung nicht zu einer Abweichung von dem Grundsatz, da脽 die freie Sch盲tzung nach 搂 217 Abs. 1 AO nur ein subsidi盲res Mittel der Tatsachenfeststellung darstellt.
Die Sache geht daher wegen Verletzung der 搂搂 243 Abs. 1, 217 Abs. 1 AO a. F. an das FG zur眉ck. Das FG wird den Wert des Gesamtverm枚gens der B-GmbH und damit den Verm枚genswert der ver盲u脽erten Anteile mit Hilfe eines Sachverst盲ndigen ermitteln und den Abschlag vom Verm枚genswert wegen Ertraglosigkeit der Anteile genauer berechnen (Zinssatz, Dauer der Ertraglosigkeit), es sei denn, da脽 die Beteiligten unter Beachtung der rechtlichen Erw盲gungen dieses Urteils 眉ber den gemeinen Wert der Anteile 眉bereinstimmende Erkl盲rungen abgeben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anla脽 besteht (vgl. BFH-Urteil I 82/56 U vom 14. August 1956, BFH 63, 322, BStBl III 1956, 321).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412805 |
BStBl II 1968, 105 |
BFHE 1968, 370 |