听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundst眉cksschenkung an ein Kind bei anschlie脽ender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind
听
Leitsatz (amtlich)
脺bertr盲gt ein Elternteil ein Grundst眉ck schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgef眉hrte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundst眉ck an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegen眉ber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.
听
Normenkette
ErbStG 搂 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 搂 42
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist mit K verheiratet. Die Ehegatten leben im G眉terstand der Zugewinngemeinschaft.
Rz. 2
K erhielt von seiner Mutter (M) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. November 2006 (URNr. 1676) Wohnungseigentum, bestehend aus einer Eigentumswohnung und damit verbundenen Miteigentumsanteilen an weiteren Grundst眉cken. Als Gegenleistungen wurden zugunsten der M ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht bestellt sowie durch eine Reallast gesicherte Anspr眉che auf Wart und Pflege und ein Anspruch auf ein standesgem盲脽es Begr盲bnis einger盲umt. Die 脺berlassung des Grundbesitzes sollte unentgeltlich erfolgen, soweit die Gegenleistungen den Wert der Zuwendung nicht erreichen sollten. K hatte sich den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilserg盲nzungsanspruch am Nachlass der M anrechnen zu lassen. Eine Ausgleichung nach 搂 2050 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde ausgeschlossen. M verzichtete auf die Vereinbarung eines R眉ckforderungsanspruchs. Die Vertragsbeteiligten waren sich 眉ber den Eigentums眉bergang einig. M bewilligte die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch.
Rz. 3
Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 10. November 2006 (URNr. 1677) 眉bertrug K die H盲lfte des ihm 眉berlassenen Grundbesitzes auf die Kl盲gerin. Diese trat neben K in alle dinglich gesicherten Verpflichtungen gegen眉ber der M ein. K sollte berechtigt sein, u.a. im Fall einer Ehescheidung oder bei einem Vorversterben der Kl盲gerin die R眉ck眉bertragung des an sie 眉berlassenen Grundbesitzes gegen Ausgleich der anteiligen Werterh枚hung zu verlangen. Im 脺brigen sollte die 脺berlassung unentgeltlich und ohne jegliche Gegenleistung erfolgen. Die Vertragsbeteiligten erkl盲rten die Auflassung. Die Eintragung des Miteigentums der Kl盲gerin sollte im Wege der Kettenauflassung erfolgen; K verzichtete insoweit auf seine Zwischen-eintragung als Alleineigent眉mer.
Rz. 4
M hatte in ihrer letztwilligen Verf眉gung vom 3. Februar 2004 K als Alleinerben eingesetzt.
Rz. 5
In der Schenkungsteuererkl盲rung gab die Kl盲gerin M als Schenkerin an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass M den Grundbesitz je zur H盲lfte dem K und der Kl盲gerin freigebig zugewendet habe. F眉r die Zuwendung der M an die Kl盲gerin setzte das FA mit Bescheid vom 2. M盲rz 2007 die Schenkungsteuer auf 2.616 鈧 fest. Hiervon wurden 1.464 鈧 zinslos gestundet.
Rz. 6
Einspruch und Klage, mit denen sich die Kl盲gerin gegen die Annahme einer Schenkung durch M wandte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung aus, dass K als Zwischenerwerber nicht bereichert gewesen sei, soweit er den von M erhaltenen Grundbesitz sogleich zur H盲lfte an die Kl盲gerin weitergeschenkt habe. Das gelte auch, wenn zivilrechtlich von zwei Schenkungen auszugehen sei. Die Weitergabe an die Kl盲gerin sei vorgezeichnet gewesen, weil die Kettenschenkung zwischen M, K und der Kl盲gerin abgestimmt gewesen sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1733 ver枚ffentlicht.
Rz. 7
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid vom 2. M盲rz 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2008 aufzuheben.
Rz. 9
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 10
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des Schenkungsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine freigebige Zuwendung der M an die Kl盲gerin liegt entgegen der Auffassung des FG nicht vor.
Rz. 11
1. Nach 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Rz. 12
a) Eine freigebige Zuwendung i.S. des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f眉hrt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178). Eine Bereicherung des Empf盲ngers ist gegeben, wenn dieser 眉ber das Zugewendete im Verh盲ltnis zum Leistenden tats盲chlich und rechtlich frei verf眉gen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Ob eine Bereicherung des Empf盲ngers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschlie脽lich nach der Zivilrechtslage (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 900, und vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a aa).
Rz. 13
b) Wird ein Verm枚gensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung 眉bertragen und wendet diese den Verm枚gensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist f眉r die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bez眉glich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. M盲rz 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., 搂 7 Rz 68a; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/W盲lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 4. Aufl., 搂 7 Rz 94; G枚tz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 搂 7 Rz 98; Weinmann in Moench/Weinmann, 搂 7 ErbStG Rz 148b; Gebel in Troll/Gebel/J眉licher, ErbStG, 搂 7 Rz 237).
Rz. 14
Erh盲lt jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Verm枚gen des Zuwendenden an den Dritten vor (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128). Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Verm枚gen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).
Rz. 15
Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Vielmehr liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor.
Rz. 16
c) Ob ein Bedachter 眉ber einen zugewendeten Gegenstand frei verf眉gen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Ber眉cksichtigung der abgeschlossenen Vertr盲ge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412). Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdr眉cklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umst盲nden ergeben (vgl. Piltz, Zeitschrift f眉r Erbrecht und Verm枚gensnachfolge --ZEV-- 1994, 55). Ma脽gebend f眉r die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.
Rz. 17
F眉r die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende wei脽 oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt (vgl. BFH-Urteil vom 14. M盲rz 1962 II 218/59 U, BFHE 74, 554, BStBl III 1962, 206). Wird dagegen im Schenkungsvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten die Weiterschenkung an den Dritten vereinbart, kann der Bedachte 眉ber den Gegenstand nicht frei verf眉gen.
Rz. 18
Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht f眉r sich allein genommen nicht f眉r eine Weitergabeverpflichtung (vgl. Schuck, a.a.O., 搂 7 Rz 94; Reymann, ZEV 2006, 55; a.A. Schuhmann, Zeitschrift f眉r die gesamte erbrechtliche Praxis 2012, 79; Spiegelberger, Festschrift f眉r Spindler 2011, 809, unter II.3.). Aus diesem Grund ist eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Schenkung und die Weiterschenkung in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden notariellen Urkunden vereinbart wurden und der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschlie脽enden Weiterschenkung nicht tats盲chlich als Eigent眉mer nutzen konnte. Der zeitlichen Abfolge der Schenkungen kann allerdings im Rahmen der Gesamtw眉rdigung eine Indizwirkung zukommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).
Rz. 19
Von einer Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten kann auszugehen sein, wenn dieser noch vor Ausf眉hrung der freigebigen Zuwendung an ihn den Gegenstand an einen Dritten weiterschenkt. In diesem Fall kann die Dispositionsm枚glichkeit des zuerst Bedachten fehlen. Entscheidend sind jedoch auch hier die Umst盲nde des Einzelfalls. Indiz f眉r eine fehlende Dispositionsm枚glichkeit des zuerst Bedachten kann insbesondere sein, dass die Schenkung und die Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde vereinbart werden. Selbst盲ndige Schenkungen verschiedener Personen sind zwar nicht lediglich deshalb eine einheitliche Schenkung eines Zuwendenden, weil sie in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 74, 554, BStBl III 1962, 206). Die Zusammenfassung einer Schenkung und einer sich anschlie脽enden Weiterschenkung eines Grundst眉cks in einer Urkunde f眉hrt aber zu einer zeitgleichen Vereinbarung von Schenkung und Weiterschenkung, so dass der zuerst Bedachte damit regelm盲脽ig keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf das weitergeschenkte Grundst眉ck erlangen wird. Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Vertrag oder den Umst盲nden eindeutig etwas anderes ergibt.
Rz. 20
d) Nach diesen Grunds盲tzen ist auch zu entscheiden, wer Zuwendender und Bedachter ist, wenn Eltern ein Grundst眉ck schenkweise auf ein Kind 眉bertragen und das Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgef眉hrte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundst眉ck an seinen Ehegatten weiterschenkt. In solchen F盲llen kann, wenn das Kind seinen Eltern gegen眉ber nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist, schenkungsteuerrechtlich grunds盲tzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden.
Rz. 21
Eltern haben regelm盲脽ig kein Interesse daran, ihr Verm枚gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu 眉bertragen; gewollt ist vielmehr die 脺bertragung des Verm枚gens auf die eigenen Kinder (vgl. Schuck, a.a.O., 搂 7 Rz 94; Fischer in Fischer/J眉ptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Auflage 搂 7 Rz 127; Gebel, ZEV 2005, 263, 264; Reymann, ZEV 2006, 55; Spiegelberger, Festschrift f眉r Spindler 2011, 809, unter II.4.). F眉r eine Zuwendung allein an das eigene Kind sprechen auch besondere Vereinbarungen im Schenkungsvertrag, die eine Anrechnung der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (搂 2303 BGB) bzw. Pflichtteilserg盲nzungsanspruch (搂搂 2326 f. BGB) des Kindes sowie die Begr眉ndung eines R眉ck眉bertragungsanspruchs des zuwendenden Elternteils f眉r bestimmte F盲lle (wie z.B. das Vorversterben des Kindes) regeln. Nicht ma脽gebend ist, dass auch bei einer Zuwendung von Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe R眉ckforderungsanspr眉che der Eltern nach den Grunds盲tzen des Wegfalls der Gesch盲ftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht entstehen k枚nnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Februar 2010 XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190). Diese R眉ckforderungsanspr眉che lassen nicht den Schluss zu, dass Eltern ihr Verm枚gen zum Teil auf das Schwiegerkind 眉bertragen wollen.
Rz. 22
Die freigebige Zuwendung von Verm枚gen an das eigene Kind liegt auch wegen der damit verbundenen g眉terrechtlichen Folgen im Interesse der Eltern und des Kindes selbst. Der Wert der Zuwendung wird bei einem Kind, das mit seinem Ehegatten im G眉terstand der Zugewinngemeinschaft lebt, dem Anfangsverm枚gen des Kindes hinzugerechnet (搂 1374 Abs. 2 BGB). Damit unterliegt das dem Kind zugewendete Verm枚gen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht der Ausgleichspflicht (vgl. Palandt/ Bruderm眉ller, B眉rgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., 搂 1374 Rz 6). Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Fall der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, m眉ssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH-Urteil in BGHZ 184, 190, unter B.I.2.b cc).
Rz. 23
In F盲llen dieser Art kommt es wegen der Ankn眉pfung an das Zivilrecht und der durch die Zuwendung der Eltern ausgel枚sten Rechtsfolgen schenkungsteuerrechtlich nicht darauf an, ob die Beteiligten von vornherein durch abgestimmtes Verhalten im Wege eines Gesamtplans auf eine Schenkung durch die Eltern an das Kind und eine anschlie脽ende Weiterschenkung eines Teils des geschenkten Gegenstands durch das Kind an seinen Ehegatten hingewirkt haben.
Rz. 24
Von einem Gestaltungsmissbrauch i.S. des 搂 42 der Abgabenordnung kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zum einen sind im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelm盲脽ig beachtliche nichtsteuerliche Gr眉nde f眉r die Gestaltung vorhanden. Zum anderen steht es auch Angeh枚rigen frei, ihre Rechtsverh盲ltnisse untereinander so zu gestalten, dass sie f眉r sie steuerlich m枚glichst g眉nstig sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).
Rz. 25
2. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und daher ebenfalls aufzuheben. Eine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung der M an die Kl盲gerin ist nicht gegeben.
Rz. 26
a) Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, und zwar eine unentgeltliche Zuwendung von Wohnungseigentum durch die 脺bergeberin M an ihren Sohn K und eine Zuwendung des h盲lftigen Wohnungseigentums durch K an seine Ehefrau, die Kl盲gerin, soweit jeweils der Wert der Zuwendung den Wert der zugunsten der M vereinbarten Gegenleistungen 眉bersteigt. Dagegen fehlt es zivilrechtlich an einer Zuwendung der M an die Kl盲gerin. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerrechtlich zugrunde zu legen.
Rz. 27
b) M hat den 眉bertragenen Grundbesitz ausschlie脽lich ihrem Sohn K und nicht anteilig ihrer Schwiegertochter, der Kl盲gerin, zugewendet. Die Schenkung der M an K war bereits ausgef眉hrt, als K den ihm zugewendeten Grundbesitz zur H盲lfte auf die Kl盲gerin 眉bertragen hat. Eine ausgef眉hrte Grundst眉cksschenkung setzt --was vorliegend gegeben war-- ein wirksames Schenkungsversprechen, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786). Mit Abschluss des Vertrags vom 10. November 2006 (URNr. 1676) hatte M als Schenkerin alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan; K konnte jederzeit seine Eintragung als Eigent眉mer in das Wohnungsgrundbuch beantragen und damit den Eintritt der --dinglichen-- Rechts盲nderung herbeif眉hren. F眉r eine ausgef眉hrte Grundst眉cksschenkung war nicht erforderlich, dass K den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892).
Rz. 28
c) K hatte nach der Zuwendung des Grundbesitzes durch M eine eigene Entscheidungsm枚glichkeit 眉ber die weitere Verwendung des Grundbesitzes. Der zwischen M und K geschlossene 脺berlassungsvertrag enthielt nach den Feststellungen des FG (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO) keine Verpflichtung des K zur Weiter眉bertragung eines h盲lftigen Miteigentumsanteils am 眉berlassenen Grundbesitz auf die Kl盲gerin.
Rz. 29
Die Umst盲nde, die nach Auffassung des FG daf眉r sprechen sollen, dass K hinsichtlich des an die Kl盲gerin weitergereichten Grundbesitzes nicht bereichert gewesen und deshalb insoweit eine Zuwendung der M an die Kl盲gerin anzunehmen sei, rechtfertigen nicht die Annahme, dass K der M gegen眉ber zu einer Weiter眉bertragung auf die Kl盲gerin verpflichtet gewesen ist. Der Abschluss der Vertr盲ge in einem Zug in unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden spricht nicht f眉r eine solche Verpflichtung. Dies gilt selbst f眉r den Fall, dass M im Rahmen einer Vorbesprechung beim Notar mit der Weitergabe an die Kl盲gerin einverstanden gewesen ist. Das blo脽e Einverst盲ndnis der M mit der Weiterschenkung durch K reicht nicht aus, um eine Zuwendung der M an die Kl盲gerin annehmen zu k枚nnen. Ein aufgrund der famili盲ren Verbundenheit vermutetes abgestimmtes Verhalten der Vertragsbeteiligten ist als solches ebenfalls nicht geeignet, die Schenkungen in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht abweichend von der Zivilrechtslage zu beurteilen. Das FG hat keine Gr眉nde daf眉r genannt, warum M ihren Sohn K verpflichtet haben sollte, den aus ihrem Verm枚gen stammenden Grundbesitz zum Teil auf die Kl盲gerin zu 眉bertragen. Einen Anlass zur Weiter眉bertragung hatte allein K aufgrund seiner Ehe mit der Kl盲gerin.
Rz. 30
d) Gegen eine Zuwendung der M an die Kl盲gerin spricht zudem, dass sich K die Zuwendung der M in voller H枚he auf seinen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilserg盲nzungsanspruch anrechnen lassen muss. K war zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Vertrags vom 10. November 2006 (URNr. 1676) testamentarisch eingesetzter Alleinerbe der M. Dies bedeutet aber nicht, dass die im Vertrag festgelegte Anrechnung keine Wirkungen entfalten k枚nnte. Denn M steht es frei, die Erbeinsetzung jederzeit zu 盲ndern und K von der Erbfolge nach ihrem Tod auszuschlie脽en.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 5381676 |
BFH/NV 2013, 1881 |
BStBl II 2013, 934 |
BFHE 2014, 158 |
BFHE 242, 158 |
DB 2013, 2251 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 2103 |
DStRE 2013, 1341 |
DStZ 2013, 804 |
HFR 2013, 1129 |