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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckwirkender Wegfall der Steuer f眉r Grundst眉cksschenkungen bei endg眉ltigem Unterbleiben der Eigentumsumschreibung; Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Erg盲nzungspflegers bei 脺bertragung von Anteilen an einer GbR auf ein minderj盲hriges Kind
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Leitsatz (amtlich)
1. Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer f眉r eine Grundst眉cksschenkung entf盲llt r眉ckwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gr眉nden nicht mehr zur Umschreibung f眉hren kann.
2. Die 脺bertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderj盲hriges Kind durch die Eltern oder Gro脽eltern bedarf der Zustimmung eines Erg盲nzungspflegers.
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Normenkette
ErbStG 搂 9 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 搂 175 Abs. 1; BGB 搂搂听181, 184 Abs. 1, 搂听1629 Abs. 2 S. 1, 搂听1795 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2, 搂听1909 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Vater der im November 1987 geborenen Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) und seine Eltern verpflichteten sich mit notariell beurkundeten Vertr盲gen vom 28. Dezember 1995, der Kl盲gerin unentgeltlich zahlreiche ideelle Anteile an Grundst眉cken sowie Anteile an einer zwischen ihnen bestehenden GbR zu 眉bertragen. Bei der Beurkundung traten f眉r die abwesenden Vertragsbeteiligten Notariatsangestellte auf, und zwar nach dem Vertragswortlaut als vollmachtlose Vertreter. Der Notar wies darauf hin, dass die Vertr盲ge bis zu ihrer Genehmigung durch die Vertragsparteien schwebend unwirksam seien. Der Vater und die Gro脽eltern der Kl盲gerin sowie ihre Mutter genehmigten die Vertr盲ge durch 枚ffentlich beglaubigte Urkunden vom 20. Februar bzw. 15. April 1996.
In den Vertr盲gen 眉ber die Grundst眉cks眉bertragungen wurde die Auflassung der Miteigentumsanteile erkl盲rt. Der Notar wurde angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums unverz眉glich nach Vorliegen aller Genehmigungen beim Grundbuchamt einzureichen. Auflassungsvormerkungen sollten nicht eingetragen werden. Die Kl盲gerin r盲umte dem jeweiligen Schenker und aufschiebend bedingt durch dessen Tod den anderen beiden Schenkern in einer n盲her bestimmten Reihenfolge auf deren Lebensdauer unentgeltlich den Nie脽brauch an den ihr zu 眉bertragenden Miteigentumsanteilen ein mit dem Recht, s盲mtliche Nutzungen aus den Grundst眉cken zu ziehen, und der Verpflichtung, s盲mtliche hierauf ruhenden privaten und 枚ffentlichen Lasten einschlie脽lich der au脽erordentlichen Lasten und der au脽ergew枚hnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen. Die Schenker behielten sich ferner je f眉r sich das Recht vor, unter n盲her bezeichneten Voraussetzungen die kostenlose und unentgeltliche R眉ck眉bertragung der geschenkten Miteigentumsanteile auf sich zu verlangen.
Mit dem die GbR betreffenden Vertrag 眉bertrugen der Vater der Kl盲gerin und seine Eltern je die H盲lfte ihrer Beteiligungen an der GbR einschlie脽lich der damit verbundenen Stimm- und Gewinnbezugsrechte auf die Kl盲gerin, die dadurch Mitgesellschafterin der GbR werden sollte. S盲mtliche dingliche Belastungen im Grundbuch sollten unver盲ndert bestehen bleiben. Die den Belastungen etwa zugrunde liegenden pers枚nlichen Schulden sollten bei den bisherigen Schuldnern verbleiben. Es wurde bewilligt und beantragt, die Kl盲gerin als neue Mitgesellschafterin der GbR im Grundbuch einzutragen. Ebenso wie bei den Grundst眉cks眉bertragungen r盲umte die Kl盲gerin den Schenkern auf deren Lebensdauer und aufschiebend bedingt durch deren Tod den anderen Schenkern unentgeltlich den Nie脽brauch an den ihr zugewendeten Beteiligungen ein. F眉r die Dauer der Nie脽brauchsbestellung sollten den Nie脽brauchern s盲mtliche auf sie entfallende entnahmef盲hige Gewinne und Verluste sowie auf ihrem Konto anfallende, entnahmef盲hige Zinsen zustehen.
W盲hrend die Kl盲gerin annahm, die Schenkungsteuer f眉r die in diesen Vertr盲gen vereinbarten freigebigen Zuwendungen sei bereits am 28. Dezember 1995 entstanden und deshalb auf der Grundlage der f眉r die Grundst眉cke festgestellten Einheitswerte festzusetzen, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Auffassung, die Schenkungsteuer sei erst mit der Genehmigung der Vertr盲ge durch die Mutter der Kl盲gerin am 15. April 1996 entstanden, und sah dementsprechend die vom Lagefinanzamt nach 搂 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. 搂 138 Abs. 3 und 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, 2049) festgestellten Grundbesitzwerte f眉r die 眉bertragenen Grundst眉cksanteile und die im Rahmen der GbR intern auf die Kl盲gerin entfallenden Grundst眉cksanteile als ma脽gebend an. Die Einspr眉che gegen die Schenkungsteuerbescheide blieben insoweit erfolglos.
W盲hrend des Klageverfahrens erlie脽 das FA ge盲nderte Schenkungsteuerbescheide, mit denen es den Wegfall von Vorschenkungen ber眉cksichtigte und die es im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anh盲ngige Revisionsverfahren II R 61/99 f眉r vorl盲ufig erkl盲rte (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598). Es stundete die festgesetzten Schenkungsteuerbetr盲ge zum 眉berwiegenden Teil zinslos nach 搂 25 ErbStG. Die Einspruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide ruhen bis zur abschlie脽enden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl盲gerin die Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 51 450 DM f眉r den Erwerb vom Vater, auf 95 719 DM f眉r den Erwerb vom Gro脽vater und auf 91 862 DM f眉r den Erwerb von der Gro脽mutter beantragt und das Fehlen schriftlicher Vollmachten f眉r die Notariatsangestellten einger盲umt hatte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 140 ver枚ffentlichten Urteil mit der Begr眉ndung ab, die Schenkungsteuer f眉r die freigebigen Zuwendungen sei erst mit der Genehmigung der Vertr盲ge vom 28. Dezember 1995 durch die Mutter der Kl盲gerin am 15. April 1996 entstanden, so dass f眉r die Wertermittlung und Steuerberechnung die ab 1996 geltenden Vorschriften anwendbar seien. Dies gelte sowohl f眉r die Grundst眉cks眉bertragungen als auch die Abtretung der Gesellschaftsanteile. Die zivilrechtliche R眉ckwirkung der Genehmigungen wirke sich nicht auf die Entstehung der Schenkungsteuer aus.
Mit der Revision h盲lt die Kl盲gerin an ihrer Auffassung fest, die Steuer sei bereits im Jahr 1995 entstanden, und bringt zur Begr眉ndung vor, die Vertragsparteien seien sich dar眉ber einig gewesen, dass die Schenkungen in diesem Jahr h盲tten vollzogen werden sollen. Die Notariatsangestellten seien am 28. Dezember 1995 beauftragt und bevollm盲chtigt gewesen, die Erkl盲rungen f眉r Schenker und Beschenkte vor dem Notar unwiderruflich abzugeben, und zwar in der geh枚rigen notariellen Form. Diese ergebe sich aus verschiedenen, der Revisionsbegr眉ndung beigef眉gten Unterlagen 眉ber die Vorbereitung der Vertr盲ge im Zusammenwirken mit dem Notar. Dass das FG dazu keine Beweise erhoben habe, stelle einen Verfahrensmangel dar. Das Fehlen ausdr眉cklicher Eintragungsbewilligungen in den Vertr盲gen k枚nne jederzeit vom Notar berichtigt werden. Die Antr盲ge auf Eigentumsumschreibung seien noch nicht beim Grundbuchamt eingereicht worden. Die 脺bertragung der Gesellschaftsanteile habe keiner notariellen Beurkundung bedurft. Im 脺brigen sei die zivilrechtliche R眉ckwirkung der Genehmigungserkl盲rungen nach 搂 184 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch schenkungsteuerrechtlich ma脽gebend. Die r眉ckwirkende Anwendung des erst am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen ErbStG i.d.F. des JStG 1997 bereits auf Erwerbe ab 1. Januar 1996 sei zudem verfassungswidrig.
Die Kl盲gerin beantragt, unter 脛nderung der Schenkungsteuerbescheide vom 26. Juni 2002 die Schenkungsteuer f眉r die Zuwendungen des Vaters auf 30 322,50 DM, f眉r die Zuwendungen des Gro脽vaters auf 33 322,50 DM und f眉r die Zuwendungen der Gro脽mutter auf 38 050 DM herabzusetzen und davon 30 241,50 DM, 22 922 DM und 30 825 DM zinslos zu stunden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Die Schenkungsteuer sei nicht bereits 1995 entstanden. Die Vertr盲ge seien in diesem Jahr noch nicht wirksam gewesen. Die zivilrechtliche R眉ckwirkung der 1996 erteilten Genehmigungen wirke sich auf die Schenkungsteuer nicht aus. Die festgesetzten Schenkungsteuerbetr盲ge seien in vollem Umfang am 15. April 1996 entstanden, obwohl die Kl盲gerin bisher nur zum Teil als Eigent眉merin der auf sie 眉bertragenen Grundst眉cksanteile und als Gesellschafterin der GbR in das Grundbuch eingetragen worden sei und die Schenker zudem inzwischen einige der von den Vertr盲gen betroffenen Grundst眉cke ver盲u脽ert h盲tten.
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II. Die Revision ist unzul盲ssig, soweit die Revisionsantr盲ge der Kl盲gerin 眉ber die im Klageverfahren gestellten Antr盲ge hinausgehen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen formellen Beschwer der Kl盲gerin. Da die Revision im 脺brigen zul盲ssig ist, ist 眉ber das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 147/97, BFHE 187, 362).
Soweit die Revision zul盲ssig ist, ist sie begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass die Schenkungsteuer im Jahr 1996 entstanden ist, soweit sie die Zuwendungen der Grundst眉cksanteile betrifft, und dass die im JStG 1997 angeordnete R眉ckwirkung des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts auf den 1. Januar 1996 verfassungsgem盲脽 ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BStBl II 2005, 99). Zu Unrecht hat das FG aber angenommen, dass die die 脺bertragung der Gesellschaftsanteile betreffende Schenkungsteuer ebenfalls entstanden ist.
1. Das FG ist 眉bereinstimmend mit den Verfahrensbeteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, wann die Schenkungsteuer entstanden ist, im vorliegenden Verfahren und nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide 眉ber die Grundbesitzwerte zu kl盲ren ist. Der Zeitpunkt der Steuerentstehung geh枚rt nicht zu den Besteuerungsgrundlagen, 眉ber die in den Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach 搂 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. 搂 138 Abs. 5 BewG verbindlich zu entscheiden ist. Er betrifft vielmehr die Vorfrage, welche Gesetzesfassung auf den Streitfall anzuwenden ist. Wird ein Feststellungsbescheid auf einen Stichtag erlassen, an dem keine Steuer entstanden ist, geht er ins Leere und wirkt sich daher nicht aus. 脺ber die H枚he der festgestellten Werte besteht kein Streit.
2. Die Anspr眉che aus dem Steuerschuldverh盲ltnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn眉pft (搂 38 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥). Nach 搂 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausf眉hrung der Zuwendung. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgef眉hrt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung, sofern der Wille des Zuwendenden tats盲chlich vollzogen wurde (BFH-Urteil vom 22. September 2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213, m.w.N. zur st盲ndigen Rechtsprechung).
Abweichend hiervon entsteht die Steuer bei der freigebigen Zuwendung (Schenkung) eines Grundst眉cks oder eines Miteigentumsanteils hieran nicht erst bei Eintritt des Leistungserfolges, also mit 脺bergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechts盲nderung in das Grundbuch (搂 873 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist die freigebige Zuwendung (Schenkung) in solchen F盲llen bereits ausgef眉hrt, wenn die Vertragspartner die f眉r die Eintragung der Rechts盲nderung in das Grundbuch erforderlichen Erkl盲rungen in geh枚riger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erkl盲rungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechts盲nderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erkl盲rt (搂 925 Abs. 1 Satz 1, 搂 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung der Rechts盲nderung in das Grundbuch von dem Berechtigten, n盲mlich dem Schenker, bewilligt worden ist (搂 19 der Grundbuchordnung 鈥旼BO鈥), der Schenker also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat, und wenn ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigent眉mer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der 鈥昫inglichen鈥 Rechts盲nderung herbeif眉hren kann (BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095, und vom 2. Februar 2005 II R 26/02, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 2005, 518). Nicht erforderlich ist, dass der Beschenkte den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellt (BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BFHE 163, 214, BStBl II 1991, 320).
Bei einem letztlich nicht zustande gekommenen Eigentums眉bergang auf den Beschenkten, dessen Erben oder 鈥昫urch diese veranlasst鈥 auf einen Dritten und damit bei einem Verbleib des Grundst眉cks im Verm枚gen des urspr眉nglichen Eigent眉mers soll indes mit dieser Rechtsprechung eine Grundst眉cksschenkung nicht durch Vorverlegung des Ausf眉hrungszeitpunkts fingiert werden. Diese Rechtsprechung hat vielmehr zur Voraussetzung, dass die Umschreibung im Grundbuch und damit der Eigentumswechsel auf den Beschenkten oder ggf. dessen Erben nachfolgt oder nur deshalb unterbleibt, weil der Beschenkte bzw. dessen Erbe die unmittelbare Umschreibung vom Schenker auf einen Dritten 鈥昬twa nach Abtretung des Verschaffungsanspruchs oder 脺bertragung des Anwartschaftsrechts鈥 veranlasst hat. Bez眉glich eines solcherma脽en zivilrechtlich abgeschlossenen, auf den Eigentums眉bergang gerichteten Vorgangs sollte ein unter dem Gesichtspunkt der 搂搂 11, 14 oder 37 ErbStG sinnvoller Ausf眉hrungszeitpunkt nach 搂 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt werden (BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781; vgl. auch BFH-Urteil in DStR 2005, 518).
Die Umschreibung im Grundbuch auf den Beschenkten, dessen Erben oder auf deren Veranlassung auf einen Dritten braucht nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen. Die entstandene Schenkungsteuer f盲llt vielmehr r眉ckwirkend erst dann weg, wenn die Schenkungsabrede vor der Eintragung des Eigentums眉bergangs im Grundbuch wieder aufgehoben wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781) oder der Beschenkte aus anderen Gr眉nden aufgrund der Eintragungsbewilligung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf ihn selbst oder einen Dritten nicht mehr herbeif眉hren kann, etwa weil der Schenker 眉ber das Grundst眉ck gegen眉ber dem Beschenkten wirksam anderweit verf眉gt hat. Treten solche Umst盲nde ein, handelt es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung f眉r die Vergangenheit (r眉ckwirkendes Ereignis, 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Die Festsetzungsfrist f眉r die 脛nderung eines ergangenen Schenkungsteuerbescheids richtet sich nach 搂 175 Abs. 1 Satz 2 und 搂 171 AO 1977.
3. Die Schenkungsteuer f眉r die der Kl盲gerin geschenkten Grundst眉cksanteile ist danach nicht bereits im Jahr 1995, sondern erst 1996 mit Abgabe der Genehmigungserkl盲rungen durch die Mutter der Kl盲gerin entstanden.
a) Aufgrund der ausdr眉cklich als schwebend unwirksam bezeichneten Vertr盲ge konnte im Jahr 1995 die Eintragung der Kl盲gerin als Eigent眉merin der ihr zugewendeten Grundst眉cksanteile nicht herbeigef眉hrt werden, und zwar unabh盲ngig davon, ob die Vertr盲ge zu Recht so bezeichnet waren. Auf die von der Kl盲gerin behauptete blo脽e Absicht der Vertragsbeteiligten, die Schenkung noch im Jahr 1995 zu vollziehen, kommt es nicht an; ihre hierauf bezogene Verfahrensr眉ge geht fehl. Die zivilrechtliche R眉ckwirkung der Genehmigungen (搂 184 Abs. 1 BGB) hat ebenfalls keine Bedeutung, da sie am ma脽gebenden tats盲chlichen Geschehensablauf nichts 盲ndert.
b) Nachdem im Jahr 1996 die Vertr盲ge von den Vertragsbeteiligten genehmigt worden waren, lagen die Voraussetzungen f眉r die Entstehung der Steuer hinsichtlich der zugewendeten Grundst眉cksanteile vor. Die Auflassungserkl盲rungen waren wirksam. Ihrer Wirksamkeit steht die Bestellung der Nie脽brauchsrechte zugunsten der Schenker nicht entgegen. Diese Rechte bedeuten f眉r die Kl盲gerin nur eine Minderung des im Eigentumserwerb liegenden rechtlichen Vorteils, aber keinen rechtlichen Nachteil, da die Nie脽braucher 眉ber die Verpflichtungen nach 搂 1041 Satz 2 und 搂 1047 BGB hinaus auch die Kosten au脽ergew枚hnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die au脽erordentlichen Grundst眉ckslasten zu tragen haben, die Kl盲gerin insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gem盲脽 搂搂 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist. Die Pflicht der Kl盲gerin, im Au脽enverh盲ltnis auch w盲hrend des Bestehens der Nie脽brauchsrechte sowie nach deren Erl枚schen die 枚ffentlichen Lasten des Grundst眉cks zu tragen (vgl. Palandt/Bassenge, B眉rgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., 搂 1047 Rz. 1), bedeutet ebenfalls keinen rechtlichen Nachteil (Beschluss des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 25. November 2004 V ZB 13/04, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 2005, 415, Zeitschrift f眉r Erbrecht und Verm枚gensnachfolge 鈥昛EV鈥 2005, 66).
Die f眉r bestimmte F盲lle vereinbarte Pflicht der Kl盲gerin zur kostenlosen und unentgeltlichen R眉ck眉bertragung der geschenkten Miteigentumsanteile k枚nnte zwar f眉r sie rechtlich nachteilig sein und somit die Wirksamkeit der ohne Mitwirkung eines Erg盲nzungspflegers getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen in Frage stellen. Auf die Wirksamkeit der Auflassung hat dies aber keinen Einfluss (BGH-Beschluss in NJW 2005, 415, ZEV 2005, 66).
Die f眉r die Entstehung der Steuer erforderliche Eintragungsbewilligung ist in dem Auftrag an den Notar zu sehen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums unverz眉glich nach Vorliegen aller Genehmigungen beim Grundbuchamt einzureichen. Die Eintragungsbewilligung (搂 19 GBO) braucht nicht ausdr眉cklich als solche gekennzeichnet zu sein. Es muss nur unzweideutig erkennbar sein, dass eine Grundbucheintragung gewollt ist und was eingetragen werden soll. Die Eintragungsbewilligung kann daher auch in die Form eines Eintragungsantrags gekleidet werden (Demharter, Grundbuchordnung, Kommentar, 24. Aufl., 搂 19 Rz. 27, m.w.N.).
Der Sachvortrag der Beteiligten zu der Frage, ob die Kl盲gerin als Eigent眉merin der ihr zugewendeten Grundst眉cksanteile im Grundbuch eingetragen wurde oder ob dies noch m枚glich ist, kann im Revisionsverfahren nach 搂 118 Abs. 2 FGO nicht ber眉cksichtigt werden. Tats盲chliche Feststellungen hierzu kann der Senat nicht nachholen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II. 2.; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 搂 118 Rz. 36, 42, m.w.N.). Soweit die Schenkungsteuer etwa aufgrund einer Ver盲u脽erung der der Kl盲gerin zugewendeten Grundst眉cksanteile durch die Schenker an Dritte r眉ckwirkend entfallen ist, obliegt es der Kl盲gerin, dies im Rahmen eines auf 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 gest眉tzten 脛nderungsantrags beim FA geltend zu machen.
4. Hinsichtlich der Anteile an der GbR ist die Steuer weder 1995 noch bislang sp盲ter entstanden. Es fehlt insoweit an der Ausf眉hrung der Zuwendung (搂 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Anteile sind wegen der fehlenden Mitwirkung eines Erg盲nzungspflegers nicht auf die Kl盲gerin 眉bergegangen. Die Genehmigung der Anteils眉bertragungen durch einen Erg盲nzungspfleger war nach 搂 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, weil die Eltern die Kl盲gerin beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der Voraussetzung f眉r die 脺bertragung von Gesellschaftsanteilen auf die bisher nicht an der GbR beteiligte Kl盲gerin war, nach 搂 1629 Abs. 2 Satz 1, 搂 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 搂 181 BGB nicht vertreten konnten. Ein Rechtsgesch盲ft, das jemand als Vertreter eines anderen mit sich im eigenen Namen vornimmt (Insichgesch盲ft), ist zwar 眉ber den Wortlaut des 搂 181 BGB (Entsprechendes gilt f眉r 搂 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) hinaus auch dann zul盲ssig, wenn es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Diese Voraussetzung war aber beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht gegeben. Mit der Zuwendung eines Anteils an einer Personengesellschaft an einen bisherigen Nichtgesellschafter ist der 脺bergang eines "B眉ndels" von Rechten und Pflichten und nicht nur ein rechtlicher Vorteil verbunden (vgl. BGH-Urteil vom 10. Februar 1977 II ZR 120/75, BGHZ 68, 225). Aus den Nie脽brauchsbestellungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Abreden ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Kl盲gerin aus der 脺bertragung der Gesellschaftsanteile lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Diese 脺bertragung und der damit verbundene Abschluss des Gesellschaftsvertrags sollten n盲mlich nicht nur bis zum Erl枚schen der bestellten Nie脽brauchsrechte (vgl. 搂 1068 Abs. 2 i.V.m. 搂 1061 Satz 1, 搂 1072 i.V.m. 搂 1064 BGB), sondern unbefristet dar眉ber hinaus wirken. Auch in einem solchen Fall greifen die zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz Minderj盲hriger ein. Unter diesen Umst盲nden braucht nicht mehr gepr眉ft zu werden, ob der Gesellschaftsbeitritt wegen einer bereits w盲hrend des Bestehens der Nie脽brauchsrechte im Au脽enverh盲ltnis gegebenen Haftung der Kl盲gerin f眉r die Gesellschaftsschulden rechtlich nachteilig ist (vgl. Palandt/Sprau, B眉rgerliches Gesetzbuch, 搂 714 Rz. 11 bis 18, 搂 736 Rz. 6) und ob die GbR auf den Betrieb eines Erwerbsgesch盲fts gerichtet ist und der Beitritt der Kl盲gerin zu der GbR deshalb der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf (搂 1915 Abs. 1 i.V.m. 搂 1822 Nr. 3 BGB).
Das Vorbringen des FA, die Kl盲gerin sei teilweise im Grundbuch als Gesellschafterin der GbR eingetragen worden, kann nach 搂 118 Abs. 2 FGO im vorliegenden Verfahren nicht ber眉cksichtigt werden. Im 脺brigen h盲tte eine solche Eintragung auch nicht zum Vollzug der Schenkung gef眉hrt, da das Grundbuch dadurch unrichtig geworden w盲re und deshalb den Schenkern ein Anspruch gegen die Kl盲gerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zust眉nde (搂 894 BGB).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1445663 |
BFH/NV 2005, 2312 |
BStBl II 2005, 892 |
BFHE 2006, 507 |
BFHE 210, 507 |
BB 2005, 2566 |
DB 2005, 2563 |
DStR 2005, 1937 |
DStRE 2005, 1496 |
DStZ 2005, 810 |
HFR 2006, 63 |