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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Revisionsbegr眉ndung; Voraussetzungen f眉r ein Auskunftsersuchen
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Leitsatz (NV)
1. Die Revisionsbegr眉ndung mu脽 nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern u. a. auch die durch die Vorentscheidung verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Au脽erdem mu脽 sie eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Gr眉nden der angefochtenen Entscheidung enthalten und aus sich heraus erkennen lassen, da脽 der Revisionskl盲ger anhand der Gr眉nde des Urteils der Vorinstanz sein bisheriges Vorbringen 眉berpr眉ft hat.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auskunftsersuchen nach 搂 208 Abs. 1, 搂 93 AO 1977 gestellt werden kann.
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Normenkette
FGO 搂听118 Abs. 2, 搂听120 Abs. 2 S. 2; AO 1977 搂搂听24-25, 93 Abs. 1, 搂听208 Abs. 1 Nr. 3
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Yachtmakler mit Sitz in A. Anl盲脽lich einer Bootsausstellung gab sie ein Anzeigenheft heraus, das Verkaufsanzeigen f眉r Yachten enthielt, mit deren Verkauf die Kl盲gerin beauftragt war. Auftraggeber, Yachteigner und Schiffsname waren nicht angegeben. Etwaige Interessenten mu脽ten sich an die Kl盲gerin wenden. Das Heft lag w盲hrend der Ausstellung zur freien Verf眉gung aus.
Das Finanzamt F forderte die Kl盲gerin unter Hinweis auf 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 搂 93 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, die Namen und Anschriften ihrer Kunden f眉r im einzelnen bezeichnete Yachten anzugeben, die in dem Anzeigenheft zu Preisen . . . aufgef眉hrt waren. Es handelte sich dabei um alle Schiffe mit einem h枚heren Preis als . . . DM. Die Angaben wurden f眉r die Besteuerung dritter Personen, nicht der Kl盲gerin erbeten.
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegr眉ndet zur眉ck. Das Finanzamt F habe das ihm obliegende Ermessen fehlerfrei ausge眉bt. Insbesondere bestehe auf Grund seit Jahren gemachter Erfahrungen des Finanzamts F die M枚glichkeit, da脽 die erfragten Yachteigner Steuern objektiv verk眉rzt h盲tten.
Auf Grund einer entsprechenden Anordnung der zust盲ndigen Stelle ging die Zust盲ndigkeit f眉r die Steuerfahndung des Finanzamts F auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) 眉ber.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hielt das Auskunftsersuchen in Gestalt der Beschwerdeentscheidung f眉r rechtm盲脽ig.
Das Finanzamt F sei gem盲脽 搂搂 24, 25 AO 1977 auch 枚rtlich zust盲ndig gewesen, weil wegen des noch nicht feststehenden Steuerverh盲ltnisses die Zust盲ndigkeitsregelungen nach 搂搂 18 bis 23 AO 1977 nicht anwendbar seien und das Finanzamt F zuerst mit der Sache befa脽t gewesen sei (搂 25 AO 1977).
Die Steuerfahndung sei nach 搂 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 zum Erla脽 des Auskunftsersuchens berechtigt gewesen, weil wegen der Besonderheit des Objekts, der H枚he des Wertes und aufgrund konkreter Erfahrungen auf diesem Gebiet die objektive M枚glichkeit von Steuerverk眉rzungen gegeben sei. Eine Ermittlung ohne jeden Anhaltspunkt, insbesondere eine Rasterfahndung oder eine ,,Ma脽nahme ins Blaue hinein", habe nach den Umst盲nden des vorliegenden Falles nicht vorgelegen.
Das angefochtene Auskunftsersuchen habe auch den Anforderungen von 搂 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entsprochen. Das Auskunftsersuchen sei geeignet gewesen, Steuerverk眉rzungen zu ermitteln. Es sei auch notwendig und erforderlich gewesen, weil das FA keine andere M枚glichkeit gehabt h盲tte, die Yachteigner zu erfahren; das Schiffsregister sei kein geeignetes Auskunftsmittel gewesen. Die Erf眉llung des Auskunftsersuchens sei der Kl盲gerin auch m枚glich und zumutbar gewesen; schlie脽lich habe es nicht den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit verletzt.
In Gestalt der Beschwerdeentscheidung habe das Auskunftsersuchen auch den Anforderungen an die Begr眉ndung einer Ermessensentscheidung gen眉gt.
Dagegen wendet sich die Kl盲gerin mit der vom FG zugelassenen Revision.
Die Kl盲gerin h盲lt das Auskunftsersuchen des FA f眉r unzul盲ssig. Es handele sich um eine Ermittlung ,,ins Blaue hinein", weil keine Anhaltspunkte daf眉r bestanden h盲tten, da脽 irgendwelche steuerlich relevanten Vorg盲nge zu 眉berpr眉fen seien; es habe keinerlei Anfangsverdacht bestanden.
Das Auskunftsersuchen sei ermessensfehlerhaft, weil es sich nur an die Kl盲gerin und nicht an etwaige Konkurrenten richte und die Kl盲gerin bereits zum zweiten Mal ein solches Auskunftsersuchen erhalten habe. Au脽erdem habe das FA 眉ber das Schiffsregister die M枚glichkeit, sich entsprechende Informationen zu beschaffen; diese M枚glichkeit habe es bei Erla脽 seines Auskunftsersuchens 眉berhaupt nicht bedacht.
Schlie脽lich bestreitet die Kl盲gerin weiterhin die sachliche und 枚rtliche Zust盲ndigkeit des FA, weil dieses Auskunft 眉ber Vorg盲nge begehre, die zumindest teilweise nicht in seinem Zust盲ndigkeitsbereich l盲gen.
Das FA macht geltend, die Revision sei unzul盲ssig. Sie bezeichne nicht - wie in 搂 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert - die von der angegriffenen Entscheidung verletzte Rechtsnorm und lasse eine Auseinandersetzung mit dem finanzgerichtlichen Urteil vermissen. Im 眉brigen sei die Revision auch unbegr眉ndet.
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Die Revision ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet.
1. Nach 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO mu脽 die Revisionsbegr眉ndung nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern u. a. auch die durch die Vorentscheidung verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Au脽erdem mu脽 die Revisionsbegr眉ndung eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Gr眉nden der angefochtenen Entscheidung enthalten und aus sich heraus erkennen lassen, da脽 die Revisionskl盲gerin anhand der Gr眉nde des finanzgerichtlichen Urteils ihr bisheriges Vorbringen 眉berpr眉ft hat (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 1990 VIII R 146/85, BFH/NV 1991, 333).
Die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Revisionsbegr眉ndung kann eine ordnungsgem盲脽e Begr眉ndung in der Begr眉ndungsschrift selbst nicht ersetzen (Gr盲ber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, 搂 120 Rz. 34).
Die insoweit vom FA erhobenen Bedenken greifen allerdings nicht durch. Die Revisionsbegr眉ndung f眉hrt zwar weder ausdr眉cklich eine Rechtsnorm an, noch setzt sich die Kl盲gerin jeweils unter ausdr眉cklichen Bezug auf einzelne Elemente der Entscheidung der Vorinstanz mit dieser auseinander. Jedoch verlangt das ,,Bezeichnen" einer Rechtsnorm i. S. von 搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht die Benennung eines bestimmten Paragraphen. Es reicht vielmehr aus, wenn nach dem Vorbringen der Kl盲gerin f眉r das Revisionsgericht erkennbar ist, welche materiell-rechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht richtig angewendet worden sein soll (BFH-Beschlu脽 in BFH/NV 1991, 333). Diese Voraussetzung ist als erf眉llt anzusehen. Aus dem Zusammenhang der Revisionsbegr眉ndung l盲脽t sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, da脽 die Kl盲gerin danach die unrichtige Anwendung der Vorschriften 眉ber die 枚rtliche Zust盲ndigkeit (搂搂 24, 25 AO 1977) und der Vorschriften 眉ber die Auskunftserteilung nach 搂搂 208, 93 AO 1977 durch die Vorinstanz r眉gt. Im Zusammenhang damit ergibt sich auch, mit welchen Ausf眉hrungen der Vorinstanz die Kl盲gerin aus welchen Gr眉nden nicht einverstanden ist.
2. Die Revision ist jedoch unbegr眉ndet, weil das FG in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt hat, da脽 die Kl盲gerin durch das streitige Auskunftsersuchen nicht in ihren Rechten verletzt ist (搂 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
a) Der Senat folgt dem FG in seiner Auffassung, da脽 das Finanzamt F 枚rtlich f眉r den Erla脽 des Auskunftsersuchens zust盲ndig war. Da es sich im vorliegenden Fall um sog. ,,Vorfeldermittlungen" handelte, bei denen weder ein bestimmtes Steuerverh盲ltnis noch ein bestimmter Beteiligter feststand, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, da脽 die Vorschriften der 搂搂 18 bis 23 AO 1977 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die 枚rtliche Zust盲ndigkeit des Finanzamts F ergab sich vielmehr - wie das FG zutreffend ausgef眉hrt hat - aus 搂搂 24, 25 AO 1977. F眉r die Anwendung dieser Vorschrift spielt der Gesch盲ftssitz der Kl盲gerin keine Rolle; entscheidend ist vielmehr, da脽 das Finanzamt F zuerst mit der Sache befa脽t war, weil es die auf der Ausstellung ausliegende Anzeigenliste festgestellt und auf ihrer Grundlage das strittige Auskunftsersuchen veranla脽t hat.
b) Rechtsfehlerfrei ist das FG auch zu dem Ergebnis gelangt, da脽 die Voraussetzungen f眉r das Auskunftsersuchen nach 搂 208 Abs. 1, 搂 93 AO 1977 vorliegen.
aa) Wie der Senat in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden hat, darf das FA auf Grund der ihm nach 搂 208 Abs. 1 Nr. 3, 搂 93 Abs. 1 AO 1977 gegebenen Befugnisse nur im Rahmen eines hinreichenden Anlasses Ausk眉nfte verlangen; Ermittlungen ,,ins Blaue hinein" sind unzul盲ssig (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vom 24. M盲rz 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, und vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86, BFHE 162, 539, 541, BStBl II 1991, 277; vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschlu脽 vom 6. April 1989 1 BvR 33/87, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 266, und HFR 1989, 440). Ein solcher Anla脽 ist aber nicht erst dann gegeben, wenn ein begr眉ndeter Verdacht daf眉r besteht, da脽 steuerrechtliche Unregelm盲脽igkeiten vorliegen. Es gen眉gt vielmehr, wenn auf Grund konkreter Momente oder auf Grund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist (BFH-Urteil vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010). Davon ist das FG zutreffend ausgegangen. Seine Annahme, da脽 im Streitfall ein solcher hinreichender Anla脽 bestand, ist nicht zu beanstanden. Die dazu getroffenen Feststellungen des FG binden den Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO; verfahrensrechtliche Fehler sind insoweit nicht ger眉gt.
Das gilt auch, soweit das FG ausgef眉hrt hat, es reiche die allgemeine Erfahrung, da脽 der Bereich ,,Yachten" f眉r steuerliche Unregelm盲脽igkeiten besonders anf盲llig sei. Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht nicht beanstandet, da脽 sich das Auskunftsersuchen allgemein auf die wertvolleren Yachten der Liste bezog, ohne da脽 in bezug auf einzelne Yachteigent眉mer der Verdacht einer m枚glichen Steuerverk眉rzung vorgelegen h盲tte.
Danach gehen auch die Einwendungen der Kl盲gerin fehl, es sei ungerechtfertigt, wenn das FA die Angaben nur 眉ber Yachtbesitzer und nicht auch 眉ber andere Verm枚gensbesitzer einfordere. Die Kl盲gerin hat im 眉brigen keinen Anspruch darauf, da脽 auch gegen andere Verm枚gensbesitzer Ermittlungen gef眉hrt werden. Au脽erdem kann es keine Rolle spielen, da脽 beim Erwerb einer Yacht - wie die Kl盲gerin meint - keine ,,Schiffserwerbssteuer" anf盲llt. Vielmehr ging es im Streitfall darum festzustellen, ob in bezug auf die Verm枚gen- oder Einkommensteuer aus dem Ver盲u脽erungsgesch盲ft R眉ckschl眉sse auf steuerliche Unregelm盲脽igkeiten festzustellen sind.
bb) Nicht zu beanstanden ist auch die Wertung der Vorinstanz, da脽 es im vorliegenden Fall um die Ermittlung unbekannter Steuerf盲lle (搂 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977) ging. Denn der Umstand, da脽 die Yachten m枚glicherweise in Schiffsregistern eingetragen sind, f眉hrt nicht schon dazu, da脽 die im Zusammenhang damit erheblichen steuerlichen Umst盲nde dem FA bekannt sind. Wie das FG auch insoweit f眉r den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt hat, erh盲lt die Finanzverwaltung nicht in allen F盲llen Mitteilung 眉ber die Eintragungen in das Schiffsregister. Au脽erdem sind die im Streitfall in Rede stehenden Yachten nach den Feststellungen des FG nur einzutragen, wenn sie deutschen Eigent眉mern geh枚ren. Sie sind dagegen nicht einzutragen, wenn im Inland wohnende Ausl盲nder Eigent眉mer sind. Da auch diese im Inland steuerpflichtig und somit auch ihre steuerlichen Verh盲ltnisse im Zusammenhang mit einem etwaigen Yachtbesitz von Interesse sein k枚nnen, w盲ren insoweit Erkenntnisse auch nicht zu erlangen, wenn Eintragungen im Schiffsregister den Finanzbeh枚rden regelm盲脽ig mitgeteilt w眉rden. Ferner binden die Feststellungen des FG den Senat auch insoweit, als es festgestellt hat, da脽 die Yachten, selbst wenn sie nach den ma脽gebenden gesetzlichen Vorschriften im Schiffsregister eingetragen werden m眉脽ten, tats盲chlich nicht immer dort eingetragen sind. Verfahrensfehler in bezug auf diese Feststellungen hat die Kl盲gerin nicht ger眉gt.
cc) Schlie脽lich ist die Entscheidung der Vorinstanz auch insoweit bedenkenfrei, als sie zu dem Ergebnis gelangt ist, da脽 die Auskunft zur Sachverhaltsaufkl盲rung geeignet und notwendig sowie ihre Erteilung f眉r die Kl盲gerin m枚glich und deren Inanspruchnahme erforderlich, verh盲ltnism盲脽ig und zumutbar ist. Selbst wenn zugunsten der Kl盲gerin - davon ausgegangen - unterstellt wird, da脽 diese Voraussetzungen (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des 搂 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind, die ohne Beschr盲nkung 眉berpr眉ft werden k枚nnen (vgl. BFHE 148, 108, 115, BStBl II 1988, 359), ergibt sich kein Rechtsfehler der Vorentscheidung. Die vom FG hierzu getroffenen - den Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden - Feststellungen tragen seine diesbez眉glichen Ausf眉hrungen; Verfahrensfehler hat die Kl盲gerin im Hinblick auf diese Feststellungen des FG nicht ger眉gt.
Der Umstand, da脽 die Kl盲gerin zum zweiten Male um eine Auskunft ersucht wurde, macht deren Erteilung noch nicht unzumutbar; dadurch wird auch der Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit nicht verletzt. Denn dem FA ist zuzugestehen, da脽 es im Rahmen seiner Vorfeldermittlungen sein Begehren um Ausk眉nfte grunds盲tzlich an den richtet, von dem es sie am schnellsten und einfachsten erhalten kann. Das bedeutet gleichzeitig, da脽 es grunds盲tzlich nicht verpflichtet ist, seine Auskunftsersuchen gleichm盲脽ig an alle etwaigen Konkurrenten des davon Betroffenen zu richten. F眉r eine bewu脽te Benachteiligung der Kl盲gerin bestehen keine Anhaltspunkte.
Das FG hat im 眉brigen zutreffend darauf hingewiesen, da脽 die Sicherung des Steueraufkommens ein hohes Rechtsgut ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, und BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484). Die Steuerbeh枚rden haben dazu die ihnen gegebenen gesetzlichen M枚glichkeiten auszunutzen, um eine effektive Kontrolle zu gew盲hrleisten (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 664 ff.). Der Senat teilt die Auffassung des FG, da脽 auch unter diesem Gesichtspunkt das Auskunftsersuchen an die Kl盲gerin nicht zu beanstanden war.
dd) Das FG hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, da脽 das FA von seinem Handlungsermessen nach 搂 93 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 搂 5 AO 1977 (vgl. dazu BFHE 148, 108, 116, BStBl II 1988, 359) zutreffend Gebrauch gemacht hat und dies auch in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gekommen ist. Es reicht aus, da脽 sich die Beschwerdeentscheidung mit der Notwendigkeit und Verh盲ltnism盲脽igkeit des Auskunftsersuchens auseinandergesetzt hat. Es war nicht erforderlich darzulegen, aus welchem Grunde gerade die Kl盲gerin - und dies zum zweiten Mal - in Anspruch genommen wurde. Denn es w眉rde dem Sinn von Vorfeldermittlungen zuwiderlaufen, wenn das FA verpflichtet w盲re, die Art und Weise dieser Ermittlungen, insbesondere die Aussch枚pfung etwaiger anderer Auskunftsm枚glichkeiten, offenzulegen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1992, 791 |