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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Angaben in ordnungsgem盲脽em Fahrtenbuch
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch muss grunds盲tzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Gesch盲ftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise k枚nnen miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Gesch盲ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef眉hrt werden.
3. Der 脺bergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben m眉ssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf erg盲nzende Unterlagen ist nur zul盲ssig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeintr盲chtigt wird.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S盲tze听2, 4, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch (搂 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥) vorliegt.
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 1998) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl盲ger erzielte als angestellter Handelsvertreter Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. F眉r die damit verbundene Reiset盲tigkeit stand ihm ein Dienstwagen seines Arbeitgebers zur Verf眉gung, den er auch privat nutzen durfte. 脺ber die mit dem Dienstwagen unternommenen Fahrten f眉hrte der Kl盲ger Aufzeichnungen in Fahrtenb眉chern, die von einem Schreibwarenverlag aufgelegt worden waren.
In diesen Fahrtenb眉chern trug der Kl盲ger tageweise in jeweils einer Zeile nebeneinander das Datum, die Uhrzeit des Fahrtbeginns und des Fahrtendes, einen oder zwei Ortsnamen sowie den Kilometerstand am Ende des Tages ein. Vereinzelt f眉hrte der Kl盲ger noch die L盲nge einer privat zur眉ckgelegten Strecke auf. In den im Fahrtenbuch vorgesehenen weiteren Spalten "Zweck/Gesch盲ftspartner" bzw. "Zweck der Fahrt" machte der Kl盲ger keine Eintragungen. Eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten am gleichen Tag erfolgte nicht. Daneben erstellte der Kl盲ger f眉r seinen Arbeitgeber Reisekostenabrechnungen, die neben Datum, Reisebeginn und Reiseende sowie neben den am jeweiligen Tag angefallenen Aufwendungen f眉r Verpflegung, 脺bernachtung und f眉r das Betanken des Fahrzeugs unter der 脺berschrift "Reiseanlass und Reiseweg" ebenfalls pro Tag zwei oder drei Ortsnamen enthalten.
Den Nutzungsvorteil aus der 脺berlassung des Dienstwagens versteuerte der Kl盲ger in den Streitjahren zun盲chst in H枚he der nach den Fahrtenb眉chern auf die Privatfahrten entfallenden anteiligen Fahrzeugkosten. Nach einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung beim Arbeitgeber des Kl盲gers vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Ansicht, die Aufzeichnungen des Kl盲gers seien nicht ordnungsgem盲脽 im Sinne des Gesetzes, weil sie 鈥昻eben anderen M盲ngeln鈥 durchg盲ngig keine Angaben zu den aufgesuchten Gesch盲ftspartnern enthielten. Aus diesem Grunde 盲nderte das FA die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide f眉r die Streitjahre ab und legte den Einnahmen des Kl盲gers nunmehr einen Nutzungsvorteil von monatlich 1 v.H. des jeweiligen Fahrzeuglistenpreises zugrunde (搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trugen die Kl盲ger vor dem Finanzgericht (FG) vor, die in den Fahrtenb眉chern selbst nicht enthaltenen Kundennamen seien jedenfalls anhand der jeweiligen Reisekostenabrechnungen ohne weiteres nachzuvollziehen. Von der M枚glichkeit, den gestellten Dienstwagen auch f眉r private Fahrten zu verwenden, habe man ohnehin kaum Gebrauch gemacht, zumal das st盲ndig mit Arbeitsmaterialien beladene Fahrzeug dazu praktisch nicht geeignet gewesen sei. F眉r solche Fahrten h盲tten sie (die Kl盲ger) zudem noch 眉ber zwei eigene PKW verf眉gen k枚nnen. Die Privatnutzung des Dienstwagens sei daher 鈥昺it Ausnahme einer Urlaubsfahrt im Jahre 1997鈥 h枚chstens mit 1 000 Kilometern pro Jahr zu veranschlagen und damit v枚llig unbedeutend.
Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 688 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger eine Verletzung materiellen Rechts. Sie sind der Auffassung, die von der Finanzverwaltung an ein Fahrtenbuch gestellten Anforderungen seien in der Praxis nicht zu leisten. Die Pflicht zur Aufzeichnung jeder einzelnen Fahrt sei bei Handelsvertretern ein blo脽er Formalismus. Entscheidend f眉r die 脺berpr眉fbarkeit der Fahrtenbucheintragungen sei zudem nicht die Angabe des konkreten Kundennamens, sondern der Umstand, dass der Kl盲ger am angegebenen Fahrtziel 眉berhaupt 眉ber einen Kunden verf眉gt habe. Der Finanzbeh枚rde sei es zuzumuten, auch Unterlagen wie etwa die Reisekostenabrechnungen und den Terminkalender des Kl盲gers in ihre Entscheidung 眉ber die Anerkennung eines Fahrtenbuchs mit einzubeziehen. Zwar h盲tten sich in die Fahrtenb眉cher im Laufe der Jahre kleinere Fehler eingeschlichen, die jedoch den Gesamteindruck nicht ver盲ndern k枚nnten, dass nach den get盲tigten Angaben s盲mtliche aufgezeichneten Fahrten dienstlich veranlasst gewesen seien. Eine Berechnung des Nutzungsvorteils anhand der 1 v.H.-Regelung f眉hre im Streitfall wegen des 盲u脽erst geringen Privatanteils zu einer ungerechten Besteuerung.
Die Kl盲ger beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung (soweit sie sich auf die Streitjahre beziehen) aufzuheben und die Einkommensteuer jeweils unter Anerkennung der f眉r die Streitjahre gef眉hrten Fahrtenb眉cher festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲ger ist unbegr眉ndet; sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der geldwerte Vorteil des Kl盲gers aus der Verf眉gbarkeit des Dienstwagens zu Privatfahrten mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises als Arbeitslohn zu erfassen ist.
1. Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen H枚he nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verh盲ltnis der privaten Fahrten zu den 眉brigen Fahrten durch ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch nachgewiesen wird (搂 8 Abs. 2 S盲tze 2 bis 4 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
a) Der Begriff des ordnungsgem盲脽en Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht n盲her bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gew盲hr f眉r ihre Vollst盲ndigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin 眉berpr眉fbar sein m眉ssen.
b) Dazu geh枚rt auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu f眉hrende) Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schl眉ssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen m眉ssen daher zu den gesch盲ftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachpr眉fen l盲sst. Hierf眉r hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grunds盲tzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Gesch盲ftspartner bzw. 鈥晈enn ein solcher nicht vorhanden ist鈥 den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten beh枚rdlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuf眉hren. Blo脽e Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Gesch盲ftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln l盲sst, die ihrerseits nicht mehr erg盲nzungsbed眉rftig sind.
c) Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grunds盲tzlich f眉r sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so k枚nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es gen眉gt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch盲ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef眉hrt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungs盲nderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
d) Die genannten Angaben m眉ssen sich in hinreichend 眉bersichtlicher und geordneter Form regelm盲脽ig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige 脺berpr眉fung erm枚glichen. Das schlie脽t es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abk眉rzungen f眉r bestimmte, h盲ufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder f眉r einzelne regelm盲脽ig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten K眉rzel entweder aus sich heraus verst盲ndlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigef眉gten Erl盲uterungsblatt n盲her aufgeschl眉sselt sind (vgl. dazu etwa die Erleichterungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 鈥旴MF鈥 vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562, Tz. 21, und in H 31 (9-10) "Erleichterungen bei der F眉hrung eines Fahrtenbuchs" der Lohnsteuer-Richtlinien 鈥昄StR鈥 in der seit 2000 geltenden Fassung) und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeintr盲chtigt wird.
2. Bei Anlegung dieser Ma脽st盲be ist die Entscheidung des FG, den gef眉hrten Aufzeichnungen die Anerkennung als ordnungsgem盲脽e Fahrtenb眉cher zu versagen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach den vom FG getroffenen Feststellungen, gegen die die Kl盲ger insoweit keine R眉ge erhoben haben und an die der Senat deshalb gebunden ist (搂 118 Abs. 2 FGO), lassen die Eintragungen des Kl盲gers in den Fahrtenb眉chern 鈥昦uch in Verbindung mit den eingereichten Reisekostenabrechnungen und der nachtr盲glich erstellten Kundenliste鈥 keine R眉ckschl眉sse auf die Veranlassung der einzelnen Fahrten zu. Weder die Abrechnungen noch die Fahrtenb眉cher selbst enthalten einen Hinweis auf den am jeweiligen Tag aufgesuchten Gesch盲ftspartner. Eine zweifelsfreie Ermittlung der besuchten Kunden anhand der Kundenliste ist im Nachhinein ebenfalls nicht mehr m枚glich, weil der Kl盲ger an einer Vielzahl von Orten nicht blo脽 einen einzelnen Gesch盲ftspartner hatte. Zudem trennen die Fahrtenbucheintragungen des Kl盲gers nicht zwischen einer beruflichen Nutzung und einer nachfolgenden privaten Verwendung des Fahrzeugs am gleichen Tag. Schlie脽lich weisen die Fahrtenb眉cher inhaltlich in allen Streitjahren eine F眉lle von Unregelm盲脽igkeiten auf, die die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben nach 脺berzeugung des FG insgesamt in Frage stellen.
b) Dem l盲sst sich nicht entgegenhalten, dass der Arbeitgeber des Kl盲gers jedenfalls die erstellten Reisekostenabrechnungen gebilligt und die berufliche Veranlassung der darin genannten Reisen dadurch best盲tigt habe. F眉r den Arbeitgeber dienten die Abrechnungen lediglich zum Nachweis der zeitlichen Dauer der vom Kl盲ger erbrachten Arbeitsleistung und zur Berechnung des daraus folgenden Anspruchs auf Reisespesen. Da der Arbeitgeber ohnehin s盲mtliche Kosten f眉r den gestellten Dienstwagen zu 眉bernehmen hatte, war es aus seiner Sicht regelm盲脽ig unerheblich, in welchem Umfang der Kl盲ger das Fahrzeug auch f眉r private Fahrten genutzt hatte.
c) Die Kl盲ger haben mit der Revisionsbegr眉ndung erstmalig geltend gemacht, zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils k枚nnten erg盲nzend 鈥昻eben den Reisekostenabrechnungen und der Kundenliste鈥 auch die Terminkalender des Kl盲gers herangezogen werden. Es kann dahinstehen, ob nach den genannten Grunds盲tzen zur Ermittlung der Kundennamen ein weiterer R眉ckgriff auf derartige Unterlagen zul盲ssig w盲re. Im Streitfall scheidet die Einf眉hrung der Terminkalender in das Verfahren bereits deswegen aus, weil es sich insoweit um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grunds盲tzlich nicht mehr ber眉cksichtigt werden kann (vgl. zuletzt z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795, und vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1497777 |
BFH/NV 2006, 1205 |
BStBl II 2006, 625 |
BFHE 2007, 546 |
BFHE 212, 546 |
BB 2006, 977 |
DB 2006, 1138 |
DStR 2006, 749 |
DStRE 2006, 634 |
DStZ 2006, 341 |
HFR 2006, 668 |