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Leitsatz (amtlich)
1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensanspr眉che zur Abl枚sung von Pflichtteilsanspr眉chen an einen Angeh枚rigen ab, der die Betr盲ge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen bel盲脽t, so sind die an den neuen Darlehensgl盲ubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 21.Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628).
2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der Darlehensbedingungen abh盲ngig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht beherrscht.
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Orientierungssatz
Bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 v.H. k枚nnen beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Vertr盲ge mit Angeh枚rigen ihrer Gesellschafter abschlie脽t, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung getroffen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 4
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH & Co. KG, ist als Produktionsunternehmen t盲tig. Alleinige Komplement盲rin ohne Verm枚genseinlage und Gesch盲ftsf眉hrerin ist eine GmbH. Einer der Kommanditisten war fr眉her C, an dessen Stelle nach seinem Tode seine Witwe und Alleinerbin E trat. Die 眉brigen Kommanditisten geh枚ren dem Stamm F an. Die St盲mme B und F sind zu gleichen Teilen an der KG und an der GmbH beteiligt. Jeder Stamm stellt auch einen (alleinvertretungsberechtigten) Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH.
Die Kinder von C und E machten gegen E ihre Pflichtteilsanspr眉che geltend. Es kam schlie脽lich mit Vertr盲gen vom 13.August 1976 zu einer Vereinbarung mit im wesentlichen folgendem Inhalt:
E 眉bertrug mit Wirkung ab 1.Juli 1976 ihrem Sohn K ihre Anteile an der GmbH und an der KG. Ihrer Tochter H und ihrem Sohn W 眉bertrug sie, neben privatem Grundbesitz, aus dem Betriebsverm枚gen der KG Betr盲ge in H枚he von 100 000 DM bzw. 200 000 DM, wobei H und W verpflichtet waren, diese Betr盲ge der KG darlehensweise zur Verf眉gung zu stellen. Dar眉ber wurden vereinbarungsgem盲脽 am 15.Juli 1976 zwischen der KG und H bzw. W getrennte Darlehensvertr盲ge abgeschlossen, in denen vereinbart war, da脽 Sicherheiten nicht zu geben waren, da脽 der Zinssatz 9 v.H. betragen solle und da脽 das Darlehen f眉nf Jahre unk眉ndbar sei, fr眉here Auszahlungen jedoch vereinbart werden k枚nnten. Die Zinsvereinbarung wurde am 2.November 1976 in beiden Darlehensvertr盲gen ge盲ndert. Danach sollte die H枚he der Zinsen jeweils der Verzinsung der Darlehenskonten der Gesellschafter anzugleichen sein. Der Gesellschaftsvertrag sieht hierzu vor, da脽 Geldguthaben auf den Darlehenskonten der Gesellschafter mit 3 v.H. 眉ber dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen sind. Die Darlehensbetr盲ge wurden vom Darlehenskonto des K abgebucht und den Darlehenskonten H und W gutgeschrieben.
Die Kl盲gerin zog diese Zinsen in den Streitjahren (1977: 24 286 DM, 1978: 26 148 DM) bei ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben ab. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zun盲chst in den unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheiden f眉r die Streitjahre. Nach einer Betriebspr眉fung bei der Kl盲gerin vertrat das FA jedoch die Auffassung, die Darlehensverbindlichkeiten gegen眉ber H und W und die Zinszahlungen seien dem privaten Bereich des Gesellschafters K zuzurechnen.
Das FA erlie脽 gem盲脽 搂 164 Abs.2 AO 1977 entsprechend ge盲nderte Feststellungsbescheide f眉r die Streitjahre. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) stellte entscheidend darauf ab, die Darlehensvertr盲ge seien nicht zu zwischen fremden Dritten 眉blichen Bedingungen abgeschlossen und durchgef眉hrt worden.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kl盲gerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und in Ab盲nderung der angefochtenen Feststellungsbescheide den Gewinn 1977 um 24 286 DM und den Gewinn 1978 um 26 148 DM niedriger festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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I. Die Revision ist begr眉ndet. Die von der Kl盲gerin an H und W zu zahlenden Zinsen sind Betriebsausgaben der Kl盲gerin und mindern deren Gewinn.
1. Mit Urteil vom 21.Mai 1987 IV R 39/85 (BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628) hat der Senat entschieden, da脽 dann, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensanspr眉che zur Abl枚sung von Pflichtteilsanspr眉chen an einen Dritten abtritt und dieser die Betr盲ge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen bel盲脽t, die von der Personengesellschaft entrichteten Zinsen Betriebsausgaben der Personengesellschaft sind. Auf die Gr眉nde dieser Entscheidung, an der festzuhalten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im Streitfall liegen die Dinge so, wie im Falle des Urteils in BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der fr眉heren Gesellschafterin E, dem neuen Gesellschafter K und dessen Geschwistern H und W waren die Darlehensforderungen von E bzw. --nach 脺bertragung des KG-Anteils-- K gegen die Kl盲gerin zur Abgeltung von Pflichtteilsanspr眉chen auf H und W 眉bertragen worden und hatten H und W aufgrund der Absprachen mit E und K der Kl盲gerin die ihnen abgetretenen Betr盲ge als Darlehen zur Verf眉gung gestellt.
2. Entgegen der Auffassung des FA kann der Abzug der aufgrund dieser Vereinbarungen geschuldeten Zinsen als Betriebsausgaben nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs abh盲ngig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags zwischen einer Personengesellschaft und einem Angeh枚rigen eines Gesellschafters dann davon abh盲ngig gemacht werden, da脽 der Vertrag inhaltlich und nach seiner tats盲chlichen Durchf眉hrung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verh盲ltnissen zwischen fremden Dritten 眉blich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angeh枚rigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteile vom 12.April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom 24.M盲rz 1983 IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770, und vom 20.Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298). Die Kl盲gerin wurde indes von ihrem Gesellschafter K nicht beherrscht. K war zu je 50 v.H. an der Kl盲gerin und an der GmbH, also nicht mehrheitlich beteiligt. Die Beteiligungen des Stammes F waren gleich hoch. Der Gesellschafter K konnte somit, da auch der Stamm F einen gleichberechtigten Gesch盲ftsf眉hrer stellt, keinen beherrschenden Einflu脽 aus眉ben. Der Senat hat allerdings in den Urteilen vom 14.April 1983 IV R 198/80 (BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555) und in BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298 weiter ausgesprochen, bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 v.H. k枚nnten beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Vertr盲ge mit Angeh枚rigen ihrer Gesellschafter abschlie脽e, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung getroffen werden. Eine solche Situation war aber im Streitfall nicht gegeben. Weder war der Gesellschafter K mit den Gesellschaftern des Stammes F verwandt, noch sollten gleichartige, den Gewinn der Kl盲gerin mindernde Absprachen mit Verwandten des Gesellschafters K einerseits und Verwandten der Gesellschafter des Stammes F andererseits geschlossen werden. Der Umstand, da脽 auch die Gesellschafter des Stammes F ein Interesse daran gehabt haben m枚gen, da脽 die bisher von K bzw. E 眉berlassenen Darlehensbetr盲ge der Gesellschaft f眉r l盲ngere Zeit nunmehr von H und W zur Verf眉gung gestellt wurden, kann nicht als Indiz daf眉r angesehen werden, da脽 K und die Gesellschafter des Stammes F bewu脽t zusammenwirkten, um aus betriebsfremden Erw盲gungen den Gewinn der Kl盲gerin zu mindern. Das Gegenteil ist der Fall, da mit der darlehensvertraglichen Regelung die bisherige Finanzierung der Kl盲gerin auf l盲ngere Zeit abgesichert wurde.
Danach erweist sich die Revision der Kl盲gerin als begr眉ndet, so da脽 das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben waren.
II. Die Sache ist spruchreif. In Ab盲nderung der Bescheide vom 13.August 1981 werden die Schuldzinsen in H枚he von 24 286 DM f眉r 1977 und 26 148 DM zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. Mit R眉cksicht auf die Auswirkungen der dadurch sich ergebenden Gewinnminderung auf die H枚he der Gewerbesteuerr眉ckstellungen wird die betragsm盲脽ige Feststellung der Gewinne dem FA 眉bertragen (Art.3 搂 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62044 |
BFH/NV 1989, 14 |
BStBl II 1989, 500 |
BFHE 155, 543 |
BFHE 1989, 543 |
BB 1989, 1602-1603 (LT) |
DB 1989, 806 (LT) |
DStR 1989, 248 (KT) |
HFR 1989, 360 (LT) |